Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Okt. 2017 - 20 Ws 256/17

bei uns veröffentlicht am23.10.2017

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund - Strafvollstreckungskammer - vom 04.09.2017 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Stralsund - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 09.09.2017 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 04.09.2017, mit dem die Strafvollstreckungskammer die durch Beschluss vom 04.07.2014 zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von 3 Monaten wieder in Vollzug gesetzt und die Anordnung der Maßnahme nach § 67h StGB gemäß § 463 Abs. 6 Satz 2 StPO für sofort vollziehbar erklärt hat.

II.

2

Die statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Verurteilten hat zumindest vorläufigen Erfolg.

1.

3

Für eine befristete Wiederinvollzugsetzung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB ist kein Raum, wenn die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB vorliegen. Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ist eine Unterbringung, die 6 Jahre andauert, nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden.

a)

4

Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Kammer anwendbar. Aus § 13 EGStPO und § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ergibt sich nichts anderes. Art. 13 EGStPO gilt nur für die Neuregelung der Verfahrensvorschriften in § 463 Abs. 4 StPO. Art. 13 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO stellt daher klar, dass die materielle Vorschrift des § 67d Abs. 6 StGB gemäß § 2 Abs. 6 StGB seit dem 01.08.2016 anzuwenden ist (OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 - 20 Ws 234/16 -, Rn. 13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. September 2017 - 2 Ws 251/17 -, Rn. 22, juris).

b)

5

Die Eingangsvoraussetzung des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB - eine bereits sechs Jahre andauernde Unterbringung - ist erfüllt. Die Verurteilte war in der Zeit vom 17.04.2007 bis zum 23.07.2014 untergebracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setzt eine Erledigungserklärung nicht voraus, dass die Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erledigungserklärung untergebracht ist. Maßgebend ist, ob die „Fortdauer“ der Unterbringung - auch in der Gestalt der Krisenintervention gemäß § 67h StGB - nicht mehr verhältnismäßig ist. Eine andere Auslegung machte auch keinen Sinn. Denn bei einem Widerruf der Bewährung oder der Anordnung einer Krisenintervention müsste die Kammer sofort in die Prüfung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB eintreten, weil die Verurteilte dann untergebracht wäre und auch nach der Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB vorlägen.

6

Danach gilt die Regelvermutung der Unverhältnismäßigkeit (OLG Rostock, a.a.O., Rn. 15, juris). Es wäre daher konkret festzustellen, dass die Verurteilte eine ungünstige Prognose hat (Peglau, Das neue Recht der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, NJW 2016, 2298, 2301). Ob das der Fall ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, weil es dafür bislang an einer tragfähigen Tatsachengrundlage fehlt. Zwar sind die Anlasstaten vom 28.06.2005, 31.05. und 14.08.2006 als gefährliche Körperverletzungen und damit als prognoserelevante Taten i.S.v. § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB zu qualifizieren (vgl. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 27, juris). Die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von der Verurteilten drohen, ist dem Senat jedoch verwehrt. Die Kammer führt dazu lediglich aus, dass wegen der geschilderten Vorkommnisse erhebliche rechtswidrige Taten drohen (S. 9 BA). Der Klinikbericht vom 28.08.2017 setzt sich nur mit der Unfähigkeit der Verurteilten auseinander, die auferlegten Weisungen und Auflagen zu befolgen. Schwere und Ausmaß der „Handgreiflichkeiten“, die zur Einweisung der Verurteilten nach dem PsychKG M-V geführt haben (S. 6 BA), sind weder dem angefochtenen Beschluss noch dem Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 29.06.2017, Az. 44 XIV 103/17 (L) (Bl. 195 Bd. I BewH) zu entnehmen. Das reicht nicht.

2.

7

Wegen der deshalb erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung war die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. September 2017 - 2 Ws 251/17 -, Rn. 34, juris).

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 21. Sept. 2016 - 20 Ws 234/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor 1. Der Beschluss der 62. Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22.07.2016 - 62 StVK 157/13 - wird in Ziff. I. insoweit aufgehoben, als darin die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenha

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(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Tenor

1. Der Beschluss der 62. Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22.07.2016 - 62 StVK 157/13 - wird in Ziff. I. insoweit aufgehoben, als darin die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21.07.2008 - 6 KLs 12/08 - zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie hinsichtlich der Ziff. II. und V.

