Oberlandesgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - U 2663/14 Kart

published on 10/09/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - U 2663/14 Kart
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Landgericht München I, 37 O 23779/13, 02/07/2014

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2014, Az. 37 O 23779/13 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

IV. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Unterlassungs- und Feststellungsansprüche betreffend die Forderung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche durch die Beklagte geltend.

Der Kläger ist ein Verband mittelständischer PC-Hersteller. Er vertritt die gemeinsamen unternehmerischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.

Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von neun Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie macht als Inkassostelle Vergütungsansprüche nach §§ 54, 54 a UrhG (a. F.) bzw. §§ 54 ff. UrhG (n. F.) für Vervielfältigungen geltend.

Während die Beklagte bis zum Jahr 2005 keine Abgaben für PCs erhoben und PCs auch nicht als vergütungspflichtige Geräte in ihren Tarifen aufgeführt hatte, forderte sie im Jahr 2005 eine Gerätevergütung für PCs nach § 54 a UrhG (a. F.). Im Jahr 2008 begann die Beklagte, diese Vergütungsansprüche gegenüber PC-Herstellern auch klageweise geltend zu machen. Gegenstand dieser - nach wie vor anhängigen - Klagen ist unter anderem die Feststellung der Verpflichtung des jeweiligen PC-Herstellers, für jeden zwischen 2002 und 2005 veräußerten PC eine Vergütung in Höhe von € 18,42 zu zahlen.

Aufgrund der durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft erfolgten gesetzlichen Neuregelung der Pauschalvergütung der §§ 54 ff. UrhG nahmen die Beklagte und der Verband BITKOM, in dem unter anderem verschiedene PC-Hersteller organisiert sind, im Jahr 2008 Verhandlungen mit dem Ziel auf, einen Gesamtvertrag über die Gerätevergütung für PCs nach § 12 UrhWG abzuschließen. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der im BITKOM organisierten PC-Hersteller führten die Vertragsverhandlungen zu keinem Ergebnis. Angesichts dessen gründeten einige der im BITKOM organisierten PC-Hersteller den Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH), mit dem die Beklagte am 23. Dezember 2009 zwei Vereinbarungen traf, zum einen den „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gem. § 54 a UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ (Anlage K 1; im Folgenden als „Vergleich“ bezeichnet) und zum anderen den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß § 54 ff. UrhG für PCs“ für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31. 12.2010 (Anlage K 2, im Folgenden als „Gesamtvertrag“ bezeichnet). Hinsichtlich des Inhalts des „Vergleichs“ und des „Gesamtvertrages“ wird auf die genannten Anlagen verwiesen.

Aufgrund der aus Sicht einer Vielzahl kleinerer und mittelständischer PC-Hersteller diskriminierenden Regelungen im Vergleich bzw. im Gesamtvertrag sind diese dem Vergleich und dem Gesamtvertrag nicht beigetreten, sondern haben sich zum klägerischen Verband zusammengeschlossen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit der Geltendmachung unterschiedlich hoher Vergütungssätze gegenüber dem „Vergleich“ und dem „Gesamtvertrag“ beigetretenen PC-Herstellern einerseits und den übrigen PC-Herstellern andererseits gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot. Die Beklagte habe es daher nach §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zu unterlassen, von PC-Herstellern um mehr als 2% höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte auf der Grundlage eines Gesamtvertrages, insbesondere aufgrund des streitgegenständlichen „Vergleichs“ und des streitgegenständlichen „Gesamtvertrages“, fordert (Klageantrag Ziffer 1.); die Beklagte habe nichts Relevantes vorgetragen, was einen Nachlass von mehr als 2% rechtfertigen könne. Hilfsweise habe es die Beklagte zu unterlassen, anderen - insbesondere den im BCH organisierten - PC-Herstellern entsprechende Rabatte zu gewähren. Jedenfalls aber habe der Kläger einen Anspruch darauf, die Nichtigkeit des Vergleichs und des Gesamtvertrages feststellen zu lassen.

