Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. Apr. 2012 - 6 WF 33/12

bei uns veröffentlicht am24.04.2012

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 30. September 2011- 4 F 118/10 S - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In Ziffer IV des angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Ehesache (Scheidung) auf 12.000 EUR, den Versorgungsausgleich auf 1.200 EUR und die Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 16.295 EUR festgesetzt. Dabei hat es ein bereinigtes gemeinsames monatliches Nettoeinkommen bei Verfahrenseinleitung von 4.000 EUR zugrunde gelegt und bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich nur ein Anrecht berücksichtigt. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, wobei sich die Beschwerde – zuletzt – darauf beschränkt, dass für die den Versorgungsausgleich betreffende Wertberechnung nicht nur ein Anrecht der Antragsgegnerin, sondern drei weitere ausländische Anrechte des Antragstellers maßgeblich seien, so dass sich ein Wert für das Versorgungsausgleichsverfahren von insgesamt 4.800 EUR ergebe.

Der Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Nach § 32 Abs. 2 RVG kann der Verfahrensbevollmächtigte aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn entgegen der von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung ist vorliegend nur ihr Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung maßgebend.

Dabei kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass § 50 FamGKG einschränkend dahin auszulegen ist, dass ein Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es dem Grunde nach überhaupt für den in Rede stehenden Versorgungsausgleich in Betracht kommt (OLG Koblenz, AGS 2011, 456). Denn es entspricht jedenfalls im Allgemeinen der Billigkeit, solche Anrechte, deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich von vornherein ausscheiden, nach § 50 Abs. 3 FamGKG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227; s.a. OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 310).

So liegt der Fall hier. Nach den insoweit unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts hat der Antragsteller insgesamt drei Versorgungsanrechte bei ausländischen Versorgungsträgern erworben, hinsichtlich derer gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung zweifelsfrei nicht stattfindet. Diese Anrechte sind daher von vornherein und ohne weitere Ermittlungen, etwa durch die Einholung von Auskünften bei den jeweiligen Versorgungsträgern, nicht zu berücksichtigen und es hat nach § 224 Abs. 4 FamFG lediglich ein - nicht bindender (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 224 FamFG, Rz. 18) - Hinweis an die Beteiligten zu erfolgen, wonach insoweit Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben könnten. Wird weiter berücksichtigt, dass deren Verfolgung ggf. ohnehin gesonderte Gebührenansprüche nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz FamGKG in Höhe von 20 % des maßgeblichen Nettoeinkommens für jedes Anrecht auslösen würde, so wird deutlich, dass eine werterhöhende Berücksichtigung dieser Anrechte bereits im vorliegenden, nur auf den Wertausgleich bei der Scheidung gerichteten Verfahren nicht der Billigkeit entspricht.

Dass das Familiengericht gleichwohl eine überschlägige Bewertung eines Teils der ausländischen Anwartschaften des Antragstellers vorgenommen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn dies erfolgte ausschließlich deshalb, weil zu prüfen war, ob ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bei der Scheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig ist. Diese Prüfung betrifft daher ausschließlich das Anrecht der Antragsgegnerin, und dieses ist bei der Festsetzung des Verfahrenswertes auch berücksichtigt worden. Die dabei ohnehin stets anzustellenden Billigkeitserwägungen rechtfertigen unter den gegebenen Umständen keine Werterhöhung.

Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 59 Abs. 3 FamGKG, 33 Abs. 9 RVG.

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. Apr. 2012 - 6 WF 33/12 zitiert 9 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 19 Fehlende Ausgleichsreife


(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich


(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.