Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Apr. 2011 - 201 Kart 1/11

bei uns veröffentlicht am20.04.2011

Tenor

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Auskunftsverfügung der Landeskartellbehörde vom 09.02.2011 (AZ: 6-4452.88/142) anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben, wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die Auskunftsverfügung der Landeskartellbehörde (Antragsgegnerin) vom 09.02.0211 (AZ: 6-4452.88/142) eingelegt und einen Antrag gemäß § 65 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
I.
1.
Die Antragstellerin ist ein Wasserversorgungsunternehmen mit Sitz in T.; die Stadt T. ist alleiniger Gesellschafter. Sie betreibt neben der Trinkwasserversorgung verschiedene andere Geschäftsfelder.
Mit der „Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt T." vom 19.11.2001 wurde der Antragstellerin der Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser übertragen (vgl. Satzung A 2). Die Nutzungsverhältnisse zu den Kunden sind privatrechtlich ausgestaltet. Jedoch besteht aus der genannten Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang.
2.
Durch Verfügung vom 26.05.2010 hat der Antragsgegner bei der Antragsstellerin wegen des Verdachts der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch überhöhte Trinkwasserpreise die historischen Kalkulationsunterlagen für die Trinkwasserpreise der Antragstellerin für die Jahre 2008 bis 2010 angefordert (A 3). Mit Schreiben vom 23.11.2010 wurde die Antragstellerin aufgefordert, bis zum 20.12.2010 weitere Unterlagen zur Kalkulation der Trinkwasserpreise zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen (A 4). Am 02.12.2010 hat die Antragstellerin beantragt, die Auskunftsfrist zu verlängern, was durch die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 06.12.2010 bis zum 28.01.2011 gewährt wurde.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.12.2010 wurde der Antragstellerin nachgelassen, hinsichtlich der angeforderten Aufträge und Abrechnungen der Jahre 2008 und 2009 für die „Dienstleistungen für die Strom- und Gasverteilung der E.", zunächst lediglich Beträge von mehr als 1.000 EUR nachzuweisen (A 7).
Mit Schreiben vom 24.01.2011 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Auskunftsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.05.2010 angemeldet.
Am 09.02.2011 hat die Antragsgegnerin eine Auskunftsverfügung (A 9) erlassen, die am 11.02.2011 zuging. Gegen sie richten sich die Beschwerde und der vorliegende Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 65 Abs. 3 S. 3 GWB.
Nachdem die Antragsgegnerin eine Zurückstellung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin die mit der Auskunftsverfügung vom 09.02.2011 geforderten Unterlagen am 18.02.2011 fristgerecht vorgelegt. Sie regt daher an, gemäß § 65 Abs. 4 S. 3 GWB zu verfahren.
II.
Die Antragstellerin bringt vor:
10 
Die Auskunftsverfügung vom 09.02.2011 sei selbständig anfechtbar und stelle damit keine wiederholende Verfügung dar. Ihr Regelungsgehalt unterscheide sich inhaltlich erheblich von demjenigen der Auskunftsverfügung vom 26.05.2010, da nunmehr entsprechend dem Schreiben vom 23.11.2010 detaillierte Nachweise über Einzelbelege und Kostenstellen gefordert würden (vgl. näher S. 2 der Replik). Die erneute Verfügung sei nicht lediglich eine Konkretisierung der ersten. Selbst eine solche setze aber neue Rechtsmittelfristen in Gang. Offensichtlich gehe auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die mit der Auskunftsverfügung vom 09.02.2011 geforderten Informationen nicht von der Auskunftsverfügung vom 26.05.2010 umfasst seien, da andernfalls eine neuerliche Verfügung obsolet gewesen wäre.
11 
Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellung die angeforderten Unterlagen vorgelegt habe. Die Auskunft sei erfolgt, um das bereits angekündigte Zwangsgeld zu vermeiden.
12 
Der Vollzug der Verfügung berühre nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Dementsprechend sehe § 65 Abs. 4 S. 3 GWB ausdrücklich vor, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen könne, wenn die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen sei.
13 
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage der nunmehr ihr vorliegenden Unterlagen dem Verfahren zügig Fortgang gebe und eine Verfügung zur Höhe der Trinkwasserpreise erlasse, bevor über die Frage der Auskunftsverfügung abschließend entschieden sei.
