Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 13. Mai 2015 - 4 U 1839/14

published on 13.05.2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 13. Mai 2015 - 4 U 1839/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 28.07.2014 aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.586,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 01.08.2013 zu zahlen.

III.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ab dem 01.06.2013 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwand für Sozialleistungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund der durch den Unfall vom 18.06.2011 verursachten Verletzungen an ihrer Versicherten E. D., wohnhaft N. Straße, … M., erbringt.

IV.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenversicherung der Geschädigten E. D. (im Folgenden: Geschädigte) gegen den Sohn und Alleinerben des Führers des Unfallfahrzeugs Schadensersatzansprüche geltend, die aus einem Verkehrsunfall am 18.06.2011 auf Korfu/Griechenland resultieren.

Den Vater des Beklagten und die Mutter der Geschädigten verband seit etwa Oktober 2010 eine Liebesbeziehung. Der Vater des Beklagten bewohnte ein Haus in N., die verwitwete Mutter der Geschädigten wohnte mit ihren beiden minderjährigen Kindern in M. Im Juni 2011 verbrachten der Vater des Beklagten, der jüngste Bruder des Beklagten und der Vetter des Beklagten (T. S.) gemeinsam mit der Geschädigten sowie deren Mutter und dem Zwillingsbruder der Geschädigten (A. D.) einen Urlaub auf Korfu. Am Nachmittag des 18.06.2011 mietete der Vater des Beklagten bei einem ortsansässigen Vermieter ein „Quad“ mit dem Kfz-Kennzeichen „…“ an. Bereits in den Tagen zuvor hatte die Reisegruppe während des Urlaubs gemeinsame Quad-Ausfahrten unternommen. Der Vater des Beklagten steuerte das Quad, die Geschädigte saß als Mitfahrerin hinter ihm. Auf trockener und übersichtlicher Straße verlor der Vater des Beklagten die Kontrolle über das Fahrzeug, als er das von seinem Neffen T. S. gesteuerte Quad überholte. Das vom Vater des Beklagten gesteuerte Quad wurde zunächst nach links von der Straße weggeschleudert und sodann wieder auf die Fahrbahn zurück und kippte dabei um. Weder der Vater des Beklagten noch die Geschädigte trugen bei dem Unfall einen Helm. Der Vater des Beklagten verstarb noch an der Unfallstelle. Die Geschädigte wurde auf die Straße geschleudert und schwer verletzt. Sie erlitt unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades und wurde zunächst bis 07.07.2011 in der Universitätsklinik in Athen und nach dem Rücktransport nach Deutschland bis 22.07.2011 stationär im Universitätsklinikum R. behandelt. Von dort aus wurde die Geschädigte zur neurologischen Rehabilitation in das Bezirkskrankenhaus R. verlegt, anschließend war sie vom 27.07.2011 bis zum 12.01.2012 in der kinderneurologischen Rehabilitation der S. Klinik V., ab 13.10.2011 in deren Neurorehabilitationszentrum C-Reha. Der Geschädigten war es zunächst nicht möglich, sich zu artikulieren. Nachdem in der Universitätsklinik Athen bei den zur Lebensrettung notwendigen Eingriffen am Kopf der Geschädigten große Teile der äußeren Hirnhaut entfernt worden waren, gelang in zwei, in der neurochirurgischen Abteilung der S. Klinik V. am 18./19.08.2011 durchgeführten Operationen eine Redeckelung mittels eines Palacosimplantats. Die schwerwiegenden Verletzungen der Geschädigten führten zu einer Erblindung des linken Auges und einer Verminderung der Sehkraft des rechten Auges auf 60%. Das erlittene Schädel-Hirn-Trauma führte auch zu psychokognitiven und motorischen Defiziten, zu einer leichten Intelligenzminderung, Wortfindungsproblemen, Wahrnehmungs- und Orientierungsproblemen, Schwächen in Aufmerksamkeit und Konzentration, verminderter Belastbarkeit und rascher Ermüdung. Hinsichtlich der motorischen Defizite besteht eine spastische Hemiparese rechts, eine leichte Fußheberschwäche links. Hinsichtlich der weiteren Verletzungsfolgen wird auf die Klageschrift vom 17.06.2013 und die hierzu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Der Beklagte ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters.

