Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 29. Feb. 2008 - I Ws 60/08

bei uns veröffentlicht am29.02.2008

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten, der litauischer Staatsangehöriger ist und in der Republik Litauen lebt, unerlaubte Einfuhr und unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zur Last. Er soll am 05.05.2006 als Passagier eines Reisebusses in Frankfurt/Oder insgesamt 3451 g Amphetamin, das in vier einzelnen Tüten in einer Winterjacke eingenäht war, in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben, um es über den Rostocker Überseehafen auf einer Fähre nach Schweden zum dortigen gewinnbringenden Weiterverkauf zu transportieren.

2

Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 19.06.2006 - 21 Ls 279/06 - aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Eine erstmals auf den 19.03.2007 anberaumte Berufungsverhandlung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Angeklagte trotz einer ordnungsgemäßen Ladung unentschuldigt nicht erschienen war. Zu der anschließend auf den 02.10.2007 bestimmten erneuten Berufungsverhandlung wurde der Angeklagte durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein geladen. In dieser Ladung, die der Angeklagte - soweit ersichtlich auch in litauischer Sprache - erhalten hat, wurde er gemäß § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO auf die Folgen eines erneuten Ausbleibens hingewiesen. In dem Ladungsschreiben vom 27.07.2007 heißt es: "Wenn Sie ohne genügende Entschuldigung ausbleiben, kann über die Berufung des Staatsanwaltes in Ihrer Abwesenheit verhandelt werden. Sie können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Auch wenn Sie durch einen Verteidiger vertreten werden, kann Ihre Verhaftung in Deutschland angeordnet werden". Gleichwohl erschien der Angeklagte auch in dieser Hauptverhandlung unentschuldigt nicht.

3

Daraufhin erließ die Berufungskammer auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft unter dem 02.10.2007 gem. § 230 Abs. 2 StPO i.V.m. § 332 StPO einen Sicherungshaftbefehl, gegen den der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.01.2008 Beschwerde eingelegt hat. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

4

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Haftbefehl hat Bestand.

5

1. Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

6

2. Die Ladung, die entsprechend der Vorgabe des § 216 Abs. 1 StPO mit der darin vorgesehenen Warnung erfolgt ist, ist wirksam und dementsprechend eine geeignete Grundlage für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.

7

a) Soweit einige Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 1999, 18ff [Beschluss vom 21. Januar 1998 - 1 Ws 189/97 - ]; ihm folgend OLG Köln NStZ-RR 2006, 22ff [Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 2 Ws 488/05 - ] und OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2007 - 1 Ws 92/07 -, zitiert nach juris; a.A. offenbar OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 Ws 73/05 -, zitiert nach juris ) die Auffassung vertreten, die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten dürfe nicht die in § 216 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens enthalten und eine gleichwohl ausgesprochene Warnung mache die Ladung unwirksam mit der Folge, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben in der Hauptverhandlung kein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen dürfe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Sie kann sich weder auf gesetzliche Vorschriften noch auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stützen. Zudem ist diese Auffassung durch die inzwischen erfolgte Rechtsentwicklung in Europa überholt und insbesondere mit den Grundgedanken des Schengener Übereinkommens vom 19.06.1990 nicht zu vereinbaren, das eine Vielzahl von Einschränkungen der Hoheitsrechte der Vertragsstaaten insbesondere auf dem Gebiet der Strafverfolgung vorsieht.

8

b) Der Wirksamkeit einer gemäß § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO ausgesprochenen Ladung steht schon nicht die in Nr. 116 Abs.1 RiVASt enthaltene Regelung entgegen, nach der in im Ausland zuzustellenden Ladungen keine Zwangsmaßnahmen, auch nicht die Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall des Ausbleibens, angedroht werden dürfen.

9

aa) Dabei kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen Bestimmungen der RiVASt die Unwirksamkeit einer Ladung und damit auch die Gesetzeswidrigkeit eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO zur Folge haben kann. Hierbei handelt es sich lediglich um allgemeine Richtlinien ohne Gesetzeskraft (Nr. 1 Abs. 1 RiVASt), die zudem auf den Regelfall abgestellt sind und von denen deshalb in besonderen Fällen abgewichen werden kann (Nr. 1 Abs. 2 RiVASt).

10

bb) Denn die nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Warnung ist keine Androhung von Zwangsmaßnahmen im Sinne von Nr. 116 Abs. 1 RiVASt. Sie verstößt insbesondere auch nicht gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG). Dies wird in der in Nr. 78 Abs. 7 RiVASt für eingehende Rechtshilfeersuchen getroffenen Regelung sichtbar, nach der Zwangsmaßnahmen, die in einem im Inland zuzustellenden ausländischen Schriftstück angedroht werden, in Deutschland nicht vollstreckt werden dürfen und der Zustellungsempfänger hierauf ausdrücklich hingewiesen werden muss. Eine derartige Regelung wäre entbehrlich, wenn bereits die Androhung der Zwangsmaßnahme als solche den allgemeinen Regeln des Völkerrechts entgegenstehen würde und das ausländische Rechtshilfeersuchen deshalb zurückgewiesen werden müsste. Eine gegen Nr. 116 Abs. 1 RiVASt und damit auch gegen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts verstoßende Androhung von Zwangsmitteln ist demnach nur dann gegeben, wenn in der Ladung für den Fall des Ausbleibens die Vollstreckung von Zwangsmitteln in dem jeweils anderen Land angedroht wird. Nur in einem solchen Fall liegt bereits in der Androhung von Zwangsmitteln die Ausübung hoheitlicher Gewalt auf fremdem Staatsgebiet und damit ein unzulässiger Eingriff in die Souveränität eines fremden Staates.