14 
Könne nicht festgestellt werden, dass das Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder unbegründet sei, müsse der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden, sei eine Abwägung nach den im Verfassungsprozessrecht anerkannten Maßstäben geboten (vgl. BVerfGE 117, 126, 135). Diese Abwägung gebiete die begehrte Anordnung.
15 
In der Sache bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftverfügung. Die Antragstellerin sei kein Unternehmen im Sinne des GWB und damit kein tauglicher Adressat für die streitgegenständliche Verfügung. Im GWB sei von einem funktionalen Unternehmerbegriff auszugehen, dessen Inhalt aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes abzuleiten sei. Auch Unternehmen im öffentlichen Eigentum seien Normadressaten (§ 130 Abs. 1 S. 1 GWB), sofern potentielle Wettbewerbsbeziehungen zu Dritten bestünden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2010 - VI-2 Kart 1/10 (V), Rn. 20 – A 10).
16 
Für die Anwendbarkeit des GWB sei nicht die Leistungsbeziehung zwischen öffentlichem Unternehmen und Kunden ausschlaggebend, sondern die Wettbewerbsbeziehungen zu anderen Unternehmen (vgl. Stockmann, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 130 Rn. 5 m.w.N.), sofern nicht der Staat hoheitlich tätig werde (Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. 2007, § 1 Rn. 30; Nordemann, in: Loewenheirn/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 1 Rn. 34 m.w.N.). Ein Anschluss- und Benutzungszwang schließe ein solches Konkurrenzverhältnis aus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2010 - VI-2 Kart 1/10; Stockmann, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 130 Rn. 19 m.w.N.), da er eine Wettbewerbsbeziehung ausschließe und die Kunden nicht zwischen der Inanspruchnahme des öffentlichen Unternehmens und einem konkurrierenden, privaten Unternehmen wählen könnten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2010 - VI-2 Kart 1/10 (V), Rn. 20 m.w.N.).
17 
Auf die Rechtsnatur der weiteren Rechtsbeziehungen des Kunden zu dem Anbieter komme es – Rechtsprechung und Literatur ausdehnend – nicht an, da die Anwendbarkeit des GWB nicht durch die Rechtsform ausgeschlossen werde, sondern aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges (vgl. Nordemann, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 1 Rn. 35). Der Anschluss- und Benutzungszwang stehe einem ansonsten privatrechtlich gestalteten Nutzungsverhältnis nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1/04; BGH, DVM 1992, 369, 370 m.w.N. u.a.; a.A. Frotscher, Die Ausgestaltung kommunaler Nutzungsverhältnisse bei Anschluss- und Benutzungszwang, 1974, S. 17; Hölzl/Hien/Huber, BayGO u.a., Art. 21 GO Anm. 3.1).
18 
Das GWB erfordere schon seinem Namen nach einen Wettbewerb. Zwar sei der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die Trennung von Leistungsbeziehung und Wettbewerbsbeziehung dem Zweck diene, den Anwendungsbereich des GWB zu erweitern. Die Konsequenz dieser Fortentwicklung sei jedoch auch, dass nunmehr nicht auf das formalistische Unterscheidungskriterium der Leistungsbeziehung abzustellen sei, sondern einzig auf die Frage der Wettbewerbsbeziehung (vgl. Immenga/Mestmäcker, 4. Aufl., Rn. 16 und 36 zu § 130).
19 
Durch kommunalrechtliche Vorgaben wie die Anordnung der Anwendbarkeit der §§ 53, 54 HGrG sei durch § 103 Abs. 1 GemO eine Kontrolle der Trinkwasserpreise auch bei der Antragstellerin in ausreichendem Maße sichergestellt. Ergänzt werde diese Kontrolle durch rechts- und fachaufsichtliche Eingriffsmöglichkeiten. Im Ergebnis liege damit zwar kein kartellrechtliches, jedoch ein ebenso wirksames haushalts- und kommunalrechtliches Kontrollinstrumentarium für die Höhe der Trinkwasserpreise vor. Einziger Gesellschafter der Antragstellerin sei die Stadt T., so dass sowohl über die Organe der Gesellschafterversammlung als auch des Aufsichtsrats wirksame Kontroll- und Einflussmöglichkeiten gegeben seien, auf die das BVerwG abstelle. Eine Schutzlücke müsse ggf. der Gesetzgeber schließen.
III.
20 
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen:
21 
