Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Sept. 2009 - 6 UF 60/09

bei uns veröffentlicht am10.09.2009

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 21. April 2009 – 54 F 93/08 S – in Ziffer 2. der Urteilsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. XXX des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ZZZ der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften von monatlich 198,26 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Ferner werden vom Versicherungskonto Nr. XXX des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. ZZZ der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland weitere Rentenanwartschaften von monatlich 49,70 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am 10. September 1993 die Ehe miteinander geschlossen. Am 19. Juni 2008 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt.

Während der Ehezeit (1. September 1993 bis 31. Mai 2008; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften erworben; der Antragsteller auf Vollrente wegen Alters bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, auf Betriebsrente bei der YYY Versicherung AG und auf Leistungen aus Rentenversicherung bei der H.-G. Versicherung AG, die Antragsgegnerin auf Vollrente wegen Alters bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 21. April 2009, das in Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1.) und – in Ziffer 2. – den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es – jeweils bezogen auf den 31. Mai 2008 – von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 198,26 EUR sowie weitere 49,70 EUR übertragen und die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet hat. Es hat ferner dem Antragsteller aufgegeben, für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften von monatlich 39,13 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2008, durch Beitragszahlung in Höhe von 8.917,21 EUR zu begründen, die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet und dem Antragsteller nachgelassen, die Beitragszahlung in monatlichen Raten zu je 100 EUR zu leisten. Die Beitragsentrichtung sei zumutbar, weil der Antragsteller ein regelmäßiges Einkommen beziehe, welches die Beitragsanordnung erlaube. Auch unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen des Antragstellers sei bei einem regelmäßigen Monatseinkommen von 3.134,28 EUR eine Beitragsentrichtung in monatlichen Raten à 100 EUR zumutbar und billig.

Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Mit dieser beanstandet er zum einen, dass das Familiengericht seiner Anregung nicht nachgekommen sei, die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abzutrennen und bis zum 1. September 2009 auszusetzen, um sodann gemäß dem nach der Übergangsvorschrift zum Versorgungsausgleichsgesetz geltenden Recht die „Realteilung“ der Anrechte des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung durchzuführen, was die Härte einer Ausgleichszahlung vermieden hätte. Zum anderen sei ihm die vom Familiengericht auferlegte Beitragszahlung nicht zumutbar, insbesondere sei es in sich widersprüchlich, dass das Familiengericht ihm einerseits Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, andererseits in der Folgesache Versorgungsausgleich eine ratenweise Beitragszahlung aufgegeben habe.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und weist darauf hin, dass die Beitragsentrichtung zumutbar sei, zumal sie sich auf einen Zeitraum von sieben bis acht Jahren verteile, weshalb der Antragsteller auch keinen Kredit aufnehmen müsse, um sie zu finanzieren. Zu einer Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich habe es aufgrund der Verfahrensdauer keinen Grund gegeben.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

1. Allerdings hat das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundurteil geregelt und so inzident eine Abtrennung dieser Folgesache abgelehnt. Für eine solche Abtrennung und Aussetzung – und damit eine Abkehr vom Verbundprinzip des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO – fehlt es an einer rechtlichen Grundlage; eine solche zeigt der Antragsteller auch in seiner Beschwerde nicht auf. Die Voraussetzungen für eine Abtrennung nach § 628 S. 1 Nr. 1, 2 oder 4 ZPO sind nicht gegeben, zweitinstanzlich schon deshalb nicht, weil die Scheidung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil es an der von dieser Vorschrift vorausgesetzten Vorgreiflichkeit fehlt.

Auch die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden – vom Antragsteller unangegriffenen – Ausführungen zur Ehezeit, zu den beiderseitigen Anrechten und ihrer Dynamik sowie zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB und § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG finden die Billigung des Senats.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es indes, dass das Familiengericht den Antragsteller verpflichtet hat, den nach Anordnung von Splitting und erweitertem Splitting verbliebenen – rechnerisch zutreffend ermittelten –restlichen Ausgleichsbetrag von 39,13 EUR im Wege einer Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) in Höhe von 8.917,21 EUR auszugleichen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Familiengericht dem Antragsteller nachgelassen hat, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 100 EUR zu leisten.

a) § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG setzt voraus, dass die – pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts unterworfene (BGH FamRZ 2005, 1825, 1826) – Anordnung der Beitragszahlung dem Ausgleichsverpflichteten – gegebenenfalls bei Gestattung ratenweiser Leistung – nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Dieses – verfassungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende (vgl. BVerfGE 63, 88, 116 ff.; 71, 364, 389) – Korrektiv soll sicherstellen, dass dem Ausgleichspflichtigen nur solche Vermögensopfer abverlangt werden, die zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen; insoweit muss das Interesse des Ausgleichsberechtigten, im Wege der Beitragszahlung eine eigenständige soziale Sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen, zurücktreten. Diese gegenläufigen Interessen sind in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH FamRZ 1997, 166, 169; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 3 b VAHRG, Rz. 25). In die Betrachtung ist auch die Situation des Berechtigten einzubeziehen; insoweit ist auch von Bedeutung, in welchem Maße dieser bereits für Alter und Invalidität abgesichert ist (OLG Celle, FamRZ 1995, 366, 368). Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Berechtigte durch die Möglichkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3 a VAHRG auch für den Fall des Todes des Verpflichteten hinreichend abgesichert sein kann (BGH FamRZ 1997, 166, 169; OLG Hamm, FamRZ 1996, 171, 172). Die Zumutbarkeit der Beitragsleistung ist amtswegig zu prüfen und vom Gericht positiv festzustellen (vgl. KG FamRZ 2002, 467; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – II-8 UF 255/07, 8 UF 255/07 –, juris; jurisPK-BGB/Bregger, 4. Aufl. 2008, § 3 b VAHRG, Rz. 28); die Feststellung, dass Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit weder vorgetragen noch ersichtlich sind, genügt nicht (BGH FamRZ 1999, 158, 159; AnwK-BGB/Wiedenlübbert, 1. Aufl. 2005, § 3 b VAHRG, Rz. 18 a.E.). Dabei ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen (BGH FamRZ 1997, 166, 169; jurisPK-BGB/Bregger, 4. Aufl. 2008, § 3 b VAHRG, Rz. 29); jedenfalls ein weniger strenger als im Unterhaltsrecht (OLG Hamm FamRZ 1996, 171, 172; Staudinger/Schlosser, BGB, Bearbeitung 2004, § 3 b VAHRG, Rz. 18; Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme, BGB, 3. Aufl. 2008, § 3 b VAHRG, Rz. 3; FAKomm-FamR/Rehme, 3. Aufl. 2008, § 3 b VAHRG, Rz. 21). In der Regel setzt daher die Zumutbarkeit das Vorhandensein von Vermögen oder hohem Einkommen voraus (Bamberger/Roth/Gutdeutsch, BeckOK, Stand 1.2.2009, § 3 b VAHRG, Rz. 8; ähnlich OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 768, 769). Denn die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Beitragszahlung ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Ausgleichspflichtige hierdurch außer Stande gesetzt würde, sich angemessen zu unterhalten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1989 – 6 UF 12/88 VA –, juris, und Beschluss des 9. Senats vom 8. Oktober 2003 – 9 UF 100/03 –, juris).

Die Möglichkeit, dem Verpflichteten Ratenzahlung nachzulassen, kann zwar die Zumutbarkeit der Beitragsentrichtung begründen (vgl. Beschluss des 9. Senats vom 3. Dezember 1990 – 9 UF 125/09 –, juris; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 3 b VAHRG, Rz. 25). Ratenzahlungen aus einem geringen Einkommen sind aber regelmäßig unzumutbar (OLG KG FamRZ 2002, 467), zumal wenn die Raten dann nur so niedrig bemessen werden können, dass der Verpflichtete zum Dauerschuldner würde (vgl. Beschluss des 9. Senats vom 8. Oktober 2003 – 9 UF 100/03 –, juris; OLG München, FamRZ 1998, 679, 680; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, Kapitel VI, Rz. 221; MüKo-BGB/Sander, 4. Aufl. 2006, § 3 b VAHRG, Rz. 37), was wegen des stetig steigenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung leicht der Fall sein kann. Denn nach § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI gelten die Beiträge nur dann als im Zeitpunkt des Ehezeitendes – mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden, niedrigeren Beitragssätzen – gezahlt, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Mitteilung der Rechtskraft der Versorgungsausgleichs-entscheidung gezahlt werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 3 b VAHRG, Rz. 25).

b) Nach diesen Maßstäben kommt die Anordnung einer Beitragszahlung – auch in Raten – hier nicht in Betracht.