Die Beklagte habe es ferner zu unterlassen, eine Vereinbarung als Gesamtvertrag anzubieten, nach der die Gewährung eines Vergütungsrabattes von der Anerkennung von Ansprüchen für die Vergangenheit abhängig gemacht werde; ein solches Angebot verstoße als unzulässige Kopplung gegen § 1 GWB und begründe einen gesonderten Unterlassungsanspruch des Klägers (Klageantrag Ziffer 2).

Die Beklagte habe es ferner - wie im Rahmen der Vereinbarungen mit BCH hinsichtlich der Verrechnungsmöglichkeit für die Brennerabgabe (§ 9 Abs. 7 des „Gesamtvertrages“) geschehen - zu unterlassen, PC-Hersteller, die ihre CD/DVD-Brenner selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder selbst herstellen, anders zu behandeln als PC-Hersteller, die dies nicht tun (Klageantrag Ziffer 3.).

Schließlich habe es die Beklagte auch zu unterlassen, für bestimmte PCs Vergütungszahlungen zu verlangen, wenn sie andere PC-Hersteller von einer entsprechenden Vergütungspflicht befreit habe (Klageantrag Ziffer 4.).

Mit seiner Berufung hat der Kläger ferner beantragt, der Beklagten zu verbieten, sich - wie in § 13 des Vergleichs geschehen - gegenüber einzelnen PC-Herstellern zu verpflichten, mit Wettbewerbern eine gesonderte Vereinbarung nur mit einer höheren Vergütung abzuschließen (Berufungsantrag Ziffer I.5.).

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, um mehr als 2% höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte auf der Grundlage eines Gesamtvertrages mit einem Verband oder mit PC-Herstellern in einer Vereinbarung einzelnen PC-Herstellern, insbesondere aufgrund des „Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und des „Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH), gewährt;

hilfsweise,

a) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, PC-Herstellern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages, wie insbesondere auf der Grundlage des „Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und des „Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH), mit einem Verband oder mit PC-Herstellern einen Rabatt von über 2% der auf die allgemein geltenden Vergütungssätze zu gewähren;

hilfsweise,

b) den „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (2PÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH) für nichtig zu erklären;

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Vereinbarung als Gesamtvertrag anzubieten, nach der Mitgliedern eines Verbandes die Gewährung eines Rabattes auf die allgemein geltenden Vergütungssätze von dem Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht wird, nach der Ansprüche der Beklagten für einen vergangenen und/oder zukünftigen Zeitraum anerkannt werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Regelungen zur allgemein geltenden urheberrechtlichen Vergütungspflicht zu treffen, die PC-HersteIler, welche CD-/DVD Brenner selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder selbst herstellen, anders behandeln als PC-Hersteller, die ihre CD-/DVD-Brenner nicht selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder nicht selbst herstellen, wobei sie es insbesondere zu unterlassen hat, nur für solche PC-Hersteller eine Verrechnungsmöglichkeit zu bestehenden Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaften vorzusehen, die ihre CD/DVD-Brenner nicht selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder selbst herstellen;

4. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für PCs, insbesondere für Laptops und Notebooks, eine Vergütung nach § 54 a. F. UrhG oder § 54 UrhG zu verlangen, die sie in dem „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und in dem '„Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH) oder in einer Vereinbarung zwischen sich und einem anderen Verband von der Vergütungspflicht befreit hat;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für PCs, insbesondere für Laptops und Notebooks, die von den allgemein geltenden Vergütungssätzen erfasst werden, Regelungen, wie insbesondere in dem „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a, F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und in dem „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller

e. V. (BCH), oder in einer Vereinbarung zwischen sich und einem anderen Verband zu treffen, wonach diese PCs bei Abschluss der Vereinbarung von den allgemein geltenden Vergütungssätzen befreit werden.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2014 lautet wie folgt:

„I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, um mehr als 20% höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen als Vergütungssätze, die die Beklagte aufgrund des „Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und des „Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) gewährt.“

