Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Okt. 2009 - 1 Ws 182/09

published on 29.10.2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Okt. 2009 - 1 Ws 182/09
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. und 29. September 2009 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 14. September 2009 wird kostenpflichtig als unbegründet

v e r w o r f e n.

Gründe

I.

Das Landgericht Saarbrücken hatte den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 (Az.: 8 – 28/06) wegen Betruges in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 14. Oktober 2004 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. April 2005 (Az.: 50 VRs 2 Js 1350/02) verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen weiterer 16 Taten des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 hatte das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer III - die Vollstreckung der Reststrafen aus diesem Urteil nach Verbüßung von 2/3 mit Wirkung vom 24. August 2008 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 14. September 2009 die durch den vorbezeichneten Beschluss gewährte Strafaussetzung widerrufen mit der Begründung, der Verurteilte sei innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Gegen den ihm am 22. September 2009 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte durch am 29. September 2009 eingegangenes Telefax-Schreiben seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die neuen Taten seien nicht in der Bewährungszeit begangen, ihrer Berücksichtigung stehe zudem die Unschuldsvermutung entgegen.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ist zulässig (§§ 462a, 453 Abs. 2 S. 3, 311 Abs. 2 StPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, denn der Widerruf ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.

1. Zwar wurden die zum Widerruf Anlass gebenden Taten abweichend von der Darstellung in dem angefochtenen Beschluss nicht sämtlich innerhalb der laufenden Bewährungszeit, sondern zu einem großen Teil bereits vor Beginn der Bewährungszeit begangen, als sich der Verurteilte im hiesigen Verfahren noch als Freigänger in Strafhaft befand.

Gemäß § 57 Abs. 5 S. 2 StGB in der Fassung des 2. JuMoG vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I, 3416; in Kraft seit dem 31. Dezember 2006) widerruft das Gericht die Strafaussetzung jedoch auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (s.a. Senatsbeschluss vom 6. August 2007 - 1 Ws 124/07 - veröffentlicht NStZ-RR 2008, 91f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich der in dem erweiterten Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. August 2009 (7 Gs 604/09) aufgeführten Taten, die sämtlich nach dem Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2006 begangen wurden, erfüllt.

2. Der Widerruf kann sich jedoch nur auf die Taten Ziffern 4 bis 20 des Haftbefehls stützen, denn nur bezüglich dieser Taten hat sich der Verurteilte bei seiner in Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführten polizeilichen Vernehmung vom 15. September 2009 geständig eingelassen.

Der Berücksichtigung dieser Taten im Rahmen des Widerrufs steht die Unschuldsvermutung (Art: 6 Abs. II EMRK) nicht entgegen.

a) Zwar ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Oktober 2002 Nr. 37568/97 (veröffentlicht u.a. NStZ 2004, 159) grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten vor deren rechtskräftiger Aburteilung die Unschuldsvermutung verletzt und nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist. Danach verstößt es gegen die Unschuldsvermutung, die Überzeugung vom Vorliegen einer neuen Straftat auf die Vernehmung von Zeugen durch das Widerrufsgericht zu stützen und die Feststellung der neuen Tat somit nicht dem zuständigen erkennenden Gericht vorzubehalten. Der EGMR hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass der von ihm entschiedene Fall keine Entsprechung zu früher entschiedenen Fällen aufweist, in denen der Widerruf der Strafaussetzung auf das Schuldeingeständnis des Betroffenen zurückzuführen war und unbeanstandet geblieben ist (a.a.O. Anm. 65).

Dementsprechend wird die Unschuldsvermutung in der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung dann nicht als verletzt angesehen, wenn der Bewährungswiderruf auf ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen, namentlich ein solches vor einem Richter gestützt wird (vgl. OLG Braunschweig StV 2007, 257; Dresden StV 2008, 313; Düsseldorf NStZ 2004, 269; Jena StV 2003, 575; Hamburg NStZ-RR 2007, 198; Hamm StV 2004, 83 sowie Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2004, 685; StV 2009, 151; Nürnberg NJW 2004, 2032; Stuttgart NJW 2005, 83; Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 - 1 Ws 26/08 -; s.a. Fischer, StGB, 52. A., § 56f Rn. 7). Entsprechende (fach-)gerichtliche Entscheidungen haben sowohl der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1991, 30; NStZ 2005, 204) wie der des EGMR (StV 1992, 282; StV 2003, 82) standgehalten.

