Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 24. Okt. 2012 - 2 Ws (Reh) 197/12

bei uns veröffentlicht am24.10.2012

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 09. Juli 2012 aufgehoben. Das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 20. September 1985 (Az.: BS 2/85) wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

2. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wird auf die Zeit

vom 05. Juli 1984 bis zum 17. Dezember 1985 festgestellt.

3. Der Betroffene hat dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der Kosten des Verfahrens mit dem Aktenzeichen BS 2/85 vor dem Bezirksgericht Halle und Erstattung der ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem

Landesverwaltungsamt
Referat Vorsorgerecht
Soziales Entschädigungsrecht
Hauptfürsorgestelle
Maxim Gorki Straße 7
06114 Halle (Saale)

geltend gemacht werden.

5. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Der Betroffene wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 20. September 1985 (Az.: Bs 2/85) wegen versuchten verbrecherischen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß den §§ 159 Absätze 1 und 2, 162 Abs. 1 Ziffer 1 StGB/DDR zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zur zusätzlichen Geldstrafe von 15.000,00 Mark der DDR verurteilt. Wegen der Verurteilung befand sich der Betroffene vom 05. Juli 1984 bis zum 17. Dezember 1985 in Haft.

2

Hinsichtlich der genannten Verurteilung beantragte die Ehefrau des Betroffenen mit Schreiben vom 26. Februar 2012 die Rehabilitierung ihres verstorbenen Ehemannes.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juli 2012 hat das Landgericht diesen Antrag als unbegründet abgelehnt. Die Verurteilung des Betroffenen sei nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, insbesondere habe sie nicht der politischen Verfolgung gedient. Der Straftatbestand des versuchten verbrecherischen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums sei vom Gesetzgeber nicht in den Katalog der Vorschriften aufgenommen worden, deren Anwendung in der Regel politische Verfolgung indiziere und stelle auch nach heutiger Rechtslage strafbewehrtes Unrecht dar. Es sei ferner nicht nachgewiesen, dass im konkreten Fall nachweislich gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen Ordnung verstoßen worden sei.

4

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragstellerin. In der Beschwerdebegründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung unzureichend berücksichtigt, dass die Staatssicherheit durch von ihr ausgesuchte Gutachter, die gleichzeitig deren informelle Mitarbeiter gewesen seien, sowie durch unmenschliche Vernehmungsmethoden unzulässig in den Prozess eingegriffen habe. Des Weiteren sei das Urteil unrichtig, da ihr Mann sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Die Verurteilung sei dem Gericht von der Staatssicherheit vorgegeben worden.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zu verwerfen.

II.

6

Die Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässig und begründet. Das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 20. September 1985 ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.

7

Die Missachtung elementarster rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien und die fehlerhafte rechtliche Bewertung des Sachverhalts zum Nachteil des Betroffenen lassen den Schluss zu, dass der Strafverfolgung sachfremde Motive zugrunde lagen.

8

Die unzulässige Einflussnahme der Staatssicherheit ergibt sich aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Staatssicherheit. Nachdem die Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Halle in ihrer strafrechtlichen Einschätzung vom 21. Juni 1984 noch von Folgendem ausgegangen war:

9

„IV. Zusammenfassende Einschätzung der Beweislage gemäß des Tatbestandes des Betruges, § 159 StGB und Vorschläge zum Abschluss des OV

10

Trotzdem, dass davon ausgegangen werden kann, dass die unter Ziffer 1-6 der differenzierten, strafrechtlichen Einschätzung aufgeführten Personen, an der inhaltlichen und gegenständlichen Ausarbeitung der täuschenden Charakter tragenden, handschriftlichen Nutzensberechnung beteiligt waren, ist damit der Tatbestand des § 159 StGB nicht bewiesen. Die vorhandene Beweislage muss jedoch so eingeschätzt werden, dass begründete Verdachtshinweise dafür vorliegen. Die Herstellung der genannten Nutzensberechnung reicht nicht aus, um die notwendige Kausalkette

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- bewusst falsche Nutzensberechnung,
- damit bewusste Täuschung des Hauptbuchhalterbereiches,
- wodurch eine Vermögensverfügung veranlasst wurde,
- die das sozialistische Eigentum schädigte,
- um sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,

12

beweiskräftig zu begründen.

