Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Besigheim - Familiengericht- vom 19.01.2011 in Nr. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Komet Group GmbH in Höhe eines Ausgleichswerts von 2.729,00 EUR unterbleibt.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Beschwerdewert: 1.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am ... geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 05.08.2010 zugestellt. Während der danach vom 01.12.1988 bis 31.07.2010 dauernden Ehezeit (§ 3 VersAusglG) haben sie Versorgungsanrechte in folgender Höhe erworben:
Der Antragsteller:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 26,9906 Entgeltpunkten (Ausgleichswert somit: 13,4953 Entgeltpunkte - korrespondierender Kapitalwert: 85.946,13 EUR);
bei der ...GmbH ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 5.458,00 EUR (Ausgleichswert somit 2.729,00 EUR) und
bei der ... Bank AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.091,43 EUR (Ausgleichswert somit 2.545,72 EUR).
Die Antragsgegnerin:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.8868 Entgeltpunkten (Ausgleichswert somit: 2,9434 Entgeltpunkte - korrespondierender Kapitalwert 18.745,33 EUR) und
bei der ...Bank AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.091,87 EUR (Ausgleichswert somit 1.045,94 EUR).
Das Familiengericht hat die Anwartschaften des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit den genannten Ausgleichswerten jeweils intern ausgeglichen. Den Ausgleich der beiden Anrechte bei der ... Bank AG hat es unter Berufung auf § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlassen. Das Anrecht des Antragstellers bei der ...GmbH hat es ausgeglichen, obwohl dessen Ausgleichswert gering im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist. Es hat dies damit begründet, dass sonst die Summe der Ausgleichswerte der nicht ausgeglichenen Anrechte (2.545,72 EUR + 2.729,00 EUR - 1.045,94 EUR = 4.228,78 EUR) den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG (im maßgeblichen Jahr 2010: 3.066,00 EUR) übersteigen würde. Die Summe der Ausgleichswerte, deren Ausgleich zum Nachteil eines Ehepartner unterbleibt, dürfe den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG aber nicht übersteigen.
10 
Den Ausgleich hat das Familiengericht wegen des Verlangens der ...GmbH nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung durchgeführt und die...GmbH gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG verpflichtet, den Ausgleichsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
11 
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Teilung der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der ...GmbH. Die Zahlung eines Betrages von 2.729,00 EUR an die Versorgungsausgleichskasse führe zu einer Minimalrente, die der Onlinerechner dieser Kasse nicht einmal anzeigen könne. Erst ab einem Betrag von 3.320,00 EUR werde ein Wert, nämlich ein Rentenbetrag von 19,66 EUR monatlich, angezeigt. Der Zweck des § 18 VersAusglG bestehe gerade darin, solche Minimalrenten zu vermeiden.
12 
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit der Begründung entgegengetreten, eine lebenslange Rente von 19,66 EUR könne nicht als geringfügig bezeichnet werden.
II.
13 
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 228, 58 ff. FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter Nr. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel. Im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
14 
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...GmbH hatte zu unterbleiben, da es sich um ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG handelt, bei dem der Ausgleich unterbleiben „soll“ (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) und keine Gründe vorliegen, die dafür sprechen, das dem Gericht somit eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, den Ausgleich doch auszusprechen.
1.
15 
Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass das Familiengericht zu Recht die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ausgleich einbezogen hat (a) und vom Ausgleich der Anrechte bei der ... Bank zu Recht abgesehen hat (b).
a)
16 
Von dem Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund konnte nicht abgesehen werden, da weder die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 noch des § 18 Abs. 2 VersAusglG erfüllt sind.
17 
Die Differenz der Ausgleichswerte der gleichartigen Anwartschaften des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt 67.2000,80 EUR (85.946,13 EUR - 18.745,33 EUR) und ist damit nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.
