Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Sept. 2014 - 11 UF 294/13

04.09.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg - Familiengericht - vom 20.11.2013, Aktenzeichen 3 F 305/09 UE, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über

- seine Einkünfte aus Rente und betrieblicher Altersversorgung im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.07.2014 unter Darlegung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der etwaigen Abzugsbeträge hierfür,

- seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2011, 2012 und 2013 über alle Einnahmen (auch Nebenkostenerstattung durch Mieter), Erlöse oder Finanzierungszuschüsse und gesondert über dazugehörige steuerliche Werbungskosten unter gesonderter Angabe der Gebäudeabschreibung; der Aufwand für Grundsteuer, Hausversicherungen, fremde Verwaltungskosten, Reparaturen, Wartung, Müllabfuhr, Kanal- und Wassergebühren, Kaminkehrer, Straßenreinigung, sonstige Abgaben, Kreditzinsen und Tilgungsleistungen für Kredite sind je spezifiziert anzugeben,

- seine Einkünfte aus Vermögenserträgnissen für die Jahre 2011, 2012 und 2013, bei Einkünften aus Kapital über den gesamten Kapitalertrag und Kursgewinne, speziell über alle Zins- und Dividendengutschriften und Ausschüttungen; einzubeziehen sind dazugehörige Werbungskosten und einbehaltene und gutgeschriebene inländische (z. B. Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer je samt Zuschlägen) und ausländische Steuern,

- Einkommenssteuererstattungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und

- seine Einkünfte aus den Beteiligungen an der ... GmbH und der ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und

- sein Vermögen am 31.12.2013

durch Vorlage einer geordneten systematischen Aufstellung und

die Auskunft zu belegen durch Vorlage

- der Rentenbescheide, Bewilligungsschreiben und Rentenanpassungsmitteilungen unter Einbeziehung von Zuschüssen und Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.07.2014,

- der Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 nebst allen Anlagen und eingereichten Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen,

- der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012

- der Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, und Ausschüttungen aus den Geschäftsanteilen an der ... GmbH und der ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH für die Jahre 2011, 2012 und 2013.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Rechtsmittelverfahren betrifft einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin in der Folgesache nachehelicher Unterhalt im Scheidungsverbund.

2

Die Beteiligten haben am 05.08.1998 geheiratet. Sie sind Eltern des gemeinsamen Sohnes ..., geboren am 14.09.1997. Die Antragstellerin ist mit dem gemeinsamen Sohn im Mai 2001 aus der gemeinsamen Wohnung in N... ausgezogen. Sie lebt mit dem Kind seitdem in G... Der genaue Trennungszeitpunkt ist zwischen den Eheleuten streitig, beide gehen jedoch übereinstimmend davon aus, mehr als 3 Jahre getrennt zu leben.

3

Der Antrag der Antragstellerin auf Scheidung der Ehe ist dem Antragsgegner am 01.10.2009 zugestellt worden. Neben der Folgesache Versorgungsausgleich sind im Scheidungsverbund noch die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt rechtshängig. Wegen des Kindes- und Trennungsunterhalts haben die Beteiligten sich in einem gesonderten Verfahren vor dem Familiengericht in Österreich am 30.03.2012 verglichen. Danach zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin 25.000,00 EUR Trennungsunterhalt bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 01.10.2009, weitere 25.000,00 EUR Trennungsunterhalt für den Zeitraum nach Zustellung des Scheidungsantrages ab 02.10.2009 und weitere 43.200,00 EUR pauschalen Trennungsunterhalt ab 01.06.2012 bis zur rechtskräftigen Scheidung.

4

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten waren geprägt durch die Einkünfte der Beteiligten aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Vermögenserträgnissen, aus Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften, aus Kapitalerträgen, aus Vermietung und Verpachtung und aus den Rentenbezügen des Antragsgegners.

5

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht mit Teilbeschluss vom 09.11.2011 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Vermögen am 31.12.2010 und über sein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalerträgen und Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2007-2009 und nichtselbstständiger Tätigkeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 zu erteilen und zu belegen. Die Erfüllung der Auskunfts- und Belegpflicht des Antragsgegners ist streitig. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus dem Teilbeschluss die Zwangsvollstreckung betrieben.

