Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 7 U 47/15

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2016:1208.7U47.15.0A
bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten und die Streithelferin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages leisten.

Berufungsstreitwert: 65.000,00 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Laufe des Rechtsstreits in Insolvenz gefallenen C GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin).

2

Der Beklagte war Zwangsverwalter des ehemals der Sch.-Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Sch) gehörenden Grundstücks in K.

3

Im Wege der Teilklage verfolgt der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Beträgen, die der Beklagte aus der Zwangsverwaltung eingenommen und noch auf seinem Zwangsverwalterkonto hat.

4

Die Gemeinschuldnerin betrieb auf dem vorgenannten Grundstück eine Reha-Klinik. Ausgangspunkt dessen war ein Pachtvertrag vom 06.02.1992 zwischen der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin, der GbR B und der Gemeinschuldnerin. In der Folgezeit wurde dieser Pachtvertrag verschiedene Male geändert bzw. mit Nachträgen versehen. Ende 1998 wurde das Grundstück an die Sch veräußert. In der Folgezeit kam es zu weiteren Änderungen des Pachtvertrages, unter anderem auch des Pachtzinses, der in eine Grundpacht von jährlich ca. 1,85 Mio. DM sowie eine vom Ergebnis abhängige Pacht von jährlich rund 650.000,00 DM umgestellt wurde.

5

Nachdem sich Mängel des Gebäudes gezeigt hatten, räumte die Sch der Gemeinschuldnerin mit notarieller Urkunde vom 21.03.2002 (Anlage K18) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein mit dem Inhalt, die Grundstücke zum Betrieb eines Rehabilitationszentrums zu nutzen, wobei die Dauer beschränkt war auf die Dauer des zwischen der Sch und der Gemeinschuldnerin bestehenden Mietvertrages.

6

Unter dem 26.06.2002 wurde in notarieller Urkunde (Anlage K18) die Dienstbarkeit in ein Nießbrauchsrecht geändert; der Gemeinschuldnerin wurde das entgeltliche Nießbrauchsrecht an den Grundstücken bis zum 31.12.2019 eingeräumt, wobei die Sch verpflichtet war, sämtliche auf den Grundstücken ruhenden privaten und öffentlichen Lasten zu tragen, insbesondere auch Reparaturen an Dach und Fach. Entsprechend wurde dies in die Grundbücher eingetragen.

7

Nachdem die Grundstückseigentümerin in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, kam es auf Betreiben der Streithelferin (seinerzeit noch firmierend als B AG) mit Beschluss vom 01.10.2008 zur Beschlagnahme der Grundstücke, zugleich wurde die Zwangsverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Zwangsverwalter bestellt.

8

An ihn zahlte die Gemeinschuldnerin von Juli 2009 bis Mai 2010 monatliche „Mieten“ in Höhe von insgesamt 526.270,99 € (Aufstellung Bl. 3 d. A.), wobei es in den Überweisungen an den Beklagten jeweils heißt: Miete ... (jeweiliger Monat) ohne Präjudiz abzüglich 25% (Kontoauszüge Bl. 299 ff. d. A.). Im Februar/März 2010 kehrte der Beklagte an die Streithelferin von den eingenommenen Beträgen insgesamt 300.000,00 € aus.

9

Die Zwangsvollstreckung betrieb die Streithelferin ursprünglich aus dem Recht Abteilung III Nr. 2, trat dem Verfahren in der Folgezeit aus den Rechten Abteilung III Nr. 1, 3 und 5 bei, letztlich auch aus dem Recht Abteilung III Nr. 15. All diese Beschlüsse waren Gegenstand diverser sofortiger Beschwerden, teils auch fortgesetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren.

10

Unter dem 08.02.2011 erließ das Amtsgericht Kiel zum Aktenzeichen 21 M xxx/11 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem zugunsten der Streithelferin (vermeintliche) Ansprüche sowohl der Gemeinschuldnerin als auch der Grundstückseigentümerin, der Sch, gegen den Beklagten auf Zahlung des in der Zwangsverwaltung Az. … xx/… erzielten Zwangsverwalterüberschusses in Höhe von 300.000,00 € zzgl. Kosten gepfändet wurden. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten am 23.02.2011, der Sch sowie der Gemeinschuldnerin jeweils am 24.02.2011 zugestellt (Bl. 459 ff. d. A.).