18 
Gering ist ein Wertunterschied, wenn er am Ende der Ehezeit, also vorliegend im Jahr 2010, bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Da der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Entgeltpunkten bestimmt wird (dazu § 5 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG), also nicht nach einem Rentenbetrag, ist Vergleichswert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die monatliche Bezugsgröße im Jahr 2010 belief sich auf 2.555,00 EUR (MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 14). 120 Prozent davon ergeben 3.066,00 EUR. Die Wertdifferenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Rentenanwartschaften von Antragsteller und Antragsgegnerin liegt deutlich über diesem Betrag.
19 
Auch die einzelnen Ausgleichswerte von 85.946,13 EUR und 18.745,33 EUR übersteigen den Betrag von 3.066,00 EUR erheblich, so dass § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls nicht zur Anwendung kommt.
b)
20 
Zu Recht hat das Familiengericht vom Ausgleich der Versorgungsanwartschaften bei der ...Bank abgesehen, weil die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen gleichartigen Anwartschaften mit 1.499,78 EUR (2.545,72 EUR - 1.045,94 EUR) gering im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist.
2.
21 
Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei ...GmbH mit einem Kapitalwert von 2.729,00 EUR liegt ebenfalls unter dem Grenzwert von 3.066,00 EUR. Er ist damit gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG „gering“. Diese Legaldefinition des Begriffes „gering“ hat die Antragsgegnerin bei ihrem Vorbringen, wonach eine Rente von 19,66 EUR nicht geringfügig sei, nicht berücksichtigt. Zudem hat sie nicht berücksichtigt, dass eine Rente von 19,66 EUR einen Kapitalwert von 3.320,00 EUR voraussetzt und die Rente aus 2.729,00 EUR geringer wäre.
22 
Das Familiengericht hat das Anrecht bei der ...GmbH, obwohl es „gering“ im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist, in den Ausgleich einbezogen, weil sonst die Summe der nicht ausgeglichenen Werte (4.228,78 EUR) den Grenzwert von 3.066,00 EUR deutlich übersteigen würde. Die Obergrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG gelte jedoch auch für die Summe der Werte.
23 
Diese Frage ist allerdings umstritten. Das Familiengericht hat sich für seine Auffassung auf Breuers in jurisPK-BGB, § 18 VersAusglG, Rn. 25 berufen. Breuers stützt sich seinerseits auf Ruland (Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 493) und Hauß (FPR 2009, 214, 219). Ruland begründet seine Auffassung (a.a.O.) damit, dass sie der Intention des Gesetzgebers entspreche und es nicht zu Lasten eines Ehegatten gehen dürfe, wenn der andere Inhaber mehrerer geringfügiger Anrechte sei, die zwar je einzeln unter der Geringfügigkeitsschwelle lägen, sie in der Summe aber überstiegen. Hauß ist der Meinung (a.a.O.), dass ansonsten der Halbteilungsgrundsatz verletzt würde (so auch Hahne/Holzwarth in Schwab, Hdb. des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 367 und Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl, § 18 VersAusglG Rn. 17; in diese Richtung tendierend auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2011 - II-8 UF 203/10, 8 -, juris, Rn. 12: Im Regelfall solle die Gesamtabweichung von der rechnerischen Halbteilung durch den Ausgleich geringwertiger Anrechte soweit reduziert werden, dass die Bagatellgrenze insgesamt nicht mehr überschritten wird).
