Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Sept. 2017 - 3 UF 19/17

ECLI:ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0904.3UF19.17.00
bei uns veröffentlicht am04.09.2017

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ziffern 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 23. Januar 2017, Az.: 5 F 447/16 S, (Entscheidung über den Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der Beschwerdeinstanz.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.300,-- Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 23.01.2017, also gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich, ist in der Sache nicht begründet. Denn der Versorgungsausgleich ist - anders als die Antragstellerin meint - nicht nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

2

Nach § 27 VersAusglG findet ausnahmsweise ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dieses ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

3

§ 27 VersAusglG enthält eine Konkretisierung des Rechtsgedankens von § 242 BGB. Danach soll der Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, FamRZ 1982, 258 zu § 1587 c BGB a.F., zitiert nach juris; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 27 VersAusglG Rz. 5). Dabei sind die Maßstäbe für eine Korrektur über § 27 VersAusglG strenger als bei § 242 BGB (BGH, FamRZ 1981,756 zu § 1587 c BGB a.F., zitiert nach juris; Brudermüller, a.a.O. , Rz 12). Für die Annahme einer groben Unbilligkeit aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse bei seiner Durchführung ist es erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es für die Annahme einer groben Unbilligkeit auf Seiten des Ausgleichspflichtigen nicht genügt, dass er auf die Rente angewiesen ist, und zwar auch dann nicht, wenn er infolge des Versorgungsausgleichs Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (Brudermüller, a.a.O., Rz 19 und Rz 21; BGH, FamRZ 1989,46, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002,16 133).

4

Demzufolge sind bei der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einerseits die Belastungen des Verpflichteten, insbesondere infolge des Verhaltens des Ausgleichsberechtigten, zu berücksichtigen, während andererseits neben einem etwaig ehebedingten Versorgungsbedürfnis des Berechtigten zu dessen Gunsten vor allem beachtet werden muss, dass dieser bis zur Auflösung der tatsächlichen Lebensgemeinschaft die Aufgaben in der Familie uneingeschränkt erfüllt hat. Zudem ist bei noch erwerbstätigen Ehegatten die beiderseitige Erwerbs- und Versorgungsmöglichkeit zu beachten, unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, ihres Alters, ihrer Ausbildung und der bisherigen Berufspraxis (Brudermüller, a.a.O., Rz 22). Auch können persönliche Gründe, wie z.B. eheliches Fehlverhalten, berücksichtigt werden, sofern diese schuldhaft waren und sich wirtschaftlich auf die Ehe und die Altersversorgung ausgewirkt haben (Brudermüller, a.a.O. Rz. 24 m.w.N.). Allerdings rechtfertigen verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken, besonders im Vorfeld der Scheidung, grundsätzlich keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (BGH, FamRZ 1985,1236 zu § 1587 c BGB a.F., .zitiert nach juris; Brudermüller, a.a.O., Rz 24), es sei denn, ihnen liegt ein über lange Zeit wirkendes Fehlverhalten zu Grunde oder diese Verletzungen sind unter besonders kränkenden Begleitumständen erfolgt (BGH, FamRZ 1987,255 zitiert nach juris; Brudermüller, a.a.O., Rz 24). Auch kann eine grobe Unterhaltspflichtverletzung, nämlich zum Familienunterhalt beizutragen, zur Herabsetzung oder zum vollständigen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach Maßgabe von Schwere und Dauer der Unterhaltspflichtverletzung führen (Brudermüller, a.a.O. Rz.35 m.w.N.).

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Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen weder eine Herabsetzung noch einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

6

Zwar ist die Antragstellerin, welche am 27.10.1973 geboren ist, bereits Erwerbsunfähigkeitsrentnerin, und sie ist somit in besonderem Maße auf ihre Versorgungsbezüge angewiesen. Allein dies reicht jedoch nicht, um § 27 VersAusglG anzuwenden und somit eine grobe Unbilligkeit zu bejahen.