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt,

das Urteil des Landgerichts München l vom 2. Juli 2014 (Az. 37 0 23779/13 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, um mehr als 2% höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen als Vergütungssätze, die die Beklagte auf der Grundlage eines Gesamtvertrags mit einem Verband oder mit PC-Herstellern in einer Vereinbarung einzelnen PC-Herstellern, insbesondere aufgrund des „Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und des „Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH), gewährt;

hilfsweise,

a) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, PC-Herstellern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages, wie insbesondere auf der Grundlage des „Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und des „Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH), mit einem Verband oder mit PC-Herstellern einen Rabatt von über 2% der auf die allgemein geltenden Vergütungssätze zu gewähren;

hilfsweise,

b) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, PC-Herstellern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages, wie insbesondere auf der Grundlage des „Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und des „Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH), mit einem Verband oder mit PC-Herstellern einen Rabatt auf die allgemein geltenden Vergütungssätze zu gewähren, der die prognostizierte Einsparung aufgrund einer Verwaltungsvereinfachung als Folge des Abschlusses des Rahmenvertrages übersteigt;

hilfsweise,

c) festzustellen, dass der „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und der „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH) nichtig ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Vereinbarung als Gesamtvertrag mit einem Verband oder mit PC-Herstellern anzubieten, nach der Mitgliedern eines Verbandes die Gewährung eines Rabattes auf die allgemein geltenden Vergütungssätze für abgabepflichtige Geräte nach dem Urheberrechtsgesetz von dem Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht wird, nach der Ansprüche der Beklagten für einen vergangenen und/oder zukünftigen Zeitraum anerkannt werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Regelungen zur allgemein geltenden urheberrechtlichen Vergütungspflicht zu treffen, die Hersteller, welche CD-/DVD-Brenner selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder selbst herstellen, anders behandeln als PC-Hersteller, die ihre CD-/DVD-Brenner nicht selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder nicht selbst herstellen, wobei sie es insbesondere zu unterlassen hat, nur für solche PC-Hersteller eine Verrechnungsmöglichkeit zu bestehenden Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaften vorzusehen, die ihre CD-/DVD-Brenner nicht selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder selbst herstellen;

4. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für PCs, insbesondere für Laptops und Notebooks, eine Vergütung nach § 54 a.F. UrhG oder 54 UrhG zu verlangen, die sie in dem „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a.F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und in dem „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH) oder in einer Vereinbarung zwischen sich und einem anderen Verband von der Vergütungspflicht befreit hat;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für PCs, insbesondere für Laptops und Notebooks, die von den allgemein geltenden Vergütungssätzen erfasst werden, Regelungen, wie insbesondere in dem „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ und in dem „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß § 54 ff. UrhG für PCs“ zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH), oder in einer Vereinbarung zwischen sich und einem anderen Verband zu treffen, wonach diese PCs bei Abschluss der Vereinbarung von den allgemein geltenden Vergütungssätzen befreit werden;

5. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich in einem Rahmenvertrag mit einem Verband oder mit PC-Herstellern oder mit PC-Herstellern in einer sonstigen Vereinbarung gegenüber einzelnen PC-Herstellern, zu verpflichten, mit Wettbewerbern eine gesonderte Vereinbarung nur mit einer höheren Vergütung als in dem jeweiligen Rahmenvertrag oder der sonstigen Vereinbarung vorgesehen abzuschließen wie insbesondere in § 13 des „Vergleichs zur Regelung der Urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a.F. für die Jahre 2002 bis 2007“;

Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2014 (Aktenzeichen 37 O 23779/13) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat ferner beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 Bezug genommen.

Gründe

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg.

1. Für den unter Ziffer 1. der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrag, dem das Landgericht teilweise entsprochen hat, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage ist insoweit unzulässig. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen, soweit der Kläger diesen Antrag in der ursprüngliche Fassung weiterverfolgt hat; der Berufung der Beklagten, mit der diese die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils begehrt, war hingegen stattzugeben.