6

Einen erneuten Antrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung und die Vorlage von Belegen hat das Amtsgericht mit Teilbeschluss vom 20.11.2013 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe, nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug.

7

Gegen den Teilbeschluss vom 20.11.2013 wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

8

Sie trägt vor, der Antragsgegner habe unter anderem beträchtliche Anteile an der .... Vertriebsgesellschaft mbH und der ... Vertriebsgesellschaft mbH besessen. Diese Gesellschaften hätten zahlreiche Untergesellschaften gehalten. Die Gesellschaften seien im Rahmen eines Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages vom 08.07.2011 an die .... GmbH notariell veräußert worden. Der Antragsgegner habe daraus einen beträchtlichen Kaufpreis und weitere Zuwendungen erhalten, die er verschweige. Aus dem Vertrag ergebe sich auch das Vermögen des Antragsgegners, aus dem er fiktive Kapitaleinkünfte beziehe. Entsprechend sei der Auskunfts- und Beleganspruch der Antragstellerin durch Antragserweiterung in der Beschwerde geltend gemacht worden. Der angefochtene Teilbeschluss vom 20.11.2013 sei in sich widersprüchlich. Die Abweisung sei damit begründet worden, dass einerseits neue Tatsachen über ein geändertes Einkommen des Antragsgegners nicht vorgetragen seien und andererseits die reguläre Auskunftsfrist von 2 Jahren gemäß § 1605 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht verstrichen gewesen sei. Ein Auskunftsanspruch für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2013 bestehe daher nicht. Sie habe jedoch, was sich ebenfalls aus den Beschluss ergebe, Auskunft auch über die Renteneinkünfte des Antragsgegners bis 31.07.2013 begehrt. In jedem Falle hätte somit ihrem Auskunftsanspruch über das Renteneinkommen bis 31.07.2013 stattgegeben werden müssen, zumal dem Amtsgericht bekannt gewesen sei, dass der Antragsgegner ab 01.07.2013 Renteneinkünfte bezog. Vor Ablauf der Sperrfrist könne auch dann Auskunft verlangt werden, wenn die Einkünfte gesunken seien. Das aktuelle Einkommen des Antragsgegners sei unbekannt. Aus den Schriftsätzen vom 28.01.2013 in den Verfahren 10 HK O 168/12 und 4 O 394/12 vor dem Landgericht N.... ergebe sich, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit einem Teil des damaligen Firmenverkaufs eine Entschädigung von insgesamt 264.000,00 EUR beziehe, wobei die Summe in verschiedenen Teilbeträgen ausgezahlt werde. Diese Zahlungen würden Einkommen des Antragsgegners darstellen, aus denen sich der Unterhalt zu berechnen habe.

9

Ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt stütze sie auf § 1573 Abs. 2 BGB. Die Frage, ob eine Verwertung von Vermögen zur Erfüllung nachehelicher Ehegattenunterhaltsverpflichtungen erforderlich sei, bestimme sich nach Billigkeitskriterien. Es sei eine umfassende Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich. Ohne Kenntnis des vorhandenen Vermögens sei eine solche Billigkeitsabwägung nicht möglich. Daher bestehe auch ein entsprechendes Auskunftsrecht. Dies gelte umso mehr, als der Antragsgegner zu Zeiten seiner Erwerbstätigkeit aus einer unternehmerischen Tätigkeit Einkünfte erzielt habe, aus denen sich wiederum der Unterhaltsanspruch ableite. Nach Verkauf der umfangreichen Firmenanteile und nach seinem eigenen Vortrag fließen ihm nun kaum mehr Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit zu. Der Antragsgegner habe selbst vorgetragen, er beziehe keinerlei Vergütungen mehr. Das durch den Verkauf der Firmenanteile ihm zugeflossene Kapital stelle daher ein Surrogat für sein früheres Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit dar. Die ihm tatsächlich oder auch nur fiktiv zufließenden Vermögenserträge seien daher ebenso der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen, wie auch eine Verpflichtung zur Verwertung des Kapitals. Die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über die Firmenverkäufe bestehe auch auf der Grundlage der Ziff. 9 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Rostock. Danach seien je nach unterhaltsrechtlicher Obliegenheit auch erzielbare Kapitaleinkünfte der Einkommensberechnung zugrundezulegen. Auch die Verwertung des Vermögensstamms sei für den Unterhaltspflichtigen dann zumutbar, soweit die Vermögensverwertung nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre, so BGH in FamRZ 1968, 560 und FamRZ 1985, 354.

