Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Juni 2006 - 2 W 88/06

Gericht
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Darmstadt bestimmt.
Gründe
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einem Anzeigenauftrag 229,68 Euro nebst Zinsen geltend. Das Auftragsformular verweist auf die umseitig aufgedruckten AGB, deren Nr. 18 bestimmt, dass im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages ist. Dementsprechend war im Mahnbescheidsantrag als Gericht, vor dem ein streitiges Verfahren durchzuführen ist, das Amtsgericht Pinneberg angegeben. Das Amtsgericht Pinneberg hat nach Abgabe der Sache an die Prozessabteilung die Parteien darauf hingewiesen, dass es die Gerichtsstandsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam und sich deshalb für örtlich unzuständig halte. Es hat sich auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 20.04.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das "örtlich zuständige" Amtsgericht Darmstadt verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens durch Beschluss vom 16.05.2006 abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Pinneberg die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
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Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zulässig. Zum zuständigen Gericht war das Amtsgericht Darmstadt zu bestimmen.
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An sich war das Amtsgericht Pinneberg auf Grund der Gerichtsstandsvereinbarung nach Nr. 18 AGB örtlich zuständig. Diese Klausel ist entgegen seiner Meinung nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Der Senat folgt der nahezu einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach Gerichtsstandsklauseln in AGB zwischen Kaufleuten grundsätzlich wirksam sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 307 Rn. 107 m.w.Nw.). Die Begründung der abweichenden Meinung - soweit ersichtlich, wurde diese vor etlichen Jahren lediglich vom Landgericht Karlsruhe vornehmlich in zwei Entscheidungen vertreten (JZ 1989, 690 und NJW 1996, 1417) - vermag nicht zu überzeugen. Sie ist bereits mehrmals zutreffend im einzelnen widerlegt worden (vgl. zum Beispiel Wolf in der Anmerkung zum erstgenannten Urteil a.a.O. S. 695 und Fischer MDR 2000, 682, 683 unter Hinweis auf Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11 Rn. 402). Sie schränkt die grundsätzlich nach § 38 ZPO und Art. 17 EuGVVO gesetzlich eröffnete und praktisch übliche Wahl des Gerichtsstandes übermäßig ein, dramatisiert die „Last der Auswärtsprozessführung“ für Vollkaufleute und bedient sich bei der Inhaltskontrolle des in diesem Zusammenhang nicht statthaften Arguments, dass es im Allgemeininteresse liege, den mit der Einbeziehungsfrage verbunden gerichtlichen Prüfungsaufwand zu vermeiden. Ein Schutzbedürfnis für den Vertragspartner entfällt auch deshalb, weil er als Kaufmann selbst AGB mit Abwehr - und Ausschließlichkeitsklauseln aufstellen kann. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass vorliegend Gerichtsstand der (jeweilige) Sitz des Verlages der Klägerin sein soll. Weshalb er an seinem früheren Sitz klagen soll, zu dem keine Beziehung mehr besteht, ist nicht einzusehen, desgleichen nicht, weshalb die Wahrnehmung seiner Rechte durch den Vertragspartner, der sich ohnehin mit der Abbedingung des gesetzlichen Gerichtsstandes einverstanden erklärt hat, hierdurch unzumutbar beschränkt wird. Mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht Pinneberg war die Wahl dieses Gerichtsstandes grundsätzlich auch bindend geworden.
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Allerdings sind im Bestimmungsverfahren die Bindungswirkungen von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu beachten. Das Amtsgericht Pinneberg hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20.04.2006 an das Amtsgericht Darmstadt verwiesen. Dieser Beschluss ist bindend, weil er nicht willkürlich ist und auch den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt hat. Zwar sind die genannten vereinzelt gebliebenen Entscheidungen des LG Karlsruhe jeweils durch das Berufungsgericht geändert (vgl. zuletzt OLG Karlsruhe NJW 1996, 2041) und in der durchaus ernst zu nehmenden Kritik als „abwegig“ (Fischer a.a.O.) bzw. als ein „an Don Quijote erinnernder Kampf gegen Gerichtsstandsklauseln im kaufmännischen Verkehr“ (Heinrichs NJW 1997, 1407, 1412 Fn. 141) bezeichnet worden, und hat sich Fischer deshalb dafür ausgesprochen, eine auf diese Auffassung gestützte Verweisung als willkürlich anzusehen. Andererseits vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass wegen der im deutschen Recht fehlenden Präjudizienbindung ein Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb willkürlich sei, weil er von einer fast einhelligen Rechtsauffassung abweiche (NJW-RR 2002, 1498; NJW 2003, 3201). Das Amtsgericht hat seine abweichende Auffassung auch näher begründet. Der Senat hält es nicht für sinnvoll, entsprechend seiner früheren Auffassung (vgl. MDR 2000, 1453) von der Auffassung des Bundesgerichts abzuweichen.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
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nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.