Die Klägerin trägt vor, sie habe für die notwendigen medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen der Geschädigten bis 31.05.2013 Zahlungen in Höhe von 120.586,89 Euro geleistet. Die Klägerin ist der Auffassung, in diesem Umfang seien die Schadensersatzansprüche der Geschädigten kraft Gesetzes auf sie als Sozialversicherungsträger übergegangen. Der Beklagte könne sich nicht auf die gesetzliche Haftungsprivilegierung für Familienangehörige berufen, die mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, da diese Voraussetzungen zwischen dem Vater des Beklagten und der Geschädigten oder ihrer Mutter nicht vorgelegen hätten.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, der Klägerin deren Aufwand von 120.868,89 Euro zu erstatten, der über die Inanspruchnahme ihrer Versicherten E. D., wohnhaft in der N. Straße …, … M. anlässlich ihrer durch den Unfall vom 18.06.2011 verursachten Verletzung entstanden ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihren ab 01.06.2013 entstehenden Aufwand, der durch die weitere Inanspruchnahme ihrer Versicherten aufgrund des oben genannten Unfallereignis entstehen kann, zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, auf den vorliegenden Fall sei griechisches Recht anzuwenden, so dass der Beklagte bereits aus diesem Grunde nicht hafte. Auch habe der Vater des Beklagten den Unfall nicht verschuldet. Im Übrigen treffe die Klägerin, die bei dem Unfall keinen Helm getragen habe, ein erhebliches Mitverschulden. Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten unfallursächlichen Aufwendungen. Er meint, ein gesetzlicher Anspruchsübergang auf die Klägerin habe zudem nicht stattgefunden, da die Geschädigte als Tochter der nichtehelichen Lebensgefährtin des Vaters des Beklagten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe.

Mit Endurteil vom 28.07.2014 hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Wohn- und Familienverhältnissen der Beteiligten die Klage abgewiesen. Auf den Sachverhalt sei deutsches Recht anwendbar. Etwaige Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Beklagten seien jedoch nicht auf die Klägerin übergegangen, da aufgrund der besonderen Fallumstände das gesetzliche Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X greife.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die erstinstanzliche Entscheidung und die darin enthaltene Feststellungen Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Klageziel weiter und vertieft ihre Argumentation dazu, dass es sich bei dem Vater des Beklagten und der Geschädigten sowie ihrer Mutter nicht um Familienangehörige gehandelt habe und dass die Beteiligten auch nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Die Geschädigte treffe an den erlittenen Verletzungen auch kein Mitverschulden, weil sie keinen Helm getragen hat. Der Vater des Beklagten habe bei Anmietung des Quads auf die Aushändigung von Helmen verzichtet und auch selbst - wie auch alle übrigen Mitglieder der Reisegruppe - bei dem Quadausflug keinen Helm getragen. Im Übrigen werde bestritten, dass die in Griechenland zur Verfügung stehenden Halbschalenhelme aus Plastik die Verletzungen der Geschädigten gemildert hätten.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Juli 2014 wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.586,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ab dem 1. Juni 2013 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwand für Sozialleistungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund der durch den Unfall vom 18. Juni 2011 verursachten Verletzungen an ihre Versicherte E. D., wohnhaft N. Straße …, … M., erbringt.

Hilfsweise:

4. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Juli 2014 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor, der Vater des Beklagten habe bereits beim Tod des Vaters der Geschädigten versprochen, sich um die Geschädigte und deren Zwillingsbruder zu kümmern, was auch so gelebt worden sei. Über längere Zeit hinweg habe der Vater des Beklagten die Geschädigte wie seine eigene Tochter angesehen. Deshalb habe er am 03.11.2010 für eine Lebensversicherung eine Bezugsrechtsänderung zugunsten der Geschädigten und ihres Zwillingsbruders vorgenommen. Eine Haftung des Beklagten scheitere zudem daran, dass griechisches Recht anwendbar sei, den Vater des Beklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe und der Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen sei, weil sie keinen Helm getragen hat.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2015 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO i. V. m. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Kosten der medizinischen Versorgung und Rehabilitation der Geschädigten in Höhe von 120.568,89 Euro sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung künftiger unfallbedingter Aufwendungen. Der Vater des Beklagten war kein Familienangehöriger der Geschädigten und ihrer Mutter und lebte mit ihnen auch nicht in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 SGB X.

