Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 10. Dez. 2012 - 3 W 150/12

bei uns veröffentlicht am10.12.2012

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Waren (Müritz) - Nachlassgericht - vom 13.07.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Erblasser ist zwischen dem 14.08.2010 und dem 16.08.2010 verstorben. Die bislang nachlassgerichtlich ermittelten Erben haben das Erbe ausgeschlagen, so dass die Erben derzeit unbekannt sind.

2

Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von K. Blatt 614 eingetragenen Grundstücks. Zugunsten der Beteiligten ist im vorbezeichneten Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek über 5.000,00 € in Abt. III Nr. 2 eingetragen. Die Beteiligte berühmt sich hierzu entsprechender Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung mit dem Erblasser. In Anbetracht des Umstandes, dass die Erben des Erblassers derzeit unbekannt sind, sieht sich die Beteiligte an der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen auch im Wege der Zwangsvollstreckung gehindert und hat daher die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Amtsgericht Waren (Müritz) beantragt. Das Amtsgericht hat zunächst unter Hinweis auf § 344 Abs. 4 FamFG dieses Antragsverfahren an das Amtsgericht Halle (Saale) - Nachlassgericht - abgeben wollen, da das betroffene Grundstück im dortigen Amtsgerichtsbezirk liegt. Dieses hat die Sache zurückgereicht.

3

Hierauf hat das Amtsgericht Waren (Müritz) mit angefochtenem Beschluss die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft mit der Begründung abgelehnt, dass in seinem Zuständigkeitsbereich zu sicherndes Vermögen nicht vorhanden sei und das Nachlassgericht im Zuständigkeitsbezirk des betroffenen Grundstücks ein Sicherungsbedürfnis nicht gesehen habe. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde.

II.

4

Die Beschwerde der Beteiligten ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und führt zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht.

5

Für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Nachlassgläubigers gem. §§ 1961, 1960 BGB besteht grundsätzlich die allgemeine örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers gem. § 343 FamFG. Gemäß § 344 Abs. 4 FamFG kann hierneben - und nicht statt dessen - für die Sicherung des Nachlasses die besondere örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts gegeben sein, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis besteht. Die herrschende Meinung allerdings schließt die Anwendbarkeit des § 344 Abs. 4 FamFG auf die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Nachlassgläubigers bereits deshalb aus, weil Sinn und Zweck der Nachlasspflegschaft nicht die Sicherung des Nachlasses, sondern die gerichtliche Durchsetzbarkeit der Gläubigerinteressen ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 344 Rn. 15). Hiernach ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Waren (Müritz) für den Antrag der Beteiligten gegeben, so dass das Amtsgericht in der Sache zu entscheiden hat.

6

Aufgrund des allgemeinen Gerichtsstandes des § 343 FamFG kann sich das Nachlassgericht auch nicht darauf beschränken, dass in seinem Gerichtsbezirk ein Sicherungsinteresse nicht bestehe, weil dort Vermögen nicht vorhanden sei. Hierauf kommt es schon wegen der fehlenden örtlichen Beschränkung seines Zuständigkeitsbereiches nicht an. Überdies geht es im Rahmen des § 1961 BGB nicht darum, ob eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Nachlasses betreffend vorhandenen Vermögens erforderlich ist. Die Pflegschaftsanordnung nach § 1961 BGB soll dem antragstellenden Gläubiger die Durchsetzung seiner Ansprüche auch dann ermöglichen, wenn die Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 BGB vorliegen - also wie hier die Erben unbekannt sind und für die Pflegschaft ein Bedürfnis besteht.

7

Das Nachlassgericht wird somit unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S.d. § 1961 BGB erneut zu befinden haben. Der Senat weist darauf hin, dass zu den Verfahren der gerichtlichen Durchsetzung i.S.d. § 1961 BGB auch ein Zwangsversteigerungsverfahren gehört, welches die Beteiligte durchzuführen beabsichtigt. Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens, dessen Durchführung nach dem Todesfall des Vollstreckungsschuldners beabsichtigt ist, besteht schon deshalb ein Bedürfnis an einer Pflegschaft, weil ggf. der Vollstreckungstitel auf den Nachlasspfleger vor Antragstellung umzuschreiben ist, da ansonsten bereits die Eröffnung des Verfahrens abzulehnen ist (Stöber, ZVG, 19. Auf., § 15 Rn. 30.1). Daher ist in solchen Fällen stets eine Pflegschaft anzuordnen (Stöber, a.a.O., Rn. 30.2). Dies ergibt sich aber auch schon daraus, dass zwar der Anordnungsbeschluss ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen kann, der Anordnungsbeschluss aber dem Vollstreckungsschuldner zugestellt werden muss. Auch am weiteren Verfahren der Zwangsversteigerung ist sodann der Vollstreckungsschuldner zu beteiligen.

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 343 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zust

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag


Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit


(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,1.wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;2.wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichte

Referenzen

(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,

1.
wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
2.
wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;
3.
wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.

(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.

(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.

(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.

(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, der Notar zuständig, der für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat. Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig.

(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,

1.
wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
2.
wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;
3.
wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.

(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.

(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.

(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.

(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, der Notar zuständig, der für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat. Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig.

(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.