10

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß) den angefochtenen Teilbeschluss zu ändern und (wörtlich),

11

A. dem Antragsgegner aufzugeben, ihr Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über:

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I. sein Einkommen im In- und Ausland und

13

II. sein Vermögen am 31.12.2013 bezüglich aller vermögenswerten Gegenstände privater und betrieblicher Art, insbesondere über Sparguthaben, Geldforderungen, Wertpapiere, Aktien, Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen und Immobilien und

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II.a. Die dem Antragsgegner zustehende Gegenleistung aus dem Firmenverkauf vom 08.07.2011 (Verkauf von Firmenanteilen an die ... GmbH) und

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III. diese Auskünfte zu belegen.

16

Zu A. I. Die Einkommensauskunft

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a) ist auf das Einkommen im weitesten Sinne zu erstrecken, und zwar insbesondere auf

18

1. Einkommen aus allen sieben Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Kapital, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte, zu denen auch bestimmte Renten (speziell gesetzliche Renten) gehören.

19

2. Andere einmalige oder wiederkehrende Leistungen oder Bezüge, die üblicherweise den Lebensbedarf decken können, sowie berücksichtigungsfähiger Aufwand, insbesondere

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2. 1. einkommenssteuerrechtliche, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld u. a.,

21

2.2. andere Leistungen öffentlicher oder privater Träger,

22

2.3. steuerfreie Leistungen, z.B. die Eigenheimzulage samt Zuschlägen,

23

2.4. Sozialleistungen, wie Erziehungsgeld, Wohngeld, Pflegegeld, unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Auswirkung,

24

2.5. erstattete und nach bezahlte (je auch im Wege der Verrechnung) Einkommenssteuer und Zuschläge dazu, z.B. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer,

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2.6. persönlich getragener Aufwand für die soziale Sicherung (Altersvorsorge, Kranken- und Pflegevorsorge, Sicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) unter Angabe von Rückvergütungen und Zuschüssen Dritter,

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2.7. der um rein eigentumsbezogene Kosten bereinigte Nutzungswert aus einer selbstbewohnten eigenen Immobilie, auch insoweit nur Miteigentum oder ein anderes Recht besteht, z.B. in Form eines Wohnungsrechtes oder Nießbrauches. Hierzu genügt die Bezeichnung und die Beschreibung der Wohnung mit Angabe der Wohn- und Nutzflächen,

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2.8. möglicher Aufwand für angemessene berücksichtigungsfähige Schuldraten.

28

b) Beim Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist die Auskunft zu erstrecken

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1. auf der Einnahmenseite

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1.1. auf lohnsteuerpflichtige laufende oder einmalige Bruttobezüge einschließlich aller Zulagen, Zuschläge (auch für Überstunden), Sonderleistungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung, Erfolgsprämien, Provisionen, Jubiläumsleistungen, Erfindervergütung, geldwerte Vorteile (z.B. Privatnutzung des Dienstfahrzeuges), Abfindungen und Zuwendungen für die Vermögensbildung und anderweitige Zuwendungen, wie z.B. Immobilien,

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1.2. auf steuerfreie Leistungen, z.B. Nachtarbeitszuschläge, Auslösen, Verpflegungspauschalen, Vergütung für doppelte Haushaltsführung und andere Spesen sowie Arbeitgeberzuschüsse zu freiwilliger Krankenversicherung und Pflegeversicherung,

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2. auf der Ausgabenseite

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2.1. auf gesetzlich einbehaltene Lohnsteuer samt Zuschlägen unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlicher Freibeträge sowie auf einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie auf je hierauf erstattete Beträge,

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2.2. insoweit muss die Auskunft insgesamt den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2014 umfassen und in Form eines spezifizierten Verzeichnisses erteilt werden. Darin sind die einzelnen Einnahme- und Abzugsbeträge je detailliert als gesonderte Posten zu erfassen und eine spezifizierte Darlegung etwaiger Werbungskosten, die die üblichen pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen etwa überschreiten, enthalten.

