Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Juli 2010 - 6 U 53/10
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.02.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Halle – 4 O 1582/09 – abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.852,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restliche Vergütung für Strom in Anspruch, der von ihr in einem Biogas-Blockheizkraftwerk aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugt und im Jahr 2006 in das Netz der Beklagten eingespeist wurde.
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Die Klägerin betreibt am Standort "A." , H. , eine Biogasanlage, die ausschließlich mit nachwachsenden Rohstoffen im Sinne des § 8 Abs. 2 EEG 2004 beschickt wird. Die Anlage ist vor dem 31.07.2004 in Betrieb genommen worden und damit eine Bestandsanlage im Sinne des EEG (2004). Die installierte Leistung beträgt seit Dezember 2005 630 kW.
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Im Jahre 2006 speiste die Klägerin insgesamt 4.554.408 kWh Strom in das Netz der Beklagten ein. Die Parteien vertreten unterschiedliche Ansichten über die Berechnungsweise der dafür zu erstattenden Vergütung. Während die Klägerin die Vergütung gem. § 12 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2004 in Verb. mit § 5 EEG 2000 in Höhe von (netto) 733.953.78 Euro berechnet, ist die Beklagte der Ansicht, die Vergütung sei ausschließlich gem. § 5 EEG (2000) zu berechnen, und erreiche lediglich 710.805,27 Euro (netto). Diesen Betrag hat die Beklagte beglichen. Streitig ist zwischen den Parteien die Bruttodifferenz zwischen den von ihnen errechneten Beträgen in Höhe von insgesamt 26.852,27 Euro. Diese Differenz ist das Ergebnis unterschiedlichen Verständnisses der Übergangsregel des § 21 Abs. 1 EEG (2004) für Bestandsanlagen.
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Nach klägerischem Verständnis ordnet die Übergangsregel die Geltung des § 12 Abs. 2 EEG (2004) für Bestandsanlagen an. Danach ist das Verhältnis zwischen dem Strom, der mit dem höchsten Vergütungssatz (bis zu einer Leistung von 500 kW) zu vergüten ist und dem Strom, dessen Vergütung sich nach dem nächstniedrigeren Satz (bis zu einer Leistung von 5 MW) richtet, anhand der Relation zwischen der im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistung und dem Schwellenwert (500 kW) zu bestimmen. Die erbrachte Leistung errechnet sich aus dem Quotienten zwischen den abgenommenen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des Abrechnungszeitraumes. Die klägerische Leistung des Jahres 2006 beträgt 519,9 kW, woraus sich unter Einsatz des Schwellenwertes von 500 kW ein Verhältnis von 96,2 % zu 3,82% zwischen dem nach höherem und niedrigerem Satz zu vergütenden Strom ergibt.
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Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Übergangsregel des § 21 Abs. 1 EEG (2004) sei die Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 2 EEG (2004) zu entnehmen. Vielmehr bestimme sich nicht nur die Höhe des Vergütungssatzes sondern auch die Berechnungsweise der Vergütung ausschließlich nach den Vorschriften des EEG (2000). Die für die Berechnung des Verhältnisses zwischen den zu unterschiedlichen Sätzen zu vergütenden Stromanteile maßgebliche Leistung entspreche nicht der im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistung, sondern ergebe sich als feste Größe aus der installierten Leistung (630 kW). Unter Einsatz dieser Zahl in den mit dem Schwellenwert von 500 kW zu bildenden Quotienten ergibt sich das Verhältnis von Strom des höchsten Vergütungssatzes zu Strom des nächstniedrigeren Vergütungssatzes mit 79,36 % zu 20,64 %.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 100 - 105 d.A.) verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zum 01.08.2004 geänderte Berechnungsmodus (Anknüpfung an die tatsächliche Einspeiseleistung anstatt an die installierte Leistung der Anlage) gelte für Bestandsanlagen auch insoweit nicht, als Abrechnungszeiträume nach der Gesetzesänderung im Jahre 2004 betroffen seien. Der neue Berechnungsmodus des § 12 Abs. 2 EEG 2004 sei für die Ermittlung des Vergütungsanspruchs der Klägerin nicht maßgeblich. Zwar stehe die Überleitungsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 einer Anwendung des § 12 Abs. 1 EEG 2004 nicht unmittelbar entgegen. Jedoch ergebe sich der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 EEG 2004 auf Bestandanlagen aus einer entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 1 