Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 16. Jan. 2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

bei uns veröffentlicht am16.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 14. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 03.09.2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom 28.03.2013 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 04.04.2013, eingegangen beim Amtsgericht Fürth am selben Tag, unbeschränkt Berufung eingelegt.

Mit Urteil vom 03.09.2013 hat die 14. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 28.03.2013 als unbegründet verworfen und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen auferlegt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er erhebt außer der allgemeinen Sachrüge die Rüge der Verletzung von § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO. Dazu trägt die Revision unter auszugsweiser Wiedergabe des Hauptverhandlungsprotokolls vor, der Angeklagte sei in der Berufungshauptverhandlung unverteidigt gewesen, obwohl die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat vorgelegen hätten. Dies ergebe sich daraus, dass er ausweislich der Urteilsgründe durch das Amtsgericht Fürth mit Urteil vom 02.06.2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 04.02.2009 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit endet am 03.02.2014. Damit hätte er die ihm im hiesigen Verfahren zur Last gelegte Tat innerhalb der laufenden Bewährungszeit begangen. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Verurteilung habe er den Widerruf der Strafaussetzung zu befürchten, so dass ihm zusammen mit der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe ein Freiheitsentzug von insgesamt einem Jahr drohe.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt mit Stellungnahme vom 10.12.2013, auf die Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Das Rechtsmittel hat auf die im Ergebnis zulässig erhobene Rüge der Verletzung von § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO hin Erfolg. Auf die weitere erhobene Sachrüge kommt es deshalb nicht mehr an.

1. Zwar entspricht die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Allerdings ist das Revisionsgericht nicht gehindert, bei der Prüfung einer Verfahrensrüge - wie hier § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 2 StPO - bei zugleich erhobener (zulässiger) Sachrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 344 Rdn. 20). Unter Heranziehung des Urteilsinhalts, insbesondere der dort aufgeführten Vorstrafen des Angeklagten, verfügt das Revisionsgericht über die Tatsachen, die zur Prüfung der Frage erforderlich sind, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen.

Demgemäß ist der Senat wegen der zulässig erhobenen allgemeinen Sachrüge berechtigt, im Rahmen der Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO denjenigen Urteilsinhalt zu berücksichtigen, der für die Beurteilung der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 oder 2 StPO relevant ist. Dieser besteht in den Feststellungen, dass der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Fürth (Az. 441 Ds 951 Js 160136/08) vom 02.06.2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, dass deren Vollstreckung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 04.02.2009 zur Bewährung ausgesetzt worden ist und die jetzt verfahrensgegenständliche Tat innerhalb der bis 03.02.2014 laufenden Bewährungsfrist begangen worden ist. Für den Fall des Widerrufs (§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer Verurteilung im jetzigen Verfahren hat der Angeklagte die Vollstreckung von acht Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 02.06.2008 zu gewärtigen.

2. Die damit zulässige Verfahrensrüge ist auch begründet. Das Fehlen der Mitwirkung eines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung begründet den absoluten Revisionsgrund aus § 338 Nr. 5 StPO, da ein Fall der gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendigen Verteidigung gegeben ist.

a. Die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO lagen (spätestens) bereits in der Berufungshauptverhandlung vor. Allerdings kann der Beiordnungsgrund nicht unmittelbar in der Schwere der verfahrensgegenständlichen Tat erblickt werden. Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Körperverletzung (lediglich) zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es ist aber anerkannt, dass neben der Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch sonstige schwerwiegende unmittelbare oder mittelbare Nachteile zu berücksichtigen sind, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O. § 140 Rdn. 25 m. w. N.). Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. nur BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12 Rdn. 10 nach juris; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6 nach juris; KK-StPO/Laufhütte, 7. Aufl., § 140 Rdn. 21 m. w. N.). So liegt es hier. Infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen der verfahrensgegenständlichen Tat muss der Angeklagte mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 02.06.2008 rechnen. Die ihm somit insgesamt drohende Strafvollstreckung von einem Jahr kennzeichnet die verfahrensgegenständliche Tat als schwer.

Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; KG StraFo 2013, 425 Rdn. 6 nach juris; NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521, sowie Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 Ss 109/05, Rdn. 10 nach juris; vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 8 nach juris, und vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris; StV 2004, 586 Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 15.04.2008 - 4 Ss 127/08, Rdn. 10 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 7 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 13 nach juris; KMR-StPO/Haizmann §140 Rdn. 27; wohl auch OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 285 Rdn. 8 nach juris; so auch - ohne abschließende Entscheidung - OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 Rdn. 9 nach juris).

Nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte soll dies selbst dann gelten, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird (so etwa OLG Frankfurt StraFo 2000, 344 Rdn. 2 nach juris; OLG Hamm - 2. Strafsenat - NStZ-RR 2001, 373 Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 8 nach juris; so auch KK-StPO/Laufhütte, 7. Aufl., § 140 Rdn. 21; s. a. OLG Braunschweig StV 1996, 6: bei zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe von über einem Jahr; anderer Ansicht OLG Hamm Beschluss vom 12.02.2008 - 3 Ss 541/07, Rdn. 18 nach juris, und OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 nach juris).

Demgegenüber sah das OLG Düsseldorf (NJW-RR 2001, 52 Rdn. 4 nach juris) in einem Fall, in dem exakt ein Jahr Freiheitsstrafe drohte, die Grenze zur schweren Tat aufgrund der Umstände des Einzelfalles (die Dauer der Hauptverhandlung betrug eine Stunde; der Angeklagte hatte ausführliche Angaben zur Tat und zu seinen Beweggründen gemacht; die Zusammenfassung des Tatgeschehens bedurfte in den Urteilsgründen des Amtsgerichts lediglich vier Zeilen) noch nicht als erreicht an.

Einigkeit besteht darin, dass es sich bei der Straferwartung von einem Jahr nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. nur OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 10 nach juris; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 5 nach juris; NStZ-RR 2001, 52 Rdn. 4 nach juris; OLG Hamm Beschluss vom 12.02.2008 - 3 Ss 541/07, Rdn. 18 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 8 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; Meyer-Goßner, a. a. O.. §140 Rdn. 23 m. w. N.). Demgemäß kann unter besonderen Umständen auch schon bei einer Straferwartung von weniger als einem Jahr die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sein (OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 8 nach juris). So hat das OLG Koblenz (StraFo 2006, 285 Rdn. 8 und 9) bereits bei sieben Monaten Freiheitsstrafe einen Fall der notwendigen Verteidigung bejaht (vier Monate und drohender Widerruf drei Monate), während andere Oberlandesgerichte acht Monate wegen deutlicher Unterschreitung der Jahresgrenze (KG NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris), neun (OLG Oldenburg NdsRpfl 2005, 255 Rdn. 4 nach juris) oder zehn Monate Freiheitsstrafe (OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318 Rdn. 10 nach juris) nicht ausreichen ließen, um einen Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen.

Auf der anderen Seite ist bei einer Straferwartung von eineinhalb Jahren oder mehr jedenfalls ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben (BayObLG NStZ 1990, 142 Rdn. 5 nach juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08, Rdn. 9 nach juris).

Den meisten Entscheidungen, die vom Grundsatz einer notwendigen Verteidigung bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber ausgehen, lagen allerdings konkret zu erwartende Freiheitsstrafen von über einem Jahr oder sonstige hinzukommenden Nachteile zugrunde (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris: acht Monate und drohender Bewährungswiderruf von sieben Monaten; BayObLG StV 1993, 180: ein Jahr Freiheitsstrafe und aufgrund der Verurteilung drohende Ausweisung; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 1 und 10 nach juris: sieben Monate und drohender Bewährungswiderruf von elf Monaten; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris: drei Monate und drohender Bewährungswiderruf von einem Jahr zehn Monaten; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris: insgesamt 29 Monate Freiheitsstrafe; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6: zwölf Monate und drohender Bewährungswiderruf mehrerer Restfreiheitsstrafen; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08, Rdn. 9 nach juris: drohender Bewährungswiderruf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 7 nach juris: zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von 18 Monaten; OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 und 15 nach juris: ein Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und Anschluss des anwaltlich vertretenen Nebenklägers; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 1 und 8 ff. nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von acht Monaten; weitere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung bei LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rdn. 55 ff.).