11

Das Landgericht Kiel (Beschwerdekammer) hob sodann mit Beschluss vom 04.09.2013 den allein noch bestehenden Beitrittsbeschluss vom 05.08.2010 aus dem Recht Abteilung III Nr. 5 auf, ohne allerdings die Beschlagnahmewirkung aufrecht zu erhalten, so dass damit auch die angeordnete Zwangsverwaltung gleichsam automatisch beendet war (vgl. Senatsbeschluss vom 15.02.2014, 7 U 44/14).

12

Aus diesem beendeten Zwangsverwaltungsverfahren befindet sich unstreitig ein Betrag von rund 187.000,00 € auf dem Konto des Beklagten; der Kläger verlangt einen letztrangigen Teil von 65.000,00 € der von der Gemeinschuldnerin an den Beklagten gezahlten Beträge zurück.

13

Dazu hat sich die Gemeinschuldnerin am 16.10.2013 (Anlage K9) Ansprüche der Sch auf Auszahlung des Verwaltungsüberschusses gegen den Beklagten abtreten lassen. Zudem hat der Kläger die Auffassung vertreten, in erster Linie hätten der Gemeinschuldnerin Ansprüche aus eigenem Recht zugestanden, denn der Beklagte habe sie gleichsam genötigt, unter dem Druck der Zwangsverwaltung Zahlungen zu erbringen. Bei diesen habe es sich auch nicht etwa um Pachtzahlungen gehandelt, sondern vielmehr um das geschuldete Nießbrauchsentgelt, auf das der Beklagte gemäß § 1123 BGB gerade keinen Anspruch gehabt habe, da allein Miet- und Pachtzinsansprüche der Hypothekenhaftung unterfielen, nicht hingegen Nießbrauchsentgelt.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 65.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 50.000,00 € seit dem 05.11.2013 sowie auf 15.000,00 € seit dem 15.01.2015 zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte und die Streithelferin sind dem Vorbringen des Klägers - unter anderem mit Hinweis auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - entgegengetreten; bei den Zahlungen der Gemeinschuldnerin habe es sich nicht etwa um Nießbrauchsentgelt gehandelt, sondern ausdrücklich um Miet-/Pachtzinszahlungen. Dies ergebe sich nicht nur aus der eindeutigen Bezeichnung der erbrachten Zahlungen, sondern auch aus den sonstigen Umständen.

19

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben.

20

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Gemeinschuldnerin (dem Kläger) stehe zwar kein unmittelbar eigener Anspruch gegen den Beklagten zu, dieser ergebe sich vielmehr aus abgetretenem Recht der Sch. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung habe die Eigentümerin einen Anspruch auf Herausgabe des aus der Zwangsverwaltung erzielten, zur Begleichung der Kosten nicht mehr benötigten Erlöses. Dieser belaufe sich jedenfalls auf die Klagforderung, dieser Anspruch sei wirksam an die Gemeinschuldnerin abgetreten worden.

21

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

22

Mit Ihren jeweiligen Berufungen stellen der Beklagte und die Streithelferin insbesondere darauf ab, das Landgericht habe den jedenfalls hinsichtlich der Sch als Grundstückseigentümerin nach wie vor bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.02.2011 außer Betracht gelassen. Infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei die zeitlich nachfolgende Abtretung der Auszahlungsansprüche an die Gemeinschuldnerin ins Leere gegangen.

23

Beklagter und Streithelferin beantragen jeweils,

24

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufungen zurückzuweisen.

27

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, Ansprüche der Gemeinschuldnerin ergäben sich in erster Linie aus eigenem Recht. Jedenfalls seien die auf dem Konto des Beklagten vorhandenen Überschüsse Folge der unberechtigt eingezogenen Nießbrauchsentgelte, die von vorneherein nicht der Beschlagnahmewirkung unterlegen hätten.

28

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug nebst Anlagen verwiesen.

II.

29

Die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin erweisen sich als begründet.