Das Familiengericht hat zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers, dem es ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hat, in der Folgesache Versorgungsausgleich keine Feststellungen getroffen. Nach den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, verfügt der Antragsteller über kein Vermögen. Von seinem Einkommen von netto rund 2.000 EUR leistet er Kindes- und Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt jedenfalls 900 EUR und bedient Darlehen mit monatlich rund 300 EUR. Hiernach verbleiben ihm – unbeschadet der von ihm weiter geltend gemachten Belastungen – monatlich lediglich rund 800 EUR und damit ein Betrag, der deutlich unter seinem notwendigen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt liegt. Dies lässt bei den gegebenen Umständen die Anordnung einer Beitragszahlung als unzumutbar erscheinen, und zwar auch dann, wenn man dem Antragsteller nachließe, geringe monatliche Raten zu leisten. Denn dies würde aufgrund von § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI zur einer fortschreitenden Erhöhung des derzeit zu leistenden Beitrags von knapp 9.000 EUR und damit zu einer Dauerverschuldung des Antragstellers führen.

Dem steht nicht entgegen, dass die inzwischen 41-jährige Antragsgegnerin auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch keine ausreichende Altersversorgung hat. Sie ist noch verhältnismäßig jung und offensichtlich uneingeschränkt erwerbsfähig und hat daher ausreichend Zeit, ihre Rentenanwartschaften aufzustocken. Hinzu kommt, dass sie erforderlichenfalls durch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 3 a VAHRG) hinreichend abgesichert ist, der vorliegend in § 9 der Versorgungsordnung des HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G. vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 621e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich


(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a)

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Juni 2010 - 9 UF 125/09

bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Oktober 2009, 54 F 96/09 SO, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten deren auß
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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Mai 2010 - 9 UF 93/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer II. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Wendel vom 10. Juli 2009 - 16 F 13/08 S - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gr

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Oktober 2009, 54 F 96/09 SO, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe

I.

Die am ... September 2005 geborene D. und der am ... Juli 2007 geborene N. sind aus der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. hervorgegangen. Die Beteiligte zu 1., die Kindesmutter, ist libanesische Staatsangehörige, der Beteiligte zu 2., der Kindesvater, ist palästinensischer Volkszugehörigkeit mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Der Kindesvater verfügt über ein für Palästinenser im Libanon ausgestelltes libanesisches Ausweisdokument, ein sog. document de voyage. Der Aufenthalt der Kindeseltern in Deutschland ist unbefristet. Die betroffenen Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Die Parteien hatten sich erstmals im September 2008 getrennt. Im Februar 2009 war die Kindesmutter zunächst mit den Kindern in die eheliche Wohnung zurückgekehrt, hat diese jedoch nach Scheitern des Versöhnungsversuches am 19. April 2009 unter Mitnahme der Kinder endgültig verlassen. Die Kinder leben seitdem ununterbrochen im Haushalt der Kindesmutter und werden von dieser betreut.

Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken anhängig (Verfahren 54 F 201/09 S).

Nach der Trennung ließ der Kindesvater ohne Wissen der Kindesmutter von den Kindern Passfotos fertigen und übersandte die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden und Fotos der Kinder zur Beglaubigung sowohl an das Innenministerium als auch die libanesische Botschaft in Berlin zwecks Übersendung der Dokumente in den Libanon zur Registrierung der Kinder im Libanon.

