Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. Aug. 2013 - 1 AR 21/13 (Zust), 1 AR 21/13

bei uns veröffentlicht am19.08.2013

Tenor

Als gemeinsames Prozessgericht in den Sachen des Amtsgerichts Aschersleben - Zentrales Mahngericht -

- 12 – 1549153 – 15 – N

- 12 – 1549153 – 23 – N

- 12 – 1549153 – 31 – N

- 12 – 1549153 – 48 – N

- 12 – 1549153 – 56 – N

wird das Amtsgericht Weißenfels bestimmt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat beim Zentralen Mahngericht beim AG Aschersleben Mahnbescheide erwirkt gegen:

2

(1) 

R. St., R.weg 11, H.

(12 - 1549153 - 15 - N)

(2)

Dr. J. H., R.weg 11, H.

(12 - 1549153 - 23 - N)

(3)

R. B., W. Straße 34, L.

(12 - 1549153 - 31 - N)

(4)

I. G., R.weg 9, L.

(12 - 1549153 - 48 - N)

(5)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts C. GbR,   
B. Straße 23, G. (OT R.)

(12 - 1549153 - 56 - N)

3

Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei den Antragsgegnern zu (1) bis (4) um Gesellschafter der GbR zu (5). Er trägt weiter vor, dass alle 5 Antragsgegner ihm als Gesamtschuldner eine Pauschale für die vertragliche Einräumung uhrheberrechtlicher Nutzungsrechte schuldeten. Alle 5 Antragsgegner haben gegen die Mahnbescheide Widerspruch eingelegt. Da die Antragsgegner unterschiedliche Gerichtsstände hätten, hat der Antragsteller eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht Naumburg beantragt.

II.

4

Das Oberlandesgericht Naumburg ist zur Entscheidung berufen, weil das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Aschersleben zuerst mit der Sache befasst ist (§ 36 Abs. 2 ZPO) und jedenfalls ein in Betracht kommendes Gericht seinen Sitz in Sachsen-Anhalt hat.

5

Dabei kann der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch im Mahnverfahren nach Einlegung des Widerspruchs jedenfalls dann gestellt werden, soweit die Sachen (wie vorliegend) noch nicht an die in den (einzelnen) Mahnbescheiden angegebenen Prozessgerichte abgegeben wurden (Zöller/Vollkommer ZPO, 29. Aufl., § 696, Rn. 10 m.w.N.).

6

Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Im Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes ist grundsätzlich vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass für die GbR auch der Gerichtsstand aus § 29 ZPO in Betracht kommen kann, dies gilt aber nicht in gleicher Weise für die Anträge gegen die Gesellschafter der GbR, für diese ist auf ihren allgemeinen Gerichtsstand abzustellen. Im Verhältnis der Haftung der Gesellschaft zur Haftung der Gesellschafter besteht zwar kein echtes Gesamtschuldverhältnis (Palandt/Sprau BGB, 72. Aufl., § 714, Rn. 15). Der Begriff der Streitgenossenschaft in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist indes weit auszulegen. Die Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn die jeweiligen Ansprüche nach der Darstellung der klagenden Partei in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie in ihrem Wesen als gleichwertig erscheinen lässt (dazu: Senat Beschluss vom 29.11.2012 - 1 AR 18/12 -; hier: zitiert nach juris). Dies ist für Ansprüche gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter, die auf dem selben Sachverhalt beruhen (vorliegend also die Pauschale gemäß Vertrag), zwanglos anzunehmen.

7

Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt im Wesentlichen nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Diese sprechen dafür, das Gericht am Sitz der Gesellschaft als Ausgangspunkt möglicher Ansprüche als gemeinsames Prozessgericht zu bestimmen, vorliegend also das Amtsgericht Weißenfels.


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. Aug. 2013 - 1 AR 21/13 (Zust), 1 AR 21/13 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.