Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Juli 2012 - 6 WF 356/12
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 25. April 2012 – 8 F 225/11 VKH1 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Völklingen zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
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die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
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die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 20. Mai 2011 – 8 F 77/11 VKH1 – abgeändert und den Antragstellerinnen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
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die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, in welcher Höhe berufsbedingte Fahrtkosten des Beteiligten bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen sind.
- 2
- In der Hauptsache hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm dabei die Zahlung monatlicher Raten von 95 € aufgegeben. Von den zu berücksichtigenden Einkünften hat es auch berufsbedingte Fahrtkosten für eine einfache Strecke von 24 km in Höhe von (24 x 5,20 € =) 125 €, in Abzug gebracht. Durch Abzug weiterer Positionen hat es ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 262 € ermittelt.
- 3
- Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Beschluss teilweise geändert, zusätzlich den pauschalen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII für die vom Antragsteller allein betreuten Kinder in Höhe von 86,16 € berücksichtigt und so ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 175 € ermittelt. Im Hinblick darauf hat es die monatlich zu zahlenden Raten auf 60 € herabgesetzt.
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- Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde und verfolgt sein Beschwerdeziel, Fahrtkosten in Höhe von 316,80 € (22 Arbeitstage x 48 km à 0,30 €) zu berücksichtigen, weiter.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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- 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung des Oberlandesgerichts statthaft. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Verfahrenskostenhilfe lägen vor.
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- Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind in Ehesachen wie der vorliegenden die Vorschriften des FamFG über die Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 bis 78 FamFG) nicht anzuwenden. Stattdessen gelten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, welche allerdings nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist.
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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- a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Fahrtkosten für die täglichen Fahrten des Antragstellers zur Arbeit über 24 Entfernungskilometer entsprechend § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII zu berechnen seien und sich so ein Betrag von gerundet 125 € (24 x 5,20 €) ergebe.
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- b) Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
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- Allerdings ist die Frage umstritten, in welchem Umfang berufsbedingte Fahrtkosten das für die Verfahrenskostenhilfe einzusetzende Einkommen eines Beteiligten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO iVm § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vermindern, sofern die Inanspruchnahme kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
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- Teile der Rechtsprechung legen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien zugrunde , nach denen überwiegend 0,30 € pro gefahrenem Kilometer abgezogen werden, andere Meinungen greifen auf § 3 Nr. 6 der Durchführungsverordnung (im Folgenden: DVO) zu § 82 SGB XII zurück, nach der 5,20 € im Monat für den Entfernungskilometer, begrenzt auf 40 Kilometer, abgezogen werden.
- 13
- aa) Zur Begründung der Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien wird ausgeführt, § 115 Abs. 1 ZPO nehme lediglich Bezug auf § 82 SGB XII. Auf § 96 SGB XII, der die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthält, werde in der ZPO nicht verwiesen (OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912; OLG Jena FamRZ 2009, 1848, 1849; OLG Karlsruhe [5. Familiensenat] FamRZ 2009, 1424; Musielak/Fischer ZPO 9. Aufl. § 115 Rn. 11). Zudem habe der Ge- setzgeber ausdrücklich davon abgesehen, die Gerichte an das abweichend strukturierte Sozialhilferecht zu binden (vgl. BT-Drucks. 12/6963, S. 12). Die DVO sei insoweit nicht anwendbar (OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912; OLG Celle [12. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55).
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- Die Verfahrenskostenhilfe sei zwar ein Teil der Sozialhilfe, unterscheide sich jedoch wesentlich von dieser. Bei der Gewährung von Sozialleistungen würden staatliche Leistungen häufig über einen längeren Zeitraum gezahlt. Dagegen ziele die Verfahrenskostenhilfe immer nur auf eine "punktuelle" Lebenssituation ab, nämlich die Finanzierung eines Rechtsstreites. Dann aber fehle es bei der Bemessung der Freibeträge für die Prozesskostenhilfe viel eher an einer inneren Rechtfertigung für einschneidende Änderungen in der persönlichen Lebensführung wie beispielsweise durch die Forderung der längerfristigen Einschränkung der Rückkehr vom Arbeits- zum Wohnort oder den Wechsel des Wohnortes an den Arbeitsort (OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912; OLG Karlsruhe [5. Familiensenat] FamRZ 2009, 1424).
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- Eine Rechtfertigung für die Begrenzung auf 40 Kilometer sei ebenfalls nicht erkennbar.
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- Gegen die Anwendung der DVO spreche ferner, dass der dort vorgesehene Betrag von 5,20 € je Entfernungskilometer viel zu gering sei und nicht mehr den tatsächlichen Kosten entspreche (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011, 1607 Rn. 4; OLG Hamm MDR 2010, 1344, 1345; OLG Jena FamRZ 2009, 1848, 1849; OLG Karlsruhe [5. Familiensenat] FamRZ 2009, 1424; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1961, 1962; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 115 Rn. 40). Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Betrag seit 1995 nicht mehr angepasst und auch im Zuge der Euro-Umstellung nur von 5,11 (= 10 DM) auf 5,20 € aufgerundet worden sei. Tatsächlich seien jedoch seit 1995 die Kosten für Kraftstoff und die sonstigen Kosten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einem wesentlich stärkeren Umfang angestiegen (OLG Celle [12. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2011, 1159). Maßgeblich seien jedoch die tatsächlich notwendigen aktuellen Kosten (OLG Celle [12. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55).
