Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 W 76/11

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18.04.2011 wird das Amtsgericht Stralsund - Grundbuchamt - angewiesen, in dem betreffenden Grundbuch die Löschung des am 10.02.2011 in der Abteilung 2 lfd. Nr. 3 eingetragenen Amtswiderspruchs zu veranlassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Flurstücks 99 der Flur 1 im Grundbuch von A., Gemarkung N., Blatt 785, mit einem 14/27 Miteigentumsanteil eingetragen. Weitere Anteile an diesem Flurstück sind/waren in dem Grundbuch von A., Gemarkung N., Blätter 87, 90, 487 und 518 zugunsten unterschiedlicher Eigentümer wie folgt eingetragen:

2

Blatt 87: 2/27 Miteigentumsanteil; Blatt 90: 2/27 Miteigentumsanteil; Blatt 487: 2/27 und 2/27 Miteigentumsanteil; Blatt 518: 17/27 Miteigentumsanteil.

3

Bis zum Jahre 1962 waren an dem betreffenden Flurstück 99 jeweils Miteigentumsanteile mit einem Anteil von je 2/27 in insgesamt 27 Grundbüchern zu den Grundbuchblattnummern 65 bis 91 gebucht. Die einzeln gebuchten Anteile für das Flurstück 99 ergaben in der Summe fehlerhaft 54/27. Die Anteile wurden später teilweise auf andere Blätter umgebucht oder verblieben im entsprechenden Grundbuchblatt.

4

Die in den Grundbüchern mit den Blattnummern 68, 72, 84, 86 (später Blatt 112), 89 (später Blatt 526), 70 (später Blatt 571), 73 (später Blatt 619) und 79 (später Blatt 68) gebuchten Miteigentumsanteile wurden im nunmehr bestehenden Grundbuchblatt 518 zusammengefasst und zu 17/27 Anteile gebucht. Hiervon stand der 2/27 Anteil zu der alten Blattnummer 86 (später Blatt 112, jetzt Blatt 518) im Eigentum der inzwischen verstorbenen Frau M. S., deren Erben unbekannt sind. Ein Anteil von 1/27 dieser alten Blattnummer 86 (später Blatt 112) wurde im Jahr 1997 (ON 14/31 des GB-Blatts 518) auf Herrn D. R. und weiter im Jahr 2002 auf Frau D. N.-R. übertragen.

5

Zu dem Grundbuchblatt 487 wurden die Anteile der ursprünglichen Blätter 77 und 80 zusammengeführt und zu 2 x 2/27, insgesamt 4/27 Anteilen gebucht. Die ursprünglichen Grundbuchblätter 87 und 90 blieben hingegen mit ihren Anteilen von jeweils 2/27 bestehen.

6

Von den alten Grundbuchblättern 65, 67, 69, 71, 74, 78, 82, 83 und 91 wurde jeweils 1/27 Anteil auf das neue Bestandsblatt 64 gebucht, insgesamt 9/27 Anteile (vgl. ON 14/3 und 14/10 zu Blatt 518 sowie Schreiben des AG Stralsund vom 08.07.2010). Dieser Anteil von 9/27 war Gegenstand der Übertragung aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheides vom 23.07.2003 zugunsten der Beschwerdeführerin. Mit Ersuchen vom 23.07.2003 beantragte die Oberfinanzdirektion B. die Eintragung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin in das Grundbuch betreffend dieser 9/27 Miteigentumsanteile aus dem Bestandsblatt 64, die dem Ersuchen entsprechend vollzogen wurde. Dieser 9/27 Anteil wurde unverändert zunächst auf das Blatt 599 und zuletzt auf das jetzt bestehende Blatt 785 übertragen. Von den alten Grundbuchblättern 75 (später Blatt 64), 76, 81, 85 und 88 wurde jeweils ein 2/27 Anteil auf das Bestandsblatt 114 mit insgesamt 10/27 gebucht (vgl. ON 14/3 und 14/10 zu Blatt 518 sowie Schreiben des AG Stralsund vom 08.07.2010) und später auf das Blatt 599 unter Berichtigung der Anteilshöhe von 10/27 Anteil auf 5/27 Anteil übertragen. Dieser Anteil von 5/27 war ebenfalls Gegenstand der Übertragung aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheides vom 23.07.2003 zugunsten der Beschwerdeführerin, weshalb auch für diesen Anteil von 5/27 betreffend das Bestandsblatt 114 aufgrund eines Ersuchens der Oberfinanzdirektion B. vom 23.07.2003 die Eintragung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin im Grundbuch vorgenommen wurde, wobei der 5/27 Anteil später unverändert auf das jetzt bestehende Blatt 785 übertragen wurde. Im Grundbuchblatt 785 erfolgte eine Zusammenfassung der für die Beschwerdeführerin gebuchten Anteile von 9/27 und 5/27 zu einem Miteigentumsanteil von 14/27 an dem Flurstück 99.

