Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Dez. 2007 - 16 UF 124/07

bei uns veröffentlicht am17.12.2007

Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Tenor

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.248,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 18.4.2007 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 604,00 EUR, bestehend aus Elementarunterhalt in Höhe von 482,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 122,00 EUR zu bezahlen, befristet auf 5 Jahre. Hiergegen hatte der Antragsteller Berufung eingelegt, mit der er erreichen wollte, dass der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt auf lediglich drei Jahre befristet wird. Für das Rechtsmittel hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe beantragt, mit der sie die Verurteilung des Antragstellers zur unbefristeten Zahlung von nachehelichem Unterhalt erreichen möchte. Die Höhe des Unterhalts wurde von den Parteien nicht mehr angegriffen. Durch Beschluss vom 13. November 2007 hat der Senat das Prozesskostenhilfegesuch beider Parteien mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.
II.
Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den gestellten Anträgen. Im Unterhaltsrechtstreit ist nach § 42 Abs. 1 GKG der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Zwar hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt nur insoweit angegriffen, als sie über eine Dauer von drei Jahren hinausgeht, jedoch hat der BGH (FamRZ 2003, 1274), dem OLG Nürnberg (FamRZ 2002, 684) folgend, ausgesprochen, dass sich in einem derartigen Fall der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten 12 noch im Streit befindlichen Monate bemisst. Somit ergibt sich im vorliegenden Fall ein Betrag von 7.248,-- EUR.
Beantragt im Rechtsmittelverfahren der Gegner der Partei, die eine Verkürzung der Leistungsdauer begehrt, eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung des der Höhe nach unstreitigen Anspruchs, betreffen die beiderseits gestellten Anträge einen wirtschaftlich bzw. werttechnisch identischen Anspruch (vgl. Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. A. RN 39; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. A. RN 4626), mit der Folge, dass auch in einem derartigen Fall kein höherer als der Jahreswert anzusetzen ist.
Der Umstand, dass nicht die Höhe des Unterhaltsbetrages, sondern lediglich die Dauer der Befristung im Streit ist, führt nicht zu einem Wertabschlag.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.