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- Schließlich ermögliche der Rückgriff auf die Leitlinien eine schnelle und einfache Berechnung im Massengeschäft der Prozesskostenhilfe, da alle Kosten für Anschaffung, Benzin, Steuer und Versicherungen in dieser Pauschale bereits enthalten seien (OLG Celle [12. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55).
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- bb) Diese Argumente überzeugen jedoch nicht. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn die Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der DVO ermittelt werden. Hiernach können - sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind - pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 5,20 € abgesetzt werden.
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- (1) Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an. Dies zeigt sich an den Verweisungen des § 115 Abs. 1 Nr. 1 a auf § 82 SGB XII und § 115 Abs. 1 Nr. 1 b und Nr. 2 auf die Anlage zu § 28 des SGB XII sowie des § 115 Abs. 3 auf § 90 SGB XII. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (zur Prozesskostenhilfe vgl. BVerfGE 35, 348 = NJW 1974, 229, 230; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605). Es ist daher nicht zu beanstanden, auch insoweit auf die DVO zurückzugreifen. Zwar ist die DVO nicht bindend, da - wie die Gegenmeinung zu Recht ausführt - § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO allein auf § 82 Abs. 2 SGB XII und nicht auch auf die auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGB XII erlassene DVO verweist. Jedoch gibt die DVO auch schon nach der Gesetzesbegründung den Gerichten einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Freibetra- ges (BT-Drucks. 12/6963, S. 12; vgl. auch Musielak/Fischer ZPO 9. Aufl. § 115 Rn. 11). Da sich die Bestimmungen der Verfahrenskostenhilfe, wie die Verweisungen in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO zeigen, auch im Übrigen weitgehend an den Regelungen des SGB XII orientieren, ist es sachgerecht, zur Bestimmung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens ebenso wie bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Einkommens auf die die Abzugsbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII konkretisierende DVO zurückzugreifen (so auch OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912; OVG Lüneburg JurBüro 2011, 311, 312; OLG Karlsruhe [2. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2009, 1165, 1166; LAG BadenWürttemberg vom 2. September 2009 - 4 Ta 7/09 Rn. 17 - juris; OLG Bamberg FamRZ 2008, 1541, 1542; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158, 159; OLG Bamberg FamRZ 2007, 1339; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 644 f. und OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799).
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- Demgegenüber stellen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien auf den Einkommensbegriff des BGB ab. Das Unterhaltsrecht beruht auf den persönlichen, familienrechtlichen Beziehungen von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten. Mit Hilfe der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen soll für eine ausgewogene Verteilung der Mittel gesorgt werden, um den Lebensunterhalt zwischen Verwandten bzw. Ehegatten sicherzustellen. Die Bedürftigkeit orientiert sich am Lebensstandard des Berechtigten und Verpflichteten. Das SGB XII wird hingegen durch den Grundsatz geprägt, dass lediglich eine Mindestsicherung garantiert werden soll. Familienrechtliche Grundsätze können daher nicht unbesehen auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden (OLG Karlsruhe [2. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2009, 1165, 1166).
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- (2) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Pauschalbetrag der DVO unter dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtsschutzgewähr als Orientierungsgröße nicht geeignet sei. Gesondert absetzbar sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO iVm § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die Beiträge zur Haftpflicht- versicherung und im Rahmen der Angemessenheit auch zu einer Kaskoversicherung. Die Auffassung, dass der Pauschbetrag auch die Kosten für die KFZVersicherungen umfasse, steht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Widerspruch. Daneben können notwendige Anschaffungskosten im Rahmen der Angemessenheit nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden (OLG Karlsruhe [2. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2009, 1165, 1167; LAG Baden-Württemberg vom 2. September 2009 - 4 Ta 7/09 - juris Rn. 22; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 28, 40).
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- Bei Anwendung der Sätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien dürften sich hingegen deutlich überhöhte Abzugsbeträge ergeben, die in vielen Fällen nicht der Realität entsprechen. Bei Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG, auf den viele Leitlinien verweisen, ist zu beachten, dass der dortige Satz von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer nicht nur die reinen Betriebskosten, sondern auch die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Kosten der Abnutzung abdeckt, wie sich aus der gesetzlichen Regelung selbst ergibt.
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- Darüber hinaus sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien hinsichtlich der abzusetzenden Fahrtkosten nicht einheitlich, auch wenn die meisten auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG oder zumindest auf die Werte von 0,30 € pro km für Fahrtstrecken bis 30 km, für längere Strecken von 0,20 € pro km zurückgreifen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 137).
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- (3) Mit der DVO steht damit ein brauchbarer Orientierungsmaßstab zur Verfügung. Die Frage, ob die in der DVO enthaltene Beschränkung auf 40 Entfernungskilometer auf die Einkommensermittlung im Rahmen der Verfah- renskostenhilfe zu übertragen ist, ist angesichts der vom Antragsteller zurückgelegten Fahrtstrecke von 24 km zwischen Wohnort und Arbeitsplatz hier nicht zu entscheiden.
Vorinstanzen:
AG Uelzen, Entscheidung vom 19.01.2010 - 3b F 1261/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2010 - 10 WF 67/10 -