Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Juli 2003 - 4 Ws 163/2003; 4 Ws 163/03

30.07.2003

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
S. S. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 09. Januar 1996, rechtskräftig seit 17. Januar 1996, wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz gemäß §§ 85 Nr. 2, 56 AsylVfG, begangen am 10. November 1994 und am 31. März 1995 (Einzelstrafen: 10 Tagessätze und 20 Tagessätze), zu der Gesamtgeldstrafe von 21 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 stellte Rechtsanwalt N. W., dem am 10. März 1995 vom Beschwerdeführer Vollmacht erteilt worden war, beim Amtsgericht Heilbronn den Antrag auf seine Beiordnung als Pflichtverteidiger im Wiederaufnahmeverfahren und beantragte gleichzeitig die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil vom 09. Januar 1996 mit dem Ziel der Freisprechung des Verurteilten bezüglich des Tatvorwurfs vom 31. März 1995.
Durch Beschluss vom 29. November 2000 verwarf das Amtsgericht Schwäbisch Hall den Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt N. W. als Pflichtverteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren ab (Ziffer 2).
Rechtsanwalt W. legte namens des Verurteilten mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2000 - rechtzeitig - sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages und Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung für das Wiederaufnahmeverfahren ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 09. Januar 2001 beantragte er darüber hinaus seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Verfahren über die sofortige Beschwerde.
Das Landgericht Heilbronn lehnte den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 15. Januar 2001 ab und verwarf die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 29. November 2000, durch den der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Wiederaufnahmeverfahren abgelehnt worden war, als unbegründet.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002, ergänzt durch Schreiben vom 29. Mai 2002, erhob Rechtsanwalt W. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. Januar 2001 insoweit "Gegenvorstellungen", als der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden war, hilfsweise Beschwerde.
Durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 verwarf das Landgericht Heilbronn die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 15. Januar 2001 kostenpflichtig als unbegründet.
Mit Datum vom 7. Januar 2003 legte Rechtsanwalt W. insoweit Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Januar 2001 ein, als der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Beschwerdeverfahren abgelehnt wurde; schließlich erhob er mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. Dezember 2002, soweit die Gegenvorstellung kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.
II.
Der wechselnd als "Gegenvorstellung" oder "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2002 ist unzulässig.
10 
1. Soweit Rechtsanwalt W. gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 15. Januar 2001 am 21. Februar 2002 ausdrücklich "Gegenvorstellung" erhoben hatte und diese durch Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2002 als unbegründet verworfen wurde, ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde unstatthaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Rdnr. 26 vor § 296).
11 
2. Auch eine Beschwerde ist vorliegend unzulässig.
12 
Gemäß § 364 a StPO ist einem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag ein Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren zu bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren entscheidet das für die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Amtsgericht Schwäbisch Hall. Dieses hat den mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 gestellten Antrag jedoch - für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren (vgl. insoweit LR - Gössel, StPO, 25. Aufl., § 364 a Rdnrn. 1, 5) - bereits abgelehnt. Gegen die Verwerfung der hiergegen gerichteten Beschwerde kann keine weitere Beschwerde gemäß § 310 StPO eingelegt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2001 - 3 Ws 51/2001). Eine Pflichtverteidigerbestellung durch das Amtsgericht hätte nämlich für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren einschließlich dazugehöriger Beschwerdeverfahren, somit bis zur Rechtskraft der Beschlüsse nach §§ 368 Abs. 1, 370 Abs. 1 StPO oder bis zur Anordnung der Wiederaufnahme gemäß § 370 Abs. 2 StPO, gegolten (vgl. etwa Meyer-Goßner a.a.O., § 364 a Rdnrn. 2, 3 m.w.N.). Deshalb betraf umgekehrt die Ablehnung der Bestellung ebenfalls das ganze weitere Verfahren. Der Gegenansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 3 Ws 229/02) und des KG (NStZ 1991, 593) kann sich der Senat nicht anschließen. Der Hinweis darauf, die Bestellung eines Verteidigers sei auch nach Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens etwa zur Teilnahme an einer Beweisaufnahme nach § 369 StPO oder für die Abgabe einer Erklärung nach § 369 Abs. 4 StPO möglich, lässt unbeachtet, dass die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts das gesamte Wiederaufnahmeverfahren umfasst. Entsprechendes gilt für die (Ablehnung der) Bestellung des Verteidigers gemäß § 141 StPO. Auch hier erstreckt sich die Bestellung auf das gesamte Verfahren (siehe Meyer-Goßner a.a.O., Rdnrn. 4, 5 vor § 137), so dass die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts zur Folge hat, dass ein erneuter Antrag auf Bestellung, der etwa im Berufungs- oder Revisionsverfahren gestellt wird, unstatthaft ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2002 - 4 Ws 62/2002 für das Revisionsverfahren). Ob etwas anderes gilt, wenn sich im Laufe des Wiederaufnahmeverfahrens neue Gesichtspunkte ergeben, die die Beiordnung eines Verteidigers gebieten können, kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt nicht vor; der Verteidiger hat sich darauf beschränkt, den Antrag "für das Beschwerdeverfahren" zu wiederholen, ohne neue Tatsachen vorzubringen. Insofern hätte das Landgericht in der Sache über die Pflichtverteidigerbestellung für das Beschwerdeverfahren nicht mehr entscheiden müssen.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 310 Weitere Beschwerde


(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

Strafprozeßordnung - StPO | § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers


(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich be

Strafprozeßordnung - StPO | § 370 Entscheidung über die Begründetheit


(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des §

Strafprozeßordnung - StPO | § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit


(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. (2) Andernfalls

Strafprozeßordnung - StPO | § 369 Beweisaufnahme


(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter. (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen ei

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(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.