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c) bei den übrigen Einkommensarten muss die Auskunft einen längeren Zeitraum, nämlich die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 umfassen. Insoweit sind nach Jahren getrennte spezifizierte und nach Objekten getrennte und geordnete Angaben nötig.

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1. Bei Einkünften aus Kapital über den gesamten Kapitalertrag und Kursgewinne, speziell über alle Zins- und Dividendengutschriften und Ausschüttungen. Einzubeziehen sind dazugehörige Werbungskosten und einbehaltene und gutgeschriebene inländische (z.B. Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer je samt Zuschlägen) und ausländische Steuern.

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2. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über alle Einnahmen (auch Nebenkostenerstattung durch Mieter), Erlöse und Finanzierungszuschüsse und gesondert über die dazugehörigen steuerlichen Werbungskosten unter gesonderte Angabe der Gebäudeabschreibung. Der Aufwand für Grundsteuer, Hausversicherung, fremde Verwaltungskosten, Reparaturen, Wartung, Müllabfuhr, Kanal- und Wassergebühren, Kaminkehrer, Straßenreinigung, sonstige Abgaben, Kreditzinsen und Tilgungsleistungen für Kredite ist je spezifiziert anzugeben.

38

3. Bei Renten über die ausbezahlten Nettorenten im Zeitraum 01.08. 2012 bis 31.01.2014 und insbesondere die Renten und Pensionen ab Juli 2013 unter Darlegung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der etwaigen Abzugsbeträge hierfür.

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4. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit (insbesondere aus freiberuflicher Tätigkeit), Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft ist die Auskunft über den Gewinn, die Privatentnahmen und die Privateinlagen der letzten drei geendeten Kalenderjahre zu erteilen, und zwar 2011, 2012 und 2013.

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zu A. III. Belegvorlage

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Die Auskunft über das Einkommen ist für den jeweiligen gesamten Auskunftszeitraum lückenlos und aussagekräftig zu belegen, wozu folgende Belege vom Antragsgegner vorzulegen sind (Anträge zu ergänzender Belegvorlage nach erteilter Auskunft bleiben vorbehalten):

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a) Allgemein

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1. Belege (auch Bescheide und Abrechnungen) über alle Einnahmen und Ausgaben, auch für Sozialaufwand,

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2. Die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 nebst allen Anlagen und eingereichten Übersichten und Erklärungen zu den Anlagen,

45

3. die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012

46

b) Speziell

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1. Zum Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit

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1.1. detaillierte Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen,

49

1.2. Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen,

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1.3. soweit betroffen, Provisionsabrechnungen.

51

2. Zum Einkommen aus Kapital

52

2.1. Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus GmbH,

53

2.2. Abrechnungen über einbehaltene inländische und ausländische Steuern,

54

2.3. bei Beteiligungen an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft, auch in mittelbarer Form, die vollständigen Bilanzen und Gesellschafterbeschlüsse sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft.

55

3. Zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung

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3.1. spezifizierte Abrechnungen oder Journale über alle Einnahmen und Ausgaben,

57

3.2. Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen oder Gemeinschaftserklärungen,

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3.3. beim Finanzamt eingereichte Anlagen, Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen V.

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4. Zum Renteneinkommen

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4.1. die Rentenbescheide oder Bewilligungsschreiben,

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4.2. die letzte Rentenanpassungsmitteilung,

62

4.3. Rentenberechnungen unter Einbeziehung von Zuschüssen und Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung.

63

5. Zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft

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5.1. vollständige Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung,

65

5.2. bei Gesellschaften oder Mitunternehmerschaften die steuerlichen Gewinnerklärungen mit allen Anlagen,

66

5.3. vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum ergangen sind oder diesen betreffen.