30

Dem Kläger stehen Ansprüche auf Auszahlung (eines Teils) des auf dem entsprechenden Verwalterkonto des Beklagten sich befindenden Zwangsverwaltungsüberschusses nicht zu.

31

Vielmehr gebührt der Überschuss im Ergebnis der Streithelferin.

32

Soweit der Kläger auch zweitinstanzlich die Auffassung vertritt, ihm/der Gemeinschuldnerin stünden Ansprüche gegen den Beklagten auch und in erster Linie aus eigenem Recht zu, braucht und darf der Senat sich damit aus prozessualen Gründen nicht zu befassen.

33

Denn diese - in erster Linie auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Ansprüche - stehen prozessual gleichwertig neben denen aus abgetretenem Recht der Sch, sie bilden einen eigenen Streitgegenstand. Über diese vermeintlichen Ansprüche aus eigenem Recht hat das Landgericht entschieden; deren Bestehen hat es rechtskräftig verneint.

34

Diese insoweit sowohl dem Beklagten als auch der Streithelferin günstige Wirkung des angefochtenen Urteils kann nicht zu Lasten des Beklagten und/oder der Streithelferin dadurch ausgehebelt werden, dass sie Berufung insoweit eingelegt haben, als der Beklagte zur Zahlung auf Grund eines Anspruchs aus abgetretenem Recht der Sch verurteilt worden ist. Es widerspräche dem Verbot der Schlechterstellung des Berufungsklägers (reformatio in peius; § 528 Satz 2 ZPO), dem Kläger zweitinstanzlich und im Rahmen der Berufung des Beklagten bzw. der Streithelferin gegebenenfalls Ansprüche aus eigenem Recht (der Gemeinschuldnerin) zuzusprechen, die das Landgericht als nicht gegeben angesehen hat.

35

Dieser Teil des landgerichtlichen Urteils hätte nur dann zur Überprüfung des Senats gestanden, wenn der Kläger seinerseits im Wege der Anschlussberufung diese behaupteten Ansprüche auch zweitinstanzlich zum Streitgegenstand gemacht hätte.

36

An einem Anschlussrechtsmittel des Klägers fehlt es, mit der Folge, dass zweitinstanzlich allein darüber zu befinden ist, ob dem Kläger Ansprüche aus Auskehrung des Zwangsverwalterüberschusses aus abgetretenem Recht der Sch zustehen.

37

Dies ist im Ergebnis nicht der Fall, denn auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15.02.2011 sind die Ansprüche der Sch gegen den Beklagten auf Auskehrung des verbleibenden Zwangsverwaltungserlöses zugunsten der Streithelferin gepfändet worden. Dass ein mit entsprechender Klausel versehener Vollstreckungstitel vorliegt war unstreitig, zweifelhaft war lediglich die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15.11.2016 vorgelegten Urkundskopien wurde auch dieses Zwangsvollstreckungserfordernis vom Kläger nicht (mehr) in Abrede genommen. Die zeitlich nachfolgende Abtretung von Auszahlungsansprüchen gegen den Beklagten an die Gemeinschuldnerin ging daher ins Leere.

38

Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn es sich bei den vom Beklagten vereinnahmten Beträgen nicht um rechtmäßige Erträgnisse der Zwangsverwaltung gehandelt hätte.

39

Gemäß § 1123 BGB (i. V. m. § 1161 BGB) unterliegen der Grundschuld- und Hypothekenhaftung nur Miet- und Pachtzinsen, nicht hingegen Nießbrauchsentgelt. Soweit dieses vom Beklagten vereinnahmt worden wäre, hätte er es ohne Weiteres an die Sch bzw. infolge der Abtretung an den Kläger auszukehren.

40

Die Kennzeichnung der von Juli 2009 bis Mai 2010 erbrachten Zahlungen als „Miete... ohne Präjudiz abzüglich 25 %“ ließ aus Sicht des Beklagten nicht erkennen, dass es sich um ein Nießbrauchsentgelt hätte handeln können. Vielmehr sprechen sowohl die Bezeichnung der Zahlung als auch die offenbare Geltendmachung von Miet-/Pachtzinsminderungsansprüchen durch einen 25%igen Einbehalt dagegen.