Mit dem in Rede stehenden Unterlassungsantrag beanstandet der Kläger, dass die Beklagte gegenüber PC-Herstellern urheberrechtliche Vergütungssätze verlangt, die um mehr als 2% über den im Gesamtvertrag mit dem BCH vereinbarten Vergütungssätzen liegen. Ziel des Unterlassungsantrags ist danach eine Herabsetzung der Vergütungsforderungen gegenüber nicht im BCH organisierten PC-Herstellern. Dabei erfasst der Antrag nach seinem Wortlaut sowohl von der Beklagten außergerichtlich (etwa durch die Aufstellung von Tarifen oder entsprechende Zahlungsaufforderungen) als auch in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten mit PC-Herstellern erhobene Vergütungsforderungen. Im Falle der antragsgemäßen Verurteilung wäre die Beklagte einerseits gehindert, entgegen § 13a UrhWG Tarife aufzustellen oder beizubehalten, die in der im Antrag genannten Höhe von „Vergleich“ bzw. „Gesamtvertrag“ abweichen. Andererseits wäre es der Beklagten verboten, gegenüber PC-Herstellern, die nicht dem Gesamtvertrag mit dem BCH unterliegen, außergerichtlich oder gerichtlich Vergütungssätze zu fordern, die in der im Klageantrag genannten Höhe von „Vergleich“ bzw. „Gesamtvertrag“ abweichen; dementsprechend hat der PC-Hersteller H. in dem beim OLG München unter dem Az. 6 Sch 6/08 geführten Verfahren das im hiesigen Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts mit dem Hinweis vorgelegt, die dortige Klägerin (hiesige Beklagte) sei nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB gehindert, ihre Forderung in der bisherigen Höhe zu betreiben. Angesichts dessen ist die Behauptung des Klägers, der hier geltend gemachte Unterlassungsantrag habe keinen Einfluss auf laufende Verfahren, nicht nachvollziehbar.

Ein solcher Verbotsantrag, mit dem unmittelbar auf die außergerichtlich geltend gemachten Forderungen der Beklagten und die von ihr in einem Prozess eingenommene Rechtsposition eingewirkt wird, ist unzulässig.

Einer Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 305 Tz. 14 - Honorarkürzung m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nicht nur in Fällen fehlt, in denen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen. Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 20 - Honorarkürzung m.w.N.)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Nur so ist eine rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleistet. Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (vgl. BGH a.a.O. Tz. 16 - Honorarkürzung m.w.N.).

Danach fehlt auch einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, mit der auf die Beklagte als Inkassostelle der Verwertungsgesellschaften eingewirkt werden soll, um sie daran zu hindern, außergerichtlich oder gerichtlich Vergütungen in bestimmter Höhe zu fordern. Andernfalls würde auf den Ablauf eines

- sowohl außergerichtlich (§§ 11 ff. UrhWG) als auch gerichtlich - rechtsstaatlich geregelten Verfahrens Einfluss genommen und seinem Ergebnis dadurch vorgegriffen werden, dass die Beklagte als eine an diesen Verfahren Beteiligte durch Unterlassungsansprüche in ihrer gesetzlich gewährten Verfahrensrechten

- etwa auf Aufstellung eines bestimmten Tarifs nach § 13a UrhWG oder der Stellung eines entsprechenden Klageantrags im Falle der Zahlungsverweigerung - beschnitten wird. Für PC-Hersteller, die sich mit einer Vergütungsforderung der Beklagten konfrontiert sehen, stehen im Rahmen des zur Überprüfung der Angemessenheit der genannten Vergütungsforderungen vorgesehenen Rechtswegs ausreichende Rechtsschutzgarantien zur Verfügung, um die Frage der Berechtigung der Forderungen zu klären.