11

Hieraus folgt, dass völkerrechtswidrig angedrohte Zwangsmittel allenfalls solche sind, die nach dem Verständnis des Zustellungsempfängers auch im Zustellungsland (Ausland) vollstreckt werden sollen.

12

cc) So verhält es sich im vorliegenden Fall gerade nicht. Das dem angefochtenen Haftbefehl zugrunde liegende Ladungsschreiben enthält lediglich den Hinweis, dass dem Angeklagten bei einem erneuten Ausbleiben seine Verhaftung in Deutschland droht. Dementsprechend handelt es sich bei der nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Warnung vor der drohenden Verhaftung in Deutschland in der Sache nicht um eine völkerrechtswidrige Androhung eines Zwangsmittels, sondern um die gesetzlich vorgeschriebene Darstellung der deutschen Rechtslage zum Schutz des im Ausland befindlichen Ladungsempfängers (ebenso Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., vor § 68 IRG Rdz. 30).

13

c) Bei dieser Auslegung sieht sich der Senat durch die Regelungen des Übereinkommens vom 19.06.1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aus dem Jahre 1985 (SDÜ) bestätigt, dem die Republik Litauen zum 01.05.2004 beigetreten ist.

14

Dieses Übereinkommen enthält in Art. 52 Abs. 1, der als Zustellungsadressaten auch den Beschuldigten im Strafverfahren erfasst, keine Beschränkungen zum Inhalt der unmittelbar durch die Post zu übersendenden gerichtlichen Urkunden (Ladungen). Zu Zwangsandrohungen verhält sich allein Art. 52 Abs. 3 SDÜ. Danach dürfen Zeugen und Sachverständige, die in einem anderen Vertragsstaat auf postalischem Wege vorgeladen werden und der Vorladung nicht Folge leisten, im Zustellungsland selbst dann nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält. Satz 2 gibt der zustellenden Behörde auf, darauf zu achten, dass Vorladungen keine Zwangsandrohungen enthalten. Eine generelle Unwirksamkeit der gleichwohl mit Zwangsandrohungen versehenen Vorladung ergibt sich daraus indes nicht, zumal sich aus Art. 52 Abs. 3 2. Halbsatz SDÜ ergibt, dass selbst Zeugen und Sachverständige der angedrohten Zwangsmaßnahme im ersuchenden Staat unterworfen werden dürfen, wenn sie sich später freiwillig in dessen Hoheitsgebiet begeben.

15

Umso mehr muss dies für den Beschuldigten eines Strafverfahrens gelten, für dessen Ladung das Übereinkommen - wie ausgeführt - keine Beschränkungen vorsieht. Vielmehr verweist die Liste zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, welche diejenigen gerichtlichen Urkunden erhält, die unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, unter H 3. ohne jede Einschränkung auf §§ 323 Abs. 1, 216 Abs. 1 StPO (Ladungen der Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung). Hätten die Vertragsstaaten die dort vorgesehene Warnung nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO ausschließen wollen, wäre dies zur Überzeugung des Senates ausdrücklich geschehen. Ein Vorbehalt anderer Vertragsstaaten, insbesondere der Republik Litauen, ist nicht ersichtlich.

16

d) Schutzwürdige Belange des Angeklagten, insbesondere die Grundsätze des fairen Verfahrens, sind nicht berührt; das Gegenteil ist der Fall. Ihm drohen - wie der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 29.01.2008 zutreffend ausführt, keine Verhaftung oder sonstige Zwangsmaßnahmen in seinem Heimatland. Zudem begründet die Warnung nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO als solche keine Belastung des Angeklagten. Sie unterrichtet ihn - wie oben dargelegt - über das deutsche Strafprozessrecht und dient seinem Schutz, um ihn vor einer überraschenden Verhaftung in Deutschland zu bewahren. Auch ist dieser Weg - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - gegenüber einem Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO das mildere Mittel, zugleich aber auch im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege zur Durchführung des Berufungsverfahrens geboten.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 29. Feb. 2008 - I Ws 60/08 zitiert 10 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Strafprozeßordnung - StPO | § 230 Ausbleiben des Angeklagten


(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführun

Strafprozeßordnung - StPO | § 216 Ladung des Angeklagten


(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterblei

Strafprozeßordnung - StPO | § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung


Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

Strafprozeßordnung - StPO | § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung


(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen

Referenzen

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.

(3) Neue Beweismittel sind zulässig.

(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.