Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. Feb. 2013 - 6 WF 32/13

05.02.2013

Tenor

Unter Aufhebung der mit einem Nichtabhilfevermerk versehenen Vorlageverfügung des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 25. Januar 2013 – 12 F 604/09 UK – wird die Sache zur weiteren Behandlung der von dem Antragsgegner eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Dezember 2012 an das Amtsgericht – Familiengericht – in Ottweiler zurückgegeben.

Gründe

Eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ist nicht begründet. Denn der Antragsgegner hat durch die Einreichung seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Dezember 2012 beim Familiengericht keine sofortige Beschwerde im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den die Verfahrenskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss vom 26. Oktober 2012, zu deren Bescheidung der Senat gemäß § 572 ZPO berufen wäre, eingelegt.

Gemäß § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde. An die Form der Beschwerdeschrift werden keine übermäßigen Anforderungen gestellt. Insbesondere die ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde erweist sich nicht als erforderlich. Ausreichend ist, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt (vgl. BGH NJW 2004, 1112; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2013 – 9 WF 9/13 –; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 4. Aufl., § 569, Rz. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569 Rn. 7 a, jeweils m.w.N).

Dies ist hier nicht der Fall. Eine Eingabe des Antragsgegners oder seiner Verfahrensbevollmächtigten, in der zum Ausdruck kommt, dass der Beschluss vom 26. Oktober 2012 über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe angefochten werden soll, liegt nicht vor. Durch die Einreichung eines ausgefüllten und unterschriebenen VKH-Formulars – hier im Übrigen nach Ablauf der nach § 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 127 Abs. 2 S. 3 ZPO maßgeblichen Notfrist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde – hat sich der Antragsgegner gegenüber dem Familiengericht lediglich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt. Ein weitergehender Erklärungsgehalt dahingehend, dass zugleich ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt wird, kann der Vorlage des Formulars, dem auch kein Anschreiben, sondern nur ein Beleg beigefügt war, in Ermangelung jedweder Bezugnahme auf die Entscheidung des Familiengerichts nicht beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschluss vom 26. Oktober 2012 eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) beinhaltet, in der auch die Anforderungen an die Beschwerdeschrift zutreffend wiedergegeben ist.

Hiernach ist die Vorlageverfügung vom 25. Januar 2013 aufzuheben. Das Familiengericht wird nunmehr in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, wie die von dem Antragsgegner vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfahrensrechtlich zu würdigen ist.

Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst wie die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. Feb. 2013 - 6 WF 32/13 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 39 Rechtsbehelfsbelehrung


Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Übe

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.