Die Feststellung der Unzulässigkeit des Klageantrags 1. ist auch entgegen der Ansicht des Klägers mit dem Institut der Verbandsklage, wie es etwa in § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB vorgesehen, vereinbar. Die in § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB geregelte Verbandsklage gewährt dem Kläger zwar ein eigenes Klagerecht; § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB verleiht dem Kläger als klageberechtigtem Verband allerdings keine Rechtsposition, die über die eines betroffenen Unternehmens hinausgeht. Der Frage der Zulässigkeit der klagweisen Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs hat sich der Kläger daher in gleicher Weise zu stellen wie eines seiner Mitgliedsunternehmen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unabhängig davon, ob anderweitig bereits eine Klage betreffend die Höhe der von einem Mitglied des Klägers zu zahlenden einschlägigen urheberrechtlichen Vergütungsansprüche anhängig ist; das Rechtsschutzbedürfnis fehlt vielmehr deshalb, weil durch das hier beantragte Verbot sowohl in das im UrhWG geregelte Tarifierungsrecht der Beklagten, als auch in deren Recht eingegriffen würde, die Zahlung nach Tarif erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Die Beachtlichkeit des hier fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Kläger behauptet - seine Mitglieder gezwungen wären, einem konkurrierenden Verband beizutreten, sobald sich der Kläger gegen den Abschluss eines Gesamtvertrages entscheidet. Verlangt die Beklagte gegenüber einem nicht gesamtvertraglich gebundenen PC-Hersteller eine Gerätevergütung entsprechend einem nach § 13a UrhWG aufgestellten Tarif, so kann der PC-Hersteller sowohl die Vergütungspflicht dem Grunde nach, als auch die Angemessenheit der Tarifhöhe nach Anrufung der Schiedsstelle gerichtlich überprüfen lassen, §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 b), 16 Abs. 4 UrhWG. Angesichts dieses justizförmig ausgestalteten Verfahrens zur Überprüfung der Vergütungspflicht dem Grunde und der Höhe nach besteht für den einzelnen PC-Hersteller keinerlei Veranlassung oder Zwang, mit Blick auf Tarifunterschreitungen in einem Gesamtvertrag einem konkurrierenden Verband beizutreten.

2. Auch die unter Ziffer 1. a) und b) der Klage geltend gemachten Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Ein Verbot der den BCH-Mitgliedern von der Beklagten gewährten Rabatte lässt sich mit §§ 19, 33 GWB nicht begründen.

Mit den hilfsweise zum Klageantrag 1. gestellten Unterlassungsanträgen beanstandet der Kläger, dass die Beklagte gegenüber den im BCH organisierten PC-Herstellern einen Rabatt gewährt. Die Beklagte soll es deshalb antragsgemäß unterlassen, anderen PC-Herstellern solche Rabatte zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch lässt sich aus §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 33 GWB nicht herleiten.

Der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist auf die Unterlassung der Zuwiderhandlung gerichtet (Bechtold, GWB, 7. Auflage 2013, § 33 Rn. 16). Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 19 Abs. 1 GWB kann nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB aber nicht darin bestehen, dass die im BCH organisierten PC-Hersteller seitens der Beklagten eine bestimmte (Vorzugs-)Behandlung erfahren. Der zu unterlassende Kartellverstoß kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vielmehr allenfalls darin bestehen, dass die im Kläger organisierten PC-Hersteller ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders - nämlich schlechter - behandelt werden als die BCH-Mitglieder. Die Zuwiderhandlung liegt also nicht darin, dass die Beklagte die BCH-Mitglieder „besonders gut“ behandelt, sondern kann nur darin liegen, dass die Beklagte andere PC-Unternehmen im Vergleich dazu „schlechter“ behandelt. Die Beklagte hätte es nach § 33 Abs. 1 GWB folglich bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu unterlassen, den Mitgliedern des Klägers die den BCH-Mitgliedern gewährte (Vorzugs-)Behandlung zu verweigern. Der Kläger kann nicht - wie mit dem hier zur Beurteilung stehenden Hilfsantrag geschehen - verlangen, dass die BCH-Mitglieder ebenso (schlecht) wie die Mitglieder des Klägers behandelt werden, indem ihnen die fraglichen Rabatte in Zukunft verweigert werden.

Damit würden die Mitglieder des Klägers weder gezwungen, dem BCH beizutreten, noch, mit der Beklagten einen Gesamt- oder Individualvertrag zu schließen; ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Verbandsfreiheit ist hierin nach allem nicht zu erkennen.

3. Für die vom Kläger hilfsweise hierzu beantragte Feststellung der Nichtigkeit von „Vergleich“ und „Gesamtvertrag“ besteht schon kein Feststellungsinteresse. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag auch unbegründet.

a. Dem Kläger fehlt ein nach § 256 ZPO schutzwürdiges Interesse, die Nichtigkeit von zwischen der Beklagten und einem Dritten (BCH) abgeschlossenen Verträgen feststellen zu lassen.