Mit am 6. Mai 2009 beim Amtsgericht - Familiengericht- Saarbrücken eingegangener und einem Prozesskostenhilfegesuch verbundener Antragsschrift erstrebte die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die alleinige elterliche Sorge für die betroffenen Kinder, hilfsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie zu übertragen. Mit Beschluss vom 8. Juni 2009 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken nach Anhörung der Beteiligten zu 1. und 2. und des Vertreters des Jugendamtes im Termin vom 20. Mai 2009 (Bl. 16 ff d.A.) und 2. Juni 2009 (Bl. 53 ff d.A.) sowie dem Versuch einer Anhörung des Kindes D. im Termin vom 20. Mai 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder auf die Kindesmutter allein übertragen und angeordnet, dass es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt (Bl. 12 ff d. BA. 54 F 96/09 EASO). Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass berechtigte Zweifel an der Ernsthaftigkeit der erklärten Absicht des Kindesvaters bestünden, die Kinder dauerhaft im mütterlichen Haushalt zu belassen. Es sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kindesvater durch wiederholte Äußerungen und sein weiteres Verhalten gegenüber der Kindesmutter und der Zeugin E.-S., der Mutter der Kindesmutter, Anlass zu der Befürchtung gegeben habe, die Kinder eigenmächtig ins Ausland, in den Libanon zu verbringen bzw. sich durch eine Einreise in den Libanon das alleinige Bestimmungsrecht über die Belange der Kinder zu verschaffen Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kindesvaters wurde von dem Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2009, 9 WF 66/09, zurückgewiesen (Bl. 43 ff d.BA.).

Mit am 6. Mai 2009 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Schriftsatz beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken weiterhin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die betroffenen Kinder auf sie. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der Kindesvater, wie die Erfahrungen während des Zusammenlebens gezeigt hätten, nicht in der Lage sei, die minderjährigen Kinder zu betreuen und zu versorgen. Er habe mehrfach gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen bzw. die Kinder eher umbringen als ohne sie weiterzuleben. Auch habe er geäußert, mit den Kindern zu einer Verwandten nach Berlin zu ziehen, um sie dort betreuen und versorgen zu lassen. Die Maßnahmen des Kindesvaters ohne ihr Wissen und ohne ihre Mitwirkung dienten der Fertigung palästinensischer Pässe für die Kinder.

Der Kindesvater ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter nicht vorlägen. Er habe sich in der Vergangenheit stets zusammen mit der Kindesmutter um die Belange der gemeinsamen Kinder gekümmert und habe diese nahezu im Zweitagesrhythmus in seiner Obhut ohne Beaufsichtigung oder sonstige Anwesenheit Dritter. Einer Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedürfe es nicht, weil sich die Kindeseltern einig seien, dass der Aufenthalt der Kinder bei der Kindesmutter sein solle. Bereits von daher bedürfe es keiner gerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen stelle die Registrierung von in Deutschland geborenen Kindern libanesischer Staats- oder palästinensischer Volkszugehöriger im Libanon als Palästinenser einen üblichen Vorgang dar, zu der die von ihm verwandten Unterlagen gehörten. Die übliche Registrierung der Kindern libanesischer Staats- oder palästinensischer Volkszugehörigkeit diene der Fortführung der Register und als Nachweis der Familienzugehörigkeit, der Abstammung und der Staatsangehörigkeit. (Beweis: Schreiben der libanesischen Botschaft in Berlin vom 29. September 2009 und 19. Oktober 2009, Bl. 72, 73 d.A.). Er lebe seit 1979 in Deutschland und habe seine Heimat noch nie aufgesucht. Die Kinder wolle er auf seinem palästinensischen Flüchtlingsausweis eintragen lassen, weil dies Voraussetzung dafür sei, eine Entschädigung als Vertriebener aus Palästina zu erhalten.

Das Familiengericht hat nach Anhörung der Beteiligten zu 1. und 2. sowie eines Vertreters des Jugendamtes im Termin vom 23. Oktober 2009 (Bl. 74 ff d.A.) mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 77 ff d.A.), die Anträge der Kindesmutter zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 1671 BGB für eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter nicht vorlägen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dies dem Kindeswohl am besten entspreche. Trotz erheblicher Probleme und Auseinandersetzungen auf der Paarebene seien die Kindeseltern zu einer ausreichenden Kommunikation im Hinblick auf die Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder in der Lage. Sie stellten die Betreuung ihrer Kinder, auch auf Bitten der Kindesmutter, gemeinsam sicher und kommunizierten über die Belange der Kinder, vornehmlich telefonisch. Auch pflege der Kindesvater mehrmals in der Woche Umgang mit den Kindern. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater, der mit dem Aufenthalt der Kinder bei der Kindesmutter einverstanden sei, beabsichtige, die Kinder ins Ausland zu verbringen, lägen nicht vor. Insoweit habe sich die Sachlage seit Erlass der einstweiligen Anordnung geändert. Der Kindesvater habe häufigen Kontakt zu den Kindern und nehme diese zu sich, ohne dass Vorfälle bekannt geworden seien. Er halte sich an die getroffenen Vereinbarungen betreffend die Rückführung der Kinder in den mütterlichen Haushalt und habe der Kindesmutter im Gegensatz zu Vorkommnissen bzw. Äußerungen während der hoch emotional belasteten anfänglichen Trennungssituation keinen Anlass zu Misstrauen, die Kinder nicht mehr zurückzubringen, gegeben. Bei der gegebenen Gesamtsituation entspreche die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten.