2. Die genannte Maßregel wird mit Wirkung ab dem 14.10.2016 für erledigt erklärt, § 67d Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StGB n.F.

Der Untergebrachte ist in dieser Sache am 14.10.2016 aus dem Vollzug der Unterbringung zu entlassen.

3. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht gem. § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB n.F. ein. Deren nähere Ausgestaltung nach §§ 68b, 68c StGB wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.

4. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg wird als unbegründet verworfen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahren sowie die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

Gründe

I.

1

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 12.08.2016 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 22.07.2016 - 62 StVK 157/13 -, mit dem die 62. Große Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und des durch Anrechnung noch nicht erledigten Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21.07.2008 - 6 KLs 12/08 - zur Bewährung ausgesetzt und im Zusammenhang mit der Führungs- und Bewährungsaufsicht diverse Regelungen getroffen und Weisungen erteilt hat.

2

Der angefochtene Beschluss ist der Staatsanwaltschaft am 10.08.2016 förmlich zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 16.08.2016 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangen.

3

Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrem Rechtsmittel - zum Nachteil des Verurteilten - das Ziel, dass die Maßregel und der Strafrest einstweilen noch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

4

2. Der Vollstreckungssache liegt Folgendes zugrunde:

5

Mit dem genannten Urteil vom 21.07.2008 wurde der Verurteilte wegen Brandstiftung in zwei Fällen, fahrlässiger Brandstiftung, Sachbeschädigung sowie wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Daneben ordnete das Landgericht Neubrandenburg die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Sowohl die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung wurden zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 29.07.2008 rechtskräftig.

6

Bereits mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.11.2008 - 6 BRs 89/08 -, rechtskräftig seit dem 20.02.2009, musste jedoch die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel aus dem genannten Urteil aufgrund eines am 06.11.2008 durch den Verurteilten begangenen erneuten Brandlegungsdelikts widerrufen werden. Wegen der neuerlichen Straftat (von der Staatsanwaltschaft als Sachbeschädigung eingestuft und angeklagt; das Verfahren endete mit einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Landgericht Neubrandenburg im März 2009) erließ das Amtsgericht Waren (Müritz) seinerzeit mit Beschluss vom 07.11.2008 - 42 Gs 38/08 - einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO. Seither befindet sich der Verurteilte ununterbrochen im ... Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in ..., seit dem 11.03.2009 (mithin seit rund 7 1/2 Jahren) im Vollzug der Maßregel. Zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.08.2015 - 62 StVK 157/13 - ordnete das Landgericht Neubrandenburg die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

7

Letztmalig mit Datum vom 06.07.2015 erstellte die externe Sachverständige Dr. med. P. G. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Kriminalprognose. Eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zur Frage der Fortdauer der Unterbringung erfolgte zuletzt am 02.06.2016.

II.

8

Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt, mithin zulässig.

9

Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung zugunsten des Verurteilten.

10

1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre sofortige Beschwerde zwar unmissverständlich zum Nachteil des Verurteilten eingelegt, indem sie seine bedingte Entlassung einstweilen noch verhindern möchte. Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat jedoch die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann, § 301 StPO.

11

2. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hatte der Senat in Bezug auf die Maßregel nach § 63 StGB (anders als noch das Landgericht, dessen Beschluss vom 22.07.2016 datiert) das am 01.08.2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 28.04.2016 (BGBl. I 2016, 1610) zu beachten.

12

a. Insoweit ist in § 67d Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StGB n.F. geregelt, dass dann, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, es sie für erledigt erklärt. Dauert die Unterbringung bereits sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden.

13

§ 67d StGB n.F. als - den Täter überdies besser stellende - Verfahrensvorschrift ist ohne Übergangsfrist ab dem 01.08.2016 auch auf „Altfälle“ anzuwenden (§ 13 Satz 1, 2. Halbs. EGStPO; § 2 Abs. 6 StGB; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 18/7244, 40f.; Peglau NJW 2016, 2298).

14

b. Im Lichte der nunmehr zu beachtenden Gesetzeslage war die zu überprüfende Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB n.F. für erledigt zu erklären.

15

Der Vollzug der Maßregel dauert mittlerweile mehr als 7 1/2 Jahre an. Bei dieser Dauer besteht mittlerweile die Regelvermutung der Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung, die nur dann widerlegt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Fortdauer der Maßregel hängt danach von einer negativen, dh. ungünstigen Prognose ab. Es muss also, um die Regelvermutung der Unverhältnismäßigkeit zu widerlegen, konkret festgestellt werden, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat. Die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose reicht nicht aus (Peglau a.a.O. S. 2301; BT-Drs. 18/7244, 30 ff.).

