Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. März 2012 - 202 EnWG 10/11

published on 15/03/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. März 2012 - 202 EnWG 10/11
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Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Festlegung der Landesregulierungsbehörde vom 06. Mai 2011 (Az.: 6-4455.7/30) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 50.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Die Beschwerdegegnerin und Landesregulierungsbehörde (LRegB) hat die Beschwerdeführerin durch Festlegung vom 06. Mai 2011 im Zuge eines energiewirtschaftlichen Entgeltgenehmigungsverfahrens zu zahlreichen Auskünften verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin hatte neben ihrer Beschwerde einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 11. August 2011 zurückgewiesen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien nimmt der Senat vorab Bezug auf die Festlegung der LRegB vom 06. Mai 2011 und den Senatsbeschluss vom 11. August 2011, um Wiederholungen zu vermeiden.
Die Beschwerdeführerin hat zur Hauptsache insbesondere weitere Beispiele vorgetragen, um zu belegen, dass Kostendaten aus nicht regulierten Bereichen nicht erforderlich seien.
In einem weiteren, am 02. Februar 2012 eingegangenen Schriftsatz vertieft sie ihr Vorbringen zu einer Beschwer sowie dem Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage; sie rügt eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung im weiteren Sinne und die Ankündigung der Beschwerdegegnerin zu den Personaldaten als zu unbestimmt. Außerdem liege kein Fall von § 15 Abs. 2 Nr. 1 LDSG BW vor. Insbesondere stellten § 6 b Abs. 6 EnWG und §§ 6, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ARegV keine Rechtsvorschriften dar, die die Datenerhebung in der von der Beschwerdegegnerin gewünschten Detailtiefe und in diesem Umfang vorsähen oder zwingend voraussetzten. In § 27 Abs. 1 ARegV sei von den „notwendigen" Daten die Rede.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2012 weiter aus:
Die Regelungen des § 10 Abs. 3 EnWG a.F. (jetzt: § 6b Abs. 3 EnWG) i.V.m. der ARegV hätten nicht das Recht der Behörde zum Gegenstand, Auskunft zu verlangen.
Es stehe integrierten Unternehmen frei, ihren Netzbetrieb zu isolieren und zum Gegenstand einer eigenständigen Unternehmung zu machen. Deswegen habe der Gesetzgeber für sie lange Zeit steuerliche Privilegierungen auch für sogenannte freiwillige Entflechtungen (vgl. § 6 Abs. 2, 3 und 4 EnWG a.F.) vorgesehen.
Die Gegenüberstellung von Werten des Gasnetzbereiches mit der Summe von Werten aller übrigen Sparten sei nicht ausreichend. Die Angabe einer Summe für mehrere, teilweise sehr zahlreiche Unternehmenssparten sei nicht auf ihre Plausibilität hin prüffähig und geradezu dazu angetan, eine Unterbelastung einzelner Unternehmensbereiche zu verschleiern. Ein Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 bis 4 EnWG bzw. §§ 21 f. GasNEV sei nicht der Zweck der Datenerhebung. Im Rahmen der Kostenprüfung nach § 6 Abs. 1 ARegV sei es der LRegB aber nicht verwehrt, bei der Plausibilisierung von Angaben der Netzbetreiber auch Erkenntnisse über andere Netzbetreiber vergleichend heranzuziehen.
10 
§ 7 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 6 EnWG a.F. (jetzt § 7 Abs. 2 bzw. § 7a Abs. 6 EnWG n.F.) und § 7a Abs. 4 Satz 2 EnWG n.F. beträfen die Verpflichtung von Netzbetreibern, sich rechtlich bzw. operationell zu entflechten, beschränkten aber nicht die Aufklärungspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde. Gerade Mehrspartenunternehmen unterlägen uneingeschränkt der Kontrolle ihrer Kostenzuordnung.
11 
Inzwischen habe die LRegB unter allen Unternehmen anhand von Referenzfällen und Strukturdaten eine Liste von sehr „teuren" Netzbetreibern erstellt. Soweit es sich dabei um „kleine" Netzbetreiber handele, hätten sie nunmehr abweichend von Ziff. 2.4 des Bescheidtenors uneingeschränkt Unterlagen vorzulegen.
12 
Die Möglichkeit zu pauschalen Kürzungen schränke die behördliche Prüfungspflicht nicht ein. Sie diene nur der Effizienz des Prüfungsverfahrens.