67

Soweit betroffen, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide dazu.

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6. Bezüglich der Auskunft über den Firmenverkauf vom 08.07.2011

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6.1. sämtliche Kaufverträge und sonstige Geschäftsanteilübertragungsverträge nebst Anlagen zu diesen,

70

6.2. sowie diesen Kaufverträgen zu Grunde liegende Unternehmensbewertungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsanteilkauf- und -abtretungsvertrages vom 08.07.2011, insbesondere die Urkunde des Notars ...., Berlin, Urkunden-Nr.: ...1 B mit allen Anlagen.

71

Der Antragsgegner hat den Auskunftsanspruch der Antragstellerin für die regelmäßigen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für die Kalenderjahre 2010 bis 2012, aus Vermietung und Verpachtung für den gleichen Zeitraum sowie die aktuellen Einkünfte aus der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente anerkannt und im übrigen beantragt,

72

die Beschwerde zurückzuweisen.

73

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, das Amtsgericht habe zutreffend den Antrag der Antragstellerin auf weitere Auskunftserteilung im Hinblick auf die Frist des § 1605 Abs. 1 BGB zurückgewiesen. Die Auskunftsanträge der Antragstellerin seien derzeit unschlüssig. Die Antragstellerin habe in keinem der von ihr im Laufe des Verfahrens gestellten Anträge die Anspruchsgrundlagen für einen Unterhaltstatbestand dargelegt. Der Antrag aus der Beschwerdebegründung sei auch rechtsmissbräuchlich. Die geforderten Auskünfte seien nicht geeignet, dem vermeintlichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin als Berechnungsgrundlage zu dienen. Es entstehe der Eindruck, dass die Antragstellerin den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch dazu benutzen wolle, im Rahmen ihres geltend gemachten Anspruchs auf Zugewinnausgleich Informationen zu erhalten, die ihr im Zugewinnausgleichsverfahren wegen der strengen Stichtagsregelung nicht zur Verfügung stünden. Dies gelte insbesondere für die Anträge unter A II., 2. A sowie die dazugehörenden Belegansprüche. Er verfüge über ein Einkommen, das es ihm ermögliche, eventuell bestehende Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu erfüllen, ohne dass dafür das Vermögen zu verwerten sei. Es seien ausschließlich die Vermögenserträge zu berücksichtigen. Über den Vermögensstand könne nur Auskunft und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verlangt werden, wenn ausnahmsweise eine Verwertung des Vermögensstammes in Betracht komme oder der begründete Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung bestehe. Da die Verwertung des Vermögensstammes nur bei beschränkter Leistungsfähigkeit in Betracht komme, bestehe hier ein derartiger Auskunftsanspruch nicht. Im übrigen seien Vermögenserträge nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie bereits während des Zusammenlebens zum Verbrauch zur Verfügung gestanden haben. Seine Firmenanteile bzw. die aus der Veräußerung erzielten Erlöse seien ausschließlich im Zugewinn zu berücksichtigen. Die unter A II. a geforderten Auskünfte über ihm zustehende Gegenleistungen aus den Firmenverkäufen könnten deshalb für einen eventuellen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin keine Relevanz haben. Es sei auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Auch die begehrten Auskünfte zu seinem Einkommen in den Zeiträumen 2010-2013 sowie vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2014 seien rechtsmissbräuchlich. Der Antragstellerin sei bekannt, dass er zum 30.04.2012 als Geschäftsführer bei der ....Vertriebsgesellschaft mbH ausgeschieden sei. Seine Geschäftsanteile aus den verschiedenen zur ...Gruppe gehörenden Unternehmen seien durch die Gesellschafter verkauft bzw. ein Geschäftsanteil eingezogen worden. Vergütungen, die er in der Vergangenheit aus einer Geschäftsführertätigkeit erhalten habe, könnten für den in die Zukunft gerichteten Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung erlangen. Der Antragstellerin sei weiter bekannt, dass er seit dem 01.07.2013 die gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte und die betriebliche Rente der ...triebsgesellschaft mbH erhalte. Darüber hinaus