Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Sept. 2015 - 11 W 1334/15

bei uns veröffentlicht am21.09.2015
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, UR III 25/15, 27.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

11 W 1334/15

Beschluss

vom 21.09.2015

UR III 25/15 AG Nürnberg

In der Personenstandssache

betreffend

1) H. R. A. J.

- Betroffener -

2) H. K. G., geb. W.

- Betroffene -

Weitere Beteiligte:

1) Stadt X - Standesamtsaufsicht -

2) Stadt X - Standesamt -

- Beschwerdeführer -

hier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier

am 21.09.2015 folgenden

Beschluss

I.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. Mai 2015 geändert.

Der weitere Beteiligte zu 2) wird angewiesen, im Wege der Folgebeurkundung im Lebenspartnerschaftsregister einzutragen, dass die unter Registernummer L … eingetragene Lebenspartnerschaft der Betroffenen durch deren Eheschließung am 16. Januar 2015 aufgelöst ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Betroffenen begründeten am 11. November 2011 unter den Namen A. M. H. (Bet. zu 1) und K. G. W. (Bet. zu 2) vor dem Standesamt X eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft, die unter der Registernummer L … im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.

Mit Wirkung vom 26. Februar 2014 (Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2014) änderte die Betroffene zu 1) ihre Geschlechtszugehörigkeit und ihre Vornamen in R. A. J. Im Wege der Folgebeurkundung wurden diese Änderungen in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.

Am 16. Januar 2015 schlossen die Betroffenen vor dem Standesamt X die Ehe, die am selben Tag unter der Registernummer E … in das Eheregister eingetragen wurde.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 wandte sich das Standesamt X sodann mit einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG an das zuständige Amtsgericht Nürnberg. Es sei fraglich, ob das Lebenspartnerschaftsregister fortzuführen und im Wege der Folgebeurkundung die Auflösung der Partnerschaft durch Eheschließung einzutragen sei. Die Frage, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft mit Wirksamwerden der Eheschließung von selbst aufgelöst sei oder ob es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe, sei weder durch den Gesetzgeber noch durch die Rechtsprechung geklärt.

Der Betroffene zu 1) teilte dem Amtsgericht dazu telefonisch mit, dass nach Meinung beider Ehe- bzw. Lebenspartner die Lebenspartnerschaft aufgelöst werden, die Ehe bestehen bleiben solle.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2005, auf den wegen der Einzelheiten seiner Begründung Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht das Standesamt an, die Auflösung der Lebenspartnerschaft nicht einzutragen. Die Lebensgemeinschaft sei durch die Eheschließung nicht aufgelöst. Es fehle hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.

Gegen diesen ihm am 1. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 24. Juni 2015, beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird vor allem auf die Probleme hingewiesen, die sich für die standesamtliche Praxis aus einem Nebeneinander zweier Familienstände ergeben.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2015 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 51 PStG, §§ 58ff FamFG), und hat auch in der Sache Erfolg. Mit der Eheschließung der Betroffenen ist ihre Partnerschaft aufgelöst. Dies ist nach § 17 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 6 PStG im Lebenspartnerschaftsregister einzutragen. Der Senat hält sich für befugt diese Entscheidung zu treffen, obwohl es an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Denn das Gesetz ist lückenhaft. Es lässt zu, dass dieselben Personen miteinander sowohl eine Lebenspartnerschaft als auch nach der Geschlechtsumwandlung eines Partners eine Ehe begründen, ohne das Verhältnis der beiden Beziehungen zueinander zu klären.

1) Die Frage nach den Auswirkungen einer Eheschließung auf eine eingetragene Partnerschaft ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung geklärt.

a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (E 105, 313ff) zum LPartG festgestellt, dass der Gesetzgeber offen gelassen habe, wie sich ein bei bestehender Lebenspartnerschaft rechtlich möglicher Eheschluss auf den Bestand der Partnerschaft auswirkt, und ausgeführt, dass es im Hinblick auf die tief greifenden Folgen, die eine Auflösung oder Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für das persönliche Leben sowie die wirtschaftliche Situation der einzelnen Betroffenen nach sich zieht und die je nachdem, welche rechtliche Konstruktion gewählt wird, um ein Nebeneinander zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft auszuschließen, sehr unterschiedlich ausfallen können, nahe liege, dass der Gesetzgeber selbst festlegt, ob eine bestehende Lebenspartnerschaft das Eingehen einer Ehe verhindert oder eine Eheschließung zur Auflösung einer bestehenden Lebenspartnerschaft führt. Der Schutz der Ehe gebiete es, neben der Ehe keine andere rechtsverbindliche Partnerschaft des Ehegatten zuzulassen (bei juris Rdnrn. 82 - 85). Aus Sicht der Verfassung sei es gleichermaßen möglich die Lücke dadurch zu schließen, dass der Eheschluss die Lebenspartnerschaft ipso iure auflöst wie dadurch, dass das Bestehen einer Lebenspartnerschaft als Eheverbot behandelt wird. Auch in dem Urteil vom 27. Mai 2008 (E 121, 175ff) zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erörtert das Gericht (bei juris Rdnrn. 67- 72), verschiedene Möglichkeiten wie der Gesetzgeber dem Wunsch von Eheleuten gerecht werden kann, ihre Partnerschaft auch nach der Geschlechtsumwandlung fortsetzen zu können.

