Landgericht Regensburg Beschluss, 18. Dez. 2017 - SR StVK 904/17

18.12.2017

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Verabreichung des Medikaments Olanzapin (Zyprexa) in einer Dosierung von 10 mg per Injektion intramuskulär in Kombination mit Haloperidol 5 mg intramuskulär ein Mal täglich für längstens insgesamt 12 Wochen ohne Einwilligung des Untergebrachten zulässig ist.

2. Die unter Ziffer 1. genannte Maßnahme ist durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

... befindet sich derzeit im Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in dem Bezirkskrankenhaus Straubing. Durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.01.2017 rechtskräftig seit 09.11.2017 wurde die Unterbringung des ... in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Untergebrachte in einem Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand des versuchten Totschlags mit vorsätzlicher Körperverletzung gem. §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB verwirklichte. Durch das Landgericht Nürnberg-Fürth wurde darüber hinaus in dem Urteil ausgeführt, dass der Untergebrachte an einer Schizophrenie leidet.

Auf die Ausführungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dem genannten Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen und verwiesen.

Bereits durch Beschlüsse vom 23.12.2016, 16.03.2017 und 07.06.2017 wurde durch das Landgericht Nürnberg-Fürth die Behandlung des Untergebrachten mit neuroleptischer Medikation ohne dessen Einwilligung bewilligt. Auf den gegen den Beschluss vom 16.03.2017 gerichteten Antrag des Untergebrachten stellte das Oberlandesgericht Nürnberg am 26.07.2017 fest, dass der Beschluss des Landgerichts Nürnber-Fürth vom 16.03.2017 nicht rechtswidrig war. Zudem wurde die Beschwerde des Untergebrachten vom 14.06.2017 gegen den Beschluss vom 07.06.2017 mit gleicher Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg als unbegründet verworfen.

Für den Untergebrachten ist keine Betreuung angeordnet. Die Mutter des Untergebrachten wurde durch diesen bevollmächtigt. In der Vollmacht ist auch der Bruder des Untergebrachten benannt.

Mit Schreiben vom 30.08.2017 wurde durch das Bezirkskrankenhaus Straubing ein erneuter Antrag auf Genehmigung der Verabreichung einer Medikation ohne Einwilligung des Untergebrachten gemäß Art. 6 BayMRVG gestellt.

In dem Schreiben, auf welches wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen und verwiesen wird (Bl. 250–253 d.A.), führt das Bezirkskrankenhaus Straubing im wesentlichen aus, dass eine Fortführung der Medikation erforderlich sei. Die bisherige Verabreichung habe noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Zustandes geführt. Nur teilweise habe die Krankheitssymptomatik zurück gedrängt werden können. Das impuls-aggressive Verhalten und die katatone Symptomatik hätten sich verbessert. Es sei eine Verlegung auf ein reguläres Patientenzimmer möglich geworden. Eine Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit sei aber weiterhin nicht vorhanden. Zwar sei der Untergebrachte bewusstseinsklar, aber sinnvolle Äußerungen des untergebrachten hinsichtlich seiner Orientierung lägen nicht vor. Eine medikamentöse Behandlung werde weiterhin als erforderlich erachtet. Durch das Bezirkskrankenhaus Straubing werde eine Behandlung mit Fluanxol Depot 10 % mit 0,6 ml also 0,6 mg alle zwei Wochen als erforderlich erachtet.

Der Untergebrachte leide an einer paranoiden Schizophrenie, wobei er sich weiterhin in einer akuten – wenn auch verbesserten – Phase der Erkrankung befinden würde.

Eine Veränderung habe sich bei dem Untergebrachten nur eingeschränkt ergeben. Soweit die Behandlung nicht fortgeführt werde, sei davon auszugehen, dass es wieder zu zunehmender Eigen- und Fremdgefährdung kommen werde. Bei Nichtbehandlung sei davon auszugehen, dass die Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen Zustand münde, bei welchem ein irreversibles schizophrenes Residuum entstehe, welches dann nicht mehr behandelt werden könne.

Es sei versucht worden während der Visiten den Untergebrachten aufzuklären. Die Maßnahme sei dem Untergebrachten auch angekündigt worden.

Es sei zudem nicht ungewöhnlich, dass die bisherige Behandlung noch keine gewünschte Besserung erzielt habe. Die Behandlung mit neuroleptischer Medikation müsse nach und nach angepasst und ausgewählt werden.

