Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 10. Juni 2008 - 1 U 138/08
Tenor
Die Gegenvorstellung der Widerkläger zu 1) und 2) vom 05.12.2007 gegen die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren im Beschluss des 6. Zivilsenates vom 09.11.2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
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Die Gegenvorstellung - gerichtet auf die Korrektur des festgesetzten Berufungsstreitwerts i.H.v. 410.000,00 € auf den Betrag von 20.000,00 € - ist unzulässig, sie ist nicht innerhalb der auf zwei Wochen zu bemessenden Frist bei Gericht eingegangen.
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1. Die Gegenvorstellung ist nach Sondervorschriften (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Grundz § 567 Rn. 6 a.E.) wie aber auch ganz allgemein (BGH, NJW 2002, 1577; BVerwG, NJW 2001, 129) einer Befristung zu ihrer Einlegung unterstellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 7), wobei für diesen im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelf eine gesetzlich vorgeschriebene Einlegungsfrist - selbstredend - fehlt, aber gefordert wird (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn. 22 a.E.).
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a) Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, muss es aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung selbst zu korrigieren - und darin kristallisiert sich Sinn und Zweck der Gegenvorstellung (vgl. nur BGH, VersR 1982, 598; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 567 Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 567 Rn. 13) -, eine zeitliche Grenze geben. Einzuhalten ist die Notfrist des § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO von zwei Wochen (vgl. BGH, NJW 2002, 1577; BFH, NJW 2003, 909; OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 964; OLG Dresden, MDR 2006, 771 = NJW 2006, 851 = OLGR 2006, 116; OLG Koblenz, MDR 2008, 644; zustimmend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Vorbem § 567 Rn. 15; MünchKomm/Lipp, ZPO-Aktualisierungsband, vor § 567 Rn. 13; zweifelnd Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 22 a.E.; ablehnend BFH, NJW 2006, 861: nicht fristgebunden). Dieser Meinung schließt sich auch der Senat an.
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b) Für die entsprechende Heranziehung dieser Vorschrift auf die Einlegungsfrist zur Gegenvorstellung spricht insbesondere, dass die Gegenvorstellung aus einer analogen Anwendung von § 321a ZPO abgeleitet wird (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 567 Rn. 13, zu dieser Vergleichbarkeit [in Teilen] siehe auch Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 24) und es naheliegend erscheint die besondere Regelung des § 321a ZPO auf das gesetzlich (bisher) nicht geregelte Institut der Gegenvorstellung - dort wo es vertretbar erscheint - zu übertragen. Würde von einer solchen Übertragung bzw. analogen Anwendung im Falle der Gegenvorstellung abgesehen, würde sich diese (allgemein zugebilligte) Möglichkeit, eine Überprüfung einer (vorgeblich fehlerhaften) Entscheidung noch in der Instanz durch das tätig gewordene Gericht zu erreichen, - was die Einhaltung der gebotenen Befristung angeht - als günstiger und für den Rügeführer vorteilhafter darstellen, als bei der gesetzlich festgelegten Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Dafür aber findet sich kein sachlich gerechtfertigter Grund.
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2. Der hinsichtlich des Streitwertes angefochtene Beschluss des Senates vom 09.11.2007 ist den Widerklägern am 20.11.2007 zugestellt worden, so dass die Zwei-Wochenfrist am 05.12.2007 abgelaufen war. Die Gegenvorstellung mit dem Datum vom 05.12.2007 ist jedoch erst - per Telefax - am 06.12.2007 gesendet worden und auch an diesem Tage bei Gericht eingegangen. Sie war daher verfristet und ist als unzulässig zu verwerfen.
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3. Eine Kostenentscheidung erscheint nicht veranlasst, da die Gegenvorstellung sich vorliegend in der Sache als nicht statthafte Streitwertbeschwerde darstellt. Da ein solches Rechtsmittel frei von Gebühren wäre und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG), kommt auch für die Gegenvorstellung eine Kostenentscheidung nicht in Betracht.
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Referenzen - Gesetze
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.