Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Aug. 2017 - 10 WF 137/17

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2017:0804.10WF137.17.00
bei uns veröffentlicht am04.08.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. (...) vom 17. Juli 2017 abgeändert.

Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf insgesamt

93.894,00 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 57, 59 FamGKG, 33 RVG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners führt in der Sache zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung.

2

Der Verfahrenswert ist gemäß § 43 Abs. 1, 2 FamGKG auf insgesamt 93.894,00 € festzusetzen.

1.

3

Die vom Familiengericht vorgenommene Berechnung und Berücksichtigung des laufenden Einkommens der Beteiligten und die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ist nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss.

2.

4

Abzuändern ist die familiengerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Berücksichtigung und Bewertung des Vermögens der Beteiligten bei der Bemessung des Verfahrenswertes.

5

Die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung zieht vom Nettovermögen der Eheleute zunächst angemessene Freibeträge ab. Hierbei werden Beträge zwischen 15.000 € - 64.000 € pro Ehegatten vertreten (vgl. Übersicht bei OLG Hamm FamRZ 2015, 1748).

6

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Freibetrag in Höhe von 30.000 € je Ehegatte in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Schleswig, Beschluss vom 8.4.2014, Az: 10 WF 3/14, NZFam 2014, 801, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az: 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829, juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8).

7

Ein Betrag von 60.000 € je Ehegatte erscheint dem Senat aufgrund des erheblichen Vermögens der Beteiligten und unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Berücksichtigung des Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes als überhöht (so auch Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüssmann und andere, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen (Teil 2) Rn. 60).

8

Von dem dann sich ergebenden Vermögensbetrag wird allgemein für die Wertberechnung ein Anteil von 5 -10 % berücksichtigt (vgl. Übersicht bei OLG Köln FamRZ 2016, 1298). Hier geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (OLG Schleswig NZFam 2014, 801) davon aus, dass die Berücksichtigung eines Anteils in Höhe von 10 % angemessen ist (so auch KG AGS 2015, 132-133). Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere das berechtigte Interesse der Anwaltschaft an auskömmlichen Gebühren (so auch OLG Köln FamRZ 2016, 1298) sowie den Umstand, dass im vorliegenden Fall von einem deutlich überdurchschnittlichen Vermögen der Beteiligten auszugehen ist. So betrug im Jahre 2012 das durchschnittliche Vermögen eines Erwachsenen in Deutschland 83.000 € (vgl. DIW Wochenbericht 9/2014). Selbst unter Berücksichtigung der anzunehmenden Steigerung bis zum Jahre 2017 ist bei den Beteiligten von deutlich über dem Durchschnittswert liegenden Vermögen auszugehen, mithin eine nennenswerte Heranziehung zu Bemessung des Verfahrenswertes billig erscheint.

9

Zutreffend hat das Familiengericht bei seiner Schätzung die Ausführungen im Notar-vertrag vom 16.12.1996 zu Grunde gelegt. Die dortigen Annahmen haben die beteiligten Ehegatten nicht durch substantiierte Angaben zu ihrem eigenen Vermögen in Abrede stellt.

10

Im Einzelnen ergibt sich dann nachfolgende Berechnung:

11

Gesamtvermögen der Eheleute:    

800.000 €

Freibetrag (2 * 30.000 €):

- 60.000 €

verbleibendes Vermögen:

740.000 €

davon 10 %:

74.000 €

12

Hinzuzurechnen ist der sich aus dem laufenden Einkommen der Beteiligten ergebende Verfahrenswert in Höhe von 18.894,00 € sowie der Verfahrenswert für das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs in Höhe von 1.000,00 €. Insgesamt ergibt sich dann ein Verfahrenswert in Höhe von 93.894,00 €.

13

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist ungeachtet der ungeklärten Streitfragen und der divergierenden Rechtsprechung der obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Abs. 7 FamGKG ausgeschlossen.


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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 08. Apr. 2014 - 10 WF 3/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehescheidung wird auf 20.274,00 € und der für den Versorgungsausg

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehescheidung wird auf 20.274,00 € und der für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 € festgesetzt; insgesamt beträgt der Verfahrenswert mithin 22.274,00 €.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am 20. Oktober 1972 miteinander die Ehe geschlossen. Seit Dezember 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 30. August 2012 hat der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer, die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat nachfolgend ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2012 hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die weitere Vertretung des Antragstellers bei Gericht angezeigt.

2

Am 27. März 2013 ist zu den Scheidungsanträgen der Beteiligten mündlich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - verhandelt worden. Am selben Tag ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden, weiterhin ist der Versorgungsausgleich geregelt worden. Am Ende des Verhandlungstermins hat das Amtsgericht - Familiengericht - beschlossen und verkündet, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.300,00 € festgesetzt wird, der Wert für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 €.

3

Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 hat der Beschwerdeführer die Verfahrensfestsetzung für das Scheidungsverfahren beantragt. Er kam in seiner Berechnung insgesamt auf einen Wert für das Scheidungsverfahren in Höhe von 20.188,00 €. Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die Legitimation des Beschwerdeführers für die Stellung eines Wertfestsetzungsantrages in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2013 zur Frage von Vermögenswerten der Beteiligten kurz Stellung genommen. Auf die Ausführungen wird verwiesen.

4

Das Gericht hat auf die Regelung in §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG hingewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. März 2014 im Einzelnen weiter zum Verfahrenswert, insbesondere den Vermögensverhältnissen auf Seiten des Antragstellers Ausführungen gemacht. Nunmehr beantragt er, den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 25.760,19 € festzusetzen. Den Beteiligten des Verfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Stellungnahmen dazu sind nicht erfolgt.

II.

