Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 25. März 2015 - 4 U 2040/12

published on 25/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 25. März 2015 - 4 U 2040/12
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Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.09.2012 geändert:

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 20.03.2012 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.150,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind bosnische Staatsangehörige, die in Deutschland leben. Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft in einem gegen den Ehemann gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurden in der Küche - versteckt in einer Kunststoffdose - 42.300,00 € in bar gefunden. Die Dose samt Geldscheinen wurde sichergestellt und anschließend durch das Amtsgericht beschlagnahmt; das Geld wurde auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Zugleich wurde der Wertersatzverfall in Höhe von 30.500,00 € angeordnet (§ 73 a StGB), nicht aber die Einziehung der beschlagnahmten Geldscheine. Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den auf dem Wertersatzverfall und den Verfahrenskosten des Strafverfahrens beruhenden Ansprüchen des beklagten Freistaats Bayern. Auf die tatsächlichen Feststellungen im Ersturteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen, erstritt die Klägerin im Wege der Teilklage einen Zahlungstitel über 5.000,00 € gegen den Beklagten. Die verbleibenden 37.300,00 € waren zunächst Gegenstand der vorliegenden Klage, die an 20.03.2012 zugestellt wurde. Über einen Anspruch in Höhe von 16.150,00 € ist in erster Instanz am 30.03.2012 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Im Übrigen hat das Landgericht mit Schlussurteil vom 24.09.2012 die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde vom OLG Nürnberg zurückgewiesen. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung der restlichen 21.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit weiter. Der BGH hat auf die Revision der Klägerin hin das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Aufrechnung mit den gegen den Ehemann gerichteten Ansprüchen des Beklagten aus dem Strafverfahren nicht zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs geführt habe, weil die Eheleute Mitgläubiger gemäß § 432 BGB seien und es demzufolge an der gemäß § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit fehle.

Der Beklagte hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.12.2014, zugestellt am 04.12.2014 die Ansprüche des Ehemanns der Klägerin auf und aus der Gemeinschaft bzw. dessen Mitberechtigung hinsichtlich des im Ermittlungsverfahren sichergestellten Geldes in Höhe von 42.300,00 € sowie an dessen Stelle getretene Ersatzforderungen bzw. Wertersatz so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 hat die Beklagte ein Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 05.01.2015 vorgelegt, in dem dieser seinen Verteidiger gebeten hat, das beschlagnahmte Bargeld seiner Frau komplett zu überweisen. Im Termin vom 04.03.2015 hat der Senat, dem Antrag der Klägerin folgend, die Aussage des Ehemanns der Klägerin im Vorprozess (4 U 2263/10) vor dem Senat vom 27.06.2011 verlesen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Außerdem wurde das Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 31.10.2011 zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufung der Klägerin erweist sich als begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 21.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 20.03.2012 zu, denn sie allein ist Inhaberin des an die Stelle des ursprünglichen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruchs getretenen Zahlungsanspruchs.

1. Der Beklagte konnte gegen diesen Anspruch nicht wirksam aufrechnen, denn die Klägerin schuldete dem Beklagten selbst nichts. Die Forderung des Beklagten auf Zahlung der Verfahrenskosten und den Verfall von Wertersatz aus dem Strafverfahren richtet sich unstreitig nur gegen den Ehemann der Klägerin.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Klägerin und ihrem Ehemann um bosnische Staatsangehörige handelt, auf deren Rechtsbeziehungen für die allgemeinen Ehewirkungen (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) und die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe (Art. 15 Abs. 1 EGBGB) bosnisches Recht anzuwenden ist. Wie sich aus dem erholten Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e. V. ergibt, haftet auch nach bosnischem Schuld- und Familienrecht - unabhängig welche Teilrechtsordnung innerhalb des Mehrrechtsstaats Bosnien und Herzegowina einschlägig ist - ein Ehegatte grundsätzlich nicht für Schulden des anderen Ehegatten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Ehegatte Verbindlichkeiten zum Zwecke der Befriedigung der laufenden Bedürfnisse der Eheleute oder der Familie eingegangen ist. In den Fällen, in denen die gemeinsame Haftung der Eheleute für Verbindlichkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht ebenfalls eine Mithaftung eines Ehegatten für die Schulden des anderen. Eine solche Mithaftung besteht jedoch nicht etwa für die Schulden eines Ehegatten gegenüber dem Staat für Prozesskosten, die der andere zu zahlen hat.

