Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Feb. 2015 - 11 UF 138/13

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 29.04.2013, Aktenzeichen 13 F 230/11, teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin für die Zeit von Juni 2011 bis März 2013 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 42,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 20.01.2012 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Antragstellerin 95 % und der Antragsgegner 5 %.

Die Kosten des 2. Rechtszuges trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

1

Die am … 2005 geborene Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, ihrem Vater, Kindesunterhalt für die Zeit ab Juni 2011.

2

Mit Beschluss vom 29.04.2013 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin für die Zeit von Juni 2011 bis März 2013 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 42,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 20.01.2012 sowie ab April 2013 monatlichen Unterhalt in Höhe von 238,00 EUR im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug.

3

Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, soweit er verpflichtet worden ist, ab April 2013 an die Antragstellerin Unterhalt zu zahlen.

4

Er trägt vor, das Amtsgericht unterstelle ihm für die Zeit ab April 2013 ein monatliches Einkommen, das auf der Annahme basiere, dass es ihm kurzfristig vor Abschluss des Verfahrens, aber leider nicht dauerhaft, gelungen sei, einen Arbeitsplatz an seinem Wohnort zu finden. Er habe jedoch erstinstanzlich noch vorgetragen, dass er aufgrund rückläufigen Umsatzes seines Betriebes betriebsbedingt und zudem in der Probezeit gekündigt worden sei. Er sei dann von März 2013 bis einschließlich 12.05.2013 arbeitslos gewesen. Er habe sich in dieser Zeit umfangreich beworben und konnte deshalb bereits am 12.05.2013 eine neue Stelle antreten. Im direkten Umfeld seines Wohnortes im Landkreis Ludwigslust-Parchim seien nur unzureichend Arbeitsplätze vorhanden. Im Falle zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit könne nur ein Einkommen zu Grunde gelegt werden, welches um angemessene berufsbedingte Aufwendungen zu reduzieren sei. Hierbei sei erforderlich zu berücksichtigen, dass in einem Radius zwischen 40 und 60 km keine Arbeitsplätze vorgehalten werden. Er sei nie länger arbeitslos gewesen. Er habe meist zeitnah neue Arbeit gefunden, konnte jedoch nicht längerfristig angestellt werden. So sei er in der Zeit vom 13.05.2013 bis 03.07.2013 bei der Firma ... angestellt gewesen. Ihm sei am 03.07.2013, wiederum während der Probezeit und aus betriebsbedingten Gründen, gekündigt worden. Er habe für die Tätigkeit erhebliche Fahrtkosten gehabt, da die Arbeitsstelle ca. 45 km von seinem Wohnort entfernt lag. Bei einem Nettoeinkommen von 1.070,00 EUR habe er unter Berücksichtigung einer 30-%igen Steuerersparnis 290,00 EUR berufsbedingte Aufwendungen gehabt. Bereits da sei er nicht leistungsfähig gewesen. Seitdem habe er Arbeitslosenhilfe bezogen. Seit dem 01.08.2013 sei er bei der Firma “...“ angestellt. Er erziele ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.254,59 EUR monatlich und habe berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten in Höhe von 283,80 EUR. Bei einem verbleibenden Einkommen von 974,06 EUR sei er nicht leistungsfähig. Seine Tätigkeit bei der Firma in B. beginne zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr. Er habe keine Möglichkeit, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen, um rechtzeitig die Arbeitsstelle zu erreichen. Er habe tatsächliche Aufwendungen für den Arbeitsweg mit seinem PKW und der Fähre in Höhe von insgesamt 407,85 EUR unter Berücksichtigung einer 30-%igen Steuerersparnis. Er habe fortlaufend monatlich an die Antragstellerin 150,00 EUR gezahlt. Diese erhalte UVG-Leistungen in Höhe von monatlich 30,00 EUR. Die Differenz zu 238,00 EUR, wie vom Amtsgericht tituliert, werde derzeit durch die Antragstellerin gepfändet.