EEG 2004, weil diese Vorschrift in planwidriger Weise lückenhaft sei. Sie beabsichtige die Überleitung des gesamten Vergütungssystems für Bestandsanlagen unter die neue Gesetzeslage. Das ergebe sich daraus, dass weitere für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Faktoren (Vergütungssätze, Vergütungsdauer) aufgezählt seien. Der Berechnungsmodus stelle einen den übrigen im Gesetz bezeichneten, für die Vergütung maßgeblichen Faktoren vergleichbaren Umstand dar. Deshalb sei es gerechtfertigt, ihn in gleicher Weise zu behandeln, wie die gesetzlich bezeichneten vergütungserheblichen Faktoren und seine Fortgeltung für Bestandsanlagen als angeordnet zu betrachten. Dies entspreche der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers, wonach "Vorschriften, die die Vergütungshöhe regeln oder beeinflussen," fortgelten sollten. Gegen die Anwendung des § 12 Abs. 2 EEG 2004 spreche darüber hinaus die in den §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 EEG 2004 ausdrücklich angeordnete Erhöhung der Mindestvergütung. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Altanlagenbetreibern bedacht und geregelt habe. Es spreche dagegen, dass eine weitere Erhöhung der Vergütung über den Berechnungsmodus angestrebt gewesen sei.
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Gegen dieses ihr am 01.03.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.03.2010 Berufung eingelegt, die sie innerhalb verlängerter Frist am 10.05.2010 begründet hat. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen zu der von ihr vertretenen Ansicht von der Anwendbarkeit des neuen Berechnungsmodus vertiefend.
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Die Klägerin beantragt,
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das am 23.02.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Halle – 4 O 1582/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.852,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2008 und weitere 1.196,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2009 zu zahlen.
- 11
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
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Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
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Die Klägerin kann die geltend gemachte Restvergütung für den im Jahre 2006 eingespeisten Strom gem. § 5 Abs. 1 EEG 2004 verlangen, denn sie kann die Berechnung des Anspruchs auf § 12 Abs. 2 EEG 2004 stützen. Nach Auffassung des Senats ist die sich aus § 12 Abs. 2 EEG 2004 ergebende Berechnungsweise auch auf Vergütungsansprüche für Abrechnungszeiträume nach Eintritt der Gesetzesänderung anwendbar, die aus Bestandsanlagen erzielt wurden.
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Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 EEG 2004 durch den Wortlaut der Überleitungsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 nicht gesperrt ist. Ausdrücklich ist dort die Fortgeltung der Vergütungssätze und der Vorschriften über die Dauer des Vergütungsanspruchs und die Bereitstellung von Messdaten aus dem EEG 2000 für Bestandsanlagen angeordnet. Zu diesen Vorschriften gehört § 12 Abs. 2 EEG 2004 nicht, denn die Norm hat die Berechnungsweise der Vergütung zum Gegenstand. Sie ordnet die anteilige Zuordnung der produzierten Energie zu verschiedenen Mindestvergütungssätzen nach einem Quotienten aus Leistung und Schwellenwert an. Ferner enthält sie eine (in Teilen vom EEG 2000 abweichende) Definition der Leistung. Keiner der Regelungsgegenstände des § 12 Abs. 2 EEG 2004 betrifft die in § 21 Abs. 1 EEG 2004 aufgezählten Elemente des Vergütungsanspruchs. Der Wortlaut des § 21 Abs. 1 EEG 2004 spricht damit für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 EEG 2004 auch auf Bestandsanlagen. Die fehlende Erwähnung der Berechnungsweise als aus dem EEG 2000 fortgeltender vergütungsrelevanter Faktor legt zunächst einmal den Schluss nahe, dass insoweit die Geltung des geänderten Rechts angeordnet sein sollte.
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Abweichend von der angefochtenen Entscheidung vertritt der Senat die Auffassung, dass für eine entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 EEG 2004 kein Raum ist. Es kann aus entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 EEG 2004 nicht hergeleitet werden, dass die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 EEG 2004 gesperrt ist, weil auch die Berechnungsweise der Vergütung sich aus den Vorschriften des EEG 2000 ergeben sollte.