13 
Der angegriffene Bescheid enthalte noch keine Verpflichtung zur ausführlichen Darstellung der Personalkosten oder zur Vorlage des Erhebungsbogens Personalkostenübersicht. Dies habe die Beschwerdeführerin ausweislich ihres weiteren Vorgehens nicht verkannt. § 21 TKG enthalte eine grundlegend andere Regelungsstruktur. Gegenüber der Beschwerdeführerin sei derzeit eine Vorlagepflicht nicht geplant, gegenüber anderen Unternehmen nur in pseudonymisierter Form, was in den Ausführungen „zu Ziffer 3" in Anlage 1 der Festlegung erwähnt sei (s. dort S. 17). Die Beschwerde stelle auch den Umfang der Datenerhebung falsch dar. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz habe der LRegB zwischenzeitlich mit Schreiben vom 12.10.2011 mitgeteilt, dass die datenschutzrechtliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben habe (BG 1). Die Datenerhebungen seien durch Rechtsnormen gedeckt.
14 
Zum Vorbringen der Parteien wird darüber hinaus auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09. Februar 2012 Bezug genommen..
II.
15 
Die Beschwerdeführerin beantragt:
16 
I. Die Verpflichtungen
17 
a) zur Beschreibung der Geschäftsfelder außerhalb des Strom- und Gasnetzes gemäß Tenor Ziffer 2. bis 2.3 in Verbindung mit den Ausführungen zu Ziffer 1.1 der Anlage 1,
18 
b) zur Beifügung und Erläuterung eines Organigramms für die Geschäftsfelder außerhalb des Strom- und Gasnetzes gemäß Tenor Ziffer 2. bis 2.3 in Verbindung mit den Ausführungen zu Ziffer 1.2 der Anlage 1,
19 
c) zur Beschreibung der Tätigkeiten außerhalb des Strom- und Gasnetzes gemäß Tenor Ziffer 2. bis 2.3 in Verbindung mit den Ausführungen zu Ziffer 1.3 der Anlage 1,
20 
d) zur Angabe von getrennten Kostenstellen für einzelne Geschäftsfelder außerhalb des Strom- und Gasnetzes gemäß Ziffer 2. bis 2.3 in Verbindung mit den Ausführungen zu Ziffer 2.1 der Anlage 1,
21 
e) zur getrennten Darstellung der Kostenschlüsselung für einzelne Geschäftsfelder außerhalb des Strom- und Gasnetzes gemäß Tenor Ziffer 2. bis 2.3 in Verbindung mit den Ausführungen zu Ziffer 2.2 bis 2.7, 4.2, 4.3 und 6.4 der Anlage 1,
22 
f) zur Darlegung der ausführlichen Personalkosten gemäß Tenor Ziffer 2. bis 2.3 in Verbindung mit den Ausführungen zu Ziffer 3. bis 3.4, 4.2 und 4.3 der Anlage 1 und
23 
g) zur Erläuterung von Mitarbeiterbefragungen in Bezug auf einzelne Geschäftsfelder außerhalb des Strom- und Gasnetzes gemäß Tenor Ziffer 2. bis 2.3 in Verbindung mit den Ausführungen zu Ziffer 5.4 der Anlage 1,
24 
der am 6. Mai 2011 ergangenen Festlegung der Beschwerdegegnerin - Az.: 6-4455.7/30 werden aufgehoben,
25 
II. Hilfsweise zu I.: Die am 6. Mai 2011 ergangene Festlegung der Beschwerdegegnerin - Az.: 6-4455.7/30 - wird insgesamt aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
26 
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
27 
die Beschwerde zurückzuweisen.
28 
Die Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.
III.
29 
Der zulässige Beschwerde ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
A
30 
Die Beschwerde ist zulässig.
1.
31 
Die Beschwerde kann sich insbesondere nicht erst gegen einen die Erlösobergrenzen festsetzenden Bescheid richten (Senatsbeschluss vom 11. August 2011 – 202 EnWG 10/11).
2.
32 
Die angegriffene Festlegung vom 06. Mai 2011 ist eine die Beschwerdeführerin beschwerende Entscheidung der Regulierungsbehörde. Sie ist mit unmittelbaren Rechtsfolgen verbunden, indem die Adressatin die geforderten Auskünfte zusammenstellen und erteilen muss.
33 
Dies gilt auch für die mit der Beschwerde unter I. 1 f) angegriffene Festlegung. Mit ihrer Bestandskraft steht fest, dass die Beschwerdeführerin über die Personaldaten Auskunft erteilen muss. Die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung verliert ihren belastenden Charakter weder dadurch, dass die Beschwerdegegnerin anderweitig erklärt hat, bis auf weiteres nicht aus der Anordnung vorzugehen, noch dadurch, dass die Behörde sich vorbehält, nähere Einzelheiten zu Art und Umfang der Auskunft später in einem weiteren Verwaltungsakt festzulegen.
