Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 27. Apr. 2009 - I Ws 8/09

bei uns veröffentlicht am27.04.2009

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach § 51 Abs. 1 RVG ist in Strafsachen dem gerichtlichen bestellten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger) auf dessen Antrag eine Pauschgebühr, die über die in dem Vergütungsverzeichnis zum RVG bestimmten Gebühren für die Pflichtverteidigung in Strafsachen hinausgeht, nur dann zu bewilligen, wenn die dort vorgesehenen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit für den Pflichtverteidiger unzumutbar sind.

2

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 07.04.2009, die dem Antragsteller bekanntgemacht worden ist. Dessen Gegenäußerung vom 13.04.2009 gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung.

3

Lediglich ergänzend bleibt anzumerken:

4

1. Eine vom Senat angeforderte Stellungnahme des Tatrichters zu den Voraussetzungen des § 51 RVG liegt nicht vor. Sie ist nunmehr auch entbehrlich, weil sich der Senat anhand der ihm jetzt vorliegenden Akten selbst ein Bild von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens machen konnte.

5

2. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung vorliegen, sind die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers. Solche können erst ab der Bestellung anfallen. Zuvor als Wahlverteidiger entfaltete Tätigkeiten und bereits dadurch entstandene Gebühren haben deshalb außer Betracht zu bleiben, sofern kein Fall des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG vorliegt oder eine Entscheidung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG ergangen ist. Dazu ist vorliegend Folgendes festzustellen:

6

Ausweislich der Verfügung des Strafrichters vom 18.01.2008 - 911 Ds 49/07 - erfolgte zunächst die Verbindung der den damaligen Angeschuldigten betreffenden Verfahren 911 Ds 49/07, 911 Ds 54/07, 911 Ds 91/07, 911 Ds 107/07, 911 Ds 187/07 und 911 Ds 143/07 unter Führung des Verfahrens 911 Ds 49/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, bevor mit Beschluss vom selben Tag der Antragsteller, der bislang in den Verfahren 911 Ds 49/07, 911 Ds 54/07 und 911 Ds 107/07 jeweils als Wahlverteidiger aufgetreten war, zum Pflichtverteidiger im nunmehr führenden Verfahren bestellt wurde.

7

Mit Beschluss vom 03.04.2008 - 911 Ds 49/07 - erstreckte der Amtsrichter gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG die Wirkungen des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG auch auf die hinzuverbundenen Verfahren 911 Ds 54/07 und 911 Ds 107/07. Hiervon ausgehend wurden dem Antragsteller mit - soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftigem - Kostenfestsetzungbeschluss vom 18.11.2008 jeweils auch die Grund- und Verfahrensgebühren gem. VV 4101 und 4107 RVG sowie die Pauschale nach VV 7002 in den beiden hinzuverbundenen Verfahren als Pflichtverteidigervergütung gewährt. Das war rechtsfehlerhaft.

8

Wird der Wahlverteidiger erst nach Verbindung der Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt, so bleiben die bereits zuvor und bis zur Verbindung in den Einzelsachen entstandenen Wahlverteidigergebühren bestehen. Er kann sie nicht nochmals als Pflichtverteidiger ersetzt verlangen. Das folgt aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 AR (S) 13/08 - m.w.N). Das Problem der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich in derartigen Fällen nicht. Diese Vorschrift gelangt nur zur Anwendung, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und dann zu diesem Verfahren weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzuverbunden werden (OLG Jena, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 AR (S) 3/08; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 285). Das war nach dem Vorgesagten hier nicht der Fall. Der auf § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG gestützte "Erstreckungsbeschluss" des AG Güstrow vom 03.04.2008 ist deshalb fehlerhaft. Die in den Ursprungsverfahren 911 Ds 54/07 und 911 Ds 107/07 vor der Verbindung angefallenen Wahlverteidigergebühren kann der Antragsteller allein gegenüber seinem Mandanten geltend machen (OLG Celle, Beschluss vom 02.01.2007 - 1 Ws 575/06 - zitiert nach juris).

9

Der fehlerhafte "Erstreckungsbeschluss" bindet den Senat im Rahmen des gesonderten Pauschvergütungsverfahrens jedoch ebenso wenig, wie der darauf fußende, ebenfalls rechts-fehlerhafte und nach Aktenlage wohl noch nicht rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.11.2008 (OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 AR (S) 13/08).

10

Die erst nach Verfahrensverbindung entfaltete Tätigkeit des Antragstellers als Pflichtverteidiger, die allein Maßstab für die Zuerkennung einer Pauschvergütung sein kann, ist mit den gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten. Die verbundene Sache war aus den vom Vertreter der Staatskasse zutreffend dargelegten Gründen weder besonders umfangreich noch besonders schwierig.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 2 Ws 179/17

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 30, vom 29. September 2017 (Az.: 630 Qs 23/17) und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16. August 2017 (Az.: 623 Ds 339

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(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.