1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Angesichts der erheblichen Verletzungen der Geschädigten und der fortbestehenden Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustands ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Aufwendungen der Klägerin zu bejahen.

2. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO sind die hier geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen, da die Geschädigte und der Vater des Beklagten zum Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Der Umstand, dass es sich bei dem Quad um ein in Griechenland gemietetes und dort versichertes Fahrzeug handelte, begründet keine „offensichtlich engere Verbindung“ zum griechischen Staat im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 10.02.2009, NJW 2009, 1482). Eine offensichtlich engere Verbindung zum griechischen Staat könnte dann zu diskutieren sein, wenn die an dem Unfall Beteiligten die griechische Staatsangehörigkeit besessen hätten (vgl. Vogelsang NZV 1999, 497 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Durchbrechung des Tatortprinzips zugunsten des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts von Schädiger und Geschädigten soll die Abwicklung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten erleichtern. Etwaige, hier nicht streitgegenständliche Ansprüche der Geschädigten gegen die griechische Haftpflichtversicherung oder den Fahrzeughalter (die gegen die Haftpflichtversicherung eingereichte Klage wurde wegen deren Insolvenz noch vor Klagezustellung zurückgenommen) sind - losgelöst von der Frage des insoweit geltenden Rechts - für das zwischen den ausschließlich deutschen Prozessparteien anwendbare Recht nicht maßgebend.

3. Der Vater des Beklagten hat als Führer des verunfallten Quads gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG Ersatz für die gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche der Geschädigten zu leisten. Der Beklagte haftet gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters für dessen Verbindlichkeiten.

a) Der Beklagte hat die Unfallschilderung der Klägerin nicht bestritten und lediglich geltend gemacht, den Beklagten (gemeint war vermutlich der Vater des Beklagten) treffe kein Verschulden daran. Die Regeln des Anscheinsbeweises seien auf den in Griechenland stattgefundenen Unfall nicht anzuwenden.

Der Senat hat daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO von der klägerischen Unfalldarstellung auszugehen, wonach das vom Vater des Beklagten gesteuerte Quad beim Überholen des von T. S. gesteuerten Quads auf trockener und übersichtlicher Straße die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und ins Schleudern gekommen ist. Losgelöst von der Frage eines Anscheinsbeweises haftet der Beklagte als Rechtsnachfolger seines Vaters gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG für dessen vermutetes Verschulden. Die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist gemäß Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Den in § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG vorgesehenen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht angetreten.

b) Die Klägerin ist für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Die Schadensersatzansprüche der Geschädigten aus dem Unfall sind gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Umfang der von der Klägerin erbrachten kongruenten Sozialleistungen auf sie übergegangen. Der Übergang ist nicht gemäß § 116 Abs. 6 SGB X ausgeschlossen. Die Geschädigte war keine Familienangehörige des Vaters des Beklagten und lebte mit diesem auch nicht in häuslicher Gemeinschaft. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X liegen nicht vor.

Zwischen dem Vater des Beklagten und der Geschädigten bestanden keine verwandtschaftlichen oder familienrechtlichen Beziehungen. Da die Geschädigte nicht wie ein Pflegekind dauerhaft in den Familienverband des Vaters des Beklagten integriert war, mit diesem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte und auch die Mutter der Geschädigten mit dem Vater des Beklagten keine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen war, liegen die von der Rechtsprechung für eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X entwickelten Voraussetzungen nicht vor.