13

Insbesondere kann durch die vorhandene Beweislage nicht ausreichend belegt werden, dass die Handlungsweise bewusst auf die ungerechtfertigte Erlangung eines Vermögensvorteils angelegt wurde. … “,

14

wurde in einen Vermerk vom 6. Juli 1984 ein Maßnahmeplan zum Ermittlungsverfahren des Betroffenen erstellt. In diesem wurden Vorgaben zum Ermittlungsverfahren festgelegt. Hierin heißt es:

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„1. Zielstellung

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Ausgehend davon, dass durch Gutachten bewiesen ist, dass die vom Beschuldigten erstellte Nutzensrechnung für die Patente 833 und 829 objektiv überhöht ist, jedoch Sachbeweise vorhanden sind und auch erarbeitet werden können, die belegen, dass W. und andere diese Nutzensberechnung mit dem Ziel manipuliert haben, um eine höhere unberechtigte Vergütung zu erhalten, ist Hauptzielstellung das Geständnis des Beschuldigten abzusichern.

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durch geschickte Vernehmungsführung zur subjektiven Seite; auch wiederholt die Vorsatzproblematik (unleserlich wohl: vorzulesen) und

-

durch Zeugen bzw. andere Beschuldigte (möglich bei Verdachtsprüfung geplant)

Indizien und Beweise dafür vorbereiten.

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Dadurch soll dem Beschuldigten der Weg zu einem möglichen Widerruf abgeschnitten werden.

19

2. Vernehmungstaktik

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Zur Absicherung des Geständnisses des Beschuldigten ist die Vernehmungstaktik in diesem EV von ausschlaggebender Bedeutung. Aus der persönlichen Entwicklung des Beschuldigten kann herausgelesen werden, dass der Beschuldigte außergewöhnlich wahrheitsliebend ist und zuverlässige Personen schätzt.

21

Daraus ergibt sich, dass die Vernehmungstaktik stets bis ins kleinste Detail so gestaltet sein muss, dass der Beschuldigte erkennt, dass es in der Untersuchung nur um die Wahrheit und nichts anderes geht. Er darf sich nicht ungerecht behandelt fühlen.

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Das Verhalten des Vernehmers muss von hoher Sachlichkeit und Zuverlässigkeit geprägt sein.

23

Untersuchungskomplex

24

1. Untersuchung zur Person

25

- wichtig wäre herauszuarbeiten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, Zeitraum seiner strafbaren Handlung in Geldschwierigkeiten war (Hausrat, Rekonstruktion u. ä.)

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- andere Probleme der materiellen Interessiertheit

27

2. Untersuchung zur Sache

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2.1 Vernehmungen zur Sache

29

- Abarbeitung des Gutachtens in seinem wissenschaftlich-technischen und Schadenteil bis September 1984

30

- Zeugenvernehmungen siehe separater Plan bis Oktober 1984

31

2.2 Erarbeitung Endgutachten Ende Oktober 1984.“

32

Bereits dieser Vermerk zeigt eine massive unzulässige Einflussnahme der Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren. Diese setzt sich später in der Auswahl der gerichtlichen Gutachter, die z. T. selbst inoffizielle Mitarbeiter der Staatssicherheit waren (Hauptgutachter, Prof. Dr. J. ) und während der Erstellung ihres Gutachtens und während der mündlichen Verhandlung laufend durch die Staatssicherheit mit Zielvorgaben instruiert wurden, fort. Dies ergibt sich beispielhaft aus dem Vermerk vom 12. Oktober 1984, in dem u. a. mit dem Hauptgutachter die Beratung „zur Koordinierung und Abstimmung des Gutachtereinsatzes und der weiteren Beweisführungsmaßnahmen“ dokumentiert worden ist.