B
34 
Obwohl die LRegB unter dem 12. Januar 2012 vorgetragen hat, dass zwischenzeitlich alle Gasnetzbetreiber die durch die Festlegung angeforderten Daten vorgelegt hätten, ist keine Erledigung der Hauptsache im prozessrechtlichen Sinne eingetreten. Eine solche tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ein, wenn der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft erteilt, das Auskunftsverlangen aber - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet (BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368, bei juris Rz. 16 f., m.w.N.). Dasselbe gilt für das seiner Natur nach kartellrechtliche energiewirtschaftliche Entgeltgenehmigungsverfahren.
C
35 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Angriffen die angegriffene Festlegung nicht zu erschüttern. Insoweit nimmt der Senat billigend Bezug auf die Rechtsausführungen der Landesregulierungsbehörde in jenem Bescheid und im Beschwerdeverfahren. Desweiteren nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seines Beschusses vom 11. August 2011. Beides um Wiederholungen zu vermeiden. Der Senat hält auch nach der im Hauptsacheverfahren gebotenen eingehenden Prüfung fort.
1.
36 
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die angegriffene Datenerhebung. Die angegriffene Festlegung ist durch die Aufklärungsbefugnisse gedeckt, auf die sich die Landesregulierungsbehörde stützt.
a)
37 
Die Regulierungsbehörde ist grundsätzlich befugt, alle Daten des Netzbetreibers zu erfragen, die einen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung haben können. Es liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, zu entscheiden, ob sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Daten eine Entscheidung treffen kann. Auf Grund der Komplexität der Entscheidung und der in ihr zwingend enthaltenen Einschätzungen steht ihr in der Gestaltung des Verfahrens ein weiter Spielraum zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2010 – 202 EnWG 20/09 und vom 19. Januar 2012 – 202 EnWG 21/08). Sie ist trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, solche Daten abzufragen, die der Netzbetreiber im Zuge seiner Mitwirkungspflicht vorzulegen hat (BGH, ZNER 2009, 252 [Tz. 21] – [WU Netze]). Dies schließt aber nicht aus, dass die Regulierungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen verlangen kann. Denn während der vorgenannte Gedanke die Frage betrifft, wie weit ihre Aufklärungspflicht reicht, verhindert der letztgenannte, dass die Regulierungsbehörde durch das Vorbringen des Netzbetreibers in ihrer Prüfungskompetenz beschränkt und damit unter Umständen an einer richtigen Entscheidung gehindert wird. Dieser Dualismus ist letztlich Folge des im EnWG angelegten Charakters der Erlösobergrenzenfestlegung als begünstigender Verwaltungsakt. Aus ihm folgt die Mitwirkungspflicht des Netzbetreibers (vgl. statt vieler Senat, a.a.O.), die zu sichern die angegriffenen Festlegungen dienen.
b)
38 
Dementsprechend ist aus § 72 EnWG eine allgemeine Befugnis der Regulierungsbehörde herzuleiten, im Zuge einer Anordnung jede Entscheidung zu treffen, die von ihr generell getroffen werden kann. Die vorläufige Anordnung darf den Rahmen des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens nicht übersteigen.
39 
Dies hat konsequenterweise für Festlegungen zu gelten, die für den Netzbetreiber regelmäßig weniger einschneidend sind als vorläufige Regelungen in Bezug auf die zu treffende Hauptentscheidung (vorläufige Entgeltfestsetzung).
c)
40 
Die von den Parteien für ihre jeweilige Rechtsauffassung herangezogenen Vorschriften des EnWG und der ARegV, die bestimmen, welche Unterlagen der Netzbetreiber im Ausgangspunkt vorzulegen und welche Auskünfte er zu erteilen hat, müssen zusammen mit der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Netzbetreibers und dem korrespondierenden Fragerecht der Regulierungsbehörde gesehen werden, auf das die Landesregulierungsbehörde zutreffend Bezug genommen hat.
41 
