Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Feb. 2018 - 2 Ws 60/18

bei uns veröffentlicht am23.02.2018

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten vom 18.01.2018 wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 18.12.2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) vom 18.01.2018 unter Ziffer I. Bezug genommen.

Gegen diesen dem Untergebrachten und seiner Vorsorgebevollmächtigten jeweils am 20.12.2017 sowie seinen Verfahrensbevollmächtigten in der Zeit vom 21.12.2017 bis 27.12.2017 zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. S1.-A.-M. vom 18.01.2018 per Telefax am 18.01.2018 Rechtsbeschwerde eingelegt, auf deren Inhalt der Senat ebenfalls Bezug nimmt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Vorlageschreiben vom 26.01.2018 Stellung genommen, der Untergebrachte hat mit Schreiben vom 31.01.2018 erwidert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftstücke verwiesen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen ist zulässig.

Sie ist gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayMRVG i. V. m. § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayMRVG i. V. m. § 118 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG auch form- und fristgerecht eingelegt. Die besonderen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayMRVG i. V. m. § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, weil die Überprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist und darüber hinaus auch eine Verletzung des grundrechtsgleichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Der Beschwerdeführer rügt im Hinblick auf die Anwendung des Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG, das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer eine Medikation mit Psychopharmaka gegen seinen Willen nach wie vor ablehne und dies in einer wirksamen Patientenverfügung fixiert habe. Damit macht er in der Sache neben der Rüge der unrichtigen Anwendung des Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

a) Das Landgericht hat unter Ziffer I. der Gründe ausgeführt, das Bezirkskrankenhaus S. habe mit Schreiben vom 30.08.2017 einen erneuten Antrag auf Genehmigung der Verabreichung einer Medikation ohne Einwilligung des Untergebrachten gemäß Art. 6 BayMRVG gestellt. In diesem Schreiben, auf welches wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen und verwiesen werde, habe das Bezirkskrankenhaus unter anderem ausgeführt, eine Patientenverfügung des Untergebrachten läge nicht vor.

Das Landgericht hat sodann unter Ziffer II.2. der Gründe ausgeführt: „Eine wirksame Patientenverfügung steht der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen.“

b) Das Landgericht hat das rechtliche Gehör des Untergebrachten in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

aa) Es ging bei seiner Entscheidung unzutreffend davon aus, dass keine Patientenverfügung vorliege (Ziffer II.2 der Gründe) und stützte sich dabei auf den im Schreiben des Bezirkskrankenhauses vom 30.08.2017 offenbar vorformulierten Standardtext „Eine wirksame Patientenverfügung nach § 1091a Abs. 1 BGB liegt vor (Anlage) und wurde beachtet“, bei dem das Feld „nein“ angekreuzt war.

Tatsächlich lag eine Patientenverfügung vor, welche sich bereits in der Akte befand.

Mit Schreiben vom 28.09.2017 hatte die Mutter des Untergebrachten auf die Verfügung der Vorsitzenden der damals noch zuständigen 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.09.2017 eine Kopie der am 04.01.2015 vom Untergebrachten unterzeichneten, seiner Mutter und als Ersatzbevollmächtigtem seinem Bruder erteilten Betreuungsvollmacht übersandt. Diese enthält unter Ziffer 1 die Regelung, dass die Bevollmächtigte unter anderem über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung (§ 1906 Abs. 3 BGB) entscheiden darf, solange dergleichen zum Wohle des Untergebrachten erforderlich ist. Unter Ziffer 10 wird unter anderem auf die Anlage A vom 11.01.2015 hingewiesen.

In dem der übersandten Betreuungsvollmacht anliegenden, vom Untergebrachten unter dem 04.01.2015 / 11.01.2015 unterzeichneten Schreiben verbietet er jedem Arzt, Psychiater, Pfleger (u. anderen Personen) ihm Neuroleptika in irgendeiner Form gegen seinen Willen zu verabreichen oder ihn hierzu zu drängen. In der vom Untergebrachten unter dem 11.01.2015 unterzeichneten Anlage A ist das genannte Verbot, ihm Neuroleptika in irgendeiner Form gegen seinen Willen zu verabreichen oder ihn hierzu zu drängen, nahezu wortgleich ebenfalls enthalten.

Die Strafvollstreckungskammer hat aufgrund des unzutreffenden Inhalts des Schreibens des Bezirkskrankenhauses vom 30.08.2017 die vorhandene Patientenverfügung übersehen.

Die Mutter des Untergebrachten hat in ihrem Schreiben vom 07.10.2017 darauf hingewiesen, dass das Bezirkskrankenhaus S. im Antragsschreiben auf Zwangsbehandlung unzutreffend angekreuzt habe, dass der Untergebrachte keine Patientenverfügung besitze.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Untergebrachten, Rechtsanwalt Dr. S1.-A.-M., hat im Schreiben vom 20.10.2017 ausgeführt, dass der Untergebrachte in seiner Patientenverfügung die Behandlung mit Psychopharmaka verboten habe.