Der Rechtsprechung folgend wird in der Kommentarliteratur überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass gebe, die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig anzusehen (vgl. KK-StPO/Laufhütte, 7. Aufl., § 140 Rdn. 21; Meyer-Goßner a. a. O. § 140 Rdn. 23; s. a. KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 26 f.). Ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hängt im Übrigen von der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten, seiner Persönlichkeit und den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 52 Rdn. 4 nach juris).

Der Senat ist im Einklang hiermit bereits in seinen Beschlüssen vom 30.05.2005 (2 St OLG Ss 57/05), 12.10.2005 (2 St OLG Ss 211/05) und 22.02.2006 (2 St OLG Ss 14/06) davon ausgegangen, auch wenn der Angeklagte mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen habe, sei eine Verteidigerbestellung nicht regelmäßig, sondern nur dann geboten, wenn die Summe der zur Bewährung ausgesetzten und der neu zu erwartenden Strafe die Grenze von einem Jahr erreicht oder darüber liegt (jeweils unter Hinweis auf BayObLGSt 1995, 56 = NJW 1995, 2738; KG NStZ-RR 2002, 242; OLG Hamm StV 2002, 237; OLG Köln StV 1993, 402). In den Beschlüssen vom 12.10.2005 und vom 22.02.2006 lag kein Fall notwendiger Verteidigung vor, da die Jahresgrenze nicht erreicht war. In dem der Entscheidung vom 30.05.2005 zugrunde liegenden Fall war zwar für die gegenständliche Tat nur eine kurze Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) zu erwarten. Der Angeklagte hatte aber mit dem Widerruf der Strafaussetzung von Freiheitsstrafen in Höhe von insgesamt 16 Monaten zu rechnen, was zur Bejahung der Notwendigkeit der Verteidigung führte. Zum selben Ergebnis gelangte der Senat in weiteren Entscheidungen: Dem Senatsbeschluss vom 30.11.2011 (2 St OLG Ss 255/11) lagen eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten und der drohende Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten - insgesamt somit eine Straferwartung von 13 Monaten - zugrunde. Beim Beschluss vom 11.11.2013 (2 OLG 8 Ss 179/13) bezog sich die Straferwartung vor dem Berufungsgericht auf ein Jahr Freiheitsstrafe. Hinzu kam aber, dass der Angeklagte mit dem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten zu rechnen hatte.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg geht im Beschluss vom 17.12.2009 (1 St OLG Ss 227/09) im Grundsatz ebenfalls von der bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung liegenden Grenze aus und bejahte demgemäß eine notwendige Verteidigung in einem Fall, in dem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde und mit dem Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten rechnen musste. Der eine notwendige Verteidigung bejahenden Entscheidung des damals einzigen Strafsenats des OLG Nürnberg vom 14.01.1987 (StV 1987, 191, 192) lag eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten zugrunde.

b. Ausgehend von der bisherigen mit der überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte in Einklang stehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg, wonach grundsätzlich bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, bejaht der Senat dies auch im vorliegenden Verfahren. Besondere Umstände, die trotz Erreichens der Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe eine Verteidigung entbehrlich machen könnten (vgl. hierzu NJW-RR 2001, 52 Rdn. 4 f. nach juris), liegen nicht vor.

aa. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 28.03.2013 eingelegt hat, ihm somit wegen des Verschlechterungsverbots keine höhere als eine viermonatige Freiheitsstrafe drohte und deshalb einschließlich des drohenden Bewährungswiderrufs die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von insgesamt nicht mehr als einem Jahr im Raum stand, ist für sich allein nicht geeignet, die Notwendigkeit der Verteidigung in Frage zu stellen. Er ändert gerade nichts am Erreichen dieser Schwelle.

bb. Soweit die Revision der Ansicht ist, unabhängig von der zu erwartenden Strafe lägen besondere Umstände vor, die die Notwendigkeit einer Verteidigung begründen, folgt der Senat dem zwar nicht; gleichwohl liegt aber kein derart einfach gelagerter Fall vor, dass trotz des Erreichens der Jahresgrenze die Notwendigkeit einer Verteidigung entfallen würde.