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Zweifelhaft erscheint dem Senat bereits, ob das Gesetz tatsächlich als planwidrig lückenhaft angesehen werden kann. Wie bereits ausgeführt, führt der Wortlaut zunächst zu einem eindeutigen Ergebnis. Die fehlende Erwähnung des Regelungsgegenstandes von § 12 Abs. 2 EEG im Katalog der zur Fortgeltung bestimmten vergütungsrelevanten Faktoren führt dazu, dass die sofortige Geltung der geänderten Rechtslage zu diesem Gesichtspunkt als festgelegt angesehen werden kann. Dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 EEG 2004 nach sind sämtliche Bestimmungen des neuen Rechts auch auf Bestandsanlagen anwendbar, soweit nicht die (ausnahmsweise) Fortgeltung des alten Rechts ausdrücklich angeordnet ist. Die fehlende Erwähnung des Regelungsgegenstandes aus § 12 Abs. 2 EEG 2004 deutet auf die sofortige Gültigkeit der neuen Rechtslage zu diesem Gesichtspunkt auch auf Bestandsanlagen hin.
- 19
Darüber hinaus ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des Gesetzestextes nicht zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber vom Grundsatz die Fortgeltung des gesamten Vergütungssystems aus dem EEG 2000 für Bestandsanlagen angeordnet sehen wollte und die Berechnungsweise nur versehentlich unerwähnt gelassen hat. Die vom Landgericht als Indiz für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers herangezogene Erwähnung von drei vergütungserheblichen Faktoren (Vergütungssätze, Dauer des Vergütungsanspruchs und Bereitstellung der Messdaten) mag in diesem Sinne sprechen, ist aber nach Auffassung des Senats dennoch kein zwingender Hinweis. Es hätte durchaus nahe gelegen, eine der in der Gesetzesbegründung zu § 21 EEG 2004 (BT-Drs 15/2864, Seite 54) gewählten Formulierung ähnliche Wendung in den Gesetzestext aufzunehmen und anzuordnen, dass "alle Vorschriften, die die Vergütungshöhe oder die Vergütungsdauer regeln oder beeinflussen" fortgelten sollen, wenn der Fortbestand des gesamten Vergütungssystems für die Altanlagen tatsächlich gewollt war.
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Die analoge Anwendung des § 21 Abs. 1 EEG 2004 erscheint dem Senat insbesondere deswegen nicht angebracht, weil sich den weiteren Umständen nicht zweifelhaft entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die Fortgeltung der alten Rechtslage zu dem hier in Rede stehenden Berechnungsmodus der Vergütung angeordnet hätte, wenn er den verabschiedeten Gesetzestext als planwidrig lückenhaft eingestuft hätte. Der Senat schließt sich der vom OLG Thüringen vertretenen Auffassung, es liege ein Sachverhalt vor, der in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (ZNER 2008, 81), nicht an.
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Die Abwägungskriterien des Gesetzgebers für den Erlass der vergütungsrelevanten Vorschriften des EEG 2004 und der diesbezüglichen Übergangsvorschrift lassen keine zweifelsfreie Schlussfolgerung darauf zu, in welchem Umfang der Gesetzgeber eine Besserstellung der Bestandsanlagen gegenüber der alten Rechtslage für erforderlich hielt. So heißt es unter dem Gliederungspunkt VIII.4. "Bessere Bedingungen für die energetische Nutzung von Biomasse und Geothermie", für die Erzeugung von Strom aus Biomasse in kleineren Anlagen, die mit Industrierestholz und Waldholz befeuert würden, sowie Biogasanlagen unter 150 kW seien die bisherigen Vergütungssätze des EEG für einen wirtschaftlichen Betrieb nicht ausreichend. Der Gesetzgeber hat die Einführung neuer Vergütungsstufen und erhöhter Vergütungssätze also durchaus unter anderem auch mit der fehlenden Auskömmlichkeit der bisherigen Vergütung zumindest für einen Teil der Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen, begründet. Diese Erwägung des Gesetzgebers ist auf Bestandsanlagen ohne weiteres anwendbar, denn die fehlende Auskömmlichkeit der bisherigen Vergütung trifft sie in gleicher Weise wie die Betreiber von Anlagen, die erst unter der Geltung des EEG 2004 in Betrieb genommen wurden.
