Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juli 2015 - 2 Ss 217/15

published on 22/07/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juli 2015 - 2 Ss 217/15
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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Anrechnungsentscheidung wie folgt geändert und neu gefasst wird:

Zahlungen, die bis zur Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung auf den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 10. Januar 2014, Az.: …, geleistet sind, werden auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet, wobei 10 Euro einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht L. verurteilte den Angeklagten am 23. September 2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 5 Monaten Freiheitsstrafe. Eine 18-monatige Sperre für die Fahrerlaubniserteilung wurde angeordnet. Im Hinblick auf den gegen den Angeklagten in gleicher Sache ergangenen Bußgeldbescheid wurde bestimmt:
"Der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 10. Januar 2014, Az.: …, wird aufgehoben und die Anrechnung der auf den Bußgeldbescheid bezahlten Geldbeträge angeordnet, wobei 10 Euro 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht".
Auf die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Berufung wurde das Urteil des Amtsgerichts L. mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Es verblieb bei der 18-monatigen Fahrerlaubnissperre.
Im Hinblick auf den in gleicher Sache gegen den Angeklagten ergangenen Bußgeldbescheid wurde angeordnet:
"Geldbeträge, die der Angeklagte auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheids bezahlt hat, werden auf die Kosten des Verfahrens angerechnet."
Im Übrigen wurde die Berufung verworfen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte - unter Vorlage einer Kopie des Einzahlungsbelegs - mitgeteilt, er habe nun einen Betrag in Höhe von 660,75 Euro auf den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid bezahlt.
II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
Lediglich die vom Landgericht getroffene Anrechnungsentscheidung hinsichtlich der Geldbeträge, die der Angeklagte auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheids bezahlt hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, § 349 Abs. 4 StPO. Insoweit ist das Urteil des Amtsgerichts wiederherzustellen.
10 
Zwar hat das Landgericht diese Anrechnungsentscheidung gemäß der gesetzlichen Regelung des § 86 Abs. 2 OWiG getroffen, indem es bestimmt hat, dass bezahlte Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen sind. Diese sachlich richtige Entscheidung kann dennoch nicht aufrechterhalten werden, weil sie gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO verstößt. Das Amtsgericht hatte eine dem Angeklagten günstigere Anrechnungsentscheidung getroffen, indem es die Anrechnung bezahlter Geldbeträge auf die verhängte Freiheitsstrafe angeordnet hatte. Das Urteil war nur vom Angeklagten angefochten und durfte nicht verschlechtert werden. Gemäß § 331 Abs. 1 StPO darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich er das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Anrechnung von auf den Bußgeldbescheid geleisteten Zahlungen auf die verhängte Freiheitsstrafe - wie vom Amtsgericht bestimmt - ist gegenüber der Anrechnung der Zahlungen auf die Verfahrenskosten - wie vom Landgericht tenoriert - eine für den Angeklagten vorteilhaftere Rechtsfolge. Denn Zahlungen auf den Bußgeldbescheid bewirken nach der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Verkürzung der zu verbüßenden Freiheitsstrafe und diese ist für den Angeklagten von größerem Gewicht als die Höhe der Verfahrenskosten.
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Dass bis zum Revisionsverfahren keinerlei Zahlungen auf den Bußgeldbescheid erfolgt waren, ist unschädlich. Insoweit zulässigerweise hat das Amtsgericht nur über den Anrechnungsmodus, nicht aber über eine konkrete Anrechnung von Zahlungen entschieden. Dies steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 86 Abs. 2 OWiG. Danach hat die Anrechnung in der Weise zu erfolgen, dass die anzurechnenden Geldbeträge abstrakt zu bezeichnen sind; eine summenmäßige Darlegung des Verrechnungssystems ist nicht erforderlich (Rebmann/Roth/Herrmann, Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Aufl., § 86, Rn. 14). Gründe, etwa nach der tatrichterlichen Hauptverhandlung bezahlte Beträge nicht mehr zu berücksichtigen, sind auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Nach dieser sollen die wirtschaftlichen Nachteile, die der aufgehobene Bußgeldbescheid dem Betroffenen gebracht hat, soweit wie möglich durch eine Anrechnung auf die vermögensrechtlichen Folgen des Straferkenntnisses beseitigt werden (Regierungsentwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 08. Januar 1967, BT-Drs. V/1269, S. 112). Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Anrechnung nur bezüglich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Strafverfahren geleisteter Zahlungen auf den Bußgeldbescheid vorgenommen werden darf, ergibt sich demnach nicht. Eine solche ist auch nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht geboten. Dieser besteht darin, die wirtschaftlichen Nachteile des Betroffenen in Bezug auf die auf den Bußgeldbescheid geleisteten Zahlungen im Rahmen des Strafverfahrens möglichst rasch und einfach zu erledigen und so der Prozesswirtschaftlichkeit zu dienen (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 86, Rn. 10; Karlsruher Kommentar zum OWiG-Lutz, 4. Aufl., § 86, Rn. 14), wobei die Anrechnungsregelung des § 86 Abs. 2 OWiG nicht eng auszulegen ist (Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O.). Dieser Sinn und Zweck gebietet es, Zahlungen auf den Bußgeldbescheid auch dann noch im Strafverfahren durch Anrechnung rückabzuwickeln, wenn diese nach der letzten Tatsacheninstanz, aber vor Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung und damit einhergehender rechtskräftiger Aufhebung des Bußgeldbescheids, erfolgt sind.
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Die Anrechnung ist daher - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu ändern und neu zu fassen. Damit sind Zahlungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Bußgeldbescheids zu berücksichtigen.
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Die Staatsanwaltschaft wird im Vollstreckungsverfahren zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe im Zeitraum bis zur Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung Zahlungen auf den Bußgeldbescheid vom Angeklagten geleistet wurden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Neufassung der Anrechnungsentscheidung gab zu einer abweichenden Kostenentscheidung keinen Anlass.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.

(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.

(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.