Gegen den ihr am 10. November 2009 zugestellten Beschluss (Bl. 95 d.A.) hat die Antragstellerin mit am 11. November 2009 eingegangenem Faxschreiben das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt (Bl. 99 ff d.A.). Sie verweist darauf, dass die Kindeseltern zu einer ausreichenden Kommunikation im Hinblick auf die Belange der Kinder nicht in der Lage seien. Die hierzu vom Familiengericht herangezogenen Umstände rechtfertigten die Entscheidung nicht. Denn wie der Vertreter des Jugendamtes erklärt habe, sei derzeit eine Beratung der Eltern nicht möglich, da sie auf der Beziehungsebene ständig stritten, der Kindesvater habe die Trennung nicht überwunden. Woher die Konflikte rührten, sei irrelevant, jedenfalls belege dies, dass eine Kommunikation nicht möglich sei. Sie werde vom Kindesvater ständig unter Druck gesetzt und gedrängt, zu ihm zurückzukehren. Er habe erst vor kurzem gedroht, dass er die Kinder an sich bringen werde, was keine Basis für eine Kommunikation darstelle. Jedenfalls aber sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie zu übertragen, weil sich die Situation seit Erlass der einstweiligen Anordnung nicht geändert habe und hinreichende Umstände vorlägen, die die Entführungsabsicht des Kindesvaters belegten, was dieser immer wieder androhe. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts biete ihr eine sicherere Rechtsposition.

In der Zeit vom 14. März 2010 bis 14. April 2010 befand sich die Antragstellerin mit den Kindern im Libanon.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Oktober 2009, 54 F 96/09 SO, die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder N. Z., geboren am ... Juli 2007, und D. Z., geboren am ... September 2005, auf sie allein zu übertragen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Seine Äußerungen, er wolle die Kinder fortbringen, seien emotional behaftet und entsprächen nicht seiner wirklichen Intention. Sie seien vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten zu verstehen, die die Trennungssituation für ihn mit sich gebracht habe. Eine Ausreise mit den Kindern in den Libanon sei bei den vorliegenden Gegebenheiten, was die Kindesmutter einräume, mangels Vorliegens der erforderlichen notariellen Einverständniserklärung beider Elternteile für die Eintragung der Kinder auf dem document de voyage auch nicht möglich. Insgesamt lägen weder die Voraussetzungen für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge – beide Elternteile seien uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung der Kinder geeignet und trügen auch die Verantwortung für die Kinder gemeinsam - noch des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts – er sei mit einem Aufenthalt der Kinder bei der Kindesmutter einverstanden und beabsichtige nicht, diese ins Ausland zu verbringen - auf die Kindesmutter vor.

Das Jugendamt hat sich mit Bericht vom 26. März 2010 (Bl. 145 d.A.) und vom 4. Mai 2010 (Bl. 152 ff d.A.) geäußert.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen.

Der Senat hat im Termin vom 19. Mai 2010 die Kindeseltern angehört und versucht, das Kind D. anzuhören. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Mai 2010 Bezug genommen.

II.

Gemäß Art. 111 FGG- RG findet das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Sorgerechtsentscheidung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Es findet deutsches Recht Anwendung, weil die betroffenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Art. 5 Abs. 1 EGBGB.

Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Übertragung der Alleinsorge richten sich nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge mit Ausnahme der Entscheidung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren, die nur vorläufigen Charakter hat, bislang nicht ergangen ist.