16

Die gesetzliche Regelvermutung ist vorliegend nicht zu widerlegen. Der Verurteilte hat in der Vergangenheit zwar u.a. diverse Brandlegungen begangen, was per se natürlich eine gesteigerte und vom Täter nur eingeschränkt beherrschbare Gefährlichkeit impliziert, aber gleichwohl eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Danach ist festzustellen, dass es sich bei den Angriffsobjekten ausnahmslos um Sachen (Müllcontainer, Holzpaletten, Müllsäcke) oder um unbewohnte Gebäude (Baracke, Garage, ungenutztes Sozialgebäude, Holzhütte) handelte und die Taten als „einfache“ Brandstiftungen nach § 306 StGB oder gar nur als Sachbeschädigungen (so z.B. auch die zum Bewährungswiderruf im Jahre 2008 führende Tat des Zündelns in einer Holzhütte) gewertet wurden. Es ist weder erkennbar, dass der Verurteilte durch seine Taten jemals Menschen an Leib oder Leben geschädigt oder gefährdet, noch dass er dies auch nur beabsichtigt hätte. Die von ihm - jedenfalls soweit aus den bislang zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ersichtlich - ausgehenden Gefahren erreichen deshalb bei Weitem nicht das Maß, das eine Fortdauer der Unterbringung nach der neuen Gesetzeslage noch rechtfertigen würde.

17

c. Die Aussetzung tritt allerdings erst mit Wirkung ab dem 14.10.2016 ein, um der Klinik wenigstens etwas Zeit zur unabdingbaren Vorbereitung der Entlassung zu geben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2014 - 3 Ws 626/14 - juris - m.w.N.).

18

3. a.) Aus der Aufhebung der Bewährungsaussetzung der Maßregel folgt auch diejenige der darauf beruhenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) nebst ihrer näheren weisungstechnischen Ausgestaltung.

19

b.) Auch mit Entlassung aus dem Vollzug der - erledigten - Unterbringung tritt indes nach neuem Recht kraft Gesetzes (§ 67d Abs. 6 Satz 4 StGB n.F.) wiederum Führungsaufsicht ein.

20

Da es sich bei der Frage, ob und welche Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b StGB - neu - ausgesprochen und wie diese im Einzelnen ausgestaltet werden sollen, um Ermessensentscheidungen handelt und das Beschwerdegericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer setzten darf, war dies der Strafvollstreckungskammer zu überantworten.

21

Hinsichtlich der vom Landgericht neu vorzunehmenden Ausgestaltung der Weisungen nach § 68b StGB erlaubt sich der Senat indes folgende Anmerkungen:

22

Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen gesonderten Begründung. Andernfalls ist eine Prüfung dahingehend, ob eine notwendige Ermessensausübung stattfand oder die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, nicht möglich. Fehlt es an einer Begründung und damit an der Nachprüfbarkeit des ausgeübten Ermessens, ist im Falle einer Beschwerde der Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung zurückzuverweisen (Senatsbeschluss vom 16.05.2011 - I Ws 116/11). Dem genügte die Begründung der bisherigen - in Wegfall geratenen - Weisungen unter Ziff. V. im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22.07.2016 ersichtlich nicht.

23

Die Anordnungen der Strafvollstreckungskammer dürfen auch nicht gesetzeswidrig sein. Eine Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 13.07.2009 - 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.01.2011 - 1 Ws 713/10; OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2010 - 2 Ws 39/10, BeckRS 2010, 06146, jew. m. w. Nachw.).

24

Nach § 68b Abs. 2 StGB hat das Gericht in seinen Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die strafbewehrten Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB. Der Verurteilte muss selbst zweifelsfrei erkennen können, was von ihm erwartet wird, wann er gegen eine Weisung nach Nr. 1 der Vorschrift verstößt und sich strafbar macht (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 27.10.2009 - 2 Ws 509/09, BeckRS 2009, 88154; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2009 - 1 Ws 758/08, BeckRS 2009, 01744; OLG Jena, Beschl. v. 14.12.2009 - 1 Ws 416/09, NStZ-RR 2010, 189). Ferner dürfen nach § 68b Abs. 3 StGB an die Lebensführung einer verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2011 - I Ws 345/11 - juris -).