24 
Gräper (MünchKommBGB, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 10 und 18) ist hingegen der Meinung, dass die Obergrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht generell für die Summe aller vom Ausschluss erfassten Ausgleichwerte des Ausgleichberechtigten gelten darf. Dagegen spreche schon, dass entgegen dem Normzweck dann gerade bei einer Vielzahl von besonders geringfügigen Anrechten ein Absehen vom Grundsatz des Nicht-Ausgleichs greifen würde. Vielmehr sei der Gesichtspunkt, dass die je einzeln unter der Ausgleichsgrenze nach Abs. 3 liegenden Anrechte in der Summe darüber liegen, lediglich ein Faktor, der vom Gericht bei der Ausübung des ihm durch die Ausgestaltung der Abs. 1 und 2 als „Soll-Vorschrift“ eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen ist (ebenso Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 6; wohl auch Breuer in jurisPK-BGB § 18 VersAusglG, Rn. 46 f. - anders aber, wie oben zitiert in Rn. 25; für Ermessensausübung nach den Umständen des Einzelfalles auch Wick, FuR 2009, 482, 487, allerdings mit starker Betonung des Halbteilungsprinzips bei der Ermessenausübung).
25 
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Gegen die Auffassung, dass die Summe der Ausgleichswerte, deren Ausgleich zum Nachteil eines Ehepartner unterbleibt, den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht übersteigen dürfe, spricht der Wortlaut des Gesetzes. Nach dem Wortlaut des § 18 VersAusglG sind je einzelne Anrechte daraufhin zu untersuchen, ob sie gering im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 sind. Die Summe der Anrechte ist nicht als Untersuchungsgegenstand genannt. Das spricht dafür, den Ausgleich auch dann grundsätzlich zu unterlassen, wenn mehrere geringfügige Anrechte vorhanden sind, selbst wenn sie in der Summe nicht mehr geringfügig sind. Dies widerspricht auch nicht der Intention des Gesetzgebers. § 18 VersAusglG soll einen Ausgleich vermeiden, sofern er unverhältnismäßig und für die Beteiligten nicht vorteilhaft ist (BT-Drucks., 16/10144, S. 60). Insbesondere der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bei den Versorgungsträgern in Bagatellfällen - spricht dafür, den Ausgleich auch bei einer größeren Anzahl von Bagatellanwartschaften zu unterlassen, auch wenn ihre Summe die Bagatellgrenze übersteigt.
26 
Dem steht auch der Halbteilungsgrundsatz nicht entgegen. § 18 Abs. 3 VersAusglG ist vom Gesetzgeber nicht als Konkretisierung des Halbteilungsgrundsatzes in dem Sinne ausgestaltet worden, dass die Überschreitung des Grenzwertes auch ausgeschlossen sein sollte, wenn die Überschreitung nur bei Addition mehrerer geringer Anrechte erfolgt. Das folgt aus dem Beispiel in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10144, S. 61), wo ein Fall gebildet ist, in dem ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat. Die Lösung dieses Falles wird nicht in der Anwendung der Wertgrenze des (jetzigen) § 18 Abs. 3 VersAusglG auf die Ausgleichssumme gesehen, sondern in einer entsprechenden Ermessensausübung in Anwendung des Abs. 3 der Entwurfsfassung (die durch die Ausgestaltung der Abs. 1 und 2 als „Soll-Vorschrift“ ersetzt wurde). Die von Gräper vertretene Auffassung ist also die des Gesetzgebers (sie wurde von Gräper auch aus den Gesetzesmaterialien übernommen, a.a.O. § 18 VersAusglG, Rn. 10 bei Fn. 24). Zudem findet sich in den Gesetzesmaterialien auch der Hinweis, dass eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz gerechtfertigt sein kann, wenn sie den Ausgleich von geringen Ausgleichswerten im Sinne der Parteien und der Versorgungsträger praktikabel macht (BT-Drucks. 16/10144, S. 61, allerdings im Zusammenhang mit der nicht Gesetz gewordenen Möglichkeit der Saldierung geringer Ausgleichswerte).
27 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgender Beurteilung:
28 
Vom Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...GmbH ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich abzusehen („soll“ nicht ausgeglichen werden). Es ist aber zu prüfen, ob der Ausgleich des geringfügigen Anrechts ausnahmsweise doch zu erfolgen hat. Bei der Ausübung des insoweit bestehenden Ermessens sind die Versorgungssituation der Ehegatten sowie sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2011 - 15 UF 13/11 - juris).