habe er Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Er sei weiter Mehrheitsgesellschafter der ...bH, an der auch die Antragstellerin mit 10 % beteiligt sei. Soweit vorhanden, seien auch Vermögenserträge zu berücksichtigen. Nur in diesem Umfang könne die Antragstellerin aufgrund des Zeitablaufes Auskunft verlangen, und zwar zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, der Beteiligung an der Bärenhaus GmbH, zu Vermögenserträgen für die zurückliegenden 3 Jahre sowie über die Renteneinkünfte durch Vorlage der aktuellen Rentenbescheide. In diesem Umfang sei er zur Auskunftserteilung bereit. Die während der Trennungszeit eingetretenen Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Beteiligten seien, soweit sie nicht mutwillig herbeigeführt wurden, nach wie vor eheprägend. Sie hätten auch bei dem Fortbestand der Ehe stattgefunden und die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflusst. Dass er seine Firmenbeteiligungen veräußern musste und durch die neuen Gesellschafter als Geschäftsführer abberufen worden sei, habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sei von der Antragstellerin hinzunehmen. Dies gelte auch für die Tatsache, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, im früheren Umfang weiterhin erwerbstätig zu sein und von der Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente mit dem 63. Lebensjahr Gebrauch gemacht habe. Er werde voraussichtlich mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung und dem Beginn eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für ihn bestünde deshalb keine Erwerbsobliegenheitsverpflichtung im unterhaltsrechtlichen Sinne mehr. Er sei auch mit seinen jetzigen Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und den Vermögenserträgen aus Vermietung und Verpachtung in der Lage, einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin, soweit dieser besteht, zu befriedigen. Einen Anspruch auf Auskunft über sein Vermögen habe die Antragstellerin nicht. Gemäß § 1581 Satz 2 BGB sei beim nachehelichen Unterhalt der Unterhaltspflichtige dann gegebenenfalls verpflichtet, den Stamm seines Vermögens zu verwerten, wenn lediglich eine beschränkte Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Er verwerte sein Vermögen angemessen. Dies zeige sich in den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragstellerin verfüge über Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Sie betreibe eine Werbeagentur. Die Antragstellerin sei an der Firma ... Gesellschaft mbH mit 45 % und an der ...GmbH mit 10 % beteiligt. Zusätzlich verfüge die Antragstellerin über Barvermögen von mindestens 70.000,00 EUR und über ein selbst genutztes Wohngrundstück in G...Dort habe die Antragstellerin eine Fläche von ca. 47 m² an ihre Einzelfirma vermietet. Diese zahle an die Antragstellerin jährliche Mietkosten in Höhe von 3.000,00 EUR. Danach sei fraglich, ob die Antragstellerin ihren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt noch als Quotenunterhalt geltend machen könne oder ihren Bedarf konkret nachweisen müsse. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt diene ausschließlich der Sicherung des monatlichen Lebensunterhalts des Berechtigten und nicht seiner Vermögensbildung. Der Stamm seines Vermögens sei ausschließlich beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die inzwischen veräußerten Firmenanteile. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hätten die von ihm während der Ehe gehaltenen Firmenanteile die ehelichen Lebensverhältnisse nur mittelbar beeinflusst. Geprägt seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch seine Vergütung verschiedener Geschäftsführertätigkeiten für mehrere Firmen. Er habe in der Folgesache Zugewinn umfassend über sein Vermögen Auskunft erteilt. Die Auskunft umfasse auch ein Wertgutachten eines Wirtschaftsprüfers, mit dem sämtliche Firmenanteile bewertet worden seien und im Ergebnis festgestellt worden sei, dass sich die Bewertungen mit dem tatsächlichen Verkaufserlös bei Veräußerung der Firma gedeckt haben. Die Antragstellerin kenne also den Wert der einzelnen Firmenanteile und die Höhe des Verkaufserlöses.

II.

74

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG). In der Sache ist sie nur teilweise begründet.