Das Erreichen des Behandlungszieles sei nur unter Gabe einer Medikation denkbar.

Eine Patientenverfügung des Untergebrachten läge nicht vor.

Der Antrag des Bezirkskrankenhauses Straubing wurde dem Untergebrachten, den Rechtsanwälten wie auch den Bevollmächtigten zur Kenntnis übersandt.

Mit Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.09.2017 wurde bei der Sachverständigen ... ein Gutachten in Auftrag gegeben (Bl. 254 d.A.). Der Sachverständigen wurde mit Verfügung vom 18.09.2017 der Gutachtensauftrag erteilt. Am 22.09.2017 teilte die Sachverständige mit, dass eine Gutachtenserstattung durch diese nicht möglich sei. Mit Verfügung ausgeführt am 28.09.2017 wurde der Sachverständige ... mit der Erstattung des Gutachtens durch das Landgericht Nürnberg-Fürth beauftragt (Bl. 262 d.A.).

Rechtsanwalt ... beantragte mit Schreiben vom 20.09.2017, dass die Bewilligung einer Medikation abgelehnt werde. Auf das Schreiben (Bl. 259–260 d.A.) wird Bezug genommen und verwiesen. Weiter reichte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 02.10.2017 (Bl. 267 d.A.) eine Stellungnahme ein und begehrte mit Schreiben vom 03.10.2017 nochmals Akteneinsicht (Bl. 284 d.A.).

Es ging ein Schreiben des Rechtsanwalts ...mit Datum vom 11.09.2017 (Bl. 256 d.A.) ein

Es gingen Schreiben der Mutter des Untergebrachten mit Datum vom 28.09.2017 (Bl. 264 und 268–283 d.A.) ein.

Mit Schreiben vom 05.10.2017 nahm das Bezirkskrankenhaus Straubing nochmals zur Entwicklung bei dem Untergebrachten Stellung, worauf Bezug genommen und verwiesen wird (Bl. 328–329 d.A.).

Der Sachverständige ... erstattete am 05.10.2017 sein Gutachten. Auf dieses wird vollumfänglich Bezug genommen und verwiesen (Bl. 287–327 d.A.).

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und es wurde Termin zur Anhörung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt (Bl. 330 d.A. und Bl. 333 d.A.).

Eine Stellungnahme der Mutter des Untergebrachten ging mit Schreiben vom 07.10.2017 ein. Auf diese wird Bezug genommen und verwiesen (Bl. 332 d.A.).

In einem Telefonvermerk teilte der behandelnde Arzt in dem Bezirkskrankenhaus Straubing mit, dass auch die Behandlung wie von dem Sachverständigen vorgeschlagen durch das Bezirkskrankenhaus Straubing befürwortet werde (Bl. 333 d.A.).

Rechtsanwalt ... beantragte Terminsverlegung mit Schreiben vom 12.10.2017 (Bl. 334 d.A.).

Der Untergebrachte selbst verweigerte die Annahme des Schreibens des Gerichts.

Dem Rechtsanwalt ... wurde Akteneinsicht mit Verfügung vom 18.10.2017 gewährt.

Er nahm mit Schreiben vom 20.10.2017 erneut zu dem Antrag des Bezirkskrankenhauses Straubing Stellung. Auf das Schreiben wird vollumfänglich Bezug genommen und verwiesen (Bl. 341–343 d.A.)

Es erfolgte eine Verlegung des Anhörungstermins am 24.10.2017 auf den 16.11.2017 (Bl. 344 d.A.).

Durch das Landgericht Nürnberg-Fürth wurde mit Verfügung vom 16.11.2017 die Verfahrensakte an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing übersandt, nachdem das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth rechtskräftig würde.

Es erging Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 20.11.2017. Auf diesen wird Bezug genommen und verwiesen (Bl. 350 d.A.).

Der Rechtsanwalt ... nahm mit Schreiben vom 02.12.2017 nochmals knapp Stellung (Bl. 355 d.A.). Auf das Schreiben wird Bezug genommen und verwiesen.

Die Mutter des Untergebrachten nahm ausführlich mit Schreiben vom 04.12.2017 Stellung. Auf das Schreiben (Bl. 357–377 d.A.) wird ebenfalls verwiesen und Bezug genommen.