Auch im Gutachten vom 03.10.2017 wird die vorliegende Vollmacht erörtert. Der Sachverständige Dr. B. führt hierzu auf Seite 28 des Gutachtens aus, soweit ihm bekannt, seien in der vorliegenden Vollmacht explizite Regelungen zu einer Zwangsbehandlung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Untergebrachte noch einwilligungsfähig war, nicht getroffen worden. Allerdings sei diese Entscheidung, ob eine Verfügung rechtlich wirksam sei oder gar Zwangsmaßnahmen verhindern könne, alleine eine juristische Wertung.

Indem die Strafvollstreckungskammer dennoch vom Nichtvorliegen einer Patientenverfügung ausging, hat sie das rechtliche Gehör des Untergebrachten verletzt.

bb) Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer beruht auf dieser Gehörsverletzung.

Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG ist eine wirksame Patientenverfügung der untergebrachten Person nach § 1901a Abs. 1 BGB zu beachten. Nach der Gesetzesbegründung betont die Erwähnung der Patientenverfügung in diesem Gesetz, dass schriftliche Festlegungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit bei Behandlungen psychischer Erkrankungen im Maßregelvollzug zum Tragen kommen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Patientenverfügung gelten strenge Maßstäbe. Es muss sich anhand der Patientenverfügung feststellen lassen, in welcher Behandlungssituation nach dem Willen des Patienten welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Dies bedeutet, dass eine Patientenverfügung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG eine Regelung zur Zwangsbehandlung nach Abs. 3 enthalten muss, um Wirkung entfalten zu können (Bayerischer Landtag, Drucks. 17/4944, S. 33 f.).

Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Strafvollstreckungskammer bei Kenntnisnahme der vorliegenden Patientenverfügung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

c) Sollte die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung, dass eine wirksame Patientenverfügung der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen steht, in Kenntnis der Patientenverfügung getroffen haben, wurde dies nicht weiter begründet, so dass es dem Senat nicht möglich ist, diese Feststellung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die angegriffene Entscheidung würde insoweit an einem Begründungsmangel leiden, der ebenfalls zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses führt.

d) Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 121 Rdn. 2).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass vor einer Entscheidung über die Anordnung der medizinischen Zwangsbehandlung der Untergebrachte regelmäßig mündlich anzuhören sein wird.

Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayMRVG i.V.m. § 115 Abs. 1 StVollzG entscheidet die Strafvollstreckungskammer im Maßregelvollzugsverfahren ohne mündliche Verhandlung. Darauf, dass der Antrag auf Zwangsmedikation noch während des Erkenntnisverfahrens gestellt worden war, kommt es nicht an, da die Entscheidung erst ergehen konnte, nachdem das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth rechtskräftig geworden ist, der Untergebrachte sich im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB befand und damit nicht mehr die 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, sondern die Strafvollstreckungskammer zuständig geworden ist.

§ 115 Abs. 1 StVollzG schließt jedoch eine mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten nicht aus (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 115 Rn. 10; Euler, in: BeckOK § 115 StVollzG Rn. 1). Vielmehr ist das Gericht zur mündlichen Anhörung verpflichtet, wenn eine hinreichende Sachaufklärung auf andere Weise nicht möglich ist (Euler, in: BeckOK, § 115 StVollzG, Rn. 2; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 6; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., § 115 Rn. 6; Bachmann, in Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 74; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn. 5). Entsprechendes folgt aus dem zu den elementaren Grundsätzen des gerichtlichen Verfahrens gehörenden Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 MRK; BVerfGE 65, 171; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., § 115 Rn. 6; Callies/ Müller-Dietz, a.a.O., § 115 Rn. 7). Dies kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller - auch aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht (vgl. Calliess/ Müller-Dietz, a.a.O., § 115 Rn. 5) - erfordern, wenn dieser im schriftlichen Ausdruck ungewandt und deshalb sein Begehren nicht klar erkennbar oder bei schwieriger Rechtslage auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuweisen ist (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., § 115 Rn. 6). Teilweise wird in der Literatur sogar gefordert, dass entgegen der gesetzlichen Regelung eine mündliche Anhörung stattfinden sollte (vgl. Gericke, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 3. Aufl. Seite 392 - Rn. K 67).

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers trägt insoweit vor, dass der Untergebrachte selbst mit niemandem schriftlich korrespondiert und sich ausschließlich in mündlichen Terminen überhaupt zur Sache einlässt.

Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten einen besonders schweren Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt (vgl. BVerfGE 128, 282 juris Rn. 43 f.; BVerfG NJW 2017, 1708 juris Rn. 29 m.w.N.). Sie kann allerdings durch das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gerechtfertigt sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG a.a.O. juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Klärung dieser Frage ist eine mündliche Anhörung, wie sie offenbar von den Strafvollstreckungskammern in den Verfahren, die den veröffentlichten Entscheidungen zur Zwangsbehandlung zugrunde liegen, auch regelmäßig durchgeführt wird (vgl. etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, juris Rn. 2; Justiz 2016, 58 juris Rn. 10; Beschluss vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17, juris Rn. 11; OLG Stuttgart Justiz 2014, 179 juris Rn. 8; Thüringer OLG, NStZ 2016, 247 juris Rn. 2) grundsätzlich unabdingbar (vgl. hierzu auch Greiner, Recht & Psychiatrie 2017, 10, 11 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus den Grundrechten Anforderungen an das Verfahren, die den Grundrechtsschutz gewährleisten sollen (BVerfG a.a.O. juris Rn. 33). Die Frage der mündlichen Anhörung wird in diesem Zusammenhang vom Bundesverfassungsgericht zwar nicht problematisiert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Maßgaben keinen Unterschied macht, auf welcher Rechtsgrundlage sich der Betroffene in der Unterbringung befindet. Vielmehr müsse der Schutzstandard für die Zwangsbehandlung in allen Fällen gleich hoch sein (BVerfG a.a.O. juris Rn. 35).

