Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 06. Nov. 2013 - 1 Ws 666/13

06.11.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. September 2013 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Magdeburg hat am 25. September 2013 (22 KLs 839 Js 80256/12) gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO angeordnet, weil er zum Hauptverhandlungstermin am 23. September 2013 unentschuldigt nicht erschienen war. Der Angeklagte wurde in anderer Sache am 06. Oktober 2013 festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Halle (Saale) vom 07. Oktober 2013 (340 BRs 13/13) in Sicherungshaft. Für den am 15. Oktober 2013 verkündeten vorliegenden Haftbefehl ist Überhaft notiert.

2

Der nicht näher begründeten Beschwerde des Angeklagten vom 15. Oktober 2013 hat die Strafkammer auf die mündliche Anhörung des Angeklagten vom 23. Oktober 2013 mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 05. November 2013 (108 Ws 550/13) beantragt, den Haftbefehl des Landgerichts Magdeburg aufzuheben.

II.

4

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, weil eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am 23. September 2013 nicht vorlag.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 05. November 2013 hierzu ausgeführt:

6

"Der Angeklagte ist zum landgerichtlichen Hauptverhandlungstermin am 23.09.2013 nicht erschienen und hat sein Ausbleiben bis dahin auch nicht entschuldigt. Daraufhin erließ das Landgericht einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn. Der Angeklagte hat anschließend weder im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vor dem Amtsgericht Merseburg am 15.10.2013 (Bd. VI Bl. 18 f. d. A.) noch bei seiner Anhörung vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts Magdeburg am 23.10.2013 (Bd. VI Bl. 41 f. d. A.) Entschuldigungsgründe vorgebracht, sodass der Haftbefehl gegen ihn scheinbar zu Recht ergangen ist.

7

Allerdings setzt ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO stets und zwingend voraus, dass der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen war (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 230 Rn. 18 m. w. N.).

8

Dies ist hier - entgegen den Ausführungen des Landgerichts Magdeburg (S. 3 d. Haftbefehls) - nicht der Fall.

9

Der Angeklagte war zum Hauptverhandlungstermin über seinen damaligen Pflichtverteidiger geladen worden (Bd. V Bl. 117 d. A.). Dieser hatte sich selbst "unwiderruflich zum Zustellungsbevollmächtigten" des Angeklagten erklärt (Bd. V Bl. 97 d. A.).

10

Die Zustellung einer Ladung in Strafsachen an zustellungsbevollmächtigte Verteidiger richtet sich - im Falle einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht - nach § 171 ZPO (vgl. § 37 Abs. 1 StPO) und - im Falle der gesetzlichen Zustellungsvollmacht - nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO. Beide genannten Vorschriften verlangen für die Wirksamkeit der Zustellung einer Ladung die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde (§ 171 Satz 2 ZPO; § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die letztgenannte Vorschrift gilt sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1999, 334 f.; StV 1982, 460; OLG Düsseldorf StV 1982, 127 f.).

11

Eine Vollmachtsurkunde liegt hier nicht vor (vgl. Bd. V Bl. 97 d. A.). Dies hat zur Folge, dass eine Ladung des Angeklagten über den Pflichtverteidiger nicht in Betracht kommt und wirkungslos ist (Meyer-Goßner, a. a. O., § 145a Rn. 12 m. w. N.).

12

Der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten hat sich nicht selbst zum Zustellungsbevollmächtigten (für Ladungen) erklären können. Die Machtfülle der eigenen, einseitigen Erklärung (Zustellungsbevollmächtigter zu sein) reicht insoweit nicht aus, eine Bevollmächtigung für Ladungszustellungen zu bewirken oder zu fingieren.

13

In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten ist der Haftbefehl gegen ihn aufzuheben."

14

Dem schließt sich der Senat an.


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Strafprozeßordnung - StPO | § 230 Ausbleiben des Angeklagten


(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführun

Strafprozeßordnung - StPO | § 37 Zustellungsverfahren


(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der z

Strafprozeßordnung - StPO | § 145a Zustellungen an den Verteidiger


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 171 Zustellung an Bevollmächtigte


An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

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(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.