7

Aufgrund von Hinweisen des Katasteramtes sowie des Amtes für Landwirtschaft F., dass eine Buchung wegen offensichtlich fehlerhafter Anteilshöhe nicht möglich sei und daher statt der Buchung von jeweils 2/27 Anteilen eine Berichtigung auf 1/27 Anteile in den einzelnen Blättern zu veranlassen sei, änderte das Grundbuchamt durch eine amtswegige Berichtigung vom 08.10.2009 die Miteigentumsanteile in den Grundbüchern von Blatt 87 und 90 von jeweils 2/27 auf 1/27 Anteil, in Blatt 487 von 2 x 2/27 auf 2 x 1/27 Anteil und in Blatt 518 von 17/27 Anteil auf 9/27 Anteil. Diese Berichtigung änderte das Grundbuchamt von Amts wegen erneut und machte sie durch Berichtigung vom 08.07.2010 rückgängig, indem es wieder die Anteile in Blatt 87 und 90 auf 2/27, in Blatt 487 auf insgesamt 4/27 und in Blatt 518 auf insgesamt 17/27 korrigierte. Zur Begründung führte es aus, dass die in diesen Grundbüchern eingetragenen Eigentümer das Eigentum an den Miteigentumsanteilen gutgläubig erworben hätten. Gleichzeitig veranlasste das Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruches in dem Grundbuchblatt 785 mit der Begründung, die Miteigentumsanteile in diesem Grundbuchblatt seien wegen der Übertragung durch Vermögenszuordnung in der Vergangenheit nicht gutgläubig erworben worden. Die Eintragung des Amtswiderspruches erfolgte am 10.02.2011 wie folgt: "Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung Abt. I Nr. 1 bezüglich der Höhe des eingetragenen Miteigentumsanteils für die B. GmbH, B. und die Erben der M. S., geb. N., zu unbekannten Anteilen."

8

Gegen die Eintragung dieses Amtswiderspruchs hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.04.2011 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht Stralsund mit Beschluss vom 22.06.2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung vorgelegt.

II.

9

Die Beschwerde ist gemäß §§ 71, 53 GBO als unbeschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Löschung des Amtswiderspruchs zulässig und in der Sache auch begründet.

10

Für eine Löschung des Amtswiderspruchs auf eine Beschwerde hin genügt es, dass sich eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht als glaubhaft erweist oder dem eingetragenen Berechtigten ein Berichtigungsanspruch nicht zusteht. Vorliegend ist weder die Unrichtigkeit des Grundbuchs noch ein Berichtigungsanspruch der Beschwerdeführerin selbst sowie der unbekannten Erben der M. S. ersichtlich.

