Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. Nov. 2017 - 1 Ws 451/17

bei uns veröffentlicht am08.11.2017

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 31.07.2017 (Az.: SR StVK 152/17) unter Ziffern 1 und 3 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Fesselung des Strafgefangenen in der Zeit vom 07.02.2017 bis zum 09.02.2017 mit Hand- und Fußfesseln und die Fesselung auch während der Vernehmung durch vier Kriminalbeamte im vorgenannten Zeitraum rechtswidrig waren.

3. Dem Antragsteller wird für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

4. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt Dr. A... A... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

5. Die Staatskasse hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die darin dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von 2/3 zu tragen, hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens in voller Höhe, die übrigen Verfahrenskosten samt notwendiger Auslagen trägt der Antragsteller selbst.

6. ...

7. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.02.2017 begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass seine durchgängige Fesselung an Händen und Füßen im Zeitraum vom 07.02.2017 bis zum 09.02.2017 während seines Aufenthalts im Krankenhaus, noch dazu während einer Vernehmung durch Polizeibeamte, rechtswidrig war.

Zu diesem hat die Justizvollzugsanstalt Straubing am 13.03.2017, ergänzt am 08.06.2017, Stellung genommen. Auf die dortigen Ausführungen und die Gegenerklärungen des Strafgefangenen vom 26.05.2017 und vom 19.06.2017 hierzu wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 31.07.2017 hat die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag auf gerichtliche Entscheidung samt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen den am 14.08.2017 zugestellten Beschluss legte der Strafgefangene mit Schriftsatz seines Beistands vom 14.09.2017 Rechtsbeschwerde ein und begründete diese.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schreiben vom 21.09.2017 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

II.

1. Der Antragsteller hat zwar gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 31.07.2017 (Az.: SR StVK 152/17) undifferenziert das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt. Da entsprechende Ausführungen in der Beschwerdebegründung fehlen, ergibt sich aber, dass Ziffer 2 der vorgenannten Entscheidung nicht angegriffen wird.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Sie wurde gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Auch sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 StVollzG gegeben. Vorliegend ist nämlich Entscheidungsgegenstand die grundrechtskonforme Auslegung der Art. 96 ff. BayStVollzG; dies begründet zugleich ein Feststellungsinteresse des Antragstellers (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 1 Vollz (Ws) 216/11, Rn. 10 - zitiert nach juris).

3. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge auch Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 31.07.2017.

Es liegen zwar formal eine ordnungsgemäße Anordnung der Fesselung nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG (dazu nachfolgend a)) sowie in der Sache Gründe für eine Fesselung nach Art. 96 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BayStVollzG (dazu nachfolgend b)) vor, auch ist das Lockerungsgebot des Art. 98 Satz 3 BayStVollzG nicht verletzt (dazu nachfolgend d)). Die Fesselung verstößt jedoch gegen das gesetzliche Verbot des Art. 98 Satz 1 BayStVollzG (dazu nachfolgend c)) und - während der polizeilichen Vernehmung des Strafgefangenen - gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 96 Abs. 5 BayStVollzG (dazu nachfolgend e)).

a) Die Anordnung der Fesselung bedarf nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG (hier i.V.m. Art. 177 Abs. 3 BayStVollzG) nicht der Schriftform. Dass die Anstaltsleitung die Fesselung mündlich angeordnet hat, hat die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 08.06.2017 zutreffend festgestellt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angaben der Justizvollzugsanstalt Straubing nicht der Wahrheit entsprächen.

b) Zutreffend gehen die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer auch davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BayStVollzG dem Grunde nach gegeben sind.

(1) Der Antragsteller ist Strafgefangener der Justizvollzugsanstalt Straubing. Deshalb finden Art. 96 ff. BayStVollzG uneingeschränkt Anwendung. Die Behandlung des Antragstellers als Zeuge im Strafverfahren kann nicht als Vergleich herangezogen werden.

(2) Art. 96 Abs. 4 BayStVollzG erfordert eine Fluchtgefahr „in erhöhtem Maße“. Danach ist die Anordnung der Fesselung bei einer Ausführung rechtmäßig, „wenn der Anstaltsleiter seine Entscheidung ersichtlich auf einen nicht zu relativierenden Fluchtanreiz im Hinblick auf die Persönlichkeit des Verurteilten gegründet hat, der wegen eines schweren Gewaltdelikts zu einer hohen Strafe verurteilt worden ist, dessen Verhalten im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen erst vorsichtig beobachtet werden muß, und letztlich auf die Höhe der noch zu verbüßenden Strafe, die möglicherweise weit über den Zwei-Drittel-Zeitpunkt vollstreckt werden kann. Unter diesen Umständen sind zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Mißbrauch der Ausführung durch den Betroffenen nicht notwendig“ (OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.1994, Az. 1 Vollz (Ws) 114/94 - zitiert nach juris; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 88 Rn. 11). Hierfür genügt „die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung nicht zur Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen einer Fesselung .... Es muß sich vielmehr stets um eine substantielle mit konkreten Anhaltspunkten belegbare Gefahr handeln, die insbesondere größer ist als diejenige, die für die Versagung von Vollzugslockerungen und Urlaub oder für den Ausschluß des offenen Vollzugs“ ausreicht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.1988, Az. 3 Ws 491/88 (StVollz) - zitiert nach juris; Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. M Rn. 81 m. weiteren Nachw. aus der jüngeren Rechtspr.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 88 Rn. 2; Schwind/Grote in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. § 88 Rn. 8).

