Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 14. Feb. 2007 - 2 W 252/06

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:0214.2W252.06.0A
bei uns veröffentlicht am14.02.2007

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beteiligten zu 1. bewilligt.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 502,80 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, der schwer krebskrank ist, leidet unter einem hirnorganischen Psychosyndrom. Mit Beschluss vom 07.04.2005 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. zu seiner Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen sowie Gesundheitssorge.

2

Mit Beschluss vom 17.11.2005 gewährte das Amtsgericht der Beteiligten zu 1. für den Zeitraum vom 08.04. bis zum 30.06.2005 eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.173,43 €. Mit weiterem Beschluss vom 30.01.2006 setzte das Amtsgericht zugunsten der Beteiligten zu 1. für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2005 eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 954,80 € fest. Beide Beschlüsse enthalten jeweils einen Rückforderungsvorbehalt. Mit weiterem Beschluss vom 31. Mai 2006 verpflichtete das Amtsgericht den Betroffenen zur Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 2.128,23 € an die Landeskasse, da dieser nicht mittellos im Sinne des Gesetzes sei. Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Beteiligte zu 1. geltend gemacht, dass bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens die zum Schonvermögen gehörende Sterbegeldversicherung, die der Betroffene im Jahr 1996 abgeschlossen und deren Bezugsrecht er unwiderruflich auf das Bestattungsunternehmen Fa. A. übertragen habe, nicht berücksichtigungsfähig sei. Daraufhin änderte das Landgericht den angefochtenen Beschluss teilweise ab und setzte die an die Landeskasse zurückzuzahlende Betreuervergütung auf 1.625,43 € herab.

3

Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2., welcher die Beteiligte zu 1. entgegengetreten ist.

II.

4

Die nach §§ 56g Abs. 5 Satz 2, 27, 29, 20, 21, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

5

Das Landgericht hat unter ausführlicher Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 10.08.2005 (FGPrax 2006, 21) ausgeführt, dass die Mittel, die dem Betroffenen aus seiner Sterbegeldversicherung im Falle einer Vertragsbeendigung zustünden, nicht dem einzusetzenden Vermögen zurechenbar seien. Der Einsatz dieser Mittel bedeute vorliegend eine unzumutbare Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII, da der Wunsch vieler Menschen, für ein angemessenes Begräbnis und die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren sei, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt hätten. Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld in § 90 Abs. 2 SGB XII nicht ausdrücklich als verschont aufgeführt habe, habe er in § 33 SGB XII die Vorsorge hierfür sozialhilferechtlich anerkannt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen, Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechtes sei und die Dispositionsfreiheit umfasse, bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Vorsorge zu treffen. Es könne von einem Betreuten nicht gefordert werden, auf eine angemessene Bestattungsvorsorge zu verzichten, um im größtmöglichen Umfang sein Vermögen für die Bestreitung zukünftiger Betreuerkosten anzusparen und sich für den Todesfall auf eine eventuelle Übernahme der Kosten eines so genannten „Armenbegräbnisses“ durch den Sozialhilfeträger (§ 74 SGB XII) verweisen zu lassen. Die Sterbegeldversicherung des Betroffenen halte sich in einem angemessenen Rahmen. Unter Zugrundelegung eines einzusetzenden Vermögens von insgesamt 4.225,43 € nach Abzug des Schonbetrages von 2.600 € verbleibe ein an die Landeskasse zurückzuzahlender Betrag von 1.625,43 €.

6

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts, wonach die dem Betroffenen aus der Sterbegeldversicherung zustehenden Beträge dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII zuzurechnen sind, an. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwertung der dem Betroffenen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung aus der Sterbegeldversicherung zustehenden Mittel für diesen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das in Art. 2 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen (OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 115; OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 21; LG Koblenz, NJW-RR 2006, 725). Hierzu zählt auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen. Danach sind die für eine Sterbegeldversicherung aufgewendeten und dem Betroffenen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hieraus zustehenden Mittel jedenfalls dann dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII zuzurechnen, wenn diese für eine angemessene Bestattung bestimmt sind. Die hier vom Betroffenen abgeschlossene Versicherung mit einer Versicherungssumme von 2.557,- € erscheint angesichts der für ein Begräbnis durchschnittlich anfallenden Kosten jedenfalls nicht unangemessen.

7

Dem Betroffenen war für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß §§ 14 FGG, 114 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beteiligten zu 1. zu gewähren, da dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Prozesskosten nicht in der Lage ist, die Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig ist.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 74 Bestattungskosten


Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 33 Bedarfe für die Vorsorge


(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt we

Referenzen

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.