b) Anders als der Gesetzgeber in europäischen Nachbarstaaten, die allerdings Lebenspartnerschaften auch für verschiedengeschlechtliche Partner anbieten, hat sich der deutsche Gesetzgeber bisher nicht zu einer vollständigen Regelung verstehen können. Die Niederlande setzen den Grundsatz, dass Lebenspartnerschaft und Ehe wegen der möglichen Kollision der unterschiedlich ausgestalteten Rechte und Pflichten nicht nebeneinander bestehen sollen (Trennungsgrundsatz) dadurch um, dass sie vor einer Eheschließung die Auflösung der Partnerschaft oder deren förmliche Überführung in die Ehe verlangen, unabhängig davon, ob diese mit einer dritten Person oder zwischen den Heiratswilligen besteht. Frankreich sieht in Art. 515-7 Code Civil die automatische Auflösung einer etwa zwischen den Eheschließenden bestehenden Lebenspartnerschaft (PACS) vor (Ferrand, FamRZ 2000,517/523; Wiggerich, FamRZ 2012, 1636 Anm. zu BGH, StAZ 2012, 369 und KG StAZ 2012, 107).

Der deutsche Gesetzgeber hat bisher lediglich durch das LPartÜG vom 15.12.2004 das Eheverbot der Bigamie in § 1306 auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft mit Dritten erweitert. Dadurch wurden die gröbsten, teilweise als absurd (Schwab, FamRZ 2001, 385/389), verfassungswidrig wegen Perplexität (Leipold, ZEV 2001, 218/224) oder abstrus (Everts FÜR 2004,597) bezeichneten Folgen der möglicherweise gewollten (Beck, NJW 2001, 1894/1900) Nichtregelung im ursprünglichen Gesetz behoben.

Die vom Gesetzgeber vorgenommene Überarbeitung des LPartG betraf leider nicht alle Konstellationen und ließ zunächst auch das Schicksal der Lebenspartnerschaft bei einem Verstoß gegen das neue Eheverbot, das den Grundsatz der Einpaarigkeit (Ring/Olse-Ring, LPartG § 1 Rdnrn. 5, 31) schützen soll, offen. Ob Verstöße, wie im Fall der echten Doppelehe, zur Aufhebbarkeit der (zweiten) Ehe (§ 1314 Abs. 1 BGB) führen sollten oder ob sich die Ehe durchsetzt und zur Auflösung der Partnerschaft ipso iure führt (so MüKo-BGB/Wacke, 6. Aufl. § 1 LPartG Rdnr. 10 unter Berufung auf den „favor matrimonii“ und eine analoge Anwendung von §§ 1766, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) blieb zunächst offen. Seit der Ergänzung der Heilungsvorschrift des § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB um die Fälle der Eheschließung trotz vorübergehend noch entgegenstehender Lebenspartnerschaften durch das PStRG vom 19.02.2007 (BGBl I S. 122) ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen § 1306 BGB in jedem Fall nur zur Aufhebbarkeit der (zweiten) Ehe führen (MüKo-BGB/Wellenhofer, 6. Aufl. § 1306 Rdnr. 7 Soergel/Heintzmann, 13. Aufl. § 1306 Rdnr. 10; Palandt/Brudermüller, BGB 74. Aufl. § 1315 Rdnr. 15 „notwendige Folgeänderung zur Neufassung des § 1306 durch LPartÜG“). Wären die hier beteiligten Eheleute vor ihrer Eheschließung mit Dritten verpartnert gewesen, so müsste die Ehe auf ihren oder den Antrag der zuständigen Behörde (§ 1316 Abs. 1 BGB) mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden. Die Partnerschaft würde zunächst fortbestehen.