II.

Die von dem Bezirkskrankenhaus Straubing vorgesehene Behandlung des Untergebrachten erweist sich, wie im Tenor näher bezeichnet, als zulässig.

1. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing ist für die Entscheidung zuständig, Art. 6 Abs. 4 BayMRVG, §§ 110, 138 StVollzG. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde rechtskräftig, während das Verfahren zur Frage der Medikation gegen oder ohne den Willen des Untergebrachten noch anhängig war. Es ist ein Wechsel der Zuständigkeit eingetreten.

2. Die Voraussetzungen für eine Behandlungsmaßnahme ohne Einwilligung des Untergebrachten gem. Art. 6 Abs. 3 BayMRVG liegen vor.

Der Untergebrachte befindet sich gemäß § 63 StGB im Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Zur Behandlung der bei dem Untergebrachten vorhandenen psychischen Erkrankung ist eine Medikation in tenorierter Art und Weise erforderlich, um die Ziele der Unterbringung zu erreichen und wesentliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Untergebrachten abzuwenden.

Eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes ist bei dem Untergebrachten erforderlich, um die von diesem ausgehende Gefährlichkeit zu minimieren und um überhaupt eine therapeutische Arbeit mit dem Untergebrachten zu ermöglichen.

Eine Einwilligung des Untergebrachten in die beabsichtigte Medikation durch das Bezirkskrankenhaus Straubing liegt nicht vor. Der Untergebrachte ist als nicht einwilligungsfähig anzusehen. Eine wirksame Patientenverfügung steht der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen.

a) Der Untergebrachte ist derzeit nicht in der Lage zu erkennen, wie schwer seine Erkrankung wiegt. Auch ist er nicht in der Lage die Notwendigkeit einer Medikation einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Art. 6 Abs. Nr. 1 BayMRVG).

Dies steht fest auf Grund der nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Bezirkskrankenhauses Straubing. Diese werden bestätigt durch die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ... in seinem Sachverständigengutachten vom 05.10.2017. Auch der Sachverständige ... führte aus, bei dem Untergebrachte liege eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Alle Erst- und Zweitrangkriterien seien erfüllt, das Ausmaß der Störung sei gravierend und dringend behandlungsbedürftig. Die Ausführungen des Herrn ... stehen in Einklang mit den Ausführungen der vorangehenden Sachverständigen ... und .... Durch die Erkrankung ist der Untergebrachte in seinem gesamten Denken, Fühlen und in der Wahrnehmung so beeinträchtigt, dass er nicht zu einer Einsicht in die Krankheit in der Lage ist. Ihm ist deswegen nicht bewusst, dass eine Verabreichung von Medikamenten für die Durchführung der Therapie und eine etwaige Verlegung erforderlich ist. Der Sachverständige führte aus, dass der Untergebrachte auf Grund der Erkrankung nicht in der Lage sei, die Schwere seiner Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen und danach zu handeln.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass eine Krankheitseinsicht bei dem Untergebrachten jedenfalls derzeit nicht vorhanden ist. Krankheitsbedingt ist er nicht in der Lage, die Erforderlichkeit einer Medikation zu erkennen.

b) Die im Tenor bezeichnete medikamentöse Behandlung ist zur Herbeiführung einer Entlassungsfähigkeit des Untergebrachten erforderlich (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 a BayMRVG). Auch erscheint sie erforderlich, um konkrete Gefahren für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 b BayMRVG).

Der Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass eine Behandlung der psychotischen Erkrankung die Gabe von neuroleptisch wirksamen Medikamenten unerlässlich erscheinen lasse. Es drohe andernfalls eine vollständige Chronifizierung. Es sei davon auszugehen, dass der Zustand sich bei dem Untergebrachten unbehandelt verschlimmert. Folgeerscheinungen seien eine Hospitalisierung wie auch ein irreversibles schizophrenes Residuum. Eine Aussicht auf eine positive Entwicklung des Gesundheitszustandes des Untergebrachten bestünde ohne Medikamentengabe nach Einschätzung des Sachverständigen nicht.

Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass etwaigen Nebenwirkungen mit Kontrollen entgegen gewirkt werden könne.

