Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. Okt. 2009 - I Ws 304/09

28.10.2009

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 11.05.2009 - 26 Qs 81/09 - wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

I.

1

Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde/Gegenvorstellung/Rechtsmittel" des Beschuldigten richtet sich gegen den Beschluss vom 11.05.2009 - 26 Qs 81/09 - , mit dem die 26. Kammer als Beschwerdekammer des Landgerichts Stralsund seinen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Klingmüller als unzulässig verworfen hat. Dem ging folgendes voraus:

2

Der Verteidiger legte mit Schriftsatz vom 04.03.2009 Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 12.01.2009 - 15 Gs 5/09 - ein, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.03.2009 nicht abhalf. Das Landgericht gewährte dem Verteidiger Akteneinsicht, der anlässlich der Rücksendung der Akten mit Schriftsatz vom 02.04.2009 eine Stellungnahme mit gesonderter Post ankündigte. Das Landgericht teilte mit Faxschreiben vom 20.04.2009 dem Verteidiger mit, dass seiner "Stellungnahme/Beschwerdebegründung" bis zum 27.04.2009 entgegengesehen werde. Mit Schriftsatz vom 21.04.2009 beantragte der Verteidiger eine Fristverlängerung um drei Wochen bis zum 18.05.2009 "einschließlich", da ihm eine ordnungsgemäße Bearbeitung innerhalb einer Wochenfrist aufgrund von Vortragsverpflichtungen und diverser Gerichtsterminen in den kommenden Tagen nicht möglich" sei.

3

Nunmehr verfügte der Vorsitzende, VRiLG Klingmüller, am 22.04.2009 die Mitteilung an den Verteidiger, dass angesichts der bereits am 04.03.2009 gefertigten Beschwerdeschrift die gesetzte Frist zur Begründung der Beschwerde bereits großzügig bemessen sei. Diese Mitteilung wurde dem Verteidiger am 23.04.2009 per Fax übermittelt.

4

Daraufhin stellte der Verteidiger am 24.04.2009 den Befangenheitsantrag gegen VRiLG Klingmüller, wobei er mitteilte, dass er sich bis zum 14.04.2009 im Urlaub befunden habe.

5

Der angefochtene Beschluss ist dem Beschuldigten auf richterliche Anordnung vom 11.05.2009 formlos übersandt worden.

6

Am, selben Tag verwarf die Kammer die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 12.01.2009.

7

Das gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist am 18.05.2009 bei dem Landgericht Stralsund eingegangen und mit Schriftsätzen vom 04.09.2009 und 25.10.2009 weiter begründet worden.

II.

8

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig, aber nicht begründet.

9

Gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht Stralsund die Richterablehnung vom 11.05.2009 als unzulässig verwarf, ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Sie wurde vom Beschuldigten gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt.

1.

10

Das Rechtsmittel ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar traf das Landgericht mit Beschluss vom selben Tag auch in der Beschwerdesache wegen der Durchsuchung eine Entscheidung, die gemäß § 310 StPO nicht weiter anfechtbar ist. Der Beschuldigte kann deshalb mit seiner sofortigen Beschwerde sein Ziel, dass nicht (auch) der abgelehnte Richter des Landgerichts über seine Beschwerde in der Durchsuchungssache (mit) entscheidet, nicht ohne weiteres mehr erreichen.

a)

11

Nach einer früher vertretenen Rechtsauffassung soll in einem solchen Fall allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde fehlen, weil das Rechtsmittel durch die bereits ergangene Sachentscheidung verfahrensrechtlich überholt oder "zwecklos und gegenstandslos" sei (vgl. zu dieser Auffassung die Hinweise in OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.11.1993, 4 Ws 216/93). Diese Ansicht geht auf die Meinung zurück, dass ein Ablehnungsgesuch gemäß § 29 Abs. 1 StPO bereits mit der ersten Entscheidung, durch die es verworfen oder zurückgewiesen wird, erledigt ist, und nicht erst mit deren Rechtskraft (vgl. nur OLG Frankfurt MDR 1992, 409).