2) Die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete Grundkonzeption des Gesetzgebers, als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft für verschiedengeschlechtliche Partner nur die Ehe und für gleichgeschlechtliche nur die Lebenspartnerschaft zur Verfügung zu stellen, lässt es als wünschenswert erscheinen, das im verfahrensgegenständlichen Fall entstandene Nebeneinander zweier solcher Gemeinschaften zu beenden. Da die Betroffenen mittlerweile verschiedenen Geschlechts sind, kann dies nur dadurch geschehen, dass die infolge der Geschlechtsumwandlung nicht mehr passende Gemeinschaft aufgelöst wird. Fraglich ist nur, ob es hierfür mangels einer gesetzlichen Regelung eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens nach § 15 LPartG bedarf oder ob wenigstens in dieser Konstellation, bei der keine Drittinteressen betroffen sind, die Auflösung der Lebenspartnerschaft „ex lege“ oder „ipso iure“ erfolgen kann.

a) In der Literatur findet man überwiegend Äußerungen, die eine gesetzliche Regelung der Auflösung einer Lebenspartnerschaft infolge Eheschließung für erforderlich halten, weil sonst die Grenzen der Rechtsfortbildung gesprengt würden (Rauscher, Familienrecht 2. Aufl. Rdnr. 747 S. 505). Nach Kemper (FPR 2003, 1) ist als „flankierende Maßnahme“ zur Einführung eines Ehehindernisses Lebenspartnerschaft. eine gesetzliche Regelung der Auflösung der Lebenspartnerschaft erforderlich. Dethloff (NJW 2001, 2598/2599) hält eine Auflösung ipso iure wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht für möglich. Eindeutig gegen eine Auflösung der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebenspartnerschaft sprechen sich auch Heintzmann (in Soergel a. a. O.) und Everts (a. a. O., 598 unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) aus. Es sei Sache des Gesetzgebers, § 1306 BGB entsprechend zu ergänzen. Auch bei Palandt/Brudermüller (74. Aufl, § 1 LPartG Rdnr. 4) findet sich die Aussage, dass eine Eheschließung nicht zur Auflösung der Lebenspartnerschaft führt.

Allerdings wird nicht immer klargestellt, ob die Stellungnahmen von Eheschließungen mit Dritten sprechen oder auch die vorliegende Konstellation meinen.

b) Veröffentlichte Rechtsprechung gibt es bisher zu der hier entscheidungserheblichen Frage nicht. Das AG Köln äußert sich in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2014 (StAZ 2014, 305 = FamRZ 2015, 408) nicht zum Schicksal der Lebenspartnerschaft, sondern weist das Standesamt nur an, die Eheschließung nicht mit der Begründung abzulehnen, dass zwischen den Verlobten eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Die vielzitierte Aussage zur Auflösung der Lebenspartnerschaft ex lege findet sich nur im möglicherweise nicht vom Gericht formulierten Orientierungssatz bei juris und als Leitsatz der Redaktion in der FamRZ. Das LG Berlin erörtert die Frage nach dem Schicksal der Lebenspartnerschaft, lässt sie aber ausdrücklich offen und beschränkt sich auf die Aussage, dass zumindest kein Eheverbot neben dem in § 1306 BGB geregelten bestehe (StAZ 2008, 146). Darüber besteht jedoch, soweit ersichtlich, kein Streit (Soergel/Heintzmann, a. a. O.).

c) Nur wenige Stimmen in der Literatur sehen die Lebenspartnerschaft als durch die nachfolgende Eheschließung aufgelöst an. Schwab (FamRZ 2001,385/389) hält dies immerhin für diskussionsfähig. Kissner (StAZ 2004, 139 und 2011, 376) meint, die bisherige Beziehung der Betroffenen sei in derartigen Fällen nicht beendet, sondern werde in umgewandelter Form fortgesetzt. Windel (JR 2006, 265/268) nimmt an, es finde eine Konsumtion statt (so auch Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 6. Aufl. § 10 Rdnr. 13 zitiert nach Kissner a. a. O.). Wacke (a. a. O.) kommt zum selben Ergebnis mit Hilfe einer analogen Anwendung der §§ 1766, 1767 Abs. 2 BGB.

3) Der Senat schließt sich im Ergebnis der Auffassung von Kissner an, der unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2008 (StAZ 2008, 312/315) zu § 8 TSG die Auffassung vertritt, es sei den Betroffenen nicht zumutbar, ein förmliches Verfahren auf Aufhebung ihrer Partnerschaft nach § 15 LPartG zu betreiben. Da schutzwürdige Interessen nicht erkennbar seien, wäre ein solches Verlangen zu formalistisch.

a) Das Bundesverfassungsgericht hält in der zitierten Entscheidung § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG, der die personenstandsrechtliche Zuordnung eines Transsexuellen zum neuen Geschlecht nur unverheirateten Personen ermöglichte, für verfassungswidrig. Es sei für Betroffene unzumutbar, zwischen der Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit und der Aufrechterhaltung der seit vielen Jahren bestehenden Verantwortungsgemeinschaft Ehe wählen zu müssen. Der Gesetzgeber könne sein Ziel, die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, dadurch verwirklichen, dass er mit Rechtskraft der Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit die Ehe in eine eingetragene Lebensgemeinschaft überführt. Er kann es angesichts der geringen Zahl der Betroffenen auch hinnehmen, dass die Ehe trotz der geänderten Geschlechtszugehörigkeit eines Partners fortbesteht (BVerfG a. O. Rdnr. 71, 72).