Bei der Anordnung von Zwangsbehandlungen sowohl im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung als auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Gericht grundsätzlich vorgeschrieben.

Unterbringungssachen im Sinne des 2. Abschnitts des 3. Buchs des FamFG sind gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG unter anderem Verfahren, die die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Abs. 1 bis 3a BGB) bzw. gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG ärztliche Zwangsmaßnahmen eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (vgl. etwa Art. 13 BayUnterbrG) betreffen. Nach § 312 Abs. 1 Satz 2 FamFG finden auf ärztliche Zwangsmaßnahmen die für die Unterbringung im 2. Abschnitt des 3. Buchs des FamFG geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme grundsätzlich persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, sofern nicht der Ausnahmefall des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 3 FamFG (erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen) gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs kommt der persönlichen Anhörung im Unterbringungsverfahren zentrale Bedeutung zu. Die sie anordnende Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen. Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. nur BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 zu § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 UBG BW; BVerfG Beschluss vom 13.02.2013 - 2 BvR 1872/10 - juris Rn. 17 zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 FrhEntzG; BGH NJW-RR 2014, 642 juris Rn. 25 zu § 319 Abs. 1 FamFG).

Auch wenn § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorliegend keine Anwendung findet, hat die verfassungsrechtliche Komponente dieser Vorschrift eine Ausstrahlungswirkung auf das Verfahren über die Anordnung der Zwangsbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 63 StGB, die von den Strafvollstreckungskammern bei der Entscheidung über die persönliche Anhörung des Untergebrachten zu beachten sein wird.

Die Strafvollstreckungskammer ist der Auffassung, dass der vom Bundesverfassungsgericht (in der Entscheidung vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282) angesichts des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs geforderte besondere Schutz des Untergebrachten und die Sicherung einer dem Eingriff vorausgehenden, von der Unterbringungseinrichtung unabhängigen Prüfung über den in Art. 6 Abs. 4 BayMRVG normierten Richtervorbehalt vorliegend gewährleistet sei, indem für den Untergebrachten für den Bereich der Gesundheitsfürsorge ein Betreuer bestellt und seitens eines externen Sachverständigen nach persönlicher Exploration des Untergebrachten ein Gutachten zu entscheidungserheblichen Fragen der Zulässigkeit der beantragten Zwangsbehandlung eingeholt worden sei. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass der Untergebrachte nicht über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit verfüge, um selbst über die Notwendigkeit der psychiatrischen Medikation zu entscheiden.

Angesichts des vom Bundesverfassungsgericht geforderten gleich hohen Schutzstandards für die Zwangsbehandlung in allen Fällen dürfte diese Auffassung der Strafvollstreckungskammer nicht tragfähig sein. Die von ihr angeführten Gesichtspunkte - Richtervorbehalt und externes Gutachten - sind zwingende Voraussetzung der Anordnung einer Zwangsmedikation überhaupt und sagen für sich noch nichts darüber aus, ob die ins pflichtgemäße Ermessen der Strafvollstreckungskammer gestellte Anhörung erforderlich ist oder nicht. Dass für den Untergebrachten ein Betreuer bestellt worden ist - bzw. wie es vorliegend der Fall ist, ein Vorsorgebevollmächtigter existiert und der Untergebrachte durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird -, stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der es ausreichen ließe, von der persönlichen Anhörung des Untergebrachten abzusehen, zumal das Bundesverfassungsgericht der Vorstellung, die Ablehnung des Patienten durch die (hier nicht vorliegende) Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Betreuers) zu überwinden, eine klare Absage erteilt hat (vgl. BVerfGE 128, 282 juris Rn. 42). Das Gleiche gilt für den Gesichtspunkt, dass der Untergebrachte nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht über die ausreichende Einsichtsfähigkeit verfüge, um selbst über die Notwendigkeit der psychiatrischen Medikation zu entscheiden, da gerade dies im Rahmen der persönlichen Anhörung zu überprüfen ist. Ebenso lässt sich die Frage, ob tatsächlich ein entgegenstehender natürlicher Wille des Untergebrachten vorliegt, unter Berücksichtigung der Amtsermittlungspflicht nur durch eine persönliche Anhörung vollständig ermitteln (so zu Recht Greiner, Recht & Psychiatrie 2017, 10, 12).

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Feb. 2018 - 2 Ws 60/18 zitiert 14 §§.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.