29 
Für die Ermessensausübung sind vorliegend insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Die Antragsgegnerin hat während der Ehe deutlich geringere Rentenanwartschaften erworben als der Antragsteller. Der ihr dadurch entstandene Nachteil wurde aber weitgehend durch den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung kompensiert. Die Anwartschaften aus privater Altersvorsorge bei der ...Bank und aus betrieblicher Altersvorsorge stellen demgegenüber nur eine verhältnismäßig geringe Ergänzung dar, durch die die Altersversorgung beider Ehegatten nicht entscheidend beeinflusst wird. Nach den Kapitalwerten ergäbe sich bei Berücksichtigung sämtlicher Ausgleichswerte ein rechnerischer Ausgleichssaldo in Höhe von 71.429,58 EUR zugunsten der Antragsgegnerin ([85.946,13 EUR + 2.729,00 EUR + 2.545,72 EUR] - [18.745,33 EUR + 1.045,94 EUR]). Lässt man die Ausgleichswerte bei der ...Bank und bei der ...GmbH unberücksichtigt, so ergibt sich ein Wert von 67.200,80 EUR (85.946,13 EUR - 18.745,33 EUR).
30 
Zudem ist die Antragsgegnerin jünger als der Antragsteller und hat daher noch länger Zeit, eigene Altersvorsorge zu betreiben. Insgesamt ist es hinnehmbar, die Antragsgegnerin nicht an der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers teilhaben zu lassen, deren Ausgleich unwirtschaftlich wäre und nur zu einer geringfügigen Rente zugunsten der Antragsgegnerin führen würde.
31 
Auch sonstige Gesichtspunkte, die ausnahmsweise für die Durchführung eines Ausgleichs sprechen können, wie etwa die besondere Dynamik oder besonders großzügige Leistungsvoraussetzungen eines Anrechts oder die Erfüllung einer Wartezeit im Fall des Ausgleichs (BT-Drucks. 16/10144, S. 61), sind nicht ersichtlich. Es bleibt somit bei dem gesetzlichen Regelfall, dass das geringfügige Anrecht des Antragstellers nicht auszugleichen ist.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 3 FamFG.
33 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Werte eine Obergrenze für den Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten auch dann bilden, wenn diese Werte nur durch die Kumulation mehrerer Anrechte erreicht werden, deren Ausgleichswert je einzeln aber gering wäre.

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

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(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2011 - 15 UF 13/11

bei uns veröffentlicht am 18.02.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Beschwer

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 1.000 Euro

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 06.12.2010 die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bestehende Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.10.2005 bis 30.11.2008 (Eheschließung: 14.10.2005; Zustellung des Scheidungsantrags: 05.12.2008) durchgeführt. Beide Ehegatten haben lediglich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das Amtsgericht hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ein Anrecht in Höhe von 1,3247 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragstellers übertragen. Vom Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mit einem Ehezeitanteil von 0,6970 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin hat es nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Durchführung des Ausgleichs auch hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erreichen will. Sie ist der Auffassung, dass es unbillig sei, dem Antragsgegner seine Anrechte ungeschmälert zu belassen, zumal sie selbst auf den Ausgleich dringend angewiesen sei. Der Antragsteller, der ca. 10 Jahre jünger ist als die Antragsgegnerin, sei eher in der Lage, künftig Rentenanwartschaften zu erwerben, zumal die Antragstellerin das gemeinsame, im Jahr 2007 geborene Kind betreut und dadurch an einer vollschichtigen Tätigkeit für die nächsten Jahre gehindert sei. Der Antragsteller ist demgegenüber der Auffassung, dass keine Gründe vorliegen, die eine Durchführung des Ausgleichs auch hinsichtlich seines Anrechts rechtfertigen würden.
Zu Recht hat das Amtsgericht vom Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen.