75

Die Antragstellerin verlangt im Wege eines Stufenantrages in der Folgesache nachehelicher Unterhalt im Verbund mit dem Scheidungsverfahren Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners. Der Anspruch der Antragstellerin beruht auf §§ 1580, 1605 BGB. Danach haben die geschiedenen Ehegatten einander auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen. Der Anspruch besteht schon ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (BGH, FamRZ 1983, 674). Die Antragstellerin hat bereits im Verbundverfahren mit Teilbeschluss vom 09.11.2011 gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungstitel zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen erwirkt, um ihren Unterhaltsanspruch beziffern zu können. Dem Amtsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass gemäß §§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. 2 BGB vor Ablauf von 2 Jahren eine erneute Auskunft nur unter den dort geregelten Voraussetzungen verlangt werden kann. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, hätte das Amtsgericht jedoch dahinstehen lassen können, denn jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 20.11.2013 war die Zweijahresfrist abgelaufen und der Antragstellerin stand erneut ein Anspruch auf Auskunft und die Vorlage von Belegen zu. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die letzte mündliche Verhandlung, auf die der frühere Auskunftstitel erging und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung selbst (OLG München, FamRZ 2010, 816 m.w.N.). Die letzte Tatsachenverhandlung vor dem Teilbeschluss vom 09.11.2011 fand am 19.10.2011 statt. Die Zweijahresfrist lief somit am 19.10.2013 ab. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Teilbeschlusses vom 20.11.2013 war die Zweijahresfrist jedenfalls abgelaufen.

76

Eine Auskunftspflicht gilt nur insoweit, als dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (§§ 1580, 1605 Abs. 1 BGB). Soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, besteht eine solche Auskunftsverpflichtung nicht.

77

Die Antragstellerin geht davon aus, gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu besitzen. Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung. Dabei nimmt der berechtigte Ehegatte an den Einkommensentwicklungen positiv wie negativ des verpflichteten Ehegatten zwischen Trennung und Scheidung teil, soweit die Einkommensveränderungen auf Dauer angelegt sind (BGH, NJW 1999, 717; NJW 1981, 1782). Solche Einkommensveränderungen prägen in der Regel die maßgeblichen ehelichen Verhältnisse. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Veränderungen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen (BGH, NJW 2001, 3260; NJW 1984, 1685; NJW 1982, 2063).

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Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.07.2013 unstreitig eine Altersrente für langjährig Beschäftigte. Seine nichtselbständige Tätigkeit als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften hat er ebenso unstreitig beendet und erhält daraus keine Einkünfte mehr. Der Antragsgegner ist am 16.06.1950 geboren. Er ist jetzt 64 Jahre alt und wird im Hinblick auf den Umfang des Scheidungsverbundverfahrens, welches bereits seit dem 07.09.2009 anhängig ist, im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung das Regelalter für den Bezug der Altersrente erreicht haben. Der Bezug der Altersrente unter Wegfall der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit ist dem Antragsgegner unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Die Antragstellerin nimmt insoweit an der Einkommensentwicklung des Antragsgegners teil. Für den Unterhaltsanspruch kommt es daher nicht auf die in der Vergangenheit aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer erzielten Einkünfte und die Belege an. Ein Anspruch insoweit auf Auskunft und die Vorlage von Belegen besteht somit nicht.

79

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner Anspruch auf Auskunft über sein Vermögen am 31.12.2013. Gemäß § 1580 Satz 1 BGB haben die Ehegatten einander grundsätzlich auch über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Dies gilt gemäß § 1580 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1605 Abs. 1 BGB aber nur insoweit, als die Auskunft für einen Unterhaltsanspruch benötigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige für den zu leistenden Unterhalt ausnahmsweise seinen Vermögensstamm verwerten muss, weil er sonst nicht fähig wäre, den geschuldeten Unterhalt zu leisten, oder weil der begründete Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung des Unterhaltspflichtigen besteht (Wendl/Dose; Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn. 604). Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem Vorbringen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.08.2014 vor. Der Antragsgegner hat hier erklärt, dass er aufgrund seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen bereits auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen müsse. Daher ist die Annahme der Antragstellerin berechtigt, der Antragsgegner werde seinen Vermögensstamm zumindest teilweise verwerten müssen, um ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch am Maß der ehelichen Lebensverhältnisse zu decken.