Antragsgegenständlich ist nicht ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien, sondern zwischen der Beklagten und dem BCH. Zwar kann Gegenstand der Feststellungsklage auch ein zwischen Dritten bestehendes Rechtsverhältnis sein, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts die Rechtsbeziehungen zwischen den Prozessparteien berührt (vgl. BGH NJW 1984, 2950 m.w.N.).

Dies ist hier allerdings nicht der Fall: Die Rechtswirkungen eines Schuldverhältnisses sind grundsätzlich auf die an ihm Beteiligten beschränkt; die Rechtsstellung dritter Personen wird durch das Schuldverhältnis nicht berührt. Durch vertragliche Schuldverhältnisse kann die Rechtsstellung Dritter verbessert, niemals aber - wie hier vom Kläger unter Hinweis auf verschiedene Klauseln des „Vergleichs“ bzw. des „Gesamtvertrages“ geltend gemacht - verschlechtert werden (Mansel in: Jauernig, BGB, 15. Auflage 2014, § 241 Rn. 4 ff.). Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der zwischen der Beklagten und dem BCH abgeschlossenen Vereinbarungen vermag die Rechtsbeziehungen zwischen den Prozessparteien daher nicht zu berühren.

b. Der Feststellungsantrag ist im Übrigen auch unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2004, 353 - Tennishallenpacht; NJW 2010, 1660 Tz. 8) enthält § 139 BGB eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Während bei Fehlen einer salvatorischen Erhaltensklausel die Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft die entsprechende Pflicht, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - eine solche Klausel vereinbart ist, denjenigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrags tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Restgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde.

Vorliegend finden sich sowohl im „Vergleich“ (dort § 15 Abs. 2), als auch im Gesamtvertrag (dort § 16 Abs. 3) salvatorische Klauseln, nach denen im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen - wie sie vom Kläger geltend gemacht werden - die Wirksamkeit der Bestimmungen der Vereinbarungen im Übrigen bestehen bleiben soll.

Wer also - wie der Kläger mit dem hier zu beurteilenden Hilfsantrag - den ganzen Vertrag verwerfen will, ist auch darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sich auch nach Anwendung der Ersetzungsklausel keine sinnvolle und ausgewogene Regelung der beiderseitigen Interessen ergibt und deswegen anzunehmen ist, dass nach dem übereinstimmenden Willen beider Beteiligten der Vertrag trotz Vertragsergänzung insgesamt unwirksam sein soll. Dergleichen hat weder der Kläger vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

4. Auch für den unter Ziffer 2. der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrag, den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage insoweit unzulässig ist.

Mit diesem Unterlassungsantrag beanstandet der Kläger, dass die Beklagte gegenüber PC-Herstellern Rabatte für urheberrechtliche Vergütungssätze nur unter der Bedingung anbietet, dass der jeweilige PC-Hersteller Ansprüche der Beklagten für einen vergangenen und/oder zukünftigen Zeitraum anerkennt. Im Falle der antragsgemäßen Verurteilung wäre die Beklagte gehindert, gegenüber PC-Herstellern, die nicht dem Gesamtvertrag mit dem BCH unterliegen, im Rahmen von Gesamtvertragsverhandlungen Vergütungsrabatte unter der Bedingung anzubieten, dass auch ein Anerkenntnis von Altforderungen erfolgt.

Ein solcher Verbotsantrag, mit dem unmittelbar auf den Inhalt von nach § 13a Abs. 1 Satz 2 UrhWG gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Gesamtvertragsangeboten der Beklagten eingewirkt wird, ist unzulässig.

Einer Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH a.a.O. Tz. 14 - Honorarkürzung m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Nur so ist eine rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleistet. Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (vgl. BGH a.a.O. Tz. 16 - Honorarkürzung m.w.N.).