aa) Aufgrund des Ergebnisses der umfassend vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu den Lebensverhältnissen der Beteiligten ist der Senat mit dem Landgericht davon überzeugt, dass zwischen dem Vater des Beklagten und der Geschädigten bereits seit dem Tod des Vaters der Geschädigten ein herzliches, inniges Vertrauensverhältnis bestand, der Vater des Beklagten die Geschädigte „wie ein viertes Kind“ (so der Zeuge A. D. ) betrachtet hat und auch finanziell eine gewisse Mitverantwortung für die Geschädigte und deren Zwillingsbruder übernommen hat, was sich darin zeigt, dass er im November 2010 die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung (die Höhe der Versicherungsleistung wird von den Parteien nicht mitgeteilt) im Falle seines Todes auf die Geschädigte und ihren Bruder zu gleichen Teilen geändert hat. Dennoch kann die Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Vater des Beklagten nicht einem privilegierten Pflegeverhältnis gleichgesetzt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.01.1980, NJW 1980, 1468 [im dortigen Fall war der Schädiger der leibliche Vater der Kinder und lebte mit der Kindsmutter zusammen, ohne mit ihr verheiratet zu sein]; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.1992, NZV 1993, 353). Voraussetzung hierfür wäre eine auf Dauer angelegte Eingliederung der Geschädigten in den Familienverband des Vaters des Beklagten gewesen, das heißt der Haushalt des Vaters des Beklagten hätte dauerhafter, ständiger Lebensmittelpunkt der Geschädigten sein müssen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Angaben der Zeugen stimmen weitgehend darin überein, dass der ständige Lebensmittelpunkt der Geschädigten nicht beim Vater des Beklagten und in dessen Haushalt in N. gewesen ist, sondern bei der Mutter der Geschädigten, die gemeinsam mit ihren beiden Kindern in M. wohnte. Zwar verbrachte die Mutter der Geschädigten mit ihren beiden Kindern seit etwa Oktober 2010 regelmäßig die Wochenenden und Teile der Schulferien im Haus des Vaters des Beklagten. Dies gestaltete sich jedoch nach der vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussage der Mutter der Geschädigten so, dass ihre Kinder ins Haus des Vaters des Beklagten Rucksäcke mitgebracht haben, in denen sich ihre Anziehsachen, Zahnbürsten, Shampoo etc. befanden. Übernachtet haben die Kinder in den ehemaligen Kinderzimmern im Haus des Vaters (dessen Kinder bereits ausgezogen waren) des Beklagten. Eigene Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände der Geschädigten oder ihres Bruders enthielten die Zimmer nicht.

Außerhalb der Wochenenden und Schulferien kam es nur im Ausnahmefall vor (die Zeugin M. D. schätzte, es mag im gesamten Zeitraum zwei- oder dreimal der Fall gewesen sein), dass die Zeugin gemeinsam mit ihren Kindern in N. übernachtete und sie die Kinder von dort aus mit dem Auto zur Schule brachte. Üblicherweise lebte die Zeugin M. D. jedenfalls unter der Woche mit ihren Kindern in M. und bereitete dort für sie das Mittagessen zu. Ab und zu brachte die Zeugin das von ihr in M. zubereitete Essen auch im Kochtopf in das Haus des Vaters des Beklagten mit. Ein gemeinsames Kochen in N. wird eher als Ausnahmefall geschildert. Bereits aufgrund dieser objektiven Lebensumstände kann deshalb der Haushalt des Vaters des Beklagten in N. nicht als dauerhafter, ständiger Lebensmittelpunkt der Geschädigten angesehen werden. Hinzu kommt, dass die Zeugin M. D. und der Zwillingsbruder der Geschädigten auch subjektiv den Haushalt des Vaters des Beklagten nicht als ihr Zuhause empfunden haben. Der Zeuge A. D. brachte das plastisch so zum Ausdruck, dass er sich in Ma. (ein Ortsteil von M. ) zuhause gefühlt habe, während er sich beim Vater des Beklagten eher als Besucher empfunden habe. Die Zeugin M. D. gab an, ihr Zuhause sei in M. gewesen und es sei auch zu keinem Zeitpunkt zur Debatte gestanden, dass sie mit ihren Kindern in N. einziehen wollte. Auch die als Zeugen gehörten Nachbarn und Bekannten der Zeugin D. gaben an, sie habe geäußert, in M. wohnen bleiben zu wollen, jedenfalls solange ihre Kinder noch zur Schule gehen. Wenn auch Weihnachten und Silvester 2010 sowie der Geburtstag der Geschädigten und ihres Bruders 2011 im Hause des Vaters des Beklagten gefeiert worden sind, bestand dennoch der Lebensmittelpunkt der Zeugin D. und ihrer Kinder in M. fort. Eine soziologische Integration in den Haushalt des Vaters des Beklagten in N. hatte nicht stattgefunden.

