Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. März 2004 - 18 UF 320/03

bei uns veröffentlicht am15.03.2004

Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin vom 26.11.2002 für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Urach (2 F 349/00) vom 21.10.2003 wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht

zurückgewiesen.

2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Urach vom 21.10.2003 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Die Parteien erhalten Gelegenheit hierzu schriftsätzlich bis zum 06 04.2004 Stellung zu nehmen.

Gründe

 
I.
Die beabsichtigte Berufung der Antragsgegnerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Prozesskostenhilfeantrag gem. § 114 ZPO zurückzuweisen ist.
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin keinen über die Beträge von 545,87 Euro (Elementarunterhalt) und 139,72 Euro (Vorsorgeunterhalt) hinausgehenden Unterhalt zugesprochen.
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass im vorliegenden Fall dem Antragsteller über seine Nettoeinkünfte in Höhe von 2.857,47 Euro hinaus keine Nebeneinkünfte anzurechnen sind. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diese Einkünfte noch bzw. wieder erzielt (insoweit legt die Antragstellerin erneut Artikel, welche vom Antragsteller gezeichnet sind, vor), da diese Einkünfte vom Amtsgericht zutreffend als überobligationsmäßig und somit nicht eheprägend angesehen worden sind.
Der Antragsteller arbeitet wöchentlich 50 Stunden und leistet daneben noch Öffentlichkeitsarbeit für den Verlag, bei welchem er tätig ist. Aufgrund ihrer eigenen Einkünfte und dem vom Antragsteller zu leistenden Unterhalt stehen der Antragsgegnerin Einkünfte zur Verfügung, welche weit über dem Mindestbedarf liegen (1219,31 Euro), so dass die Anrechnung weiterer Einkünfte nicht vorzunehmen ist (siehe OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1487).
2.
Auch die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Höhe von 1.000,00 Euro netto auf Seiten der Antragsgegnerin erfolgte zu Recht.
Die Antragsgegnerin ist – laut dem überzeugenden Gutachten von Herrn Prof. Dr. med. ... zu 100 % arbeitsfähig, soweit die Arbeit leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken oder Heben, teils stehend, teils sitzend und gehend beinhaltet. Mit der von ihr ausgeübten Halbtagstätigkeit kommt die Antragsgegnerin daher ihrer Verpflichtung, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken nicht nach (§ 1569 BGB). Bemühungen, eine vollschichtige Tätigkeit zu erlangen, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch belegt, da sie der Ansicht ist, über 50 % hinaus keine Erwerbsobliegenheit zu haben.
Sie ist damit vom Amtsgericht zu Recht als beweisfällig angesehen worden, da ihr die Beweislast dafür obliegt, dass sie trotz ausreichender Bemühungen keine vollschichtige Tätigkeit finden konnte.
Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters gem. § 1571 BGB steht der 56-jährigen, voll arbeitsfähigen Antragsgegnerin nicht zu.
II.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder Rechtsfortbildung noch Rechtsvereinheitlichung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (§ 522 Abs. 2 ZPO).
1.
10 
Bei der Berechnung des der Antragsgegnerin zustehenden Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB ist das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Differenzmethode ausgegangen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts in vollem Umfang an. Die Qualität und Intensität der Haushaltstätigkeit ist nicht ausschlaggebend, sondern die Lebensplanung der Parteien, welche eine Aufgabenteilung dergestalt, dass nur der Antragsteller berufstätig gewesen ist, während die Antragsgegnerin den Haushalt geführt und den Hund versorgt hat, beinhaltete.
2.
11 
Der Halbteilungsgrundsatz ist durch die vom Amtsgericht vorgenommene Unterhaltsberechnung nicht verletzt worden. Der Antragstellervertreter verkennt, dass der Vorsorgeunterhalt bei der Prüfung, ob der Halbteilungsgrundsatz verletzt ist, nicht berücksichtigt wird. Dieser steht der Antragsgegnerin letztendlich nicht zur Verfügung. Den Parteien verbleiben folgende Beträge:
12 
Antragsteller
1.395,88 Euro
Antragsgegnerin
1.395,87 Euro.
3.
13 
Der Einwand, das Amtsgericht habe ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.200,00 Euro zugrundelegen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Das Amtsgericht hat die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf 1.500,00 Euro brutto geschätzt und davon ausgehend ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.000,00 Euro errechnet. Dies ist nicht zu beanstanden.
14 
Die Auskunft des Arbeitsamtes, in der im übrigen auch von schwerer Vermittelbarkeit in einem derartigen Fall die Rede ist, ist nicht bindend. Diese ist telefonisch erfolgt, ohne konkrete Kenntnis der Möglichkeiten der Antragsgegnerin. Das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin aus der Teilzeitbeschäftigung kann nicht einfach auf eine 100 %-ige Tätigkeit hochgerechnet werden, da die Antragsgegnerin bei vollschichtiger Tätigkeit sich eine andere Arbeitsstelle suchen müsste. Die jetzt ausgeübte Tätigkeit ist mit häufigem Bücken etc. verbunden, so dass diese nach dem Gutachten nicht vollschichtig ausgeübt werden kann.
4.
15 
Einkünfte aus Vermögen hinsichtlich der zu erwartenden Erbauseinandersetzung sind im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen, da diese Vermögenswerte der Antragsgegnerin noch nicht zugeflossen sind.
5.
16 
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung die Darlehensraten für den vom Antragsteller angeschafften Pkw ... lediglich in der Höhe angerechnet, in welcher diese während des Zusammenlebens der Parteien angefallen waren (281,21 Euro). Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Amtsgerichts vollumfänglich an.
6.
17 
Ebenfalls zu Recht wurden vom Amtsgericht die Darlehensraten für den Kredit in Höhe von 40.000,00 DM, welchen der Antragsteller mit mtl. 334,34 Euro tilgt, nicht angerechnet. Dieser Kredit betrifft lediglich zur Hälfte trennungsbedingten Mehrbedarf, im Übrigen Zahlungen hinsichtlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, Prozesskostenvorschuss, Ausgleichszahlungen an die Antragstellerin für Hausrat und rückständigen Trennungsunterhalt. Zu Recht hat das Amtsgericht diesen Kredit nicht als eheprägend angesehen und den Antragsgegner, soweit es sich um trennungsbedingten Mehrbedarf gehandelt hat, auf die ihm zustehenden – nicht berücksichtigten – Nebeneinkünfte in Höhe von 205,65 Euro verwiesen.
III.
18 
Die Entscheidung hinsichtlich Ziffer 1 ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 118 ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. März 2004 - 18 UF 320/03 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1571 Unterhalt wegen Alters


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspr

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.