2.

Die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens getroffene Entscheidung des Familiengerichts, die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder bei beiden Eltern zu belassen, ist im Ergebnis zu Recht ergangen.

a.

Leben, wie hier, die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Denn weder hat die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge prinzipiell Vorrang vor der Einzelsorge, und zwar auch nicht auf Grund der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts, noch besteht eine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern weiterhin die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist. Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich die elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (BGH, Urt.v. 12. Dezember 2007, XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592, m.w.N.; BGH, FamRZ 2005, 1167; BVerfG, FamRZ 2007, 1876; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ).

Wenn sich die Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind. Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung getrennt lebender Eltern setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Gelingt es den Eltern nicht, zu Einvernehmen im Interesse des Kindes zu gelangen, weil ihnen die notwendige Konsens- und Kommunikationsfähigkeit fehlt, „funktioniert“ also die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht, so ist nach der Rechtsprechung der Alleinsorge der Vorzug zu geben (BGH, FamRZ 2008, 592, m.w.N.; BGH, FamRZ 1999, 1646; BGH, FamRZ 2005, 1167; BVerfG, FamRZ 2004, 1015; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BVerfG, FamRZ 2007, 1876 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1999, 1647; Senat, Beschl.v. 14. Oktober 2009 – 9 UF 51/09 – m.w.N..; OLG Brandenburg, ZFE 2008, 70).

Besteht angesichts der Entwicklung in der Vergangenheit die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich; denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (BGH, FamRZ 2008, 592).

b.

Einer an diesen Gegebenheiten orientierten Prüfung hält die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts, dass die Voraussetzungen für eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegen, stand.

Dass die Kindeseltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Kinder grundsätzlich nicht kooperieren können, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind hier aktenersichtlich auch in die Kinder betreffenden wesentlichen Angelegenheiten keine unüberbrückbaren Streitigkeiten zwischen den Eltern erkennbar, wobei es in alltäglichen Fragen ohnehin einer Abstimmung zwischen den Elternteilen auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht bedarf (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB; vgl. hierzu auch OLG Köln, FamRZ 2003, 1036; Senat, Beschl.v. 10. Mai 2007, 9 UF 10/07, m.w.N.). Soweit es maßgeblich darauf ankommt, ob aus heutiger Sicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kindeseltern zukünftig bei anstehenden Problemen im Interesse des Kindeswohls zumindest einen Grundkonsens finden und zu einvernehmlichen Lösungen gelangen können und werden, liegen diese Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach den nicht mit rechtserheblichem Vorbringen in Frage gestellten Feststellungen des Familiengerichts vor. Soweit das Familiengericht die von ihm getroffene günstige Prognose darauf stützt, dass zwischen den Kindeseltern trotz erheblicher, auf die Konflikte auf der Paarebene zurückzuführenden Kommunikationsstörungen keine vollkommene Kommunikationsunfähigkeit besteht, sondern diese – wie der tägliche Umgang belege - Kommunikationswege unter Außenvorlassen ihrer Streitigkeiten fänden, um zum Wohle der Kinder gemeinschaftlich zu agieren, liegen für den Senat insbesondere unter dem Eindruck der Anhörung der Kindeseltern - eine Anhörung des Kindes D. war nicht möglich, weil sich das Kind geweigert hat, mit dem Senat zu sprechen (Bl. 163 d.A.) - derzeit auch mit Blick auf die nicht unerheblichen und – wie die Anhörung gezeigt hat - offensichtlich in Teilen weiter bestehenden Kommunikationsstörungen sowie das offensichtliche Unvermögen der Kindeseltern an einer (deutlichen) Verbesserung der Kommunikationssituation keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

c.

Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin auch nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder übertragen.

Dem Antrag der Mutter bzw. des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilbereich der elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Mutter bzw. den Vater dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

Hiervon kann derzeit auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht ausgegangen werden.

Der Kindesvater hat sich wiederholt mit dem Aufenthalt der Kinder bei der Kindesmutter einverstanden erklärt.Ist der gewöhnliche Kindesaufenthalt kein Streitpunkt zwischen den Eltern, besteht auch kein Anlass zur Überführung dieses Sorgerechtsteils in die Alleinsorge des Betreuungselternteils (OLG Köln FamRZ 2003, 1492, 1493).

