Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Juni 2014 - Ws 127/14

06.06.2014

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des durch Rechtsanwalt W. in Bad D. vertretenen Zeugen L. N. vom 01.08.2012, bei Gericht eingegangen am 01.04.2014, richtet sich gegen den von der 9. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Rostock in der Hauptverhandlung vom 20.07.2012 - 19 Ns 50/11 (1) - gefassten Beschluss, mit dem gegen den trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro und ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt wurde. Ferner wurden ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

2

Im Hinblick auf den Eingang der Beschwerde 20 Monate nach dem angegebenen Erstellungsdatum hat der Zeugenbeistand erklärt, dass er dem Gericht das Beschwerdeschreiben bereits am 01.08.2012 übersandt habe, danach die Angelegenheit von ihm jedoch nicht weiter verfolgt und so die fehlende Beschwerdeentscheidung nicht bemerkt worden sei.

3

Der Vorsitzende der 9. Kleinen Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

4

Das nach §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte Rechtsmittel erweis sich auch im Übrigen als zulässig. Insbesondere unterliegt es keiner Bindung an eine Einlegungsfrist, so dass auch die Erhebung mehr als 20 Monate nach der Beschlussfassung der Zulässigkeit nicht entgegensteht. Der von dem Zeugenbeistand beantragten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bedarf es daher nicht. Eine Verwirkung des Rechtsmittels ist ebenfalls nicht eingetreten. Allein aus dem Umstand, dass der Zeugenbeistand die Entscheidung über das nach seinem Vortrag bereits am 01.08.2012 eingelegte Rechtsmittel nicht angemahnt hat, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass er die Beschwerde bewusst erst 20 Monate später eingelegt hat, um die Vollstreckung zu verzögern oder durch das Erreichen der Vollstreckungsverjährung ganz zu vereiteln. Weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verzögern der Beschwerdeeinlegung durch den Zeugen ergeben sich nicht (vgl. zu alldem Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. vor § 296 Rdn. 6 m.w.N.).

III.

5

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

6

Zum - maßgeblichen (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. § 51 Rdn. 25 m.w.N.) - Zeitpunkt der Beschlussfassung lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung der Ordnungsmittel nach § 51 Abs. 1 u. 2 StPO vor. Insbesondere war der ordnungsgemäß geladene Zeuge nicht genügend entschuldigt.

7

Bereits nach Zustellung der Ladung am 01.05.2012 hat der Zeugenbeistand gegenüber der Kammer mit Schreiben vom 10.07.2012 vorgetragen, dass die Verpflichtung zum Erscheinen vor Gericht für seinen Mandanten unverhältnismäßig sei, weil dieser sich zum einen auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen werde und die sich bereits aus dem angeklagten Tatvorwurf ergebende Gefährdung seines Lebens sowie seiner körperlichen Unversehrtheit in keinem Verhältnis zu dem prozessualen Nutzen stehe, den die Abgabe der Erklärung nach § 55 StPO in der Hauptverhandlung haben könne. Der Kammervorsitzende hat dem Zeugenbeistand daraufhin mit Schreiben vom 16.07.2012 mitgeteilt, dass auch ein umfangreiches Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO keinen Entschuldigungsgrund i.S.d. § 51 Abs. 2 StPO darstelle, und dass die Kammer für die Hauptverhandlung am 20.07.2012 umfangreiche Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere Eingangskontrollen und eine Durchsuchung des Verhandlungssaals angeordnet habe, um der möglichen Gefährdung des Zeugen zu begegnen. Ferner bestehe die Möglichkeit, im Vorfeld Maßnahmen abzusprechen, um eine Begegnung des Zeugen mit anderen Verfahrensbeteiligten im Gerichtsgebäude zu unterbinden. Gleichwohl ist der Zeuge in der Hauptverhandlung am 20.07.2012 nicht erschienen, woraufhin der angefochtene Beschluss erlassen wurde.

8

Die Angst des Zeugen vor Nachteilen vermag das Fernbleiben nicht zu entschuldigen. Davon geht auch der Zeugenbeistand aus. Auch die Angst vor dem Angeklagten oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen stellt grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund dar (KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 51 Rdn. 11). Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn der Zeuge oder ein ihm nahestehender Angehöriger im Falle seines Erscheinens vor Gericht ersichtlich in Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer Angriffe auf seine körperliche Unversehrtheit gerät und ausreichende Schutzvorkehrungen nicht getroffen werden können (Igor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 51 Rn. 31 m.w.N.). Bei der Beurteilung der bestehenden Gefahren ist aber nicht die subjektive Einschätzung des Zeugen, sondern die objektive Bewertung der Gefährdungslage maßgeblich. Eine solche ist hier aber weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich (vgl. dazu die ausführliche Darlegung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.05.2014) .

9

Ob dabei aufgrund einer Ankündigung des Zeugen, wonach er sich auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht berufen wird, von einer Ladung abgesehen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (KK-Senge a.a.O. Rdn. 12 m.w.N.). Selbst wenn das Gericht - wie hier - bereits vor der Vernehmung von einem umfassenden Aussageverweigerungsrecht ausgeht, ist es nicht per se unverhältnismäßig, den Zeugen gleichwohl zu laden. Die Berufung des Zeugen auf sein Aussageverweigerung nach § 55 StPO unterliegt im Verfahren gegen den Angeklagten der freien Beweiswürdigung (Igor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 55 Rn. 27). Wenn - wie hier von dem Kammervorsitzenden in dem Schreiben vom 16.07.2012 dargelegt - die Aussageverweigerung eine bestimmte Schlussfolgerung im Hinblick auf den Tatvorwurf gegenüber den Angeklagten ermöglicht, ist es im Sinne des Unmittelbarkeits- und des Mündlichkeitsprinzips nicht unverhältnismäßig, den Zeugen persönlich mit dieser Schlussfolgerung zu konfrontieren, um seine Reaktion in der Wortwahl aber auch in Gestik und Mimik wahrnehmen zu können, selbst wenn er bei seiner Aussageverweigerung bleibt.

10

Ein Irrtum über die Erscheinenspflicht, der i. Ü. nur in Ausnahmefällen ein Nichterscheinen entschuldigen könnte (vgl. KK-Senge, a.a.O. Rdn. 14) ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal es sich bei dem Zeugen um einen langjährig berufserfahrenen Strafverteidiger handelte.

11

Nach alldem war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

12

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Juni 2014 - Ws 127/14 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 310 Weitere Beschwerde


(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

Strafprozeßordnung - StPO | § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgeset

Referenzen

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.