Danach fehlt auch einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, mit der auf die Beklagte als Inkassostelle der Verwertungsgesellschaften eingewirkt werden soll, um sie daran zu hindern, außergerichtlich oder gerichtlich Vergütungen in bestimmter Höhe zu fordern. Andernfalls würde auf den Ablauf eines - sowohl außergerichtlich (§§ 11 ff. UrhWG) als auch gerichtlich - rechtsstaatlich geregelten Verfahrens Einfluss genommen und seinem Ergebnis dadurch vorgegriffen werden, dass die Beklagte als eine an diesen Verfahren Beteiligte durch Unterlassungsansprüche in ihrer gesetzlich gewährten Verfahrensrechten - etwa auf Aufstellung eines bestimmten Tarifs nach § 13a UrhWG oder der Stellung eines entsprechenden Klageantrags im Falle der Zahlungsverweigerung - beschnitten wird. Für PC-Hersteller, die sich mit einer Vergütungsforderung der Beklagten konfrontiert sehen, stehen im Rahmen des zur Überprüfung der Angemessenheit der genannten Vergütungsforderungen vorgesehenen Rechtswegs ausreichende Rechtsschutzgarantien zur Verfügung, um die Frage der Berechtigung der Forderungen zu klären.

5. Auch der unter Ziffer 3. der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

a. Soweit der Beklagten mit diesem Antrag verwehrt wird, Tarife aufzustellen, in denen sich eine Verrechnungsmöglichkeit für die Brennerabgabe entsprechen § 9 Abs. 7 des „Vergleichs“ findet oder entsprechende Gesamtverträge abzuschließen, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da mit diesem Antrag unmittelbar auf den Inhalt von nach § 13a Abs. 1 Satz 2 UrhWG gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Gesamtvertragsangeboten der Beklagten bzw. deren Tarifierungsrecht eingewirkt wird darf (vgl. hierzu wiederum BGH a.a.O. Tz. 14 ff. - Honorarkürzung m.w.N.)

b. Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Das Verbot eines Angebots betreffend die Verrechnungsmöglichkeit für die Brennerabgabe, welches in § 9 Abs. 7 des „Vergleichs“ seinen Niederschlag gefunden hat, lässt sich nicht auf §§ 19, 33 GWB stützen.

Mit diesem Unterlassungsantrag beanstandet der Kläger, dass die Beklagte den im BCH organisierten PC-Herstellern eine Verrechnungsmöglichkeit zu bestehenden Vergütungsforderungen für den Fall gewährt, dass diese ihre CD-/DVD Brenner nicht selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder selbst herstellen. Die Beklagte soll es deshalb antragsgemäß unterlassen, PC-Herstellern solche Verrechnungsmöglichkeiten - sei es durch entsprechende Tarife oder Gesamtverträge - zu gewähren.

Ein dahingehender Anspruch lässt sich aus §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 33 GWB nicht herleiten.

Der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist auf die Unterlassung der Zuwiderhandlung gerichtet (Bechtold, a.a.O., § 33 Rn. 16). Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 19 Abs. 1 GWB kann nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB aber nicht darin bestehen, dass die im BCH organisierten PC-Hersteller seitens der Beklagten eine bestimmte (Vorzugs-)Behandlung - hier eine Verrechnungsmöglichkeit für ihre CD-/DVD-Brenner - erfahren. Der zu unterlassende Kartellverstoß kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vielmehr allenfalls darin bestehen, dass die im Kläger organisierten PC-Hersteller ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders (nämlich schlechter) behandelt werden als die BCH-Mitglieder. Die Beklagte müsste es nach § 33 Abs. 1 GWB folglich bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB unterlassen, den Mitgliedern des Klägers die (Vorzugs-)Behandlung der BCH-Mitglieder bzw. eine dem entsprechende Behandlung (etwa die Verrechnungsmöglichkeit für selbst importierte oder selbst hergestellte CD-/DVD-Brenner) zu verweigern. Der Kläger kann nicht - wie mit dem hier zur Beurteilung stehenden Unterlassungsantrag geschehen - verlangen, dass den BCH-Mitgliedern eine diesen von der Beklagten gewährte Vergünstigung genommen wird.

6. Für den unter Ziffer 4. der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrag, den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage ist insoweit unzulässig.

