Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Aug. 2010 - 17 UF 195/10

bei uns veröffentlicht am30.08.2010

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Öhringen vom 21.06.2010 (AZ 6 F 96/10) wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Verfahrenswert: 2.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin am 09.02.2002 in Rakovica / Serbien geschlossenen und durch Urteil des Amtsgerichts Belgrad vom 03.07.2006 geschiedenen Ehe.
Der Antragsteller ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist Deutsche. Am 09.02.2002 haben die Beteiligten in Serbien geheiratet. Sie haben nie zusammen gelebt.
Der Antragsteller beantragte am 09.09.2003 beim Landratsamt - Ausländeramt - K. eine Aufenthaltserlaubnis. Am 05.12.2003 wurde er wegen Erschleichens einer Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig verurteilt. Am 24.08.2003, während des Strafverfahrens, war der Sohn der Antragsgegnerin, A. S., geboren worden. Da die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt verheiratet waren, gilt der Antragsteller als Vater des Kindes.
Im Jahr 2006 wurde auf Betreiben des Antragstellers in Belgrad das Ehescheidungsverfahren geführt. Am 03.07.2006 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.
Da die Ehe nach Angaben des Antragstellers nur zu dem Zweck geschlossen worden war, dem Antragsteller den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, beantragt der Antragsteller nunmehr die Aufhebung der Ehe, was nach serbischem Recht auch nach bereits erfolgter Beendigung der Ehe möglich sei.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es sei deutsches Recht anzuwenden, da beide Beteiligte nach der Eheschließung in Deutschland gelebt haben. Im Übrigen bestreitet die Antragsgegnerin, dass die Eheschließung lediglich wegen der Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da deutsches Recht anwendbar sei und daher gemäß § 1317 Abs. 3 BGB aufgrund der bereits erfolgten Scheidung die Eheaufhebung nicht mehr beantragt werden könne.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin sei am Scheidungsverfahren in Belgrad nicht beteiligt gewesen und habe erst durch den Antragsteller von der Scheidung der Ehe erfahren, so dass das Scheidungsurteil in Deutschland nicht anerkennungsfähig sei.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10 
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers ohne erneute mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten in 1. Instanz gehört worden sind und nunmehr lediglich Rechtsfragen zu prüfen sind, wofür eine erneute Erörterung nicht erforderlich erscheint.
II.
1.
11 
Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt, § 63 Abs. 1 FamFG. Der Beschluss des Amtsgerichts war dem Antragsteller am 24.06.2010 zugestellt worden. Der 24.07.2010 war ein Samstag, so dass die am 26.07., einem Montag, beim Amtsgericht Öhringen eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
12 
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG gegeben, da die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Antragsgegnerin deutsche Staatsangehörige ist.
2.
13 
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a)
14 
Auf den Eheaufhebungsantrag ist deutsches Recht anzuwenden.
15 
Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Nach dem Heimatrecht jedes Verlobten beurteilt sich auch, ob die Ehe aufhebbar oder anfechtbar ist (Palandt, BGB, 69. Auflage, Art. 13 EGBGB, Rdnr. 11 m. w. N., Johannsen / Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, Art. 13 EGBGB, Rdnr. 2). Maßgeblich ist danach sowohl das deutsche Recht als das Heimatrecht der Ehefrau als auch das serbische Recht als das Heimatrecht des Ehemannes.
16 
Gemäß Art. 32 des serbischen Familiengesetzes ist eine Ehe nichtig, wenn sie nicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft der Ehegatten geschlossen wird. Die Klage auf Ungültigerklärung der Ehe aus Art. 32 kann nach Art. 212 Abs. 1 des serbischen Familiengesetzes u. a. von den Eheleuten eingereicht werden, gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift auch noch nach Beendigung der Ehe.
17 
Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB kann nach deutschem Recht eine Ehe aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen.
18 
Soweit die beiden nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnungen an den Mangel des Willens, durch die Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen, unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen, entscheidet das „ärgere“ Recht (Palandt, BGB, 69. Auflage, Art. 13 EGBGB, Rdnr. 14, Johannsen / Henrich, 5. Auflage, Art. 13 EGBGB, Rdnr. 16). „Ärger“ ist dabei dasjenige Recht, das der aufgehobenen Ehe die geringsten Rechtsfolgen belässt (Johannsen / Henrich, aaO). Der Regelfall ist aber, dass sich die Folgen der Aufhebung wie hier mehr oder weniger entsprechen. Wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, ist streitig. Nicht sinnvoll und in der Praxis kaum durchführbar wäre es aber, sämtliche Folgen der Aufhebung in den beteiligten Rechtsordnungen im Detail vergleichen zu wollen. Deshalb