- 22
Andererseits lässt die Gesetzesbegründung Erwägungen erkennen, die für eine möglichst weitgehende Begrenzung des vergütungssteigernden Effektes der neuen Rechtslage auf Bestandsanlagen sprechen. So heißt es in der Begründung zu § 21 (a.a.O., Seite 54), die Vorschrift gehe grundsätzlich davon aus, dass für die bereits in Betrieb genommenen Anlagen die bisher geltenden Vergütungsbestimmungen fortgelten sollten, weil es keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, diese Anlagen wirtschaftlich weiterbetreiben zu können. Abgesehen davon, dass diese Annahme in teilweisem Widerspruch zu der zuvor erwähnten Begründungsstelle steht, wonach die Vergütungssätze zumindest für einen Teil der Anlagen, die Energie aus Biomasse erzeugen, als nicht ausreichend anzusehen waren, hat die Annahme den Gesetzgeber nicht dazu bewogen, die Bestandsanlagen von jeglicher Vergünstigung der neuen Rechtslage auszuschließen. Dies zeigt der umfangreiche Katalog der Ausnahmen aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 EEG 2004, darunter die Erhöhung der Mindestvergütung aus § 8 Abs. 2 EEG 2004. Festhalten lässt sich lediglich, dass der Gesetzgeber die Neuregelung der vergütungsrelevanten Bestimmungen nur teilweise auf Bestandsanlagen erstrecken wollte. Eindeutig ist die Aussage hinsichtlich des Vergütungssatzes der Mindestvergütung einerseits (Fortgeltung der alten Rechtslage) und der erhöhten Vergütung für privilegierte Formen der Stromerzeugung aus Biomasse andererseits (sofortige Geltung der neuen Rechtslage). Für die dazwischen liegende Frage, ob die Berechnung der Vergütung sich nach dem alten oder neuen Leistungsbegriff richten sollte, fehlen geeignete eindeutige Abwägungskriterien.
- 23
Vor diesem Hintergrund verhilft die vom Gesetzgeber in der Begründung ausgesprochene Erwartung, "die Vorschrift schaffe Anreize, ohne Mitnahmeeffekte auszulösen" (OLG Thüringen, ZNER 2008, 81 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/2864), zu keiner zweifelsfreien Einordnung des Berechnungsmodus unter die Geltung der alten oder der neuen Rechtslage. Da die Übergangsregelung ausdrücklich Teile des neuen Vergütungssystems auf die Bestandsanlagen erstreckt, sind Mitnahmeeffekte nicht ausnahmslos verhindert. Der Gesetzgeber hat das Ziel der Vermeidung von Mitnahmeeffekten an den Stellen als nachgeordnet betrachtet, an denen ihm die Anwendbarkeit des neuen Vergütungssystems auf die Bestandsanlagen als zweckmäßig erschien. Dass dies für den Berechnungsmodus des § 12 Abs. 2 EEG 2004 nicht gelten sollte, kann der Formulierung des Gesetzgebers, er rechne mit der Vermeidung von Mitnahmeeffekten, deswegen nicht ohne Weiteres entnommen werden.
- 24
Auch die von der Beklagten für ihre Ansicht ins Feld geführte Formulierung aus der Begründung zu § 21 (a.a.O., Seite 54), es werde verdeutlicht, dass aus dem EEG 2004 die Teile, "die weder die Vergütungshöhe noch die Vergütungsdauer regeln oder diese beeinflussen, auch auf ältere Anlagen Anwendungen finden", spricht nicht eindeutig gegen die Anwendbarkeit des neuen Leistungsbegriffs aus § 12 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, denn die Formulierung bezieht sich nur auf die §§ 5 bis 11 des EEG 2004. Die Gesetzesbegründung geht uneingeschränkt von der Anwendbarkeit der §§ 1 bis 4 und 12 bis 20 des EEG 2004 aus und beschränkt den Vorbehalt der nicht vergütungshöhe- oder vergütungsdauerbeeinflussenden Wirkung auf die §§ 5 bis 11 des EEG 2004. Die uneingeschränkte Geltung des § 12 Abs. 2 EEG 2004 ist auch im Wortlaut der Begründung zu § 21 EEG 2004 damit angelegt.