Es steht danach also auch zu befürchten, dass ohne die Medikation Gefahren für die Gesundheit des Untergebrachten drohen und eine Entlassungsfähigkeit nicht herbei geführt werden kann.

c) Dem Untergebrachten wurde seitens des Bezirkskrankenhauses Straubing wiederholt die Erforderlichkeit einer neuroleptischen Behandlung erklärt. Es wurde versucht, den Untergebrachten von den positiven Effekten einer solchen Behandlung zu überzeugen und es wurde die Gabe der Medikation angeboten. Auch wurde der Untergebrachte ausweislich der Ausführungen des Bezirkskrankenhauses Straubing über mögliche Risiken aufgeklärt. Es sei aber auf Grund der Erkrankung davon auszugehen, dass der Untergebrachte diese wenn überhaupt dann wohl nur ansatzweise habe verstehen können. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 a, b und c BayMRVG sind mithin erfüllt.

d) Die Maßnahme ist geeignet, das Behandlungsziel zu erreichen (Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 d BayMRVG). Mildere Mittel sind nicht Erfolg versprechend (Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 e BayMRVG).

Dies steht fest auf Grund der Ausführungen der behandelnden Therapeuten und dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Durch den Sachverständigen wurde ausführlich zu der Medikation ausgeführt. Es wurde eine abweichende Medikation durch den Sachverständigen nahegelegt. Diese Medikation ist mit einer täglichen Gabe von Medikamenten in Form von Spritzen verbunden. Schlüssig und nachvollziehbar wurde durch den Sachverständigen erläutert, warum gerade diese Art der Medikation mit dem benannten Mittel erforderlich erscheine.

Durch das Bezirkskrankenhaus Straubing wurde ausgeführt, dass diese vorgeschlagene Medikation auch von Seiten des Krankenhauses als erforderlich erachtet werde. Insofern liegt eine Änderung des Antrags der behandelnden Therapeuten vor.

Der Sachverständige ... führte aus, dass der Untergebrachte einer Therapie nicht zugänglich sei. Ohne eine Medikation trete nach Ansicht des Sachverständigen sogar ein Verlust noch vorhandener Fähigkeit ein. Der Zustand würde sich verschlechtern.

Eine alleinige Behandlung mit psycho- und soziotherapeutischen Maßnahmen ist angesichts der Schwere des psychiatrischen Krankheitsbildes bei dem Untergebrachten nicht erfolgversprechend bzw. in seinem jetzigen Zustand fast nicht möglich. Eine Therapiefähigkeit in Bezug auf psychotherapeutische und psychologische Behandlungen ist bei dem Untergebrachten nur dann erreichbar, wenn dessen Zustand durch eine neuroleptische Medikation stabilisiert wird.

Durch den Sachverständigen wurde zudem ausgeführt, dass ein Ansprechen des Untergebrachten auf die Medikation nicht garantiert werden könne. Er gab aber an, durch die Medikation verlaufe die Erkrankung durchschnittlich milder und es würde zu mehr Lebensqualität der Betroffenen kommen. Ausführlich nahm der Sachverständige dazu Stellung, warum die tägliche Gabe des Medikaments Olanzapin (Zyprexa) in einer Dosierung von 10 mg per Injektion intramuskulär in Kombination mit Haloperidol 5 mg intramuskulär erforderlich sei. Gleichzeitig wurden die positiven Effekte der Medikation erläutert im Vergleich zu der Depot-Medikation.

e) Der von der Medikation zu erwartende Nutzen überwiegt den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme verbundenen Beeinträchtigungen deutlich (Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 f BayMRVG). Zudem ist Art und Dauer der Medikation auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt (Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 g BayMRVG). Auch ist die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Untergebrachten verbunden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 h BayMRVG).

Natürlich ist die Gabe von neuroleptischen Medikamenten nicht frei von Nebenwirkungen. Dennoch steht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen ..., welche auch mit den Darstellungen des Bezirkskrankenhauses Straubing und den vorangehenden Gutachten in Einklang stehen fest, dass etwaigen Nebenwirkungen durch regelmäßig durchzuführende Kontrollen (z.B. Laborwerte, EKG) sowie die Gabe geeigneter Begleitmedikamente begegnet werden kann. Insbesondere bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Durchführung der Kontrollen keine ernsthaften Gefahren für schwerwiegende gesundheitliche Folgen für den Untergebrachten.

Sofern schwere und nicht tolerierbare Nebenwirkungen auftreten, ist die Behandlung abzubrechen.

