Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Feb. 2008 - 4 VAs 1/08; 4 VAs 1/2008

bei uns veröffentlicht am05.02.2008

Tenor

1. Dem Antragsteller wird auf seine Kosten wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 6. Juni 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf Antrag des Verurteilten werden die vorgenannte Verfügung sowie der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Dezember 2007 aufgehoben.

a) Die Kosten des Verfahrens und dem Antragsteller insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

b) Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht setzte gegen den Antragsteller mit Strafbefehl vom 11. Mai 2007 rechtskräftig wegen falscher Versicherung an Eides Statt eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen jeweils in Höhe von 50 EUR fest. Ihm wird angelastet, beim Landratsamt am 22. Januar 2007 die Erteilung eines Ersatzführerscheins beantragt und hierbei bewusst wahrheitswidrig an Eides Statt (vgl. § 5 Satz 1 StVG) versichert zu haben, den Führerschein verloren und dies anlässlich einer Verkehrskontrolle in Italien am 19. Januar 2007 bemerkt zu haben. Tatsächlich war der Führerschein bei dieser Verkehrskontrolle von den italienischen Behörden einbehalten worden. Er wurde im weiteren Verlauf über die konsularische Vertretung der Bundesrepublik an die deutschen Behörden zurück gereicht und in dem Strafverfahren gegen den Antragsteller zu den Akten genommen. Am 6. Juni 2007 verfügte die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Mitteilung des Strafbefehls des Amtsgerichts an das Kraftfahrt-Bundesamt. Mit Schreiben vom 15. November 2007 hat das Landratsamt die Vollstreckungsbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Strafbefehl des Amtsgerichts mit 5 Punkten bewertet habe. Dem Antragsteller müsse nunmehr die Fahrerlaubnis für 6 Monate entzogen werden, da er die 18-Punkte-Grenze überschritten habe. Diese Maßnahme ist bislang nicht vollzogen worden.
Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Prozessbevollmächtigten am 20. November 2007 Einblick in die Strafakte, in der sich die Verfügung vom 6. Juni 2007 befindet. Der Bevollmächtigte gab die Akte mit Schreiben vom 21. November 2007 zurück. Mit Schriftsätzen vom 23. November 2007 und vom 5. Dezember 2007, bei der Staatsanwaltschaft jeweils an diesen Tagen per Fax eingegangen, legte der Antragsteller gegen die Verfügung vom 6. Juni 2007 Beschwerde ein. Die Voraussetzungen für eine Mitteilung des Strafbefehls des Amtsgerichts Ulm an das Kraftfahrt-Bundesamt lägen nicht vor, da kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestehe. Die Staatsanwaltschaft half der Beschwerde nicht ab und legte die Akte der Generalstaatsanwaltschaft vor, welche mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 die Beschwerde als unbegründet zurückwies. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2007, gerichtet an die Generalstaatsanwaltschaft, hat gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welcher beim Senat am 29. Januar 2008 einging.
II.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung im Verkehrszentralregister unterliegen grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG (§ 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG; Senatsbeschlüsse vom 18. August 2005 - 4 VAs 12/05 = NJW 2005 3226 und vom 3. Juli 2007 - 4 VAs 15/07). Der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ist vorliegend nicht gegeben, da das Landratsamt noch keine Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung getroffen hat.
b) Die Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollStrO wäre nicht erforderlich gewesen, da Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2007 - 4 VAs 15/07; OLG Jena ZfS 2006, 652).
c) Der Antragsteller hat zwar die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt, denn die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2007 wurde ihm im Zusammenhang mit der Übersendung der Akten spätestens am 21. November 2007 bekannt gemacht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging beim Oberlandesgericht erst am 29. Januar 2008, somit nach Ablauf der Monatsfrist, ein. Indes hätte die Staatsanwaltschaft, wäre ihr der Senatsbeschluss vom 3. Juli 2007 bekannt gewesen, die Beschwerde an das Oberlandesgericht weiterleiten müssen. Wäre dies geschehen, wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig eingegangen. Mit Rücksicht hierauf ist dem Antragsteller gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Deshalb ist es unschädlich, dass ihn insoweit ein Verschulden trifft, als er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegen der Belehrung im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Dezember 2007 nicht an das Oberlandesgericht, sondern an die Staatsanwaltschaft und den Generalstaatsanwalt in gerichtet hat.
d) Der Antrag entspricht dem Formerfordernis des § 24 Abs. 1 EGGVG, da in ihm der wesentliche Sachverhalt mitgeteilt wird.
III.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden im Verkehrszentralregister Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte gespeichert, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe erkennen. Der Begriff des „Zusammenhangs“ entspricht dem der §§ 44 Abs. 1, 69 Abs. 1 StGB. Danach ist eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, wenn zwischen der Straftat und dem Führen des Fahrzeugs ein funktionaler Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 55 mwN). Durch die Tat müssen spezifische Belange der Verkehrssicherheit berührt sein (LK-Geppert, StGB, 12. Auflage, § 44 Rn. 5). Ein Zusammenhang ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Täter als Fahrer eines Lkw die Uhr am EG-Kontrollgerät manipuliert (Straftat nach § 268 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) oder Straftaten wie Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden (vgl. Senatsbeschlüsse aaO). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die falsche Versicherung an Eides Statt nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, sondern verübt wurde, um die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass überhaupt eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist. Nach h. M. genügt es nicht, wenn sich der Täter durch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) einen falschen Führerschein besorgt, um diesen dann im Straßenverkehr vorzuzeigen (OLG Köln MDR 1972, 621). Anders liegt es, wenn der gefälschte Führerschein anlässlich einer Verkehrskontrolle vorgezeigt wird (OLG Hamm VRS 63, 346). Abweichend hiervon vertritt Cramer (in MDR 1972, 558) die Ansicht, dass bereits die Herstellung des gefälschten Führerscheins genügt, sofern dies in der Absicht geschieht, den Führerschein bei etwaigen Kontrollen vorzuzeigen (vgl. auch Schönke/Schröder/Stree, StGB, 27. Auflage, § 69 Rn. 16).
10 
Es kann vorliegend dahinstehen, welcher dieser Ansichten zu folgen ist. Hier besteht die Besonderheit, dass der Antragsteller zwar den ihm aufgrund seiner falschen Versicherung an Eides Statt ausgestellten Ersatzführerschein zu Unrecht erlangt hat und ihn nur deshalb behalten darf, weil sein Originalführerschein als Beweismittel für das Strafverfahren sichergestellt worden ist. Indes hatte er Anspruch auf Aushändigung seines Originalführerscheins, denn er verfügte nach wie vor über eine gültige Fahrerlaubnis. Spezifische Belange der Verkehrssicherheit (LK-Geppert aaO) werden nicht berührt, wenn die Erlangung des Ersatzführerscheins rechtswidrig ist, dem Betroffenen der Originalführerschein aber zu Recht zusteht.
11 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung des Strafbefehls an das Verkehrszentralregister nicht vor.
IV.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 KostO; die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO.

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters


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(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen


Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, ein

Strafgesetzbuch - StGB | § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o

Referenzen

Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.