Das gesamte System der Regulierung ist darauf ausgerichtet, die Ziele des EnWG umzusetzen, eine sparsame und sichere Energieversorgung sicherzustellen. Daher können auch die in der ARegV statuierten Befugnisse der Behörde und die korrespondierenden Pflichten des Netzbetreibers nicht unter Hinweis auf die Normhierarchie beiseite geschoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2008 – VI -3 Kart 151/07 (V), S. 14 ff.).
42 
Die gegenläufige Auslegung der Beschwerdeführerin, welche diese aus der begrenzten buchhalterischen Aufschlüsselungspflicht entnimmt, hat weder einen eindeutigen Gesetzeswortlaut für sich, weil die von der Beschwerdeführerin zitierten Normen nicht die Befugnis der Behörde zum Gegenstand haben, Auskünfte einzufordern, noch ist die Ansicht der Beschwerdeführerin mit dem erklärten Ziel des EnWG vereinbar, eine kostengünstige Energieversorgung sicherzustellen. Dieser Zweck gebietet ein weitgehendes Aufklärungsrecht der Regulierungsbehörden.
43 
In diesem Zusammenhang betont die Beschwerdeführerin mehrfach die Unterscheidung zwischen dem regulierten und dem nichtregulierten Bereich. Sie überspielt damit aber, dass sie eine einheitliche Rechtsperson ist (dasselbe Unternehmen) und dass die Datenerhebung gerade Kenntnis darüber schaffen soll, ob Kosten dem regulierten Bereich „Netzbetrieb“ zuzuordnen sind. Von daher ist die Aufteilung in den regulierten und den nichtregulierten Bereich künstlich und zweckwidrig.
d)
44 
Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber weiter vorbringt, sie müsse Daten auffächern, die sie nach dem Gesetz zusammenfassen dürfe, kann zum Tatsächlichen auf den klarstellenden Hinweis der Landesregulierungsbehörde in der Beschwerdeerwiderung Bezug genommen werden, in welchem Umfang eine Zusammenfassung schon nach dem angegriffenen Bescheid von ihr akzeptiert wird.
2.
45 
Auch die Abfrage der mitarbeiterbezogenen Personalkosten, bei der die Behörde Datenschutzerwägungen durch ein gestuftes Verfahren besonders Rechnung getragen hat, begegnet keinen Bedenken. Unbeschadet der Frage, ob die datenschutzrechtlichen Erwägungen der Beschwerdeführerin überhaupt im Zuge der Beschwerde zu berücksichtigen sind, da Rechte Dritter geltend gemacht werden, können diese Bedenken nicht durchgreifen. Die Weitergabe dieser nicht dem besonders geschützten Bereich des Persönlichkeitskerns zuzurechnenden Daten ist vom Bundesgesetz- und Verordnungsgeber gewollt. Ohne solche Angaben ist eine verständliche Schlüsselung der Personalkosten unmöglich. Diese bundesrechtliche Freigabe kann nicht über das Landesdatenschutzrecht des Landes Baden-Württemberg untergraben werden.
46 
Für den regulierten Geschäftsbereich zieht dies ersichtlich auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel. Die datenschutzrechtliche Betroffenheit des Arbeitnehmers ist aber nicht davon abhängig, in welcher Sparte des Unternehmens er tätig ist. Auch eine wesentliche Veränderung eines Abwägungsparameters ergibt sich aus seiner Spartenzugehörigkeit nicht.
47 
Im Übrigen, und ohne dass es darauf noch ankäme, trägt die Landesregulierungsbehörde etwaigen Bedenken, die ohnehin noch nicht aus der angegriffenen Festlegung abgeleitet werden könnten, dadurch Rechnung, dass sie ankündigt, allenfalls pseudonymisierte Daten zu verlangen.
3.
48 
Die Beschwerde kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützen.
49 
Verfehlt ist der Angriff, in keinem anderen Bundesland seien die Netzbetreiber zu einer derart weitgehenden Datenerhebung verpflichtet. Eine Selbstbindung der Verwaltung kann nicht selbständige Behörden anderer Bundesländer ergreifen. Auch eine Abweichung der Landesregulierungsbehörden von den Verfahrensgepflogenheiten der BNetzA führt wegen der getrennten Zuständigkeitsbereiche nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.
50 
Darüber hinaus zeigen die im Verfahren zitierten Beschlüsse der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Naumburg, dass auch andere Regulierungsbehörden bestrebt sind, durch vergleichbare Festlegungen oder Anfragen ein genaueres Bild der Netzkosten zu erhalten.
4.
51 
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich fundierte Übermaßverbot ist nicht gegeben.