b)

12

Der Senat ist jedoch mit OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Celle Beschl. v. 16.01.1998, 3 Ws 410/97, 3 Ws 411/97; OLG München, Beschl. v. 07.05.1982, 2 Ws 501/82 der Auffassung, dass diese Gründe nicht durchgreifen. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Auch gilt das Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht absolut. Ihm steht vielmehr das Recht des Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter gegenüber. Vor allem aber führt diese Auffassung zu dem Ergebnis, dass die Anfechtbarkeit der Verwerfungs- oder Zurückweisungsentscheidung über ein Ablehnungsgesuch davon abhängt, ob der oder die abgelehnten Richter - zufällig oder bewusst - sofort oder alsbald nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auch in der Sache selbst eine (unanfechtbare) Entscheidung treffen oder nicht. Ein solches Ergebnis vermag der Senat nicht zu billigen.

c)

13

Daher verdient die h.M., der sich der Senat anschließt, den Vorzug. Nach ihr ist ein Ablehnungsgesuch, dessen Verwerfung oder Zurückweisung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann - über das also nicht ein "erkennendes" Gericht zu befinden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage § 28 Rdnr. 6; KK-Fischer, StPO, 6. Auflage, § 28 Rdnr. 2, 3) nicht schon mit der ersten Entscheidung über den Ablehnungsantrag, sondern erst mit dem formell rechtskräftigen Abschluss des Ablehnungsverfahrens erledigt (Meyer-Goßner, a.a.O., § 29 Rdnr. 3; KK-Fischer, a.a.O., § 29 Rdnr. 3). Danach hätte das Landgericht über die Beschwerde gegen die Durchsuchung noch nicht entscheiden dürfen. Vielmehr hätte es die Entscheidung des Senats über das Ablehnungsgesuch abwarten müssen. Der Umstand der verfrühten Sachentscheidung des Landgerichts lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten an der Überprüfung der Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs nicht entfallen. Dem Beschuldigten darf aus der Regelwidrigkeit dieser Situation nicht der Nachteil erwachsen, dass er dadurch das ihm nach dem Gesetz zustehende Rechtsmittel verliert.

2.

14

Ob dem Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei begründeter sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung auch die Befugnis zur Aufhebung der verfrüht getroffenen - aber selbst nicht anfechtbaren - Sachentscheidung des Vordergerichts zukommt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend ist die sofortige Beschwerde des Beschuldigten nicht begründet.

15

Der Ablehnungsantrag des Beschuldigten war, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, unzulässig.

16

Das Ablehnungsgesuch des Beschuldigten enthält keine für die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags hinreichende Begründung. Die Kammer hat den Befangenheitsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 26 a Abs. 1Nr. 3 StPO verwirft das Gericht die Ablehnung eines Richters u.a. dann als unzulässig, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich vor. Insbesondere ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte erst im Ablehnungsgesuch den Urlaub seines Verteidigers anführt. Es hätte nahe gelegen, dies bereits im Fristverlängerungsantrag - und dann auch mit Hinweis auf die Dauer des Urlaubs - anzuführen. Selbst bei einem laienhaften Verständnis vom Sinn und Zweck richterlich gesetzter Fristen liegt es auf der Hand, im eigenen Interesse Anträge so gründlich wie möglich zu begründen.

17

Das Beschwerdevorbringen - zuletzt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2009 - rechtfertigt keine andere Entscheidung.

18

Nach alledem war daher die sofortige Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren


(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

Strafprozeßordnung - StPO | § 310 Weitere Beschwerde


(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

Strafprozeßordnung - StPO | § 28 Rechtsmittel


(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betriff

Strafprozeßordnung - StPO | § 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das A

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Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

(3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt

1.
mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,
2.
mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.
Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.

(4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.