Die Antragstellerin habe noch innerhalb der ihr im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten Frist, nämlich am 18.02.2011, einen Aktenordner mit umfangreichen Unterlagen übergeben nebst ausführlichen Erläuterungen (AG 1). Die Antragsgegnerin gehe nach kursorischer Durchsicht davon aus, dass die geforderte Auskunft damit erteilt und eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Sie behalte sich vor, erforderlichenfalls eine neue Verfügung zu erlassen. Damit sei das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen, da die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld nicht festzusetzen beabsichtige, sondern sich lediglich eine erneute Fristsetzung mit Zwangsgeldandrohung vorbehalte.
22 
Es fehle an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Die streitige Auskunftsverfügung vom 09.02.2011 stelle die Konkretisierung einer vorangegangenen Auskunftsverfügung vom 26.05.2010 dar, die noch im Mai 2010 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden und bestandskräftig sei.
23 
Angesichts der dilatorischen Behandlung durch die Antragstellerin sei von einer Verwirkung des Rechtsschutzinteresses auszugehen.
24 
Der Antrag sei überdies unbegründet (vgl. zu den Voraussetzungen Mees, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR, Bd. 2 GWB, 1. Aufl. 2006, § 65 Rn. 4; Bechtold, GWB, 4. Aufl. 2006, § 65 Rn. 4).
25 
Die Verfügung belaste die Antragstellerin nur gering. Außerdem sei diese unzweifelhaft als Adressatin in Anspruch zu nehmen. Sie gebe die Funktion des in der Rechtsprechung und Literatur neben der Leistungsbeziehung eingeführten Kriteriums der Wettbewerbsbeziehung unzutreffend wieder. Durch das Kriterium der Wettbewerbsbeziehung solle das GWB „selbst dann" anwendbar sein, wenn die Leistungsbeziehungen öffentlich-rechtlich geregelt seien (Götting, in: Loewenheim/Meessen/Rie-senkampff, KartellR, Bd. 2 GWB, 1. Aufl. 2006, § 130 Rn. 5 m.w.N.), um die personale Anwendbarkeit des GWB auszuweiten und nicht einzuschränken. Insbesondere beinhalte das Prinzip der Trennung zwischen Leistungs- und Wettbewerbsbeziehung keineswegs, dass es „ausschließlich" darauf ankomme, ob privatrechtlich geordnete Wettbewerbsbeziehungen zu anderen Unternehmen begründet würden.
26 
Der öffentlich-rechtliche Anschluss- und Benutzungszwang sei für die Leistungsbeziehung irrelevant und daher schon im Ansatz nicht geeignet, die Antragstellerin von der Anwendbarkeit des GWB auszunehmen.
27 
Das GWB enthalte in § 131 Abs. 6 i.V.m. §§ 103, 103a und 105 GWB a.F. sogar ausdrückliche Regelungen für Wasserversorgungsunternehmen. Diese Vorschriften würden auf der Basis der Auffassung der Antragstellerin weitestgehend leer laufen (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - KVR 66/08 - Wasserpreise Wetzlar, BGHZ 184, 168).
28 
Der nicht rechtskräftige Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.12.2010 (Az. VI-2 Kart 1/10 (V) sei unbehelflich, da das OLG Düsseldorf die Unternehmenseigenschaft nur dann verneine, wenn als Grundbedingung eine öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung gegeben sei und zusätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang vorliege (Tz. 15 f. und 22). Das OLG Düsseldorf lehne einen „gespaltenen" Unternehmensbegriff ab (Tz. 23 ff.) und bestimme das Vorliegen eines „Unternehmens" i.S.v. § 59 GWB nach dem allgemeinen kartellrechtlichen Unternehmensbegriff. Es verneine die Unternehmenseigenschaft des Zweckverbandes unter Hinweis zum einen auf die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Zweckverband und Verbraucher (Leistungsbeziehung) als auch unter Hinweis auf den Anschluss- und Benutzungszwang (dies betreffe die Wettbewerbsbeziehung).
29 
Auch die vom OLG Düsseldorf zitierten Gesetzesmaterialien (AG 2) bestätigten dieses Verständnis des Beschlusses (BT-Drs. 13/9720, S. 70 und BT-Drs. 15/3640, S. 77, 88)
30 
Ein Hoheitsträger, der bei Erfüllung seiner Aufgaben zu den Mitteln der Privatrechtsordnung greife, unterliege ohne Weiteres den Bindungen des GWB (vgl. J.P. Nordemann, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartelIR, Bd. 2, GWB, 1. Aufl., 2006, § 1 Rn. 34).
31 
Die Rechtsansicht der Antragstellerin führe zu dem grotesken Ergebnis, dass ein gegenüber den Kunden privatrechtlich handelndes Unternehmen genau dann der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht entzogen würde, wenn seine Monopolstellung öffentlich-rechtlich durch einen Anschluss- und Benutzungszwang abgesichert sei, d.h. wenn das Schutzbedürfnis der Kunden am höchsten sei.
IV.
32 
Der Antrag auf eine einstweilige Entscheidung kann keinen Erfolg haben.
1.
33 