33

Auch zeigt die rechtliche Bewertung des Vorganges durch das Bezirksgericht, dass mit dem Verfahren sachfremde Zwecke verfolgt werden sollten. Zwar ist das Bezirksgericht nicht der Zielvorgabe der Staatssicherheit und in deren Gefolge der Staatsanwaltschaft gefolgt, den Betroffenen wegen vollendeten Betruges zu verurteilen. Auch wurde der geltend gemachte Schadensersatz nicht zugesprochen. Jedoch ist auch die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Bezirksgericht als versuchter Betrug rechtsfehlerhaft und willkürlich. Zu Recht hat der Verteidiger des Betroffenen in seiner Berufungsbegründung eine unrichtige Gesetzesanwendung durch das Bezirksgericht gerügt. Er führte hierzu zutreffend aus, dass der Angeklagte zwar entgegen seiner fachlichen Überzeugung eine Berechnung des Nutzens der Erfindung vorgenommen habe, hierbei aber gewusst habe, dass diese Methode der Berechnung des Nutzens der Erfindung unter Einbeziehung des Iq-Faktors schon in anderen Fällen ohne seine Mitwirkung angewendet worden sei, ohne dass jemand hieran Anstoß genommen habe. Dem Angeklagten sei bei der Anfertigung der Nutzenberechnung bewusst gewesen, dass seine Berechnungsart der Nachprüfung durch die dafür nach den betrieblichen Geschäftsverteilungsplänen zuständigen Organe des Betriebes unterlegen habe. Bei der Berechnung seien die Rechenmethode, die Ermittlung des Nutzens der Erfindung konkret angegeben und niemand im Unklaren gelassen worden, wie der Nutzen der Erfindung errechnet worden sei.

34

Aufgrund dessen kann von einer Täuschung im Rechtsverkehr (auch als strafbarer Versuch) nicht ausgegangen werden.

35

Zwar ist es nicht Aufgabe des Rehabilitierungsverfahrens, eine unzutreffende rechtliche Wertung von Gerichten, die auch im Rechtsstaat vorkommen kann, zu korrigieren. Hier lassen jedoch die massive Einflussnahme der Staatssicherheit und die fehlerhafte juristische Beurteilung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht den Schluss zu, dass mit dem Verfahren sachfremde Zwecke verfolgt wurden.

36

Der Senat teilt insoweit die von der Beschwerdeführerin abgegebene Wertung, dass an ihrem verstorbenen Ehemann als schwächstem Glied der Kette ein „Exempel“ für die unzureichende Forschungstätigkeit und die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der Produkte des VEB H. statuiert werden sollte. Diese Einschätzung wird ferner belegt durch eine Tonbandabschrift in den BStU-Unterlagen vom 5. Juli 1985 zu „Hinweisen über Effektivitätsverluste im Bereich der Forschung und Entwicklung auf Grund subjektiver Verantwortlichkeiten“, in dem die unzureichende Forschungstätigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Produkte des VEB H. bemängelt wird und die Problemkreise wie folgt definiert werden:

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„Ungenügendes Interesse an der Vertragsforschung und langjähriges, bürokratisches Verhalten bei dem Abschluss von Verträgen TU – H. sowie der Festlegung der Themenstellung. …. Es wird sich mit Mittelmaß zufrieden gegeben und dies als Höchstmaß ausgewiesen. Bei Neu- und Weiterentwicklungen wird nicht der permanente Vergleich der geplanten wissenschaftlich–technischen Zielstellung mit dem fortgeschrittenen internationalen Standart durchgeführt. … “

38

Auch dieses belegt, dass hier mit dem Prozess kein strafbewehrtes Unrecht verfolgt werden sollte, sondern eine angeblich unzureichende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und in deren Folge eine unzureichende Planerfüllung exemplarisch bestraft werden sollten.

39

Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung ergibt sich aus den ermittelten Haftzeiten.

40

Des Weiteren hat der Betroffene dem Grunde nach einen Anspruch aus § 6 StrRehaG auf Erstattung der ihn betreffenden Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dort entstandenen notwendigen Auslagen.

III.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG.


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Referenzen - Gesetze

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Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen


(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragsteller

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 13 Beschwerde


(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden. (2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit 1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligt

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen


(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutsch

Strafgesetzbuch - StGB | § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage


Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.

(2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.