Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2008 - 2 U 18/06

published on 07/02/2008 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2008 - 2 U 18/06
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Tenor

1. Der Gegenvorstellung des Beklagten vom 13.09.2007 gegen den Beschluss des erkennenden Senates vom 08. August 2007 wird keine Folge gegeben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 13.09.2007 gegen den Beschluss des erkennenden Senates vom 08. August 2007 ist unzulässig.
1. Der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung kann nur dort stattfinden, wo ihm nicht die Rechtskraft entgegensteht. Rechtskräftige Entscheidungen können nur ausnahmsweise und unter den im Gesetz hierfür normierten Voraussetzungen abgeändert werden.
2. Der Beschluss des erkennenden Senates vom 08. August 2007, in dem über die Kostentragung entschieden wurde, ist rechtskräftig.
3. Die rechtskraftdurchbrechende Anfechtung eines die Instanz abschließenden, der Rechtskraft fähigen Beschlusses hat der Gesetzgeber in § 321 a ZPO geregelt. Er hat unter Hinweis auf den Gesetzgebungsauftrag des BVerfG ausdrücklich klargestellt, dass § 321 a ZPO nur dazu dienen soll, einen Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör zu rügen (vgl. Musielak-Musielak, ZPO, 5. Aufl. [2007], Rn. 6 zu § 321 a, m.w.N.; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl. [2007], Rn. 14 vor § 567).
4. Eine Gehörsrüge erhebt der Beklagte jedoch nicht.
5. Auch einen der anderen schwerwiegenden grundrechtsverletzenden Verfahrensverstöße, bei denen eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO erwogen wird (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., Rn. 14 vor § 567 m.w.N.), legt der Beklagte nicht dar. Der Senat hat daher keinen Anlass, über die Frage zu entscheiden, ob § 321 a ZPO als Ausnahmevorschrift und trotz der willentlichen Beschränkung des Gesetzgebers analogiefähig ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 574 ZPO),
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.