Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Jan. 2014 - 15 WF 254/13

published on 22.01.2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Jan. 2014 - 15 WF 254/13
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Öhringen vom 21.11.2013 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte ..., Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Die Antragsgegnerin hat auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 45 EUR an die Landesoberkasse zu bezahlen, beginnend am ersten des auf die Zahlungsaufforderung folgenden Monats.

2. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I
Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre Rechtsverteidigung gegen einen Antrag im vereinfachten Sorgeverfahren.
Mit Antrag vom 2.10.2013 hat der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für die am ... geborene, inzwischen ...-jährige ... beantragt.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 hat die Antragsgegnerin beantragt, die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen, der Antragsgegnerin indes das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass ... ihren Lebensmittelpunkt und sämtliche Freunde und Bekannte in ... habe. Eine bei der gemeinsamen elterlichen Sorge mögliche Ortsveränderung werde möglicherweise schwere psychologische Schäden hervorrufen. Daher sei erforderlich, sowohl ... als auch der Antragsgegnerin die Sicherheit zu geben, dass der Antragsteller mit einem Verbleib ... bei der Mutter einverstanden sei. Zugleich hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe begehrt.
Mit Beschluss vom 21.11.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge für ... begründet und zugleich festgestellt, dass die Eltern über den Aufenthalt ... bei ihrer Mutter einig seien. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bedürfe es nicht, nachdem die Eltern in einer Umgangsvereinbarung erklärt hätten, dass ... ihren Aufenthalt bei der Mutter habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht - Familiengericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen. Bei einem Verfahren nach §§ 1626a BGB, 155a FamFG bedürfe es einer Anwaltsbeiordnung nicht. Dies gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin dem Antrag zugestimmt habe. Sonstige Verfahrenskosten seien nicht entstanden.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Auch im Verfahren nach §§ 1626a BGB, 155a FamFG sei eine Anwaltsbeiordnung erforderlich, wenn sich die beteiligten Eltern nicht 100 %ig über die gemeinsame elterliche Sorge einig seien. Vorliegend habe die Antragsgegnerin befürchtet, dass der Antragsteller im Falle einer gemeinsamen Sorge ... ohne vorherige Ankündigung aus dem Kindergarten abholen könnte. Aus diesem Grund sei sie dem Antrag entgegengetreten. Erst durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts und der damit verbundenen Erörterung der Gesamtumstände und nach Abgabe einer Einigungserklärung im Parallelverfahren habe zwischen den Eltern im Hinblick auf das vorliegende Verfahren Einigkeit erzielt werden können. Zudem sei der Antragsteller anwaltlich vertreten gewesen, so dass sich die Antragsgegnerin zur "Waffengleichheit" eines Rechtsanwalts habe bedienen dürfen.
II
1. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegend erforderlich erschien.
a) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten gemäß § 78 Abs. 2 FamFG auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Dabei kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (BGH FamRZ 2012, 1290 Tz. 14 mwN).
10 
b) Nach diesen Grundsätzen ist einem Antragsgegner im vereinfachten Sorgeverfahren jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn für den Antragsgegner weist die Rechtslage Schwierigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG auf.
11 
Im vereinfachten Sorgeverfahren werden an das Vorbringen des dem Antrag entgegentretenden Elternteils besondere Anforderungen gestellt. Insbesondere findet gemäß §§ 155a Abs. 4 FamFG, 1626a Abs. 2 S. 2 BGB nur dann eine mündliche Verhandlung statt; wenn der Antragsgegner Gründe vorträgt, die der Übertragung der elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder wenn solche Gründe sonst ersichtlich sind. Erhebt der Antragsgegner demgegenüber keine oder ausschließlich nicht relevante Einwendungen, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, so wird gemäß § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. In diesem Fall entscheidet das Gericht gemäß § 155a Abs. 3 FamFG regelmäßig ohne mündliche Verhandlung, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern.
12 
Welche Anforderungen an die Erheblichkeit der gegen die gemeinsame Sorge vorgebrachten Gründe zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht hinreichend geklärt. Schon aus diesem Grund weist die Rechtslage zumindest gegenwärtig Schwierigkeiten auf, die auch einen bemittelten Rechtssuchenden veranlassen würden, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen.
13 
c) Danach ist auch im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Anwalts geboten. Zwar war die Antragsgegnerin grundsätzlich mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden. Indes verfolgte sie das berechtigte Anliegen, sicherzustellen, dass der Lebensmittelpunkt ... weiterhin im mütterlichen Haushalt bleibt. Um dieses Anliegen in erheblicher Weise in das Verfahren einzuführen, war ihr die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung zu ermöglichen.
14 
2. Die Antragsgegnerin ist nach ihren Einkommensverhältnissen in der Lage, monatliche Raten von 45 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
15 
Nettoeinkommen inklusive Weihnachtsgeld
1.130,00 EUR
Kindergeld
184,00 EUR
Wohngeld
15,00 EUR
Gesamteinkommen
1.329,00 EUR
abzügl. Miete
400,00 EUR
abzügl. Heizkosten (geschätzt)
100,00 EUR
abzüglich Erwerbsfreibetrag
206,00 EUR
abzüglich Freibetrag
452,00 EUR
abzüglich verbleibender Kinderfreibetrag (nach Abzug Unterhalt)   
38,00 EUR
bereinigtes Einkommen
133,00 EUR
Monatsrate nach § 115 Abs. 2 ZPO a.F.
45,00 EUR
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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),2.wenn sie einander heiraten oder3.so
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published on 13.06.2014 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 25.03.2014 (2 F 83/14) aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familieng
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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.