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Die beabsichtigte Berufung der Antragsgegnerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Prozesskostenhilfeantrag gem. § 114 ZPO zurückzuweisen ist.
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Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin keinen über die Beträge von 545,87 Euro (Elementarunterhalt) und 139,72 Euro (Vorsorgeunterhalt) hinausgehenden Unterhalt zugesprochen.
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Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass im vorliegenden Fall dem Antragsteller über seine Nettoeinkünfte in Höhe von 2.857,47 Euro hinaus keine Nebeneinkünfte anzurechnen sind. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diese Einkünfte noch bzw. wieder erzielt (insoweit legt die Antragstellerin erneut Artikel, welche vom Antragsteller gezeichnet sind, vor), da diese Einkünfte vom Amtsgericht zutreffend als überobligationsmäßig und somit nicht eheprägend angesehen worden sind.
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Der Antragsteller arbeitet wöchentlich 50 Stunden und leistet daneben noch Öffentlichkeitsarbeit für den Verlag, bei welchem er tätig ist. Aufgrund ihrer eigenen Einkünfte und dem vom Antragsteller zu leistenden Unterhalt stehen der Antragsgegnerin Einkünfte zur Verfügung, welche weit über dem Mindestbedarf liegen (1219,31 Euro), so dass die Anrechnung weiterer Einkünfte nicht vorzunehmen ist (siehe OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1487).
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Auch die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Höhe von 1.000,00 Euro netto auf Seiten der Antragsgegnerin erfolgte zu Recht.
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Die Antragsgegnerin ist – laut dem überzeugenden Gutachten von Herrn Prof. Dr. med. ... zu 100 % arbeitsfähig, soweit die Arbeit leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken oder Heben, teils stehend, teils sitzend und gehend beinhaltet. Mit der von ihr ausgeübten Halbtagstätigkeit kommt die Antragsgegnerin daher ihrer Verpflichtung, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken nicht nach (§ 1569 BGB). Bemühungen, eine vollschichtige Tätigkeit zu erlangen, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch belegt, da sie der Ansicht ist, über 50 % hinaus keine Erwerbsobliegenheit zu haben.
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Sie ist damit vom Amtsgericht zu Recht als beweisfällig angesehen worden, da ihr die Beweislast dafür obliegt, dass sie trotz ausreichender Bemühungen keine vollschichtige Tätigkeit finden konnte.
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Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters gem. § 1571 BGB steht der 56-jährigen, voll arbeitsfähigen Antragsgegnerin nicht zu.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder Rechtsfortbildung noch Rechtsvereinheitlichung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (§ 522 Abs. 2 ZPO).
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Bei der Berechnung des der Antragsgegnerin zustehenden Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB ist das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Differenzmethode ausgegangen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts in vollem Umfang an. Die Qualität und Intensität der Haushaltstätigkeit ist nicht ausschlaggebend, sondern die Lebensplanung der Parteien, welche eine Aufgabenteilung dergestalt, dass nur der Antragsteller berufstätig gewesen ist, während die Antragsgegnerin den Haushalt geführt und den Hund versorgt hat, beinhaltete.
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Der Halbteilungsgrundsatz ist durch die vom Amtsgericht vorgenommene Unterhaltsberechnung nicht verletzt worden. Der Antragstellervertreter verkennt, dass der Vorsorgeunterhalt bei der Prüfung, ob der Halbteilungsgrundsatz verletzt ist, nicht berücksichtigt wird. Dieser steht der Antragsgegnerin letztendlich nicht zur Verfügung. Den Parteien verbleiben folgende Beträge:
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Der Einwand, das Amtsgericht habe ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.200,00 Euro zugrundelegen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Das Amtsgericht hat die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf 1.500,00 Euro brutto geschätzt und davon ausgehend ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.000,00 Euro errechnet. Dies ist nicht zu beanstanden.
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Die Auskunft des Arbeitsamtes, in der im übrigen auch von schwerer Vermittelbarkeit in einem derartigen Fall die Rede ist, ist nicht bindend. Diese ist telefonisch erfolgt, ohne konkrete Kenntnis der Möglichkeiten der Antragsgegnerin. Das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin aus der Teilzeitbeschäftigung kann nicht einfach auf eine 100 %-ige Tätigkeit hochgerechnet werden, da die Antragsgegnerin bei vollschichtiger Tätigkeit sich eine andere Arbeitsstelle suchen müsste. Die jetzt ausgeübte Tätigkeit ist mit häufigem Bücken etc. verbunden, so dass diese nach dem Gutachten nicht vollschichtig ausgeübt werden kann.
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Einkünfte aus Vermögen hinsichtlich der zu erwartenden Erbauseinandersetzung sind im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen, da diese Vermögenswerte der Antragsgegnerin noch nicht zugeflossen sind.
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Das Amtsgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung die Darlehensraten für den vom Antragsteller angeschafften Pkw ... lediglich in der Höhe angerechnet, in welcher diese während des Zusammenlebens der Parteien angefallen waren (281,21 Euro). Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Amtsgerichts vollumfänglich an.
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Ebenfalls zu Recht wurden vom Amtsgericht die Darlehensraten für den Kredit in Höhe von 40.000,00 DM, welchen der Antragsteller mit mtl. 334,34 Euro tilgt, nicht angerechnet. Dieser Kredit betrifft lediglich zur Hälfte trennungsbedingten Mehrbedarf, im Übrigen Zahlungen hinsichtlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, Prozesskostenvorschuss, Ausgleichszahlungen an die Antragstellerin für Hausrat und rückständigen Trennungsunterhalt. Zu Recht hat das Amtsgericht diesen Kredit nicht als eheprägend angesehen und den Antragsgegner, soweit es sich um trennungsbedingten Mehrbedarf gehandelt hat, auf die ihm zustehenden – nicht berücksichtigten – Nebeneinkünfte in Höhe von 205,65 Euro verwiesen.
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Die Entscheidung hinsichtlich Ziffer 1 ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 118 ZPO).
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