(3) Die Justizvollzugsanstalt hat den ihr hinsichtlich einer Fluchtgefahr „in erhöhtem Maße“ eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.1988, Az. 3 Ws 491/88 (StVollz) - zitiert nach juris; Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. M Rn. 80 m. weiteren Nachw. aus der jüngeren Rechtspr.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 88 Rn. 1; Schwind/Grote in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. § 88 Rn, 7) gewahrt.

In ihrer Stellungnahme vom 13.03.2017 hat sie alle relevanten Umstände gesehen (insbesondere die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden groben Gewaltstraftaten und die noch zu vollstreckende erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe, das Motiv für seine Rückkehr aus S..., die noch nicht erfolgte Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite derzeit verbunden mit einem Kontaktabbruch zum psychologischen Fachdienst, Beanspruchung einer Sonderrolle im Vollzugsalltag mit teils manipulativem und teils drohendem Verhalten) und einzelfallbezogen richtig gewichtet (bei Auftreten von Frustration drohen erneute Übersprungshandlungen, etwa Straftaten oder ein Fluchtversuch). Die Strafvollstreckungskammer ist dieser Beurteilung nachvollziehbar beigetreten.

Zulässiger Gesichtspunkt war innerhalb des vorbezeichneten Rahmens auch, dass das Krankenhaus weniger gegen Ausbruch gesichert ist als die Justizvollzugsanstalt und deshalb eine etwaige Flucht - auch wegen der geringeren personellen Besetzung - erleichtert wäre und eine erfolgte Flucht nicht sofort bemerkt werden würde (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 88 Rn. 11).

c) Die Fesselung des Antragstellers an Händen und Füßen widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung des Art. 98 Satz 1 BayStVollzG. Danach dürfen in der Regel Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden.

Art. 98 Satz 2 BayStVollzG lässt davon zwar Ausnahmen zu. Solche sind nach h.M. jedoch nur im Interesse des Strafgefangenen zulässig, wenn die Art der Fesselung geboten und geeignet ist, den Gefangenen vor erheblichen Selbstverletzungen zu bewahren (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 90 Rn. 3 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien; Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. M Rn. 93; Schwind/Grote in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. § 90 Rn. 2; Graf in Bek-OK Strafvollzugsrecht Bayern Art. 98 Rn. 43). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Da eine Fesselung sehr stark in die Grundrechte eines Strafgefangenen eingreift, ist Art. 98 Satz 2 BayStVollzG restriktiv auszulegen. Eine Ausnahme nach Art. 98 Satz 2 BayStVollzG ist deshalb allenfalls noch bei solchen Maßnahmen anzuerkennen (vgl. Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. M Rn. 93), bei denen es sich um gegenüber der normalen Fesselung (Art. 96 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BayStVollzG) ausnahmsweise weniger diskriminierende Sicherungsmaßnahmen handelt. Zur Fluchtverhinderung ist eine Fesselung an Händen und Füßen jedenfalls rechtswidrig (OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 1 VollzG (Ws) 216/11, Rn. 16 - zitiert nach juris).

d) Dagegen ist ein Verstoß gegen Art. 98 Satz 3 BayStVollzG nicht ersichtlich. Dem Strafgefangenen wurde immer dann, wenn es notwendig war, die Fesselung jedenfalls kurzzeitig gelockert bzw. kurzzeitig abgenommen (etwa beim Umkleiden oder im Rahmen von Untersuchungen). Dafür, dass beim Antragsteller infolge der Fesselung die Arme blau angelaufen oder sogar angeschwollen seien, bestanden nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Justizvollzugsanstalt Straubing in den Stellungnahmen vom 13.03.2017 und vom 08.06.2017 keine erkennbaren Anzeichen; es drängt sich auf, dass die zuständigen Bediensteten für Abhilfe gesorgt hätten, wenn der Antragsteller sich entsprechend geäußert hätte. Konkrete Fälle, in denen die Lockerung der Fesseln notwendig gewesen, aber nicht erfolgt sein soll, trägt der Antragsteller nicht vor, so dass dem Senat insoweit eine Überprüfung nicht möglich ist.

e) Es liegt jedoch noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 96 Abs. 5 BayStVollzG vor für die Zeit, in der der Antragsteller von vier anwesenden Kriminalbeamten vernommen worden ist. Weder hat die Justizvollzugsanstalt nachvollziehbar begründet noch ist sonst ersichtlich, warum es vier Kriminalbeamten nicht möglich gewesen sein sollte, etwaige Fluchtversuche des Antragstellers sofort zu unterbinden.

III.

1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG und §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

2. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff. ZPO.

3. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. Nov. 2017 - 1 Ws 451/17 zitiert 9 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

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(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.