5

Der Antragsgegner beantragt,

6

den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust, Aktenzeichen 13 F 230/11 zu Ziff. I.2. dahingehend abzuändern, dass er ab April 2013 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, der Antragsgegner trage zu seinen Bewerbungsbemühungen nicht vor. Dass er am 12.05.2013 eine neue Stelle antreten konnte, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast nicht. Verfahrensgegenständlich sei der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind. Der Antragsgegner sei gehalten, erforderlichenfalls seinen Wohnort zu ändern. Deshalb komme es auf die Arbeitsmarktlage im Wohnumfeld des Antragsgegners nicht an. Der Antragsgegner benenne seine berufsbedingten Aufwendungen nicht näher. Offen sei, ob er den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne.

II.

10

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG).

11

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, denn der Antragsgegner ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, für die Zeit ab April 2013 ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts der Antragstellerin Unterhalt zu zahlen (§ 1603 Abs. 1 und 2 BGB). Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruches ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (BVerfG, FamRZ 2007, 273).

12

Die Kindesmutter, bei der die Antragstellerin lebt, erfüllt ihre Verpflichtung zum Unterhalt der Antragstellerin durch Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Antragsgegner hat, soweit leistungsfähig, für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen (§ 1601, 1602, 1612 BGB).

13

Der Antragsgegner ist mit seinem tatsächlichen Einkommen außer Stande, der Antragstellerin jedenfalls für die Zeit ab April 2013 Kindesunterhalt zu zahlen. Von März 2013 bis einschließlich 12.05.2013 war der Antragsgegner arbeitslos. Vom 13.05.2013 bis 03.07.2013 erzielte der Antragsgegner aus einer Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.070,00 EUR. Ihm entstanden berufsbedingte Fahrtkosten für 45 km einfache Entfernung nach eigenem Vorbringen in Höhe von monatlich 290,00 EUR. Das verbleibende Einkommen von 780,00 EUR lag unterhalb des notwendigen Selbstbehalts von 1.000,00 EUR. Nach dem Bezug von Arbeitslosenhilfe ist er seit dem 01.08.2013 als Küchen-und Möbelmonteur wieder erwerbstätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.254,59 EUR. Er hat berufsbedingte Aufwendungen in Form von Pkw Kosten und einer Monatskarte für die Fähre abzüglich einer 30-%igen Steuerersparnis in Höhe von insgesamt 407,85 EUR. Bei einem Arbeitsbeginn zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr kann der Antragsgegner öffentliche Verkehrsmittel statt des PKW nicht nutzen. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Sein verbleibendes Einkommen liegt somit unterhalb des notwendigen Selbstbehalts von 1.000,00 EUR (bis 31.12.2014) bzw. 1.080,00 EUR (ab 01.01.2015).

14

Dem Antragsgegner kann auch kein fiktives Einkommen in einer Höhe zugerechnet werden, die es ihm ermöglichen würde, den von der Antragstellerin verlangten bzw. mit der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts titulierten Unterhalt in Höhe von 238,00 EUR monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner verletzt seine sich aus § 1603 Abs. 2 BGB ergebende gesteigerte unterhaltsrechtliche Erwerbspflicht nicht. Nach den unstreitigen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Antragsgegner den Beruf des Holzfachwerkers erlernt. Er hat in der Vergangenheit als Estrichleger, Küchenmonteur, Kabelverleger und Tischler gearbeitet. Nach Verlust seines Arbeitsplatzes ist es ihm infolge entsprechender Erwerbsbemühungen immer gelungen, kurzfristig erneut ausbildungsgerechte Arbeit in Vollzeit zu finden. Die relativ hohen berufsbedingten Aufwendungen in Form von Fahrtkosten sind dem Antragsgegner nicht anzulasten. Dass der Antragsgegner nur Arbeitstätigkeiten in größerer Entfernung zu seinem Wohnort angenommen hat, um sein Einkommen zu schmälern, ist fernliegend. Um die berufsbedingten Aufwendungen zu minimieren war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, seinen Wohnort zu wechseln. Der Antragsgegner möchte mit der Antragstellerin Umgang haben. Eine größere Entfernung seines Wohnsitzes zum Wohnort der Antragstellerin würde erhöhte Umgangskosten, die sein Einkommen schmälern, zur Folge haben. Im übrigen wäre der Umzug selbst mit Kosten verbunden, die ebenfalls bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Berücksichtigung finden müssten. Schließlich käme ein Umzug allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsgegner nach Ablauf der Probezeit davon ausgehen konnte, dass eine Weiterbeschäftigung dauerhaft gesichert ist. Dies war hier regelmäßig nicht der Fall.

