Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 16. Nov. 2009 - 5 W 130/09

bei uns veröffentlicht am16.11.2009

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 03.08.2009 - Az.: 1 O 401/05- wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Parteien haben den zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Nach Ziffer 5 dieses Vergleiches haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass die Kosten des Rechtsstreits von den Klägerinnen zu 30 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 70 % getragen werden sollen.

2

Im Kostenausgleichsverfahren nach § 106 ZPO hat die Rechtspflegerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.01.2009 u.a. die Beklagten zu 2.) und 3.) zum Ausgleich der von den Klägerinnen verauslagten Gerichtsgebühren verpflichtet, wobei sich grundsätzlich die auf die Beklagten als Gesamtschuldner insgesamt entfallenden Kosten auf 2.174,20 € belaufen würden, unter Berücksichtigung der Gebührenbefreiung der Beklagten zu 1.) entfielen auf die Beklagten zu 2.) und 3.) dementsprechend 1.449,47 € . Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten zu 2.) und 3.), die die Auffassung vertreten, dass sich die Gebührenbefreiung der Beklagten zu 1.) zu ihren Gunsten nach § 7 Abs. 3 LJKG auswirken müsse mit der Folge, dass sie nicht zum Kostenausgleich gegenüber den Klägerinnen verpflichtet seien.

3

Das Landgericht hat dies als Erinnerung ausgelegt, diese zurückgewiesen und der anschließenden Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die jeweiligen Beschlüsse wird insoweit Bezug genommen.

4

Die Beschwerde ist zulässig nach § 66 Abs. 2 GKG, in der Sache aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zu 2.) und 3.) als ausgleichspflichtig für die Gerichtsgebühren angesehen. Zwar sind nach § 7 Abs. 1 LJKG die Landkreise, soweit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betroffen sind, von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit; dies wirkt sich nach § 7 Abs. 3 LJKG auch auf mit ihnen verbundene Gesamtschuldner aus, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften von den Befreiten Ausgleich verlangen können.

5

Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben. Die Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten des Verfahrens beruht vorliegend nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern auf der vertraglichen Vereinbarung der Parteien anlässlich des Vergleichsschlusses. Gesetzliche Vorschriften iSd § 7 LJKG sind nur solche, in denen die Kostentragung im Verhältnis der mehreren Kostenschuldner zueinander unmittelbar geregelt ist (OLG Brandenburg zu einer gleichlautenden Kostenvorschrift des Landes Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2005, 6 W 162/05, OLGR 2006, 151, zitiert nach juris). Es ist nicht Aufgabe des Kostenbeamten festzustellen, ob ein nicht befreiter Beteiligter gegen einen befreiten Beteiligten einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, der auch die erhobenen Kosten erfasst.

6

Insoweit sind die Beklagten auch für die Gerichtskosten Übernahmeschuldner nach § 29 Ziffer 2 GKG. Ob insoweit überhaupt eine Kostenbefreiung des Landkreises nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG für die Beklagte zu 1.) noch eingreift, kann hier gleichwohl dahinstehen, da diesbezüglich die Kostenfestsetzung nicht angegriffen worden ist und sich eine unterlassene Festsetzung gegen die Beklagte zu 1.) jedenfalls nicht zugunsten der Beklagten zu 2.) und 3.) auswirkt (jedenfalls für eine Befreiung nach Kopfteilen OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2008, 8 W 406/08, OLGR 2009, 35, zitiert nach juris).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 6 GKG.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 16. Nov. 2009 - 5 W 130/09 zitiert 3 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

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(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.