wird in der Rechtsprechung zum Teil bei vergleichbaren Wirkungen auf das Recht des Verletzten abgestellt, z. B. bei Drohung oder Täuschung (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1201; Düsseldorf IPRax 1993, 251). Eine andere Meinung geht dahin, bei gleichen oder vergleichbaren Wirkungen beide verletzten Rechte kumulativ anzuwenden (Palandt, aaO). Dem steht aber entgegen, dass z. B. für die Unterhaltsfolgen das auf die Aufhebung oder die Nichtigerklärung angewendete Recht gilt (Art. 8 Haager Unterhaltsübereinkommen, Art 18 Abs. 4 S. 2 EGBGB) und daher eine Entscheidung zwischen den beiden Rechten getroffen werden muss. Kann somit nur ein Recht zum Zuge kommen, erscheint es richtig, wenn nicht ein Recht eindeutig als das „ärgere“ qualifiziert werden kann, dasjenige zu wählen, mit dem die Eheleute über ihre Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung hinaus am engsten verbunden waren (Johannsen / Henrich, aaO). Wenn aber keine sonstigen Anknüpfungspunkte für eine bestimmte Rechtsordnung ersichtlich sind, ist die praktikabelste Lösung diejenige, dass die Sachnormen des am Gerichtsort geltenden Rechts Anwendung finden. Dieser Grundsatz rechtfertigt hier die Anwendung deutschen materiellen Rechts (KG FamRZ 2002, 840; OLG Schleswig FamRZ 2007, 470; Johannsen / Henrich, aaO).
b)
19 
Die Ehe der Beteiligten war trotz der Tatsache, dass die Beteiligten keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet haben, nicht gemäß § 1314 Abs. 1 NR. 5 BGB aufzuheben. Denn nach § 1317 Abs. 3 BGB kann ein solcher Aufhebungsantrag nicht mehr gestellt werden, wenn die Ehe bereits aufgehoben ist. Hierunter fällt auch die Aufhebung durch Scheidung (Palandt, BGB, 69 Auflage, § 1317, Rdnr. 10), was vorliegend gegeben ist, da die Ehe bereits durch Urteil des Amtsgerichts Belgrad vom 03.07.2006 geschieden worden ist.
c)
20 
Der Antragsteller trägt nun zwar vor, die Antragsgegnerin sei im Scheidungsverfahren entgegen den Ausführungen im Scheidungsurteil gar nicht beteiligt gewesen, sondern habe erst durch den Antragsteller von der Scheidung erfahren. Tatsache ist aber zum einen, dass das Amtsgericht Belgrad die Ehescheidung aufgrund „einverständlichem Ehescheidungsvorschlag“ ausgesprochen und im Urteil die Antragsgegnerin sowie ihre Rechtsanwältin benannt hat. Zum anderen ist festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin bislang nicht darauf berufen hat, am Scheidungsverfahren nicht beteiligt gewesen zu sein, selbst wenn sie in erster Instanz den Vortrag des Antragstellers insoweit bestätigt haben sollte, dass sie über das Verfahren vor dem Amtsgericht Belgrad nicht informiert gewesen sei. Dies kommt auch im Schriftsatz des Antragstellers vom 31.05.2010 zum Ausdruck, in dem es heißt, die Antragsgegnerin sei gebeten worden zu erklären, ob sie die Anerkennung des Scheidungsurteils nunmehr veranlasst. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Anerkennung des Belgrader Scheidungsurteils gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Vielmehr ist von der Anerkennungsfähigkeit auszugehen. Denn § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dient ausschließlich dem Schutz des Beklagten. Es besteht daher kein Anlass, diesen Versagungsgrund von Amts wegen zu prüfen. Auch der Kläger des erststaatlichen Erkenntnisverfahrens kann nicht unter Berufung darauf, dass seinem Gegner das rechtliche Gehör verweigert worden ist, die Nichtanerkennung des Urteils betreiben (Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 328, Rdnr. 188).
d)
21 
Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine Aufhebung der Ehe gemäß § 1314 Abs. 1 NR. 5 BGB nur dann in Betracht kommt, wennbeide Ehegatten sich bei der Eheschließung einig waren, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Es reicht nicht aus, dass nur ein Ehegatte hierzu entschlossen war (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1201 m. w. N.). Die Antragsgegnerin bestreitet aber diesbezüglich das Vorbringen des Antragstellers und behauptet, ihr Motiv für die Heirat sei es nicht gewesen, dem Antragsteller den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollten.
22 
Die Beschwerde war demnach kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 84 FamFG).
23 
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Aug. 2010 - 17 UF 195/10 zitiert 10 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft


(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 328 Anerkennung ausländischer Urteile


(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:1.wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;2.wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1314 Aufhebungsgründe


(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im In

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1317 Antragsfrist


(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit d

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(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.

(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.

(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.