7

Der Umstand des entstandenen wirtschaftlichen Ungleichgewichts vermag weder eine Herabsetzung noch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer groben Unbilligkeit zu rechtfertigen. Denn der Antragstellerin war bei Eingehung ihrer Ehe am 10.01.2003 bereits bekannt, dass der Antragsgegner während der Ehe in Anbetracht seiner fortwährenden Unterbringung in einer forensischen Fachklinik während dieser Zeit keine oder keine nennenswerten Versorgungsanrechte erwerben würde können. Damit war aber der Antragstellerin, insbesondere bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit im Jahre 2006 klar, dass ein Ungleichgewicht im Hinblick auf die jeweilige Altersversorgung der Eheleute bestand, sodass es im Falle einer Scheidung bei dem dann durchzuführenden Versorgungsausgleich zwangsläufig zu ihrer wirtschaftlichen Benachteiligung kommen würde. Letzteres gilt umso mehr, als sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Antragstellerin bereits 13 Jahren lang in der forensischen Klinik in L. befand. Gleichwohl hat die Antragstellerin eingedenk dessen, um dem Antragsgegner zu helfen - denn dieser würde aus dieser forensischen Klinik erst entlassen, wenn er einen festen Bezugspunkt und eine Familie haben würde - entschieden, sich mit diesem zu vermählen.

8

Insoweit nahm sie aber bei Eheschluss zugleich billigend in Kauf, dass sie einen Partner ehelichte, der aufgrund seiner besonderen Vergangenheit nur über eine äußerst geringe Altersrente würde dereinst verfügen, sodass sowohl bei Eheschluss als auch beim Fortbestand der Ehe im Hinblick auf die Altersversorgung ein Ungleichgewicht zu ihren Lasten und zugunsten des dann mitzuversorgenden Ehemannes, des Antragsgegners bestehen würde. Wenn aber dieses Ungleichgewicht bei der Trennung und Scheidung zu Tage trat, realisierte sich kein anderer Umstand als derjenige, der auch bei Fortbestand der Ehe eingetreten wäre.

9

Ferner war der Antragstellerin von Anfang an klar, dass der Antragsgegner frühestens nach seiner - bei Eheschluss noch ungewissen - Entlassung aus der forensischen Klinik wieder würde eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können und somit Versorgungsanrechte würde begründen können. Wenn aber damit die Antragstellerin bei ihrem Eheschluss und während eines Teils der Ehe bewusst hinnahm, dass der Antragsgegner aufgrund seines Aufenthaltes in der forensischen Klinik würde keine Versorgungsanwartschaften erwerben können, dann stellt der Umstand, dass dieser aufgrund dessen weniger Versorgungsanwartschaften während des Ehezeitraumes hat begründen können und somit würde ausgleichen können, keine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG dar, der es rechtfertigen könnte, den Versorgungsausgleich herabzusetzen oder, wie von der Antragstellerin begehrt, gar vollständig auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als § 27 VersAusglG - wie bereits ausgeführt - eine besondere Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet. Wenn aber sich ein Ehegatte in Kenntnis des Umstandes, dass sein Ehegatte auch während der Ehe noch jahrelang in einer forensischen Klinik aufhältig ist, vermählt, dann weiß er, dass dieser Ehegatte während dieser Zeit keine oder jedenfalls keine nennenswerten Versorgungsanwartschaften wird erwerben können, die dann, im Falle des endgültigen Scheiterns der Ehe, auszugleichen wären.

10

Auch die Tatsache, dass der Antragsgegner zuletzt infolge beständigen Alkoholkonsums gegenüber der Antragstellerin und auch deren Sohn zunächst verbal und sodann körperlich übergriffig reagiert hat, rechtfertigt nach den obigen Ausführungen betrachtet, ebenfalls nicht den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit, sind doch dies exakt die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben. Da auch das Maß der Übergriffe nicht ausreichend konkret dargetan ist, ist demzufolge dieser Umstand ebenfalls nicht geeignet, eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG darzustellen.

11

Nach alledem ist daher die amtsgerichtliche Entscheidung, aufgrund derer der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, nicht zu beanstanden, sodass die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen war.

II.

12

Da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, hat sie im Verhältnis zum Antragsgegner nach §§ 150 Abs. 4, 84 FamFG dessen außergerichtliche Kosten als auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung bezüglich der weiteren Beteiligten auf § 150 Abs. 3 FamFG.

III.

13

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz war gemäß den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG - wie vom Amtsgericht zutreffend ermittelt - auf 3.300 € festzusetzen.

IV.

14

Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 70 FamFG nicht erfüllt sind.

15

gez. Goerke-Berzau               gez. Hellriegel                gez. Materlik


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Sept. 2017 - 3 UF 19/17 zitiert 9 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Referenzen

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.