Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2003 - 4 Ws 270/2003; 4 Ws 270/03

published on 31/10/2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2003 - 4 Ws 270/2003; 4 Ws 270/03
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Tenor

Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts T. wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens und die insoweit etwa entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Nachdem das Amtsgericht A. einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten in A. erlassen hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft B. zeitlich danach beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts B. den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten...
Mit Beschluss vom ... lehnte das Amtsgericht B. den Erlass dieses Haftbefehls mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht B. als unbegründet verworfen.
Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 310 Rdnr. 8 m.w.N.), jedoch nicht begründet.
Da sich sowohl der Wohnort des Beschuldigten als auch der Tatort des vorliegenden Ermittlungsverfahrens im Bezirk des Amtsgerichts A. befinden, könnte sich eine Zuständigkeit des Amtsgerichts B. für den Erlass des beantragten Haftbefehls nur aus § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO ergeben, da die Staatsanwaltschaft B. ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat.
Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn es um den Erlass eines Haftbefehls geht; § 125 StPO schließt § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht aus (OLG Stuttgart NStZ 1991, 291; Meyer-Goßner  a.a.O. § 125 Rdnr. 1). Auch steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu einer Zeit erfolgte, zu der der Durchsuchungsbeschluss bereits erlassen war (BGHSt 48, 23).
Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen jedoch nicht vor.
Danach muss die Staatsanwaltschaft richterliche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk für erforderlich halten. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Ort der Vollstreckung der Maßnahme (LR-Rieß, StPO, 24. Auflage, § 162 Rdnr. 20; Wohlers, SK-StPO, 27. Lieferung, § 162 Rdnr. 19). Da der Beschuldigte weiterhin in A. wohnt, müsste der zu erlassende Haftbefehl ebenso wie der zuvor ergangene Durchsuchungsbeschluss in A., also ebenfalls im Bezirk des Amtsgerichts A., vollstreckt werden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für den Erlass des Haftbefehls das Amtsgericht C. zuständig ist, weil nach § 22 der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 20. November 1998 (GBl. S. 680) dem Amtsgericht C. Haftsachen gegen Erwachsene für den Bezirk des Amtsgerichts A. zugewiesen sind. Hiernach sind nicht etwa deshalb Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlich, nämlich für die Durchsuchung im Bezirk des Amtsgerichts A. und für die Inhaftierung im (um den Bezirk des Amtsgerichts A. erweiterten) Bezirk des Amtsgerichts C.. Denn die Verhaftung ist nach wie vor im Bezirk des Amtsgerichts A. durchzuführen; dass die Zuständigkeit für den Erlass eines Haftbefehls dem Amtsgericht C. zugewiesen ist, ändert hieran nichts. Nur in diesem Umfang wird die örtliche Zuständigkeit verändert. § 58 Abs. 1 Satz 1 GVG, auf dem § 22 der ZuständigkeitsVO Justiz beruht, ermächtigt zur Zuweisung von Entscheidungen bestimmter Art auf ein Amtsgericht. In diesem Umfang wird die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, an das die Zuweisung erfolgt (hier das Amtsgericht C.), erweitert (vgl.LR-Siolek, StPO, 25. Auflage, § 58 GVG Rdnr. 7); hinsichtlich des Vollstreckung bleibt es dabei, dass der Haftbefehl im Bezirk des Amtsgerichts A. vollzogen wird. Somit ist die Untersuchungshandlung der Durchsuchung ebenso wie die Untersuchungshandlung der Verhaftung in demselben Gerichtsbezirk vorzunehmen, so dass nicht mehrere Bezirke betroffen sind.
Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 162 Abs.1 Satz 2 StPO.
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Die Zuständigkeitskonzentration hat nämlich, worauf Amts- und Landgericht in den vorangegangenen Beschlüssen bereits zutreffend hingewiesen haben, ihre Hauptbedeutung in Fällen der überörtlichen Kriminalität, wozu das vorliegende Ermittlungsverfahren nicht zählt.
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Auch weist das Amtsgericht in seinem ablehnenden Beschluss zu Recht darauf hin, dass die mit dieser Konzentration beabsichtigte Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens wegen der räumlichen Distanz zwischen entscheidendem Richter und Ort der Vollstreckung des Beschlusses in diesem Fall gerade nicht erreicht würde.
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Schließlich soll mit der Konzentration auch erreicht werden, dass nur ein mit der Sache besonders vertrauter Richter diese bearbeitet und die im Ermittlungsverfahren notwendigen Entscheidungen trifft. Dieser Zweck kann in einem Fall, in dem die einzelnen Anträge für die Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen nicht gleichzeitig gestellt werden, was zulässig ist (vgl. BGHSt 48, 23), zunächst ohnehin nicht erreicht werden.
13 
Allem nach ist daher die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft unbegründet, da das Amtsgericht B. seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint hat.
14 
Die Staatsanwaltschaft müsste gegebenenfalls ihren Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht C., das aufgrund der oben genannten Zuständigkeitsverordnung anstelle des Amtsgerichts A. hierfür zuständig wäre, stellen.
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(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Ge

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtliche

Annotations

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Ersatzschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.

(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.