Der Senat verkennt nicht, dass es der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG gebieten kann, die „häusliche Gemeinschaft“ im Sinne des § 116 Abs. 6 SGB X zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern auch dann zu bejahen, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind sich im Haushalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils nur zeitweise im Rahmen der Umgangsregelung aufhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, NJW 2011, 1793; BGH, Urteil vom 28.06.2011, NJW 2011, 3715). Im vorliegenden Fall bestand für den Vater des Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten zu keinem Zeitpunkt ein Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG und er war gegenüber der Geschädigten auch in keiner Weise unterhaltspflichtig. Es hat auch - anders als in den vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - nie ein Familienverband vorgelegen.

bb) Zwischen der Mutter der Geschädigten und dem Vater des Beklagten bestand keine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der zu § 116 Abs. 6 SGB X ergangenen Rechtsprechung.

Der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundesgerichtshof in der Weise eingegrenzt worden, dass er eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau voraussetzt, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, NJW 1993, 643; BGH, Urteil vom 05.02.2013, NZV 2013, 334; BGH, Urteil vom 22.04.2009, NJW 2009, 2062; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Auflage 2014, § 116 SGB X Anmerkung 246; Lang, NZV 2009, 425; Dahm, NZV 2008, 280).

Der Senat hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass den Vater des Beklagten und die Mutter der Geschädigten eine von beiden Seiten als ausschließlich empfundene intime Liebesbeziehung auf unbestimmte Dauer verbunden hat. Auch eine von wechselseitigem Verantwortungsgefühl der Partner getragene Bindung ist zu bejahen. So hat die Zeugin M. D. sich um den Vater des Beklagten gekümmert, als er im Winter eine schwere Operation hatte und pflegebedürftig war. Der Vater des Beklagten hat die Zeugin D. im Gegenzug zu einem zweiwöchigen Urlaub nach Dubai eingeladen und die Kosten für die von der Zeugin praktizierte Empfängnisverhütung übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, müssen jedoch als prägende Merkmale einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung hinzukommen (BGH Urteil vom 22.04.2009, a. a. O.; Lang, a. a. O.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Gesetzeszweck des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X ist es zum einen, den häuslichen Familienfrieden durch Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige zu verhindern und andererseits zu vermeiden, dass der Geschädigte durch den Rückgriff der Versicherung mittelbar selbst in Mitleidenschaft gezogen wird, weil die Familienangehörigen eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Dahm, a. a. O.). Eine solche wirtschaftliche Einheit, insbesondere eine Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2009, a. a. O.), bestand vorliegend zu keinem Zeitpunkt. Ein gemeinsames Haushaltskonto bestand ebenso wenig wie eine gemeinsame Haushaltskasse. Zwar trug der Vater des Beklagten einzelne Kosten der Zeugin M. D. und zahlte der Geschädigten und ihrem Bruder Taschengeld, wenn diese bei der Gartenarbeit mithalfen. Dies stellt jedoch kein gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ dar.

cc) Schließlich bestand zwischen der Mutter der Geschädigten und dem Vater des Beklagten auch keine häusliche Gemeinschaft. Der Lebensmittelpunkt der Zeugin M. D. befand sich - ebenso wie der ihrer Kinder, s. o. unter II. 3. b) aa) - in Ma. Ein Zusammenziehen mit dem Vater des Beklagten war nach ihren Angaben zu keinem Zeitpunkt geplant. So hatte sich die Zeugin auch vor dem Unfall gegenüber der Zeugin H. geäußert. Die Zeugin P., die sich als Nichte der Zeugin D. oft in deren Haus in Ma. aufhielt, gab ebenfalls an, die Zeugin D. habe sich jedenfalls an gewöhnlichen Wochentagen in der Regel in Ma. aufgehalten. Dass die Zeugin D. eigene Wohn- oder Haushaltsgegenstände in den Haushalt des Vaters des Beklagten eingebracht hätte, wird auch vom Beklagten nicht behauptet.

c) Die Geschädigte selbst trifft an dem Unfall und seinen Folgen kein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB.