15

Selbst wenn dem Antragsgegner eine Erwerbstätigkeit in Wohnortnähe zu unterstellen wäre, könnte im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragsgegners, insbesondere seinen Ausbildungsstand, nur der Mindestlohn ab 01.01.2015 in Höhe von 8,50 EUR je Stunde angenommen werden. Bei einer Tätigkeit von 40 Stunden je Woche ergäbe sich ein Bruttoeinkommen von 1.473,00 EUR bzw. ein Nettoeinkommen von 1.088,23 EUR. Nach Abzug von fiktiven berufsbedingten Aufwendungen von 5 % des Bruttoeinkommens verbliebe ein Einkommen von 1.033,82 EUR. Auch dieses liegt unterhalb des notwendigen Selbstbehalts von 1.080,00 EUR. Für die Zeit bis zum 31.12.2014 ist davon auszugehen, dass ein Mindestlohn in dieser Höhe nicht gezahlt worden ist, so dass auch bis dahin der Antragsgegner unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts von damals 1.000,00 EUR nicht in der Lage gewesen wäre, den titulierten Unterhalt zu zahlen. Soweit das Amtsgericht dem Antragsgegner für die Zeit ab März 2013 ein fiktives Einkommen in einer Höhe zugerechnet hat, das er ab November 2012 als Monteur erzielt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich hier um ein überdurchschnittlich hohes Einkommen (1.740,00 EUR brutto/1.303,00 EUR netto) in der Nähe seines früheren Wohnortes. Dass der Antragsgegner bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in der Lage gewesen wäre, nach Verlust dieses Arbeitsplatzes erneut eine Erwerbstätigkeit zu gleichen Konditionen zu finden, ergibt sich nicht.

16

Dem Antragsgegner sind auch keine fiktiven Nebenerwerbseinkünfte zuzurechnen. Eine über die tatsächliche Vollzeiterwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das ihm sodann bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen werden, wenn und soweit ihm die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (BVerfG, NJW 2012, 2420 m.w.N.). Der Antragsgegner arbeitet in Vollzeit ausbildungsgerecht. Er hat neben der regulären Arbeitszeit noch Freizeit für den erheblichen Arbeitsweg von mindestens 50 km einfache Strecke aufzuwenden. Der Antragsgegner möchte Umgang mit der Antragstellerin wahrnehmen. Dem Umgangsrecht von Vater und Kind steht eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit am Wochenende entgegen. Im übrigen würde ein Nebenerwerbseinkommen in Höhe von 153,00 EUR bzw. 241,00 EUR im Hinblick auf das tatsächliche Einkommen, das weit unterhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt, zunächst nur dazu führen, dass der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners gesichert wäre. Auch dann wäre der Antragsgegner nicht fähig, der Antragstellerin Kindesunterhalt zu leisten.

17

Ist der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig, haben seine Kinder dies hinzunehmen, denn sie leiten ihre Lebensstellung von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und hat der andere Elternteil Barunterhalt zu leisten, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard im Wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen (BGH, FamRZ 2002, 536).

III.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1602 Bedürftigkeit


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612 Art der Unterhaltsgewährung


(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) Haben Eltern einem unverheirat

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.