2. Wie der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren entschieden hat, scheidet auch eine Aufrechnung wegen der zunächst (fortbestehenden) gemeinsamen Empfangszuständigkeit der Klägerin und ihres Ehemanns aus. Die nach § 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit wäre nur dann gegeben, wenn entweder eine Teilgläubigerschaft bestanden hätte, bei der der Schuldner gegenüber jedem Teilhaber den diesem zustehenden Anteil schuldet, oder aber eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB), bei der der Schuldner nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten kann. Dagegen fehlt sie, wenn eine Mitgläubigerschaft der Eheleute (§ 432 BGB) bestand. In diesem Fall kann eine wirksame Aufrechnung nur mit einer Forderung erfolgen, für deren Erfüllung sämtliche Mitgläubiger haften. Eine Mitgläubigerschaft besteht auch dann, wenn die Forderung zwar auf eine im natürlichen Sinne teilbare Leistung gerichtet, aber rechtlich unteilbar ist. Voraussetzung hierfür ist die gemeinsame Empfangszuständigkeit der Gläubiger. Diese besteht hier aufgrund der erforderlichen Restitution. Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Der (wiederherzustellende) Mitgewahrsam an den Geldscheinen setzt sich bei dem Sekundäranspruch auf Zahlung als gemeinsame Empfangszuständigkeit fort. Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein Sache der vormaligen Gewahrsamsinhaber (Revisionsurteil S. 8).

3. Auch die Pfändung durch den Beklagten vom 02.12.2014 hindert den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. Die Aussage des Ehemanns als Zeuge vor dem Senat im Vorprozess, in der er eindeutig erklärt hat, dass er auf das beschlagnahmte Geld keinerlei Ansprüche erhebt, entspricht dem Vortrag der Klägerin, die immer geltend gemacht hat, dass es sich bei dem beschlagnahmten Geld um ihr Eigentum handelt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Erklärung auch noch aktuell, denn das Schreiben des Ehemanns der Beklagten an seinen Verteidiger vom 05.01.2015 entspricht auch heute noch seinem Willen. Damit ist die Klägerin von den letzten Gewahrsamsinhabern als Empfangsberechtigte benannt. An sie allein ist daher herauszugeben.

Doch selbst wenn man den gemeinsamen Erklärungen diesen Inhalt nicht beilegen möchte, ergibt die Auslegung, dass die nach § 432 BGB bestehende Gemeinschaft bereits lange vor der Pfändung auseinandergesetzt worden ist. Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft war jederzeit berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, § 749 Abs. 1 BGB. Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, § 752 S. 1 BGB und ist längst erfolgt, denn die Klägerin und ihr Ehemann waren sich einig, dass ihr allein alle Rückgewähransprüche zustehen sollten. Dies dokumentierte der Ehemann der Klägerin mit seiner Aussage vor dem Senat im Vorprozess am 27.06.2011; dies entsprach auch immer der Meinung der Klägerin.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ZPO; die Anwendung des § 93 ZPO ist nicht gerechtfertigt. Zwar kann mit dem Landgericht noch von einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten ausgegangen werden. Der Beklagte hat jedoch Anlass zur Klage gegeben, denn die Klägerin hat mit am 09.12.2008 und 01.05.2009 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Schreiben Rückgabe des sichergestellten Geldes verlangt. Der Beklagte hätte zudem, nachdem die Teilklage der Klägerin erfolgreich war, die Restforderung der Klägerin teilweise anerkennen können.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, war die Revision nicht zuzulassen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.