25

Diesen Anforderungen genügen die bisher getroffenen Anordnungen nicht in allen Punkten.

26

Die Weisung, den Wohnsitz in der Heimeinrichtung ... in ... beizubehalten (Ziff. V. Nr. 1.), also letztlich eine Wohnsitzzuweisung, kann nicht auf § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Die Weisung, Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten (örtlichen) Bereich nicht zu verlassen, bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt (LK-Schneider, 12. Aufl. StGB § 68b Rn. 20; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, 29. Aufl. StGB § 68b Rn 4). Allerdings gibt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Gericht nur die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung, gestattet jedoch nicht, einem Verurteilten einen bestimmten Wohnsitz zuzuweisen (LK-Schneider a.a.O.; Nomos-Kommentar/Ostendorf, StGB, 3. Aufl., § 68 b Rn. 9; OLG München, Beschl. v. 11.02.2011 - 1 Ws 118/11, BeckRS 2011, 04247).

27

Auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann daher einem Verurteilten nicht der Aufenthalt in einer Klinik oder anderen Einrichtung als eine Art der Fortsetzung der Unterbringung aufgegeben werden (vgl. LK-Schneider a.a.O.; Nomos-Kommentar/Ostendorf a.a.O.; MünchKomm-Groß (2005) StGB § 68b Rn. 10; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig a.a.O. § 68b Rn 5;).

28

Die Weisung, den Wohnsitz in der Heimeinrichtung ... beizubehalten, könnte allenfalls nach § 68b Abs. 2 i. V. m. § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB erfolgen, wäre dann aber von einer strafbewehrten Weisung im Sinn des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB klar zu trennen.

29

Die Weisung, den vorbezeichneten Wohnsitz nur nach vorheriger Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle zu wechseln (Ziff. V. Nr. 2), kann weder auf § 68b Abs. 1 Nr. 1 noch auf § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB gestützt werden. Die Weisung nach Nr. 1 regelt das bloß vorübergehende Verlassen des Wohn- oder Aufenthaltsortes oder eines bestimmten Bereichs. Unter Nr. 8 fällt zwar der Wechsel der Wohnung, dieser ist aber nur melde- und nicht zustimmungspflichtig.

30

Die in Ziff. V. Nr. 3. enthaltene Bestimmung, dass es dem Bewährungshelfer überlassen werde zu entscheiden, ob die Vorstellung des Probanden durch persönliche Vorsprache oder auf andere Weise erfolgen solle, ist nicht zulässig. Aus Gründen der Bestimmtheit sind solche Einzelheiten vom Gericht in die Weisung aufzunehmen. Die Rahmenbedingungen ins Ermessen der Bewährungshilfe zu stellen, ist nicht möglich (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig a.a.O. § 68b Rn. 12).

31

4. Die vom Landgericht beschlossene Aussetzung des nicht durch Anrechnung erledigten Strafrestes zur Bewährung (§§ 51, 67 Abs. 2 bis 5, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB) ist im Ergebnis auch unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht zu beanstanden. Zwar sind die von dem Verurteilten im Falle der Tatwiederholung ausgehenden Gefahren nicht unerheblich und die seine grundsätzliche Gefährlichkeit ausmachenden Umstände (Alkoholabhängigkeit, psychische Faktoren) auch therapeutisch nicht restlos beherrschbar. Es sind aber im Verlaufe des Maßregelvollzugs, insbesondere der dabei gewährten - zuletzt sehr weitreichenden - Lockerungen nach Einschätzung sowohl der Maßregelklinik als auch der den Untergebrachten zuletzt begutachtenden Sachverständigen Dr. G. deutliche Fortschritte zu verzeichnen. Der Verurteilte hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum die ihm gewährten Freiheiten beachtet, sich als therapiemotiviert und im Rahmen seiner Fähigkeiten als therapie- und absprachefähig erwiesen. Nach alledem erachtet es auch der Senat für vertretbar, dem unter Bewährungs- und Führungsaufsicht sowie gesetzlicher Betreuung stehenden Verurteilten - allzumal mit geeigneten Auflagen und Weisungen bedacht - die Reststrafaussetzung zur Bewährung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu gewähren.

III.

32

Dieser Beschluss ist endgültig, § 310 Abs. 2 StPO.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.