11

Nach Auffassung des Senats ist kein Anhaltspunkt erkennbar, der dafür sprechen könnte, dass eine mögliche Änderung der Höhe der im vorliegenden Grundbuch ausgewiesenen Miteigentumsanteile von 14/27 in Betracht käme und aus Gründen des Gutglaubensschutzes daher ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Denn die derzeitige Eintragung im Grundbuch erweist sich als richtig. Gegenstand der Übertragung der Miteigentumsanteile aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides waren einerseits 9 Miteigentumsanteile der alten Grundbuchblätter mit den Nummern 65, 67, 69, 71, 74, 78, 82, 83 und 91, die als 9/27 Anteil im Grundbuchblatt 599 gebucht wurden, und andererseits 5 Miteigentumsanteile der alten Grundbuchblätter 75, 76, 81, 85 und 88, die als 5/27 Anteil im Grundbuchblatt 114 gebucht wurden. Aufgrund des Ersuchens der Oberfinanzdirektion B. wurde die Beschwerdeführerin auch als Eigentümerin für genau diese Anteile im Grundbuch eingetragen. Diese sind anschließend korrekt im heutigen Grundbuchblatt 785 in Höhe von 14/27 Anteil zusammengefasst worden. Dabei fand zu Recht der Umstand Berücksichtigung, dass die einzelnen Miteigentumsanteile jeweils nur einen Anteil von 1/27 tatsächlich betragen haben und die Zuvielbuchung aller Anteile von ursprünglich 2/27 Anteil fehlerhaft war, weil sie die Summe der Miteigentumsquoten von 1/1 überstiegen. Mithin entspricht die Buchung von je 1/27, insgesamt 14/27 Anteil in Blatt 785 der tatsächlichen Rechtslage, denn genau 14 der ehemaligen Anteile von den Blättern 65, 67, 69, 71, 74, 78, 82, 83, 91, 75, 76, 81, 85 und 88 wurden auf die Beschwerdeführerin übertragen, weshalb das Grundbuch richtig ist. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Irritationen hinsichtlich weiterer 3/27 Anteile darin begründet lagen, dass diese 3 Anteile bereits seitens des Katasteramtes nicht zugeordnet werden konnten, weil sie im Bestandsblatt 64 gestrichen waren und daher als sogenannte "Pseudo-Bestände" verbucht wurden. Diese 3 Anteile verbuchte das Katasteramt jedoch später ausweislich seines Schreibens vom 18.10.2002 wieder auf das Bestandsblatt 64, ohne dass die Sachlage eindeutig war. Hintergrund war nämlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Vermögenszuordnung vorbereiten wollte und Grundlage hierfür die Buchung im Liegenschaftsbuch ist. Im Ergebnis waren diese 3 Anteile jedoch nicht Gegenstand der Vermögenszuordnung, was sich unzweifelhaft aus den jeweiligen Ersuchen der Oberfinanzdirektion B. ergibt. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich, zumal die Eigentumsanteile der Beschwerdeführerin von 14/27 bislang auch nicht in Zweifel gezogen wurden.

12

Die Notwendigkeit einer Korrektur dieser Anteile nach unten oder oben ist aus keinem erdenklichen Gesichtspunkt erkennbar. Insbesondere können die rechtsgeschäftlichen Übertragungen der Miteigentumsanteile in den übrigen Grundbuchblättern 87, 90, 487 und 518 nicht zu der Annahme führen, dass sich ein etwaiger gutgläubiger Erwerb zu Lasten der Anteile der Beschwerdeführerin im hiesigen Grundbuch auswirkt. Das Amtsgericht Stralsund ist nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein gutgläubiger Erwerb aufgrund der Kaufverträge, die einen Anteil von jeweils 2/27 auswiesen, stattgefunden hat. Daher hat es auch die am 08.07.2010 von Amts wegen vorgenommene Berichtigung in den Grundbuchblättern 87, 90, 487 und 518 durch Heraufsetzung der Miteigentumsanteile fehlerhaft veranlasst. Ein gutgläubiger Erwerb war vielmehr nicht möglich.