Nach § 65 Abs. 3 GWB kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
34 
(1) die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
35 
(2) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
36 
(3) die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
37 
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
38 
Nach § 65 Abs. 4 Satz 3 GWB kann, wenn die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
2.
39 
Seinen aus den Fallgestaltungen in § 65 Abs. 3 und 4 GWB ersichtlichen Zweck kann der Vollziehungsaufschub bzw. die Rückgängigmachung der Vollziehung nur solange bewirken, wie die drohende oder erfolgte Vollziehung den Betroffenen belastet. Nicht weiter kann sein Schutzbedürfnis reichen, wenn keine Vollziehung durch hoheitlichen Akt erfolgt ist, sondern das in der angegriffenen Entscheidung der Behörde Geforderte freiwillig bewirkt wurde.
40 
Im Falle einer erteilten Auskunft besteht ein Interesse an einer Anordnung nach § 65 Abs. 3 oder Abs. 3 GWB zumindest grundsätzlich nicht. Denn dann droht, abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen einer unvollständigen oder falschen Auskunft, nicht mehr die Gefahr einer künftigen Zwangsmaßnahme gegen den Betroffenen, noch belastet ihn die erteilte Auskunft unmittelbar.
3.
41 
Dem hat die Antragsgegnerin vorliegend zusätzlich Rechnung getragen, indem sie erklärt hat, sie sehe die erteilte Auskunft derzeit als Erfüllung der verfügten Pflicht an und werde im Falle anderer Erkenntnisse nicht mehr aus der Verfügung vom 09.02.2011 vollstrecken, sondern allenfalls eine neue Verfügung erlassen. Auch von daher ist eine Belastung der Antragstellerin durch diese Verfügung nicht mehr ersichtlich.
42 
Die Antragstellerin kann dem auch nicht entgegenhalten, es sei zu befürchten, dass die Antragsgegnerin gegen sie zukünftig eine materiell beschränkende Verfügung erlassen werde, die auf der erteilten Auskunft basiere. Über mögliche künftige Verwaltungsakte ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Eine künftig denkbare Kartellverfügung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.
43 
Ohne dass es darauf noch ankäme, weist der Senat darauf hin, dass nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Senates Bedenken dagegen bestehen, dass die Antragstellerin trotz der Bestandskraft der Ausgangsverfügung vom 26.05.2010 ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 09.02.2011 darauf aufbaut, sie sei nicht Normadressatin des GWB. Selbst wenn die Verfügung vom 09.02.2011 aufzuheben wäre, verbliebe es wohl bei der bestandskräftigen Verfügung vom 26.05.2010.
44 
Darüber hinaus weist der Senat auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.03.2011 - 11 W 2/11 (Kart), bei juris, hin.
V.
45 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren nach § 65 GWB und das Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich eine Einheit darstellen (OLG Frankfurt am Main, a.a.0., Rz. 46; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2493).
46 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 74 GWB).

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(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe


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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 59 Auskunftsverlangen


(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen


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(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, daß das Unternehmen

1.
im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt;
2.
die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
a)
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
b)
verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
c)
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;
3.
ihr den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.

(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen

1.
mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder
2.
mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

(2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn

1.
unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und
2.
der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss. Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu benennen.

(3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.

(4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.