Der Gesetzgeber hat sich (durch Untätigkeit) offensichtlich für die zweite Möglichkeit entschieden. Seit der vorzitierten Entscheidung des BVerfG gibt es keine Norm mehr, die einen rechtlichen Zusammenhang zwischen einer Veränderung des personenstandsrechtlichen Geschlechts und der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft der betroffenen Person herstellt.

Der Bestand einer eingetragenen Partnerschaft hinderte die Geschlechtsumwandlung eines Partners auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht, obwohl eine Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 LPartG die Identität des Geschlechts voraussetzt. Die Partnerschaft soll in einem solchen Fall zwar durch Aufhebungsurteil nach § 15 LPartG mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden können. Das setzt jedoch ein Handeln eines Lebenspartners voraus, widrigenfalls die Lebenspartnerschaft Bestand hat (Ring/Olse-Ring a. a. O. Rdnr. 6; dies. NK-BGB, 3. Aufl. § 1 LPartG Rdnr. 6 je m. w. Nachw.; Everts, FPR 2004,597/598). Die personenstandsrechtliche Anerkennung der gewünschten Geschlechtszugehörigkeit des Betroffenen zu 1) durch die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2014 hatte demnach keine Wirkung auf die bestehende Lebenspartnerschaft. Ihre Verantwortungsgemeinschaft wurde dadurch nicht berührt.

b) Durch ihre vom Gesetz, ungeachtet des Bestands der Lebenspartnerschaft, erlaubte Eheschließung haben sie auch die vom Gesetz für verschiedengeschlechtliche Partner vorgesehene Form gewählt. Es bleibt die verhältnismäßig unbedeutende Frage zu entscheiden, wie der Inhalt des Lebenspartnerschaftsregisters an die Veränderungen des Geschlechts und die Eingehung der Ehe angepasst werden kann. Muss die Partnerschaft in einem, von den Verpartnerten einzuleitenden, förmlichen Verfahren aufgehoben werden oder kann ihre Auflösung auch ohne ein solches Verfahren eingetragen werden.

Dem Senat erscheint es unangemessen, die Betroffenen allein zu dem beschränkten Zweck der Fortschreibung eines Registers in ein Verfahren zu zwingen, das weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich dazu passt. § 15 LPartG, der die Aufhebung der Lebenspartnerschaft regelt, geht ersichtlich davon aus, dass die Partnerschaft gescheitert ist und nicht mehr fortgesetzt werden soll, weil entweder bei ihrer Begründung erhebliche Mängel vorlagen oder die Partner sich auseinandergelebt haben. Das Gesetz sieht für den Fall der Aufhebung verschiedene, an das Scheidungsfolgenrecht angelehnte Rechtsfolgen vor. Auch wenn diese durch geeignete Vereinbarungen an die Erfordernisse von Fällen wie dem vorliegenden angepasst werden können, ist damit doch ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden. Entsprechendes gilt für das Aufhebungsverfahren selbst, für welches nach § 270 FamFG die Vorschriften über das Scheidungsverfahren entsprechend anzuwenden sind. Den Betroffenen würde zugemutet, Aufhebungsvoraussetzungen vorzutragen, die in Wahrheit nicht vorliegen, um dem Gericht die Aufhebung zu ermöglichen. Denn es ist durchaus umstritten, ob die Geschlechtsumwandlung allein eine Aufhebungsentscheidung ermöglicht (zweifelnd: Windel a. a. O.; Kissner, StAZ 2011, 376 f). Auch deswegen, wegen des ungewissen Ausgangs, kann den Betroffenen nicht zugemutet werden, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten.

c) Ebenso wenig hinnehmbar ist es aus Sicht des Senats, das Nebeneinander von Lebenspartnerschaft und Ehe bestehen zu lassen. Der Personenstand einer jeden Person muss aus den Personenstandsbüchern klar und widerspruchsfrei hervorgehen. Eine Person kann daher entweder verheiratet oder verpartnert sein, nicht beides zugleich.

4) Im Hinblick auf die erörterte Rechtsunsicherheit ist die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, da die Beschwerde erfolgreich und die Beschwerdeführerin ohnehin von Gerichtsgebühren befreit ist (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

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(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1.
den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
2.
die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
3.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
4.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
5.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,
6.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
7.
Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen

1.
bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
a)
der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder
b)
auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
2.
bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
3.
im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
4.
in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
5.
in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.

(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen

1.
bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
2.
bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

(1) Antragsberechtigt

1.
sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2.
ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1.
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a)
beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b)
nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2.
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3.
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1.
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a)
beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b)
nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2.
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3.
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1.
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a)
beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b)
nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2.
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3.
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.