41

Hinzukommt objektiv - ohne dass dies dem Beklagten offenbar bekannt war -, dass sich in der Urkunde über die Bestellung eines dinglichen Nießbrauchsrechtes zugunsten der nachmaligen Gemeinschuldnerin keinerlei Bestimmung über die Höhe des geschuldeten Nießbrauchsentgelts findet. Zudem ist relativ unerfindlich, auf welcher Grundlage eine Minderung eines etwaigen Nießbrauchsentgelts hätte erfolgen können.

42

Der Senat teilt auch nicht die Rechtsauffassung des Klägers, das es kein Nebeneinander von Nießbrauch und Miete/Pacht geben könne.

43

Zwar mag dies im Normalfalle einer Nießbrauchsbestellung, insbesondere einer entgeltlichen, der Fall sein. In der Regel findet sich dann aber auch zumindest eine Vereinbarung über das zu zahlende Nießbrauchsentgelt, an der es hier schon fehlt.

44

Auch die Gemeinschuldnerin und die Sch gingen ganz offenbar davon aus, dass sowohl der Pachtvertrag als auch der vereinbarte Nießbrauch nebeneinander Bestand haben könnten und auch sollten. Denn auch nach Vereinbarung des Nießbrauchs schlossen sie beispielsweise unter dem 31.05.2005 einen „achten Nachtrag“ zum Pachtvertrag vom 06.02.1992 (Bl. 326/327), dies unter anderem mit der Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts des Pachtvertrages für die nachmalige Gemeinschuldnerin. Noch mit Vereinbarung vom 17.10.2013 - also alsbald nach dem Aufhebungsbeschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Kiel zum 04.09.2013 - vereinbarten die nachmalige Gemeinschuldnerin und die Sch, dass alle wechselseitigen Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft aus dem Pacht-/Nutzungsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund oder ob bekannt oder unbekannt, erledigt sein sollten (Anlage NI 3/ NI 4).

45

Dies offenbart, dass die Nießbrauchsbestellung lediglich dem Zweck diente, die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin zu sichern, diese insbesondere im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtungen der Sch gegenüber der Streithelferin möglichst zwangsvollstreckungs- und insbesondere insolvenzfest zu machen. Dass mit der Nießbrauchsbestellung zugleich auch zu Ungunsten der Sch die Lastenverteilung geregelt worden ist, indem sie nämlich auch die Kosten für Reparaturen an Dach und Fach zu übernehmen hätte, steht dem nicht entgegen. Vor dem Hintergrund der dem Senat aus dem Verfahren OLG Schleswig 7 U 44/14 bekannten Mängel der Gebäude lag eine derartige Regelung jedenfalls nicht fern.

46

Aus dem Vorstehenden erschließt sich, dass der Pachtvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Sch auch nicht mit Vereinbarung des Nießbrauchsrechts durch Konfussion erloschen ist. Dabei ist mit Konfussion „an sich“ das Erlöschen eines Schuldverhältnisses gemeint, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen (Palandt-Grüneberg, BGB 75. Auflage, Überblick vor § 362 Rn. 4 m. w. N.). Bei der Vereinbarung eines (entgeltlichen) Sicherungsnießbrauchs zeitlich nach Abschluss eines Pachtvertrages stellt sich dies aber nicht als Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person dar. Vielmehr verbleiben auf beiden Seiten des Vertrages verschiedene Rechtssubjekte, auch Rechte und Pflichten aus Pachtvertrag und Nießbrauch sind durchaus unterschiedlich. Nach dem oben Dargestellten haben das die Gemeinschuldnerin und die Sch genau so verstanden und auch - wie dargestellt - gehandhabt.

47

Damit besteht der auf dem Zwangsverwalterkonto des Beklagten noch vorhanden Bestand nicht aus von der Gemeinschuldnerin zu Unrecht gezahlten Beträgen und wird infolge der vorrangigen Pfändung an die Streithelferin auszuzahlen sein.