Der Verteidiger bringt insoweit vor, es habe sich nicht um einen einfachen Fall gehandelt. Die Berufungshauptverhandlung habe von 08.00 Uhr bis 09.55 Uhr gedauert. Der Angeklagte habe seine Berufung unbeschränkt eingelegt und die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Es seien drei Zeugen vernommen worden. Die Beweiswürdigung umfasse immerhin zwei Seiten des Urteils. Mangels einer über einen Verteidiger erfolgten Akteneinsicht seien dem Angeklagten der Inhalt der Ermittlungsakte und insbesondere die Zeugenaussagen nicht bekannt gewesen. Eine entsprechende konfrontative Befragung der Zeugen, insbesondere des Zeugen S., sei ihm daher nicht möglich gewesen. Im Gegensatz zum Urteilsinhalt sei weder in dem vom Zeugen S. gefertigten Einsatzbericht noch in seiner erstinstanzlichen Aussage davon die Rede gewesen, dass er beobachtet habe, wie der Angeklagte vor der Gaststätte die linke Hand des Zeugen H. so stark nach hinten gebogen habe, dass dessen kleiner Finger umgeknickt worden sei. Mangels Aktenkenntnis habe der Angeklagte die Zeugen nicht zu diesem Widerspruch befragen können. Dementsprechend sei er in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, so dass auch eine Beiordnung eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO angezeigt gewesen wäre.

Entgegen der Ansicht des Verteidigers begründen die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten, seine Persönlichkeit und die Umstände des Einzelfalles keine schwierige Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 52; KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 32). Bei dem in der Berufungshauptverhandlung zu beurteilenden Tatvorwurf handelt es sich um eine (einfache) vorsätzliche Körperverletzung. Die Tatumstände sind nicht derart kompliziert, dass es zur Gewährleistung einer hinreichenden Verteidigung der Akteneinsicht bedurft hätte. Zum Tathergang wurden neben dem Angeklagten drei Zeugen befragt; dies stellt noch keine umfangreiche und länger dauernde Beweisaufnahme dar. Dem Angeklagten waren deren erstinstanzlichen Aussagen bekannt. Demgemäß wäre er in der Lage gewesen, entsprechende Vorhalte zu machen, soweit deren Angaben in der Berufungshauptverhandlung von denen vor dem Amtsgericht Fürth abgewichen sein sollten. Dass die Zeugen etwa wiederholt ihre Aussagen geändert hätten, wird selbst von der Revision nicht behauptet (vgl. hierzu Meyer-Goßner a. a. O. § 140 Rdn. 27). Auch die Persönlichkeit des Angeklagten begründet keine die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordernde Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Der Angeklagte ist zwar türkischer Staatsangehöriger, die Vernehmung durch die Polizei am 28.10.2102 fand aber - ebenso wie diejenigen durch Amtsgericht und Landgericht - ohne Dolmetscher statt, ohne dass den Protokollen zu entnehmen ist, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen wäre. Der Angeklagte ist gerichtserfahren (vgl. hierzu OLG Jena, Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 16 nach juris), gerade auch im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten, wie die Eintragung im Bundeszentralregister unter Nr. 4 zeigt. Auch die Dauer der Hauptverhandlung von rund zwei Stunden begründet noch keine besondere Schwierigkeit. Die sich aus dem Attest des Klinikums F., das auszugsweise in beiden Hauptverhandlungen verlesen wurde, ergebenden Verletzungsfolgen beim Geschädigten H. hat der Angeklagte nicht in Frage gestellt.

Insgesamt gesehen handelt es sich somit um ein Verfahren, in dem die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für sich allein nicht die Mitwirkung eines Verteidigers erfordern würde. Gleichwohl ist es aber nicht derart einfach gelagert, dass das Merkmal der Schwere der Tat trotz der zu erwartenden einjährigen Freiheitsstrafe ausnahmsweise nicht gegeben wäre.

III.

Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler (§ 338 Nr. 5 StPO) ist das angefochtene Urteil gemäß § 353 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache wird gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

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dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
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der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
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der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
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bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.