5

Die Beschwerde des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann ein auch vormals am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erheben, weil sich die Anwaltsgebühren nach dem Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren bemessen. Durch die jetzt geltend gemachte Wertfestsetzung ist die Wertgrenze des § 59 Abs. 1 FamGKG von 200,00 € überschritten.

6

Auf die Beschwerde ist die Wertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - zu ändern.

7

Der Verfahrenswert für Ehesachen ist gemäß § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfanges und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

8

Nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdeführers belief sich das Gehalt des Antragstellers auf monatlich netto 2.250,00 €. Hinsichtlich der Vermietung von vier Wohnungen in der X-Straße … erzielte der Antragsteller Nettomieten von zusammen monatlich 1.173,85 €. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist Arbeitslosengeld in Höhe von 656,00 € zu berücksichtigen.

9

Die gesamten monatlichen Einkünfte der Beteiligten beliefen sich demnach zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf insgesamt 4.079,00 €. Der Dreimonatsbetrag ergibt sich mithin in Höhe von 12.237,00 €.

10

Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten zu berücksichtigen. Auf Seiten des Antragstellers befand sich das Grundstück X-Straße … in seinem Eigentum. Dieses Grundstück war am 20. Dezember 2005 mit notariellem Vertrag gekauft worden. Der Kaufpreis belief sich auf 91.000,00 €. Für die Finanzierung des Grundstückskaufs war ein Darlehen in Höhe von zunächst 60.083,57 € aufgenommen worden. Unter Berücksichtigung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen und teilweisen Tilgungen war beim Ehezeitende eine offene Darlehensforderung in Höhe von 45.300,00 € gegeben. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Grundstückes ein Wertgutachten des Bausachverständigen Y vom 13. Oktober 2005 vorgelegt. Im Ergebnis kam der Sachverständige auf einen Immobilienverkehrswert in Höhe von 100.000,00 €. Unwidersprochen hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass im Hinblick auf die Wertentwicklungen von Grundstücken jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages keine Verminderung des Grundstückswerts eingetreten sei. Mithin ist ein Grundstückswert in Höhe von jedenfalls 100.000,00 € zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der offenen Darlehensforderung zum Ehezeitende belief sich der Grundstückswert als positiver Wert im Vermögen des Antragstellers auf 54.700,00 €.

11

Daneben war der Antragsteller Miteigentümer zu ½ einer Ackerlandfläche. Dieser hälftige Eigentumsanteil hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls einen Wert von 12.782,00 €. Weiterhin verfügte der Antragsteller über eine Lebensversicherung mit einem Wert von 29.485,00 €. Er hatte ein Sparkassenguthaben in Höhe von 6.002,00 €. Daneben hatte er einen Traktor und ein Kfz, die zusammen einen Wert von 6.000,00 € hatten. Das weitere Inventar und der Wert der dem Antragsteller gehörenden Tiere auf dem Ackerland beläuft sich auf 1.399,00 €. Insgesamt ergibt sich damit ein Vermögenswert von 110.368,00 €.

12

In der Rechtsprechung ist ganz überwiegend anerkannt, dass nicht der direkte Vermögenswert verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen ist. Vielmehr wird jedem Ehegatten ein vermögensrechtlicher Freibetrag gewährt, der allerdings von der Höhe her unterschiedlich bemessen wird. Ausgerichtet wird ein Freibetrag oft am vermögenssteuerfreien Betrag nach § 6 VStG a. F. (die Vermögenssteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben). Insgesamt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bewertung des Vermögensfreibetrages pro Ehegatten aber uneinheitlich. So schwanken die eingeräumten Freibeträge nach derzeitigem Stand zwischen 15.000,00 € pro Ehegatte (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 74; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2050) und 64.000,00 € (OLG Hamm FamRZ 2006, 353; insgesamt wird hinsichtlich der verschiedenen Rechtsauffassungen auf die Übersichten bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 7218 ff. und Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2014 § 43 Rn. 34 f. Bezug genommen).

13

Der Senat folgt der Rechtsprechung, wonach pro Ehegatte ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 30.000,00 € zu berücksichtigen ist (OLG Celle FamRZ 2013, 149; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755; OLG Dresden FamRZ 2006, 1053).

14

Auf das Vermögen des Antragstellers in Höhe von 110.368,00 € ist danach ein Vermögensfreibetrag von 30.000,00 € anzurechnen. Es verbleibt dann ein Vermögensbetrag von 80.368,00 €. Dieser Betrag ist allerdings nach herrschender Meinung nicht maßgeblich für die Wertfestsetzung, sondern lediglich ein Bruchteilswert unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Dem Senat erscheint es angemessen, hier vom zugrunde zu legenden Vermögenswert, da sich die Vermögenswerte teilweise aus Immobilien und einem Guthaben aus einer Lebensversicherung ergeben, eine Quote von 10 % für die Bemessung des Verfahrenswertes des Scheidungsverfahrens zugrunde zu legen.

15

Mithin ist zu dem Wert der laufenden Einkünfte der Beteiligten (berechnet auf drei Monate) ein Wert hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Antragstellers von 8.368,00 € hinzuzurechnen. Es ergibt sich dann ein Betrag von 20.273,00 €.

16

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind keine Vermögenswerte zu berücksichtigen, weil unter Hinzuziehung eines Vermögensfreibetrages das denkbare Vermögen in Höhe von insgesamt 5.258,00 € nicht wertbestimmend relevant ist.

17

Hinzuzurechnen ist aber gemäß der Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - der Wert für den Versorgungsausgleich mit 2.000,00 €.

18

Insgesamt ergibt sich danach ein Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren mit 22.273,00 €. Nach diesem Wert bemisst sich die Vergütung des Beschwerdeführers.

19

Gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.