Der vorliegende Sachverhalt gebietet keine abweichende Beurteilung.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 9. Dezember 2004 (NJW 2005, 817) in Kenntnis der Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 Folgendes ausgeführt:

„Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist jedenfalls auch ohne deren Aburteilung zulässig und widerstreitet nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene ... die neue Straftat glaubhaft gestanden hat“.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verurteilte die Anlasstat noch am Tattag gegenüber dem Ladendetektiv und anschließend in einem ihm durch die Polizei zugesandten Anhörbogen eingeräumt. Der Widerrufsbeschluss war noch vor Zustellung der Anklage in dem neuen Verfahren erlassen worden.

Vor diesem Hintergrund sieht auch der Senat keine Veranlassung, sich der Auffassung anzuschließen, dass ein Widerruf vor rechtskräftiger Aburteilung der neuen Tat ein - in Anwesenheit eines Verteidigers (OLG Schleswig, NJW 1992, 2846) abgelegtes - richterliches Geständnis erfordere (s.a. OLG Düsseldorf NJW 2004, 790; OLG Stuttgart NJW 2005, 83).

Im Einzelfall kann vielmehr auch ein polizeiliches Geständnis genügen, wenn dieses nach seinem Inhalt und der Art seines Zustandekommens geeignet ist, dem Widerrufsgericht die erforderliche Überzeugung von der Begehung der neuen Tat zu vermitteln (s.a. OLG Koblenz Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 -).

b) So aber liegt es hier. In dem Verfahren 2 Js 2738/08 der Staatsanwaltschaft ist am 14. August 2008 ein erweiterter Haftbefehl ergangen. Bei dessen Verkündung hat der Beschwerdeführer zwar zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, die Taten Ziff. 4 bis 20 des Haftbefehls aber nach Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. September 2009 gestanden. Dabei hat er diese Taten nicht lediglich pauschal unter Bezugnahme auf den Haftbefehl eingeräumt, sondern ins Einzelne gehende Angaben zu den einzelnen von ihm getätigten Bestellungen von Kreditkarten und ihrer anschließenden Erlangung gemacht (Bl. 135 ff. d.A.). Die detaillierte Einlassung ist im Beisein seines Verteidigers erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich aus prozesstaktischen Erwägungen (zu Unrecht) belastet haben könnte, sind nicht vorhanden.

Die Überzeugung des Senats von der Begehung der Taten wird durch den Hinweis in der Beschwerdebegründung darauf, dass „jederzeit die Möglichkeit bestehe, die getätigten Äußerungen zu widerrufen“ , nicht erschüttert, denn ein Widerruf ist tatsächlich nicht erfolgt.

Bei dieser Sachlage muss eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen der Anlasstaten vor der Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise nicht abgewartet werden. Das vor einem Strafverfolgungsorgan in Anwesenheit des Verteidigers abgelegte detaillierte und nicht widerrufene Geständnis genügt vielmehr als Grundlage für die Bestätigung der angefochtenen Widerrufsentscheidung.

3. Die Entscheidung schließlich, ob andere Mittel i.S. des § 56f Abs. 2 S. 1 StGB ausreichen, steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die Frage ist allein danach zu beurteilen, ob bei Würdigung aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf eine bereits eingetretene wesentliche Änderung der Lebensführung des Verurteilten andere Maßnahmen als der Widerruf genügen, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, obwohl die Strafaussetzung zunächst misslungen ist und deshalb die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen - wie hier angesichts der bisherigen Unbeeindruckbarkeit des Verurteilten durch die Verhängung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen und seiner Rückfallgeschwindigkeit - nicht gegeben, so ist die Aussetzung zwingend zu widerrufen (vgl. Fischer, a.a.O., § 56f Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - 1 Ws 44/07 -, 10. Oktober 2007 - 1 Ws 192/07 - und 18. Oktober 2007 - 1 Ws 193/07 -).

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

Annotations

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.