Zwar bestand sowohl nach deutschem Recht gemäß § 21 a Abs. 2 StVO als auch nach griechischem Recht gemäß Art. 12 § 6 der griechischen Straßenverkehrsordnung sowohl für Fahrer als auch für Beifahrer eines Quads die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms. Aufgrund der besonderen Fallumstände kann der Beklagte als Rechtsnachfolger seines Vaters der damals 14-jähren Geschädigten jedoch nicht entgegen halten, sie habe bei dem Unfall schuldhaft keinen Helm getragen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Vater des Beklagten als Mieter und Führer des Quads die Benützung eines Helms offensichtlich für überflüssig gehalten und weder selbst einen Helm getragen noch die Geschädigte als Sozia angehalten hat, einen Helm aufzusetzen. Nach unwidersprochenem Sachvortrag der Klägerin wurde auch bei vorausgegangenen Quad-Fahrten während des K. -Aufenthalts von keinem der Mitglieder der Reisegruppe jemals ein Helm getragen. Vor diesem Hintergrund kann es von der damals 14-jährigen Geschädigten als (gemeinsam mit ihrem Zwillingsbruder) jüngstem Mitglied der Reisegruppe nicht erwartet werden, entgegen dem von den erwachsenen Reiseteilnehmern vorgelebten Vorbild als einzige Quad-Mitfahrerin auf der Benutzung eines Helms zu bestehen oder anderenfalls die Mitfahrt auf dem Quad abzulehnen. Auch wenn sie kurz vorher dem Kindesalter entwachsen war, durfte die Geschädigte nicht zuletzt wegen des vom Beklagten hervorgehobenen besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Vater des Beklagten darauf vertrauen, dass dieser sich bei Anmietung des Quads über die gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Benutzung kundig macht und die für sie relevanten Informationen an sie weitergibt. Aus dem Umstand, dass kein Mitglied der Reisegruppe bei den Quad-Ausflügen einen Helm trug und auch niemand sie anhielt, einen solchen zu benutzen, durfte sie - ohne sich den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen - davon ausgehen, dass es in Griechenland weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Gründen des Eigenschutzes notwendig wäre, einen Helm zu tragen.

Jedenfalls aber hätte der Vater des Beklagten als verantwortlicher Mieter und Führer des Quads, dem zugleich eine Vorbildfunktion für die Geschädigte zukam und der dennoch selbst keinen Helm getragen hat, der Geschädigten gemäß § 242 BGB ein etwaiges, allenfalls im untersten Bereich anzusiedelndes Mitverschulden nicht entgegenhalten können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.06.1968, NJW 1969, 612). Deshalb ist auch dem Beklagten als Rechtsnachfolger seines Vaters der Einwand des Mitverschuldens hier versagt.

Die Geschädigte (und damit auch die Klägerin) muss sich auch ein etwaiges Mitverschulden ihrer Mutter nicht zurechnen lassen. Zum einen hat der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen, ob, wann und inwiefern die Mutter der Geschädigten tatsächlich darauf Einfluss hätte nehmen können, dass ihre Tochter am 18.06.2011 als Beifahrerin auf dem vom Vater des Beklagten gesteuerten Quad einen Helm trägt. Zum anderen kommt eine Anrechnung eines etwaigen Mitverschuldens der Mutter der Geschädigten auch deshalb nicht in Betracht, weil im Augenblick des Unfalls kein für eine Verschuldenszurechnung nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB erforderliches Schuld- oder Sonderrechtsverhältnis zum Vater des Beklagten bestanden hat (vgl. BGH, Urt. V. 01.03.1988, NJW 1988, 2667 m. w. N.).

d) Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von 120.568,89 Euro. Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten und mit den vorgelegten Abrechnungsunterlagen belegten Aufwendungen in dieser Höhe für die medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen der Geschädigten im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem 31.05.2013 wurden vom Beklagten nur pauschal bestritten. Angesichts der unstreitigen erheblichen unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten reicht ein einfaches Bestreiten der Höhe und Erforderlichkeit der von der Klägerin aufgewendeten Kosten nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen, § 138 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VersR 2013, 1544).

e) Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige unfallbedingte Aufwendungen, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Geschädigte wurde bei dem Unfall schwer verletzt und ist dauerhaft in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Geschädigte auch in Zukunft medizinischer Behandlungen und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen zur Linderung der Unfallfolgen bedarf, deren Kosten die Klägerin zu tragen hat.

f) Die Klägerin hat gemäß §§ 286, Abs. 1, 288 Satz 1 und Satz 2 BGB Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Dem Beklagten wurde die Klage am 01.08.2013 zugestellt.

III. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, Satz 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Familienprivilegs hat der Senat die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf den vorliegenden Fall angewendet. Es handelt sich insoweit um eine von besonderen tatsächlichen Umständen gekennzeichnete Einzelfallentscheidung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.