Die Voraussetzungen des vorrangig zu prüfenden § 18 Abs. 1 VersAusglG liegen nicht vor, da die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (7.930,60 Euro und 2.086,37 Euro) den nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Wert von 2.982 Euro übersteigt.
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Gericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Vom Ausgleich dieser Anrechte ist also grundsätzlich abzusehen, es ist jedoch zu prüfen, ob der Ausgleich des geringfügigen Anrechts ausnahmsweise dennoch geboten ist (BT-Drs. 16/10144 S. 61). Der Gesetzgeber hat damit bewusst eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz vorgesehen (BT-Drs. 16/10144 S. 61), die nicht auf bestimmte Arten von Anrechten beschränkt ist und damit auch für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 41). Dem Gericht wird im Rahmen dieser Prüfung ein Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist auch die Versorgungssituation der Ehegatten zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls; ein Grundsatz, wonach auch ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert in der Regel auszugleichen wäre, wenn der andere Ehegatte ein auszugleichendes gleichartiges Anrecht in demselben Versorgungssystem erworben hat, besteht nicht.
Vorliegend hat der Antragsteller während der Ehezeit von 3 Jahren und 2 Monaten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,6970 Entgeltpunkten erworben, der Ausgleichswert von 0,3485 Entgeltpunkten entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.086,37 Euro. Dieser Wert liegt unter dem nach § 18 Abs. 3 VersAusglG für den Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgeblichen Wert von 2.982 Euro, der Ausgleichswert ist daher geringfügig.
Für die Ermessensprüfung sind vorliegend insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Zwar ist der im Jahr 1976 geborene Antragsteller deutlich jünger als die im Jahr 1966 geborene Antragsgegnerin, die zudem das gemeinsame Kind betreut und versorgt. Jedoch sind beide Ehegatten gleichermaßen nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Beim Antragsteller, der den Beruf des Kochs erlernt hat, kann anlässlich seiner bisherigen, von zahlreichen Zeiten der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiografie nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt, im Arbeitsleben Fuß zu fassen, so dass er aus eigener Kraft in größerem Umfang zum Ausbau seiner Altersversorgung beitragen kann. Demgegenüber weist der Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin, die in der Ukraine als Volljuristin tätig war, deren Abschluss in Deutschland aber nicht anerkannt wird, außer den Kindererziehungszeiten ganz überwiegend reguläre Pflichtbeiträge aus; auch sie ist noch vergleichsweise jung und auch unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung grundsätzlich zu einer Aufstockung ihrer Altersvorsorge in der Lage. Der Antragsteller hat, aus allen Zeiten zusammengenommen, Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1,0186 Entgeltpunkten erworben, was zum Ende der Ehezeit einer monatlichen Rente von 27,05 Euro entspricht. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber, aus allen Zeiten zusammengenommen, Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung von 6,1092 Entgeltpunkten erworben, was zum Ende der Ehezeit einer monatlichen Rente von 162,26 Euro entspricht. Auch wenn das deutlich höhere Anrecht der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Lebensalters der Ehegatten zu sehen ist, kann bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im vorliegen Fall nicht gesagt werden, dass die Antragsgegnerin dringender als der Antragsteller auf den in Frage stehenden - geringfügigen - Teil des Anrechts des Antragstellers angewiesen wäre.
Auch sonstige Gesichtspunkte, die ausnahmsweise für die Durchführung eines Ausgleichs sprechen können, wie etwa eine unterschiedliche Dynamik oder unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen der Anrechte, die Erfüllung einer Wartezeit für den Berechtigten im Fall eines Ausgleichs oder die Kumulation der Auswirkungen einer mehrfachen Anwendung des § 18 VersAusglG (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 61) sind vorliegend nicht gegeben.
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Es bleibt somit bei dem gesetzlich angeordneten Regelfall, dass das geringfügige Anrecht des Antragstellers nicht auszugleichen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.