a)
52 
Dass die verlangten Angaben geeignet sind, die Erlösobergrenzenfestlegung auf eine sicherere, weil breitere Datengrundlage zu stellen, den Entscheidungsprozess also zu verbessern, steht außer Zweifel. Für eine derartige Anforderung bietet sich eine frühzeitige Festlegung mit Fristsetzung an, um das komplexe Genehmigungsverfahren zu strukturieren sowie zu beschleunigen und den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, was sowohl im Interesse des Netzbetreibers wie der Allgemeinheit liegt.
53 
Die im Tenor der Festlegung angesprochenen oder in Bezug genommenen Daten erlauben unstreitig Rückschlüsse, die dazu beitragen, von Rechts wegen anzuerkennende Netzkosten errechnen zu können.
b)
54 
Die Festlegung ist auch erforderlich. Die Beschwerdegegnerin und die Beteiligte haben – ohne dass darauf eine substantiierte Erwiderung erfolgt wäre – dargelegt, dass mit den verlangten Daten eine verdeckte Quersubventionierung (beispielsweise über Dienstleistungsaufträge) besser erkannt werden kann.
55 
Im Übrigen sind dem Senat aus etlichen Beschwerdeverfahren in Energiewirtschaftssachen Versuche von Netzbetreibern bekannt geworden, Kosten dem Netzbetrieb zuzuschreiben, die nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in die zu genehmigenden Kosten hätten einfließen dürfen; in etlichen anderen Fällen hat sich ein dahin gehender Verdacht ergeben. Insbesondere haben Unternehmen trotz klarer Hinweise der Landesregulierungsbehörde und des Senats - namentlich im Bereich der Personalkosten - keine nachvollziehbare Kostenzuschlüsselung vorgelegt. Auch vor diesem Hintergrund kann die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Datenanfrage nicht verneint werden.
56 
Ferner kann die Regulierungsbehörde vor diesem Hintergrund nicht darauf verwiesen werden, sie dürfe erst bei konkretem Verdacht weitere Erkundigungen einziehen. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Kostenverschiebungen zu Lasten des Netzes und damit der Netzkunden nicht aufgedeckt werden könnten, wenn sich nicht in den Daten des regulierten Bereichs konkrete Anhaltspunkte fänden. Diesbezüglich übergeht die Beschwerde auch die mit einem gestuften Verfahren einhergehenden Nachteile, insbesondere den Verwaltungsmehraufwand und den vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zeitvorgaben (Regulierungsperioden) gewichtigen Zeitverlust.
57 
Zu Unrecht vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Erforderlichkeit einer Maßnahme mit dem Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. Beides ist rechtsdogmatisch voneinander zu trennen.
c)
58 
Eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Unangemessenheit) ist nicht gegeben.
59 
Unwidersprochen hat die Landesregulierungsbehörde vorgetragen, dass die in der angegriffenen Festlegung verlangten Auskünfte für die Beschwerdegegnerin nicht mit erheblichen Kosten verbunden wären, zumal die Daten bei ihr eigentlich vorhanden sein müssten. Auf eine Kostenbelastung hat diese ihren Antrag denn auch nicht gestützt.
60 
Andere Umstände, die eine Unangemessenheit im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, ihren Netzbetrieb frühzeitig in ein eigenes Unternehmen auszugliedern, um derartigen Anordnungen zu entgehen.
V.
A
61 
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 90 EnWG).
B
62 
Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat auf 50.000,- EUR.
C
63 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da nicht statthaft. Es handelt sich bei der angegriffenen Festlegung nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache. Denn das Auskunftsverlangen bildet weder den einzigen noch auch nur den eigentlichen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, sondern die angefochtene Entscheidung betrifft lediglich eine Zwischenfrage auf dem Weg zur Festsetzung einer Erlösobergrenze. Die Landesregulierungsbehörde wollte mit dem Ersuchen eine weitere Entscheidung vorbereiten. Nur dazu sollten die angeforderten Informationen dienen (vgl. § 86 Abs. 1 EnWG; ferner BT-Drs. 15/4068 S. 9 und BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368, bei juris Rz. 13 f.).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.

(4)(weggefallen)

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

1.
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
2.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
3.
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
4.
zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
5.
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
3.
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.

(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:

1.
für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
2.
für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
1.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
2.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
3.
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
4.
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
5.
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.

(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.

(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31f oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unterBesitzzeitanrechnungin die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).

(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.

(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.

(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.

(4)(weggefallen)

(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.

(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen. Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz Satz 2, 3 und 5 sind insbesondere:

1.
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen,
2.
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
3.
das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.

(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.

(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.

(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:

1.
Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
2.
Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.

(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.

(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausüben können. Das vertikal integrierte Unternehmen hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.

(5) Vertikal integrierte Unternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,

1.
verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende Konnektivität und die Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten;
2.
weitere Verpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität oder zur Gewährleistung der Interoperabilität erforderlich ist.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste weisen eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis auf;
2.
die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern ist wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bedroht;
3.
die Verpflichtungen sind zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlich und
4.
die Kommission hat Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu Anwendungs-Programmierschnittstellen und elektronischen Programmführern zu gewähren, soweit dies zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlich ist.

(4) Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss. Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu benennen.

(3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.

(4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung

1.
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
2.
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
3.
bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.

(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.

(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.

(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.

(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.

(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.

(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.