Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Aug. 2017 - 10 WF 137/17


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. (...) vom 17. Juli 2017 abgeändert.
Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf insgesamt
93.894,00 €
festgesetzt.
Gründe
- 1
Die gemäß §§ 57, 59 FamGKG, 33 RVG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners führt in der Sache zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung.
- 2
Der Verfahrenswert ist gemäß § 43 Abs. 1, 2 FamGKG auf insgesamt 93.894,00 € festzusetzen.
1.
- 3
Die vom Familiengericht vorgenommene Berechnung und Berücksichtigung des laufenden Einkommens der Beteiligten und die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ist nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss.
2.
- 4
Abzuändern ist die familiengerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Berücksichtigung und Bewertung des Vermögens der Beteiligten bei der Bemessung des Verfahrenswertes.
- 5
Die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung zieht vom Nettovermögen der Eheleute zunächst angemessene Freibeträge ab. Hierbei werden Beträge zwischen 15.000 € - 64.000 € pro Ehegatten vertreten (vgl. Übersicht bei OLG Hamm FamRZ 2015, 1748).
- 6
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Freibetrag in Höhe von 30.000 € je Ehegatte in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Schleswig, Beschluss vom 8.4.2014, Az: 10 WF 3/14, NZFam 2014, 801, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az: 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829, juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8).
- 7
Ein Betrag von 60.000 € je Ehegatte erscheint dem Senat aufgrund des erheblichen Vermögens der Beteiligten und unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Berücksichtigung des Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes als überhöht (so auch Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüssmann und andere, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen (Teil 2) Rn. 60).
- 8
Von dem dann sich ergebenden Vermögensbetrag wird allgemein für die Wertberechnung ein Anteil von 5 -10 % berücksichtigt (vgl. Übersicht bei OLG Köln FamRZ 2016, 1298). Hier geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (OLG Schleswig NZFam 2014, 801) davon aus, dass die Berücksichtigung eines Anteils in Höhe von 10 % angemessen ist (so auch KG AGS 2015, 132-133). Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere das berechtigte Interesse der Anwaltschaft an auskömmlichen Gebühren (so auch OLG Köln FamRZ 2016, 1298) sowie den Umstand, dass im vorliegenden Fall von einem deutlich überdurchschnittlichen Vermögen der Beteiligten auszugehen ist. So betrug im Jahre 2012 das durchschnittliche Vermögen eines Erwachsenen in Deutschland 83.000 € (vgl. DIW Wochenbericht 9/2014). Selbst unter Berücksichtigung der anzunehmenden Steigerung bis zum Jahre 2017 ist bei den Beteiligten von deutlich über dem Durchschnittswert liegenden Vermögen auszugehen, mithin eine nennenswerte Heranziehung zu Bemessung des Verfahrenswertes billig erscheint.
- 9
Zutreffend hat das Familiengericht bei seiner Schätzung die Ausführungen im Notar-vertrag vom 16.12.1996 zu Grunde gelegt. Die dortigen Annahmen haben die beteiligten Ehegatten nicht durch substantiierte Angaben zu ihrem eigenen Vermögen in Abrede stellt.
- 10
Im Einzelnen ergibt sich dann nachfolgende Berechnung:
- 11
Gesamtvermögen der Eheleute:
800.000 €
Freibetrag (2 * 30.000 €):
- 60.000 €
verbleibendes Vermögen:
740.000 €
davon 10 %:
74.000 €
- 12
Hinzuzurechnen ist der sich aus dem laufenden Einkommen der Beteiligten ergebende Verfahrenswert in Höhe von 18.894,00 € sowie der Verfahrenswert für das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs in Höhe von 1.000,00 €. Insgesamt ergibt sich dann ein Verfahrenswert in Höhe von 93.894,00 €.
- 13
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist ungeachtet der ungeklärten Streitfragen und der divergierenden Rechtsprechung der obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Abs. 7 FamGKG ausgeschlossen.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.