Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Okt. 2007 - 6 WF 95/07

published on 16.10.2007 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Okt. 2007 - 6 WF 95/07
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in vom 28. August 2007 – 9 F 111/06 SO – wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 500 EUR.

4. Dem Beschwerdeführer wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist die nichteheliche Mutter von R. K., geboren am ... Februar 1995, F. K., geboren am ... Juni 1992, und R2 K., geboren am ... Mai 2000. Als Vater wird der Beteiligte zu 2) angegeben. Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, liegen nicht vor. Auf Grund einer entsprechenden Gefährdungsmitteilung leitete das Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren ein und bestellte Rechtsanwalt W. B. zum Verfahrenspfleger der Kinder.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Bestimmung von schulischen Angelegenheiten sowie das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII für die Kinder entzogen und einem Pfleger übertragen; zugleich hat es das Jugendamt des Stadtverbandes zum Pfleger bestellt.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde, für die er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Die sofortige Beschwerde ist bereits unstatthaft. Nach §§ 620 c, 621 g ZPO findet die sofortige Beschwerde unter anderem statt, wenn das Familiengericht auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Zwar liegt eine Regelung der elterlichen Sorge vor, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist. Dem steht nicht entgegen, dass vor Erlass der einstweiligen Anordnung bereits mehrere mündliche Verhandlungen stattgefunden haben, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch die einstweilige Anordnung zum Gegenstand hatten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich sämtliche mündlichen Verhandlungen ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren bezogen haben, denn von keinem der Beteiligten, auch nicht vom Familiengericht, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur letzten mündlichen Verhandlung auch nur angesprochen worden. Dies ergibt sich aus den Gerichtsakten, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung erstmals in dem angefochtenen Beschluss erwähnt ist, sowie daraus, dass auch auf den Hinweis des Senats auf diese Problematik keiner der Beteiligten dem entgegenstehende Gesichtspunkte aufgezeigt hat. Aus alledem folgt, dass das Familiengericht vorliegend nicht „auf Grund“ mündlicher Verhandlung entschieden hat, so dass schon deswegen die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch nicht beschwerdebefugt. Denn abgesehen davon, dass Feststellungen darüber, dass er rechtlich als der Vater der Kinder anzusehen ist, nicht getroffen worden sind, obwohl schon deshalb Anlass besteht, dieser Frage nachzugehen, weil er sich ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten S. vom 24. Januar 2006 (Bl. 6 d.A.) als Onkel der Kinder R. und F. ausgegeben haben soll, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt (§ 20 FGG), da die Mutter nach § 1626 a BGB das alleinige Sorgerecht hat, nachdem eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht vorliegt; es ist daher in diesen Fällen nicht von einem Eingriff in das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters auszugehen.

Dessen Beschwerdebefugnis könnte sich daher nur aus seiner Eigenschaft als Verwandter der Kinder ergeben. Hieraus ergibt sich vorliegend jedoch gerade kein Beschwerderecht. Das Beschwerderecht von Verwandten oder sonstigen Dritten ist in § 57 Abs. 1 FGG geregelt und nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG kann diesen unter Umständen gegen bestimmte Maßnahmen, wie sie auch vorliegend getroffen worden sind, ein Beschwerderecht zustehen. Gemäß § 57 Abs. 2 FGG findet jedoch § 57 Abs. 1 FGG auf die sofortige Beschwerde keine Anwendung, was gemäß § 64 Abs. 3 FGG auch ausdrücklich für Familiensachen gilt. Aus alledem folgt, dass der nichteheliche Vater eines Kindes, jedenfalls soweit ihm, wie im Streitfall, die elterliche Sorge zu keiner Zeit zugestanden hat, in Bezug auf Entscheidungen des Familiengerichts, gegen die die befristete oder sofortige Beschwerde zulässig ist, keine Beschwerdebefugnis hat (OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 437; OLG Bamberg, FamRZ 2000, 492; Wick in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 64, Rz. 167; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 e, Rz. 14 a, m.w.N.). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, denn die Rechte des Beschwerdeführers als – angeblicher – leiblicher Vater sind bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass er nach § 50 a FGG an dem Verfahren beteiligt worden ist; dass ihm darüber hinaus zur Wahrung seiner Grundrechte die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung einzulegen, hält der Senat – der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgend, wo die vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzliche Regelung offensichtlich nicht geteilt werden – für nicht erforderlich.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist dem Beschwerdeführer die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen (§§ 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 24 RVG.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.