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Schließlich hält der Senat die Erwägung des Thüringer Oberlandesgerichts, die Geltung des § 12 Abs. 2 EEG sei auch deswegen nicht auf Bestandsanlagen zu erstrecken, weil sie einen Fehlanreiz dahingehend ausübe, trotz hoher installierter Leistung weniger Strom einzuspeisen, nicht für ein zwingendes Argument im Sinne der analogen Anwendung des § 21 Abs. 1 EEG 2004. Es trifft zu, dass der neue Berechnungsmodus eine gewisse Anreizfunktion für große Anlagen ausübt, ihre Kapazitäten nicht voll auszuschöpfen, weil eine geringere Stromlieferung nicht mit einem linearen Rückgang der Vergütung korrespondiert. Dieser Anreiz steht im Gegensatz zu dem grundsätzlichen Ziel der Reform, die erneuerbaren Energien möglichst weitgehend zu erschließen und ihren Anteil am gesamtenergiewirtschaftlichen Umsatz zu steigern. Der Fehlanreiz betrifft aber nicht nur die Bestandsanlagen, vielmehr verfügen auch nach der Gesetzesänderung in Betrieb genommene Anlagen über den Spielraum, die relative Vergütung durch eine unzureichende Ausschöpfung ihrer Kapazitäten zu erhöhen. Das Argument kann nach Auffassung des Senates nicht für den Ausschluss der Bestandsanlagen von dem neuen Berechnungsmodus herangezogen werden.
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Vor dem Hintergrund des uneinheitlichen Bildes der gesetzgeberischen Erwägungen, die weder zweifelsfrei für die Geltung der neuen Rechtslage in dem hier in Rede stehenden Punkt für Bestandsanlagen sprechen, noch dagegen, ist eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 1 EEG 2004 nicht angebracht. Vielmehr spricht der von der Klägerin ins Feld geführte Gesichtspunkt, die ausdrücklich durch § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 angeordnete Geltung des § 8 Abs. 2 EEG 2004 führe dazu, dass der neue Leistungsbegriff für die Berechnung der Zusatzvergütung ohnedies maßgeblich sei, zusätzlich dafür, auch die Berechnung der Mindestvergütung unter Verwendung dieses Begriffes vorzunehmen.
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Hinsichtlich der auf den geltend gemachten Verzugsschaden gestützten Nebenforderung ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin kann das Honorar für das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.11.2008 (Anlage K 3, Bl. 138 f d.A.) nicht gem. den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3 BGB verlangen, denn die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug mit dem streitgegenständlichen Betrag. Zwar war die Forderung fällig, jedoch fehlte es an dem verzugsbegründenden Merkmal einer vorangegangenen Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Jedenfalls dann, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner unterschiedliche Ansichten über die Höhe der Forderung bestehen, kann nur eine vom Gläubiger ausgehende Rechnung oder Zahlungsaufstellung verzugsbegründend sein. Erst eine solche Rechnung oder Zahlungsaufstellung verschafft dem Schuldner in diesen Fällen Kenntnis darüber, welche Leistung von ihm erwartet wird und kann die Sanktion des Verzugseintritts rechtfertigen, wenn der Schuldner innerhalb der dreißigtägigen Frist nicht reagiert. Hier stellt das Schreiben der Bevollmächtigten vom 28.11.2008 die erste vom Gläubiger ausgehende Zahlungsaufstellung dar, denn zuvor hatte die Klägerin weder in einer eigenen Rechnung noch in einer anderweitigen Reaktion auf die vorangegangene Jahresabrechnung der Beklagten ihre Sichtweise dargestellt und die Höhe der Forderung nach dem EEG 2004 berechnet. Dementsprechend konnte die Beklagte erst mit Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten, was auch der Sichtweise der Klägerin selbst entspricht, wie sich aus ihrem Zinsantrag hinsichtlich der Hauptsache ergibt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen. Die Existenz unterschiedlicher Entscheidungen der Instanzgerichte (hier des Thüringischen OLG einerseits und des OLG Dresden andererseits) begründet nicht in jedem Fall den Revisionsgrund des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. Heßler, in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 543, Rdnr. 11). Hier ist die grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar, denn der Fall betrifft das Übergangsrecht einer bereits durch das EEG 2009 abgelösten Novelle und kann keine wesentliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung mehr entfalten. Diese Betrachtungsweise ist durch die Auskunft der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über die geringfügige Anzahl der von der hier in Rede stehenden Rechtsfrage betroffenen Zahl der noch außergerichtlich streitigen Fälle gestützt.
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Annotations
(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.