48

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

49

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2015 - 7 U 44/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm - 3 O 58/13 - vom 14. Februar 2014 abgeändert

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(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm - 3 O 58/13 - vom 14. Februar 2014

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 847,49 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 11/12 und die Beklagte 1/12, von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger 7/9 und die Beklagte 2/9.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: I. Instanz bis zu 10.500 Euro,
                  II. Instanz bis zu 4.000 Euro.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nur i.H.v. 847,49 Euro zu.
1. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (vgl. Anlage BLD 2 = GA I 114 f.). Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2011 (Anlage K 4 = GA I 49 ff.) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
aa) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15).
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 30-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Es kann hier dahinstehen, ob die Art und Weise der Belehrung über das Widerspruchsrecht den gesetzlichen Anforderungen genügt, nachdem der Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass dem Kläger neben dem Versicherungsschein und der Versicherungsbedingungen auch die weiteren Verbraucherinformationen vollständig zugegangen sind.
Denn dieser hat von der Beklagten im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht alle - auch nach Ansicht der Beklagten - erforderlichen Unterlagen erhalten. Dies betrifft hier das „Leitblatt Verbraucherinformationen nach § 10a VAG“ (vorgelegt als Anlage BLD 17 = GA I 317 f.), in dem unter anderem die nach der Anlage D zu § 10a VAG (dort: Abschnitt I Ziff. 1 lit. a) erforderliche Information zu Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll, enthalten ist. Der Beklagten ist der ihr obliegende Beweis des Zugangs nach § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. nicht gelungen. Diese kann sich insofern zunächst nicht auf den Hinweis im Protokoll der Verhandlung vor dem Erstgericht berufen, dass unstreitig sei, dass der Kläger die im Versicherungsschein genannten Unterlagen - und damit auch das benannte Leitblatt - erhalten habe. Bereits aus der anschließenden Feststellung des Landgerichts, dass das Leitblatt sich in den Unterlagen nicht befinde, folgt unzweifelhaft, dass eine entsprechende Feststellung, wie sie die Beklagte verstanden haben will, in erster Instanz nicht getroffen worden ist. Dazuhin kann sich die Beklagte auch nicht auf eine tatsächliche Vermutung berufen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer auch die Informationen - und die Belehrung - erhalten hat. Denn die - auch nach dem Vorbringen der Beklagten - notwendige Voraussetzung, dass angenommen werden kann, dass der Versicherer üblicherweise den Versicherungsschein mit den Informationen (und der Belehrung) verbindet und der Zugang des Versicherungsscheins feststeht, ist hier nicht gegeben. Einen entsprechenden Beweis über eine derartige Versendungspraxis hat die Beklagte hier nicht angeboten; überdies hat die Beklagte gerade die entsprechende Anlage im erstinstanzlichen Verfahren erst auf den Hinweis der Kammer vorgelegt, so dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ein entsprechender Zusammenstellungsfehler auch in der Vergangenheit unterlaufen sein könnte. Daher war hier nur der Kläger als Partei anzuhören. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes angegeben, dass er sich an den genauen Umfang der im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vertrag übersandten Unterlagen nicht mehr erinnern könne und insbesondere nicht wisse, ob er das „Leitblatt Verbraucherinformationen“ erhalten hat. Bereits aufgrund dieser - mit Blick auf den Zeitlauf nachvollziehbaren - Angaben kann nicht angenommen, dass die Beklagten den ihr obliegenden Nachweis geführt hat.
10 
bb) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 2002 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im Juni 2011 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.).
11 
b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 37).
12 
c) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
13 
aa) Er hat sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine vollständigen Vertragsinformationen erteilte und damit die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen konnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 39).
14 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, dem Kläger vollständige Vertragsinformationen zu erteilen.
15 
2. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 847,49 Euro zu verurteilen.
16 
a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.).
17 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
18 
aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm im Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 (vgl. Anlage K 7 = GA I 58 f.) nur auf die Hauptversicherung geleisteten Prämien i.H.v.
19 
3.449,04 Euro
20 
verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23).
21 
bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund des Widerspruchs und der gleichzeitig erklärten Kündigung vom Juni 2011 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
22 
(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45).
23 
Dabei sind die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (vgl. dazu Heyers, NJW 2014, 2619, 2621).
24 
(2) Hier hat sich die Beklagte verpflichtet, beim Tod des Klägers eine Todesfallleistung i.H.v. mindestens 5.940 Euro zu zahlen, die sich im Rahmen der Dynamik im Laufe der Jahre stets bis auf zuletzt 9.192 Euro erhöhte (vgl. Anlage BLD 2 = GA I 114 ff. und Anlage K 2 = GA I 27). Auch dafür hat der Kläger einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung dieser Leistung vorgesehen ist, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgeht. Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten angegebenen Wert von
25 
73,60 Euro
26 
anzusetzen, mithin bei 104 Monaten Laufzeit mit monatlich durchschnittlich 0,71 Euro.
27 
Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher - mit Blick auf die bereits zuvor vorgenommene Schätzung - zu vernachlässigen.
28 
cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
29 
Diese sind von der Beklagten - pauschal als Abschluss und Verwaltungskosten (GA II 406) - i.H.v. 1.229,50 Euro angegeben worden. Dieser Betrag ist unangemessen hoch. Vor diesem Hintergrund sind die anzusetzenden Abschlusskosten vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu berücksichtigenden Abschlusskosten wäre jedenfalls ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des vom Kläger ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. Nach der zunächst gewählten vertraglichen Gestaltung betrug die Summe aller Beiträge zur Lebensversicherung lediglich 9.900 Euro. Hiervon errechnen sich vier Prozent mit
30 
396 Euro.
31 
Dieser Betrag ist hier für die Abschlusskosten in Ansatz zu bringen.
32 
dd) Nicht abzuziehen sind Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Lebensversicherung, dessen Zustandekommen der Kläger wirksam widersprochen hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Dies hängt vielmehr maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa). Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14).
33 
ee) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
34 
2.979,44 Euro,
35 
der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
36 
c) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht zu.
37 
aa) Erfasst werden davon nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8).
38 
bb) Hier hatte der Kläger bei der Beklagten um den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nachgesucht. Die Beitragsanteile, die nicht auf die Verrechnung von Kosten usw. angefallen sind, sind von der Beklagten bedingungsgemäß in den vom Kläger bei Antragsstellung ausgewählten Fonds eingezahlt worden (vgl. dazu Anlage BLD 1 = GA I 109). Daher kann sich der Kläger hier - anders als z.B. bei einer genommenen Risikolebensversicherung - nicht darauf berufen, dass die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen durchweg Gewinne erzielt habe. Mithin kann der Kläger insbesondere - und anders als bei anderen Vertragsgestaltungen - nicht diejenigen Nettozinsen beanspruchen, die die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum von 2002 bis 2011 erzielen konnte. Ebenso wenig kann zu seinen Gunsten auf etwaige Deckungsrückstellungen für die Kapital- und Risikoversicherung der Beklagten abgestellt werden, da insofern kein ausreichender Bezug zu der hier gewählten Vertragsart besteht.
39 
Der Kläger hat - trotz diesbezüglicher Hinweise - zu den behaupteten Nutzungen i.H.v. 2.131,95 Euro, die die Beklagte allgemein bzw. aus dem Fonds gezogen haben soll, nicht substantiiert vorgetragen. Soweit im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 z.B. vorgebracht ist, die Beklagte habe Kick-Back-Zahlungen erhalten, genügt der diesbezügliche Vortrag nicht, um auch nur ansatzweise Rückschlüsse auf etwaige Kick-Back-Zahlungen der Fonds, in denen die Investition stattfand, zu begründen.
40 
cc) Der Kläger nimmt infolge des Abschlusses einer fondsgebundenen Versicherung hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Beiträge am Schicksal des ausgewählten Fonds teil. Er trägt dabei das Risiko von dessen künftiger wirtschaftlicher Entwicklung und hat mithin auch eine eventuelle Wertminderung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass der ausgezahlte Rückkaufswert geringer als diejenigen Beitragsanteile sein kann, die nicht auf die Verrechnung von Kosten usw. angefallen sind. Daher ist eine etwaige ungünstige Entwicklung der Fondswerte bereits bei der Bemessung des Rückkaufswertes eingestellt.
41 
d) Die von der Beklagten dem Grunde nach als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
42 
2.979,44 Euro.
43 
