Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. Aug. 2005 - 6 WF 41/05 UKi

bei uns veröffentlicht am05.08.2005

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 14. April 2005 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Juni 2005 - 39 F 93/04 Uki - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Prozess- und Verfahrensgebühr auf 8.215,68 EUR und für die übrigen Gebühren auf 8.015,64 EUR festgesetzt wird.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Am 11. November 2003 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken einen Vergleich - 39 F 262/03 -, worin der Kläger sich verpflichtete, an die Beklagte monatlich Kindesunterhalt für seine Kinder L. und P. in Höhe von je 249 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 507 EUR, insgesamt also monatlich 1.005 EUR, zu zahlen. In dem vorliegenden Verfahren reichte der Kläger am 29. Januar 2004 eine Klage ein, mit der er die Abänderung des Vergleichs dahingehend begehrte, dass er ab Januar 2004 nur noch monatlich Kindesunterhalt in Höhe von je 159,05 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 331,82 EUR zu zahlen hat. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit am 27. September 2004 eingereichtem Schriftsatz begehrte der Kläger für die Zeit ab Mai 2004 die Abänderung des oben genannten Vergleichs dahingehend, dass monatlich Kindesunterhalt nur noch in Höhe von je 61,17 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 127,62 EUR zu zahlen sind. Mit am 18. Oktober 2004 eingereichtem Schriftsatz änderte der Kläger die Klage für die Zeit von Januar 2004 bis April 2004 insofern, als er nunmehr eine Herabsetzung des monatlichen Kindesunterhalts auf nur noch je 171,29 EUR und des Trennungsunterhalts auf 357,35 EUR begehrte.

Im Termin vom 7. April 2005 beendeten die Parteien das Verfahren mit einem Vergleich.

Mit Beschluss vom 14. April 2005 setzte das Familiengericht den Streitwert auf 6.810,63 EUR fest. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung des Geschäftswertes auf insgesamt 14.256 EUR begehrte. Mit Beschluss vom 8. Juni 2005, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 7.565,67 EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die grundsätzliche Berechnungsweise in dem Abhilfebeschluss ausdrücklich keine weiteren Einwände, ist aber der Auffassung, dass sich der Rückstand für Januar 2004 auf 355,08 EUR belaufe und das Abänderungsinteresse für Februar bis Mai 2004 mit 1.420,32 EUR zu bewerten sei.

II.

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 71 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist teilweise begründet.

Der Streitwert für die Abänderungsklage ist vorliegend nach § 17 Abs. 1, 4 GKG a. F. (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu bemessen. Danach ergibt sich für Januar 2004 ein Rückstand, weil die auf Abänderung auch für diesen Monat gerichtete Klage nach der zum Monatsbeginn eingetretenen Fälligkeit des titulierten Unterhalts eingereicht worden ist. Im Übrigen ist der Jahresbetrag maßgebend, um den die Abänderung begehrt wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klage später zweimal geändert wurde.

Zum einen ist insofern eine Erhöhung erfolgt, als mit am 27. September 2004 eingegangenem Schriftsatz ab Mai 2004 die Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf nur monatlich je 61,17 EUR bzw. 127,62 EUR, insgesamt also 249,96 EUR, begehrt wurde. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass über die bis dahin zu berücksichtigenden Rückstände hinaus weitere Rückstände in die Streitwertbemessung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. einzubeziehen sind. Zwar bezieht sich die Klageerhöhung auf einen Zeitraum, der vor ihrer Einreichung liegt, unter Einreichung der Klage i. S. v. § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. ist jedoch nach der überwiegenden, vom Senat geteilten Meinung das erstmalige Unterhaltsbegehren in einem Rechtsstreit zu verstehen, so dass es auf eine spätere Klageerweiterung insoweit nicht ankommt (Saarländisches Oberlandesgericht, JurBüro 1990, 98; OLGR Karlsruhe 2000, 116; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 42 GKG, Rz. 79, jeweils m. w. N.; a. A. OLG Köln, FamRZ 2004, 1226). Demzufolge ändert die spätere Klageerhöhung weder an den in Ansatz zu bringenden Rückstandsmonaten, noch an dem bereits durch die Einreichung der Klageschrift feststehenden Jahreszeitraum gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. etwas. Die Klageerweiterung wirkt sich daher nur insoweit streitwerterhöhend aus, als sie zu einer Erhöhung des auf den Jahreszeitraum (hier: Februar 2004 bis Januar 2005) bezogenen Abänderungsbegehrens geführt hat.

Zum andern wurde die Klage später teilweise für die Monate Januar bis April 2004 insofern zurückgenommen, als der Kläger eine Reduzierung des titulierten Unterhalts statt auf monatlich 649,92 EUR (= 2 * 159,05 EUR + 331,82 EUR) nur noch auf monatlich 699,93 EUR (= 2 * 171,29 EUR + 357,38 EUR) angestrebt hat.

Dies führt für die Prozess- und Verfahrensgebühr, bei der die spätere teilweise Klagerücknahme außer Betracht bleibt, weil für sie der höchste geltend gemachte Betrag maßgebend ist, zu folgender Berechnung:

Januar 2004 (Rückstand):

355,08 EUR

 (= 1.005 EUR - 649,92 EUR)

Februar bis April 2004:

1.065,24 EUR

 (= 3 x <1.005 EUR - 649,92 EUR >)

Mai 2004 bis Januar 2005:

6.795,36 EUR

 (= 9 x <1.005 EUR - 249,96 EUR >)

Gesamt:

8.215,68 EUR

        

Für die Gebühren im Übrigen ist die teilweise Klagerücknahme zu berücksichtigen, was zu folgender Berechnung führt:

Januar 2004 (Rückstand):

305,07 EUR

 (= 1.005 EUR - 699,93 EUR)

Februar bis April 2004:

915,21 EUR

 (= 3 x <1.005 EUR - 699,93 EUR >)

Mai 2004 bis Januar 2005:

6.795,36 EUR

 (= 9 x <1.005 EUR - 249,96 EUR >)

Gesamt:

8.015,64 EUR

        

Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 17 Auslagen


(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.