80

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Auskunft und die Vorlage von Belegen über die dem Antragsgegner zustehende Gegenleistung aus dem Verkauf von Firmenanteilen an die .... GmbH (Pkt. A. II. a des Antrages). Dass es sich hierbei um eine einkommensgleiche Abfindung in Bezug auf das zukünftig entfallene Geschäftsführergehalt gehandelt haben soll, ergibt sich nicht. Vielmehr stellt der Verkaufserlös Vermögen dar, was der Antragsgegner unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zum Stichtag am 31.12.2013 insgesamt, jedoch nicht hinsichtlich einzelner vor dem Stichtag vorhandener Vermögenspositionen, offen legen muss.

81

Im übrigen hat das Auskunftsverlangen der Antragstellerin im Hinblick auf die gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren in Teilen keinen Bezug zu den tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnissen. So verlangt die Antragstellerin zu Pkt. A. I. a) 1. u.a. Auskunft zum Einkommen des Antragsgegners aus Land- und Forstwirtschaft. Dafür, dass der Antragsgegner ein solches bezieht, ist nichts ersichtlich. Dies gilt auch für den Antrag unter Pkt. A. I. a) 2.4 über das Auskunftsverlangen über Sozialleistungen, wie Erziehungsgeld, Wohngeld und Pflegegeld.

82

Teilweise sind die Anträge der Antragstellerin auf Auskunft nicht vollstreckungsfähig, weil zu allgemein gehalten. Dies gilt zum Beispiel für den Antrag zu Pkt. A. I. a) 2.2 auf Auskunft über andere Leistungen öffentlicher oder privater Träger.

83

Für eine sichere Prognose beträgt der Auskunftszeitraum bei regelmäßig wiederkehrenden Einkünften das letzte abgelaufene Kalenderjahr, also hier den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013. Bei unregelmäßigen und der Höhe nach schwankenden Einkünften umfasst der Auskunftszeitraum die letzten 3 abgelaufenen Kalenderjahre, also 2011, 2012 und 2013. Auskunft über die Höhe des Vermögens ist zum Stichtag, regelmäßig zum letzten abgelaufenen Kalenderjahr, zu erteilen.

84

Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach §§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. ein Satz 2 BGB auch Belege über die Höhe seiner Einkünfte vorlegen. Diese sind im Antrag so genau zu bezeichnen, dass es notfalls einem Gerichtsvollzieher möglich ist, sie aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen auszusondern und dem Berechtigten zu übergeben (Wendl/ Dose, a.a.O., Rn. 1176 m.w.N.) . Wenn sich erst aus der erteilten Auskunft die Möglichkeit ergibt, den geforderten Beleg vollstreckungsfähig zu bezeichnen, ist die Vorlage des Belegs erforderlichenfalls nachfolgend gesondert geltend zu machen. So ist der Antrag zu Pkt. A. III. b) 2.1 nicht vollstreckungsfähig, da die betroffene GmbH nicht vollstreckungsfähig bezeichnet ist. Gleiches gilt für den Antrag unter Pkt. A. III. b) 2.3, wonach der Antragsgegner verpflichtet werden soll, vollständige Gesellschafterbeschlüsse bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vorzulegen. Zum einen ist offen, welche Kapitalgesellschaften gemeint sind. Im übrigen sind nur solche Gesellschafterbeschlüsse vorzulegen, die die Verteilung von Gewinnen und Verlusten auf die gehaltenen Gesellschaftsanteile betreffen.

85

Danach hat der Antragsgegner der Antragstellerin nur insoweit Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen wie es sich aus dem Entscheidungtenor ergibt. Soweit der Antragsgegner teilweise den Auskunftsanspruch der Antragstellerin anerkannt hat, beruht die Entscheidung darauf.

III.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG.

87

Gesetzliche Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), sind dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Sept. 2014 - 11 UF 294/13 zitiert 11 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1581 Leistungsfähigkeit


Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1580 Auskunftspflicht


Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.