Hinsichtlich der Dosierung und der Art der Gabe der Medikation führte der Sachverständige aus, dass eine solche wie tenoriert erforderlich aber auch ausreichend erscheint.

Den Ausführungen des Sachverständigen ... schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung an.

Innerhalb der nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayMRVG vorgegebenen maximalen Behandlungsdauer von 12 Wochen ist davon auszugehen, dass sich der Zustand des Untergebrachten zumindest in Ansätzen verbessert und eine therapeutische Ansprache diesem gegenüber möglich wird.

3. Die Ausführungen und Ziffer 2. beruhen auf Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayMRVG.

III.

Es wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es nicht, nachdem die Kosten der Staatskasse zur Last fallen.

1. Einer mündlichen Anhörung bedurfte es nicht.

Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayMRVG verweist hinsichtlich der Verfahrensvorschriften auf §§ 109 bis 121 StVollzG. Diese Verfahrensvorschriften sehen eine mündliche Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung nicht vor. Auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 ist nicht zu entnehmen, dass eine mündliche Anhörung des Untergebrachten vor der Entscheidung über eine Zwangsbehandlung zu erfolgen hat. Es wird in dieser Entscheidung lediglich klargestellt, dass der Untergebrachte aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs besonderen Schutzes bedarf. Zudem muss gesichert sei, dass dem Eingriff eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgeht.

Dieser besondere Schutz und die unabhängige Prüfung sind über den in Art. 6 Abs. 4 BayMRVG normierten Richtervorbehalt vorliegend gewährleistet, indem für den Untergebrachten für den Bereich Gesundheitsfürsorge ein Betreuer bestellt ist und indem seitens eines externen Sachverständigen nach persönlicher Exploration des Untergebrachten ein Gutachten zu entscheidungserheblichen Fragen der Zulässigkeit der beantragten Zwangsbehandlung eingeholt wurde. Seitens des Sachverständigen wurde insbesondere zur Frage der Einwilligungsfähigkeit ausführlich zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Untergebrachte nicht über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit verfügt, um selbst über die Notwendigkeit der psychiatrischen Medikation zu entscheiden. Insofern liegt für das Gericht eine ausreichende Grundlage vor, um die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Zwangsmedikation beurteilen zu können. Im Übrigen ist auch ausweislich der Gesetzesbegründung zu Art. 6 Abs. 4 BayMRVG die untergebrachte Person grundsätzlich für das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG als verfahrensfähig anzusehen, weil sonst die Gefahr der Rechtswegverkürzung droht.

2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayMRVG i.V.m. §§ 60, 65, 52 GKG

3. Die Kosten waren der Staatskasse aufzuerlegen.

Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayMRVG sieht nur eine entsprechende Anwendung des § 121 StVollzG vor. Der Untergebrachte ist nicht als unterlegen anzusehen. Somit waren dem Untergebrachten nicht die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kosten sind vielmehr nach billigem Ermessen der Staatskasse aufzuerlegen.

Die für zulässig erklärte Zwangsmedikation ist zur Erreichung der Entlassungsfähigkeit erforderlich und verfolgt somit das in Art. 1 S. 2 Nr. 1 BayMRVG normierte Ziel. Es entspricht der Billigkeit, diejenigen Kosten, die zur Erreichung dieses Ziels anfallen, der Staatskasse zur Last zu legen.

Eine derartige Billigkeitsentscheidung entspricht auch dem Rechtsgedanken, welcher § 121 Abs. 3 StVollzG zugrunde liegt. Bei Maßnahmen, die im Interesse der Vollzugsbehörde Rechtssicherheit schaffen, sollen den Betroffenen keine Kosten entstehen (BeckOK-StVollzG, § 121 StVollzG, Rn. 5 -zitiert nach beck-online). Im Übrigen würde eine Pflicht zur Kostentragung seitens des Untergebrachten dem in Art. 2 Abs. 2 BayMRVG normierten Resozialisierungsziel widersprechen. Dem Untergebrachten würden bei einer Belastung mit den Kosten die finanziellen Mittel genommen, die er sich für den Zeitpunkt der Entlassung angespart hat.

Eine Entscheidung über die Kostentragung nach billigem Ermessen ist in § 121 StVollzG vorgesehen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 212 Totschlag


(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung d

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 110 Zuständigkeit


Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.