Hierauf hat die Beklagte aufgrund der Abrechnung vom 18. Juli 2011 (vgl. Anlage K 6 = GA I 56) allerdings bereits einen Betrag von
44 
2.131,95 Euro
45 
an den Kläger ausgekehrt, der hier in Abzug zu bringen ist.
46 
Es verbleibt demnach ein noch offener Restbetrag i.H.v.
47 
847,49 Euro,
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zu dessen Zahlung die Beklagte zu verurteilen ist.
49 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen. Für einen Verzug der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt besteht keine Grundlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14).
50 
f) Gegenüber diesem Anspruch des Klägers kann die Beklagte nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
51 
aa) Der vom Kläger erhobene Anspruch ist erst infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2011 entstanden, da erst aufgrund dieser Erklärung die schwebende Unwirksamkeit, in der sich das Rechtsverhältnis befunden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065 Rn. 14), geendet hat (anders Armbrüster, NJW 2014, 497, 498; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622). Insofern ist die Beurteilung nicht anders als bei dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung abhängt (vgl. auch Koch, LMK 2014, 359159); auch da beginnt die Verjährung erst mit wirksamer Kündigung bzw. Anfechtung zu laufen (vgl. Henrich/Spindler in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 199 Rn. 4; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 14).
52 
bb) Dazuhin ist hier vor dem Jahr 2012 (vgl. die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) nicht davon auszugehen, dass der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte einsetzen können. Zwar ist danach grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erforderlich, in der Regel indes nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Daher liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 33 f.). Dies kann indes nicht in dem Fall angenommen werden, dass die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; dies führt zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns (vgl. nur BGH, Urteile 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 und vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, BeckRS 2008, 22079 Rn. 18).
53 
Gerade so liegt der Fall jedoch hier, nachdem insbesondere die Rechtslage hinsichtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. lange Zeit ungewiss war und die frühere obergerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach verneint hätte, da sie einhellig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. ausgegangen ist.
54 
3. Der noch in erster Instanz verfolgte Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wird in der zweiten Instanz vom Kläger nicht weiter begründet, so dass es insofern an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 520 Rn. 37, 37a). Aufgrund dessen muss hierauf seitens des Senates nicht weiter eingegangen werden.
55 
4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 461,13 Euro nicht zu.
56 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem diese erst mit Schreiben vom 15. Juni 2011 (vgl. Anlage K 4 = GA I 49 ff.) den Widerspruch erklärt haben. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ebenfalls nicht beanspruchen.
57 
b) Der begehrte Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten kann aus den genannten Gründen auch nicht auf den ebenfalls verfolgten Schadensersatzanspruch gestützt werden (vgl. oben 3).
III.
58 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt.
59 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
60 
3. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 1632).
61 
a) Mit Blick auf den bereits von der Beklagten gezahlten und vom Kläger bei Bemessung der Klagsumme berücksichtigen Betrag von 2.131,95 Euro und unter der Annahme, dass diese Zahlung auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien, nicht aber auf etwaige gezogene Nutzungen anzurechnen ist, wären die in von Dezember 2002 bis einschließlich August 2008 auf die Lebensversicherung gezahlten Prämien bereits zur Gänze rückerstattet und im Klagantrag Ziff. 1 erster Instanz noch 9.102,13 Euro an nicht erstatteten Beiträgen enthalten. Für den Zeitraum von Dezember 2002 bis einschließlich August 2008 macht der Kläger - ausgehend von einem Zinssatz von 7,2288 Prozent (vgl. Anlage K 11 = GA I 71 ff.) - einen Zinsanspruch i.H.v. etwa 1.000 Euro geltend, der bei der Streitwertbemessung einzubeziehen ist; die weiteren Zinsen bleiben indes unberücksichtigt.
62 
Demnach ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Addition der soeben angeführten Beträge auf bis zu 10.500 Euro festzusetzen.
63 
b) In zweiter Instanz macht der Kläger nur noch einen Anspruch i.H.v. insgesamt 3.721,07 Euro geltend, von denen 3.449,04 Euro auf die Prämienrückforderung hinsichtlich der Lebensversicherung entfallen, der Rest auf anteilige Zinsen. Daher kann die Streitwertfestsetzung hier auf bis zu 4.000 Euro erfolgen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.