Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Okt. 2009 - 3 W 83/08

published on 08/10/2009 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Okt. 2009 - 3 W 83/08
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren der weiteren Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

Die Antragstellerin – eine Kommanditgesellschaft mit einer privat limited company des englischen Rechts als Komplementärin – begehrt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

2

Das Grundbuchamt und ebenso das Beschwerdegericht haben den Antrag bzw. die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass der für die Komplementärin handelnde B B seine Vertretungsbefugnis nicht hinreichend nachgewiesen habe, zurückgewiesen. Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis hatte die Antragstellerin u. a. eine Handelsregisterbescheinigung des Handelsregisters England/Wales im englischen Original mit Apostille sowie beglaubigter deutscher Übersetzung vom 18.06.2007 beim Grundbuchamt vorgelegt.

3

Das OLG Hamm (Beschl. v. 18.08.1994, 15 W 209/94, NJW-RR 1995, 469) und das BayObLG (Beschl. v. 19.12.2002, 2Z BR 7/02, ZIP 2003, 398) haben entschieden, dass § 32 GBO auf ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften keine Anwendung findet (ebenso Demharter, Grundbuchordnung, 26. Aufl., § 32 Rn. 2). Daher sind Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis des sie Vertretenden grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Eine Bescheinigung des Companies House als dem englischen Handelsregister genügt diesen Anforderungen, anders als eine Handelsregisterbescheinigung nach § 9 Abs. 3 HGB, nach Ansicht des BayObLG und des OLG Hamm (a. a. O.) nicht, denn diese lasse zwar die Existenz der Gesellschaft erkennen und gebe auch an, wer die Gesellschaft als Direktor vertritt. Sie lasse hingegen aber nicht die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers erkennen. Für den hier zu entscheidenden Fall möchte der Senat von der die Bescheinigung des englischen Registers grundsätzlich als unzureichend ablehnenden Ansicht des BayObLG abweichen. Verfügt die Gesellschaft – wie hier – nur über einen Geschäftsführer, kann dieser die Gesellschaft auch nur allein vertreten. Eine möglicherweise hinzutretende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sieht das englische Recht nicht vor (Heckschen, NotBZ 2005, 24). In einem solchen Fall hält der Senat die Alleinvertretungsbefugnis schon durch den Umstand, dass nur ein Vertretungsberechtigter bestellt ist, für hinreichend urkundlich belegt.

4

Der Senat hat allen Beteiligten zu der beabsichtigten Vorlage an den Bundegerichtshof rechtliches Gehör gewährt. Die hierauf erfolgten Ausführungen, insbesondere der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 06.10.2009, bieten keinen Anlass, von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof abzusehen. Gegenstand der Entscheidung, von der der Senat abzuweichen beabsichtigt, ist gleichermaßen die Frage, ob die Auskunft aus einem ausländischen Register zum grundbuchlichen Nachweis der Existenz und Vertretungsbefugnis einer Gesellschaft genügt und möglicherweise § 32 GBO zu greifen vermag. Welche der zu belegenden Vorfragen jeweils streitentscheidend ist – also die Rechtsfähigkeit oder die Vertretungsbefugnis – ist für die Anwendung von § 79 Abs. 2 GBO daher nicht erheblich.

5

Insoweit der Senat von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, ist diese Abweichung für die zu treffende Beschwerdeentscheidung auch maßgeblich. Unter Beachtung der Auffassung des Senats wäre dem Eintragungsantrag stattzugeben. Anderenfalls hingegen wären die Voraussetzungen des § 29 GBO nicht erfüllt, denn die weiterhin von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente, so etwa der Gesellschaftsvertrag und der Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des Herrn B B zum Direktor der Gesellschaft sind nicht mit den nach dem Haager Übereinkommen erforderlichen Apostillen versehen. Der Senat sieht daher die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO für erfüllt an und legt die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommuni

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(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.

(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen.

(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.