Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Sept. 2009 - 6 WF 98/09

published on 14/09/2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Sept. 2009 - 6 WF 98/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 29. Juni 2009 – 2 F 168/09 S – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

Gründe

Die als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zu behandelnde und mit dieser Maßgabe zulässige „Beschwerde“ des Antragstellers bleibt ohne Erfolg; denn sein Scheidungsbegehren bietet derzeit keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

Das Trennungsjahr, das sowohl für eine Zerrüttungsscheidung (§ 1565 Abs. 1 BGB) wegen § 1565 Abs. 2 BGB als auch für eine einvernehmliche Scheidung gemäß §§ 1565 Abs. 1 i.V.m. § 1566 Abs. 1 BGB erforderlich ist, ist noch nicht abgelaufen, nachdem die Parteien vom 1. Juli bis 29. Oktober 2008 einen Versöhnungsversuch unternommen haben, dessen Beendigung das Trennungsjahr erneut in Lauf gesetzt hat (BGH FamRZ 1982, 576; OLG München, FamRZ 1990, 885; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 554; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1567, Rz. 7 a.E.), welches daher erst am 29. Oktober 2009 ablaufen wird.

Soweit der Antragsteller zu dem hinsichtlich der Dauer des Versöhnungsversuchs präzisen Vortrag der Antragsgegnerin erklärt hat, dieser habe von Juli bis Oktober 2008 gedauert, genau könne er sich an die Daten nicht mehr erinnern, stellt dies zum einen kein ausreichend substantiiertes Bestreiten der von der Antragsgegnerin konkret behaupteten Daten dar, zum anderen hat auch nach seiner Darstellung der Versöhnungsversuch länger als drei Monate gedauert.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass ein Zeitraum von drei Monaten – vorbehaltlich besonderer Umstände, die weder der Antragsteller vorgetragen hat noch aus der Akte ersichtlich sind – die Obergrenze darstellt, bis zu der noch ein „Zusammenleben über kürzere Zeit“ im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB – und damit ein den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflussender Versöhnungsversuch – angenommen werden kann (ganz h.M., vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1981, 146; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 554; Erman/Dieckmann, BGB, 10. Aufl., § 1567, Rz. 17; Hk-FamR/Ganz, 1. Aufl., § 1567, Rz. 13; Johannsen/Henrich/ Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1567, Rz. 34; juris-PK/Köper/Hebbeker, 4. Aufl., § 1567, Rz. 10; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1567, Rz. 8: „zumindest für die Jahresfrist der §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB“; Prütting/Wegen/ Weinreich/Weinreich, BGB, 3. Aufl., § 1567, Rz. 12; MüKo-BGB/Wolf, BGB, 4. Aufl., § 1567, Rz. 65; RGRK/Graßhof, 12. Aufl., § 1567, Rz. 68; Schwab/Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kapitel II, Rz. 162; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 1567, Rz. 30 f.; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearb., § 1567, Rz. 137, 141; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/von Heintschel-Heinegg, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 2. Kapitel, Rz. 56; Finke/Ebert, Familienrecht in der anwaltlichen Praxis, 6. Aufl., § 3, Rz. 112; etwas großzügiger OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 96: „drei Monate noch kurz“; unklar AnwK-BGB/ Bisping, 1. Aufl. 2005, § 1567, Rz. 12 und AK-BGB/Lange-Klein, § 1567, Rz. 13, die beide auf den bisherigen Verlauf der konkreten ehelichen Lebensgemeinschaft abheben wollen). Der Wortlaut des § 1567 Abs. 2 BGB („kürzere Zeit“) setzt der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs Grenzen, die regelmäßig spätestens erreicht sind, wenn drei Monate überschritten werden.

Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1982, 1015) beruft, missversteht er diese. Darin wird zwar ausgeführt, mehr als vier Monate seien in der Regel keine kürzere Zeit im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB mehr. Dem lag aber zum einen ein Fall zugrunde, in dem die Ehegatten mehr als vier Monate voneinander getrennt gelebt hatten, so dass das Oberlandesgericht keinen Anlass hatte, den Zeitraum enger zu fassen. Zum anderen führt es an späterer Stelle ausdrücklich aus, dass bei Ehegatten, die mehr als zwei bis drei Monate lang einen Versöhnungsversuch unternehmen, nicht mehr von einer endgültigen Abwendung voneinander ausgegangen werden könne, und beruft sich hierfür auf die überwiegende Meinung, insbesondere auf die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, in der gerade drei Monate als Obergrenze angesehen wurden.

Hiernach kann dahinstehen, dass der Scheidungsantrag des Antragstellers auch aus einem weiteren Grunde unschlüssig ist: Der Antragsteller hat weder die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 BGB für eine Zerrüttungsscheidung noch die des § 630 ZPO, die im Falle einer einverständlichen Scheidung erfüllt sein müssen, gehaltvoll dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 2001 – 6 WF 77/00, OLGR Saarbrücken 2001, 128; Beschluss des 9. Zivilsenats vom 7. Juni 2004 – 9 WF 65/04, OLGR Saarbrücken 2004, 516; OLG Köln, FamRZ 1995, 1503).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 07/06/2004 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 5. April 2004 - 11 F 36/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründ
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Annotations

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.