13

Dies folgt aus dem nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsatz, dass inhaltlich unzulässige Eintragungen im Grundbuch nicht am Schutz des guten Glaubens teilnehmen (BGH, Urteil vom 14.02.1969, V ZR 130/65, DB 1969, 1458; BayObLG, Beschluss vom 10.11.1987, BReg. 2 Z 75/86, DNotZ 1988, 316; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2010 - 20 W 360/09 -; Staudinger/Gursky, 13. Aufl., § 892 Rn. 18; MünchKommBGB-Kohler, 6. Aufl., § 892 Rn. 13; Soergel-Stürner, 13. Aufl., § 891 Rn. 16). Inhaltlich unzulässig ist jede Eintragung, die einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann. Hierzu zählen z.B. fehlerhafte Doppelbuchungen, aber auch sich widersprechende Eintragungen in den jeweiligen Grundbuchblättern, die sich gegenseitig ausschließen. So verhält es sich auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Grundbuch die angegebenen Miteigentumsquoten in der Summe 1/1 übersteigen (Staudinger/Gursky, 13. Aufl., § 892 Rn. 19; Koller: "Der gutgläubige Erwerb bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen", JZ 1972, 646, 647). Dann weicht nämlich nicht nur die Buchlage von der materiellen Lage ab, sondern das Grundbuch ist auch offensichtlich in sich widersprüchlich und ein gutgläubiger Erwerb deshalb ausgeschlossen (Koller, a.a.O.), gleichgültig, ob sich der Widerspruch auf einem oder mehreren Grundbuchblättern findet. Es entscheidet mithin die wirkliche Rechtslage, ohne dass eines der Grundbuchblätter Vorrang genießt, denn es wäre willkürlich und vom Zufall abhängig, von welchem Grundbuch gerade Kenntnis erlangt wird (OLG Frankfurt a.a.O.; MünchKommBGB/Kohler, a.a.O.). Daher gilt bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs der öffentliche Glaube nicht, selbst wenn sie aus der konkreten Eintragung des einzelnen Grundbuchblatts gerade nicht hervorgehen sollte. Ein solcher Fall liegt hier vor.

14

Mithin stellen sich die Eintragungen in den Grundbuchblättern 87, 90, 487 und 518 im Gegensatz zu der richtigen Eintragung in dem betroffenen Grundbuchblatt 785 als fehlerhaft dar, wobei anzumerken ist, dass darüber hinaus die in Blatt 518 vorgenommene Korrektur von ursprünglich 9/27 Anteil auf 17/27 Anteil schlicht nicht nachvollziehbar ist. Eine Korrektur der Anteile in allen diesen Grundbuchblättern, wie sie mit der ersten Berichtigung am 08.10.2009 vorgenommen wurde, ergäbe eine Summe von 27/27 (Blatt 87 und 90: je 1/27; Blatt 487: 2/27; Blatt 518: 9/27 und Blatt 795: 14/27).

15

Nach den oben genannten Grundsätzen ist der eingetragene Amtswiderspruch wegen der Richtigkeit des Grundbuchs in Blatt 785 unzulässig und daher zu löschen, weil alle Grundbuchblätter gleichrangig zu behandeln sind und nicht willkürlich zu Lasten des betroffenen Grundbuchblatts eine Änderung vorgenommen werden kann.

16

Ebenso willkürlich stellt sich die Entscheidung dar, zugunsten der Erben von M. S. als angeblich Berechtigte den Amtswiderspruch auf vorliegendes Grundbuchblatt einzutragen, denn einerseits betrifft deren Anteil das Grundbuchblatt 518, andererseits hätte ebenso in den anderen Grundbuchblättern ein Amtswiderspruch eingetragen werden können. Zudem ist eine Berechtigung der Erben nicht erkennbar, weil auch M. S. nach der wirklichen Rechtslage tatsächlich nur 1/27 Anteil zustand, der schließlich rechtsgeschäftlich weiterveräußert wurde.

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Um die vorliegenden Widersprüche zwischen den Grundbuchblättern zu beseitigen, wird das Grundbuchamt zu prüfen haben, ob von Amts wegen eine Berichtigung ggf. nach Einholung der Berichtigungsbewilligungen sämtlicher betroffener Eigentümer in Betracht kommt oder aber möglicherweise auch die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 38 GBV vorliegen.

18

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.