Darüber hinaus liegen auch keine zwingenden Umstände vor, die dennoch eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin zu rechtfertigen vermögen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die begründete Gefahr bestehe, dass der Antragsgegner die Kinder ins Ausland, in den Libanon, mitnehmen wolle, liegen hierfür ungeachtet der Frage, ob ein die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigendes „Absicherungsbedürfnis“ dadurch begründet wird, dass der Betreuungselternteil eine Entführung des Kindes ins Ausland durch den anderen Elternteil befürchtet (vgl. Staudinger/ Coester, BGB (2009), § 1671, Rz. 259), auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung unter Beschaffung der notwendigen Dokumente eine Registrierung der Kinder im Libanon veranlasst hat, grundsätzlich geeignet ist, entsprechende Ängste bei der Antragstellerin zu schüren. Indes vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Familiengerichts in diesem Umstand nicht die konkrete Gefahr der Verbringung der Kinder ins Ausland zu sehen. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 20. Mai 2009 und auch schriftsätzlich wiederholt erklärt hat, dass er nicht die Absicht hege, die Kinder an einen anderen Ort oder in ein anderes Lebensumfeld zu verbringen, bestätigen die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse seit Erlass der einstweiligen Anordnung und insbesondere die Häufigkeit und der Ablauf der Umgangskontakte die Befürchtungen der Antragstellerin nicht. Der Antragsgegner telefoniert täglich mit den Kindern und pflegt mit ihnen mehrmals in der Woche unbegleiteten Umgang, ohne dass es jemals zu Schwierigkeiten bei der Rückführung der Kinder in den Haushalt der Antragstellerin gekommen ist. An dieser von den Beteiligten akzeptierten und geübten Praxis hat sich letztlich auch seit der Rückkehr der Antragstellerin mit den Kindern aus dem Libanon nichts geändert.

Auch ist das Verhalten der Antragstellerin, die sich, wenn sie Hilfe in Bezug auf die Bewältigung von Problemen die Kinder betreffend benötigt, stets an den Antragsgegner wendet – dass dies nach den Bekundungen der Antragstellerin vor dem Senat nur ein Mal der Fall gewesen soll, kann nach dem Ergebnis der Anhörung durch den Senat nicht nachvollzogen werden - und ihm die Kinder vorbehaltlos zwecks Ausübung des Umgangs überlässt, mit den von ihr geäußerten Befürchtungen nicht in Einklang zu bringen. Die Verbalisierung der Ängste mag eine Reaktion auf bestimmte Äußerungen des Antragsgegners sein, der - wie er einräumt - im Zuge der emotional belasteten Trennungssituation und der offensichtlich bis heute unüberwundenen Trennung im Rahmen von Streitigkeiten und der Austragung von Konflikten auf der Paarebene geäußert hat, die Kinder fortzubringen. Vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugin E.-S. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem diese anschaulich den Verlauf von „Gefühlsausbrüchen“ des Antragsgegners und die Reaktion der übrigen Familienmitglieder der Antragstellerin und der Antragstellerin selbst hierauf geschildert hat (Situation im Dezember 2008, Bl. 19 d.A., „Pistolensituation“, Bl. 20 d.A.), kann sich der Senat indes nicht des Eindrucks erwehren, dass das mit einer gewissen Dramaturgie versehene Verhalten des Antragsgegners nicht dazu angetan war, seinen Äußerungen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Jedenfalls hat die Antragstellerin bis heute auch nicht in Ansätzen nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen sie dem Antragsgegner dennoch die Kinder zur Obhut anvertraut und sich auch um Hilfestellung an diesen wendet. Hierzu vermochte sie auch in der Anhörung durch den Senat am 19. Mai 2010 keine nachvollziehbare Begründung zu geben.

Von daher liegen derzeit auch die Voraussetzungen für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin allein nicht vor.

Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand mit der Folge, dass der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie für die betroffenen Kinder, zurückzuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Wertfestsetzung folgt aus Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

1.
Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2.
Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
c)
einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
3.
die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).

(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

(3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
2.
im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

1.
vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
2.
in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
3.
vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;
4.
in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.