Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. Aug. 2013 - 1 AR 21/13 (Zust), 1 AR 21/13

published on 19.08.2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. Aug. 2013 - 1 AR 21/13 (Zust), 1 AR 21/13
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Tenor

Als gemeinsames Prozessgericht in den Sachen des Amtsgerichts Aschersleben - Zentrales Mahngericht -

- 12 – 1549153 – 15 – N

- 12 – 1549153 – 23 – N

- 12 – 1549153 – 31 – N

- 12 – 1549153 – 48 – N

- 12 – 1549153 – 56 – N

wird das Amtsgericht Weißenfels bestimmt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat beim Zentralen Mahngericht beim AG Aschersleben Mahnbescheide erwirkt gegen:

2

(1) 

R. St., R.weg 11, H.

(12 - 1549153 - 15 - N)

(2)

Dr. J. H., R.weg 11, H.

(12 - 1549153 - 23 - N)

(3)

R. B., W. Straße 34, L.

(12 - 1549153 - 31 - N)

(4)

I. G., R.weg 9, L.

(12 - 1549153 - 48 - N)

(5)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts C. GbR,   
B. Straße 23, G. (OT R.)

(12 - 1549153 - 56 - N)

3

Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei den Antragsgegnern zu (1) bis (4) um Gesellschafter der GbR zu (5). Er trägt weiter vor, dass alle 5 Antragsgegner ihm als Gesamtschuldner eine Pauschale für die vertragliche Einräumung uhrheberrechtlicher Nutzungsrechte schuldeten. Alle 5 Antragsgegner haben gegen die Mahnbescheide Widerspruch eingelegt. Da die Antragsgegner unterschiedliche Gerichtsstände hätten, hat der Antragsteller eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht Naumburg beantragt.

II.

4

Das Oberlandesgericht Naumburg ist zur Entscheidung berufen, weil das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Aschersleben zuerst mit der Sache befasst ist (§ 36 Abs. 2 ZPO) und jedenfalls ein in Betracht kommendes Gericht seinen Sitz in Sachsen-Anhalt hat.

5

Dabei kann der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch im Mahnverfahren nach Einlegung des Widerspruchs jedenfalls dann gestellt werden, soweit die Sachen (wie vorliegend) noch nicht an die in den (einzelnen) Mahnbescheiden angegebenen Prozessgerichte abgegeben wurden (Zöller/Vollkommer ZPO, 29. Aufl., § 696, Rn. 10 m.w.N.).

6

Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Im Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes ist grundsätzlich vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass für die GbR auch der Gerichtsstand aus § 29 ZPO in Betracht kommen kann, dies gilt aber nicht in gleicher Weise für die Anträge gegen die Gesellschafter der GbR, für diese ist auf ihren allgemeinen Gerichtsstand abzustellen. Im Verhältnis der Haftung der Gesellschaft zur Haftung der Gesellschafter besteht zwar kein echtes Gesamtschuldverhältnis (Palandt/Sprau BGB, 72. Aufl., § 714, Rn. 15). Der Begriff der Streitgenossenschaft in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist indes weit auszulegen. Die Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn die jeweiligen Ansprüche nach der Darstellung der klagenden Partei in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie in ihrem Wesen als gleichwertig erscheinen lässt (dazu: Senat Beschluss vom 29.11.2012 - 1 AR 18/12 -; hier: zitiert nach juris). Dies ist für Ansprüche gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter, die auf dem selben Sachverhalt beruhen (vorliegend also die Pauschale gemäß Vertrag), zwanglos anzunehmen.

7

Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt im Wesentlichen nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Diese sprechen dafür, das Gericht am Sitz der Gesellschaft als Ausgangspunkt möglicher Ansprüche als gemeinsames Prozessgericht zu bestimmen, vorliegend also das Amtsgericht Weißenfels.


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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.