Mit diesem Unterlassungsantrag beanstandet der Kläger, dass die Beklagte gegenüber PC-Herstellern für bestimmte PCs wie Laptops und Notebooks eine Vergütung nach dem UrhG verlangt, während sie im Gesamtvertrag mit dem BCH entsprechende Geräte von der Vergütungspflicht freigestellt hat. Ziel des Unterlassungsantrags ist danach eine entsprechende Änderung der Vergütungsforderungen gegenüber nicht im BCH organisierten PC-Herstellern. Dabei erfasst der Antrag sowohl von der Beklagten außergerichtlich als auch ihre in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten mit PC-Herstellern erhobenen Vergütungsforderungen. Im Falle der antragsgemäßen Verurteilung wäre die Beklagte gehindert, gegenüber PC-Herstellern, die nicht dem Gesamtvertrag mit dem BCH unterliegen, außergerichtlich oder gerichtlich eine Vergütung für solche PCs zu fordern, die im „Vergleich“ bzw. „Gesamtvertrag“ ausgenommen sind. Der Beklagten wäre es - um ein ganz konkretes Beispiel zu wählen - insbesondere verboten, etwa im Rechtsstreit mit dem PC-Hersteller H. (Teilurteil des OLG München vorgelegt als Anlage K 11) in den Auskunftsantrag auch Laptops und Notebooks einzubeziehen. Gleichermaßen wäre es der Beklagten verboten, Tarife aufzustellen bzw. aufrechtzuerhalten, die eine Vergütung nach § 54 UrhG für Laptops oder Notebooks vorsehen.

Ein solcher Verbotsantrag, mit dem unmittelbar auf die außergerichtlich geltend gemachten Forderungen der Beklagten und die von ihr in einem Prozess eingenommene Rechtsposition eingewirkt wird, ist unzulässig (vgl. BGH a.a.O. Tz. 14 ff. - Honorarkürzung m.w.N.).

Danach fehlt einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, mit der auf die Beklagte als Inkassostelle der Verwertungsgesellschaften eingewirkt werden soll, um sie daran zu hindern, außergerichtlich oder gerichtlich Vergütungen für solche PCs zu fordern, die im „Vergleich“ bzw. „Gesamtvertrag“ ausgenommen sind. Andernfalls würde auf den Ablauf eines - sowohl außergerichtlich (§§ 11 ff. UrhWG) als auch gerichtlich - rechtsstaatlich geregelten Verfahrens Einfluss genommen und seinem Ergebnis dadurch vorgegriffen werden, dass die Beklagte als eine an diesen Verfahren Beteiligte durch Unterlassungsansprüche in ihrer gesetzlich gewährten Verfahrensrechten - etwa auf Aufstellung eines bestimmten Tarifs nach § 13a UrhWG oder der Stellung eines entsprechenden Klageantrags im Falle der Zahlungsverweigerung - beschnitten wird.

Auch der Hilfsantrag zu Ziffer 4. der Klage bleibt ohne Erfolg. Ein Verbot der den BCH-Mitgliedern nach dem Vortrag des Klägers gewährten Vergütungsbefreiung für bestimmte PCs lässt sich mit §§ 19, 33 GWB nicht begründen.

Mit diesem Unterlassungsantrag beanstandet der Kläger, dass die Beklagte in einer Vereinbarung mit einem anderen Verband bestimmte Geräte von der Vergütungspflicht freistellt.

Ein dahingehender Anspruch lässt sich aus §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 33 GWB nicht herleiten.

Der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist auf die Unterlassung der Zuwiderhandlung gerichtet (Bechtold, a.a.O., § 33 Rn. 16). Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 19 Abs. 1 GWB kann nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB aber nicht darin bestehen, dass die im BCH organisierten PC-Hersteller seitens der Beklagten eine bestimmte (Vorzugs-)Behandlung - hier nach dem Vortrag des Klägers eine Befreiung bestimmter Geräte von der Vergütungspflicht - erfahren. Der zu unterlassende Kartellverstoß kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vielmehr allenfalls darin bestehen, dass die im Kläger organisierten PC-Hersteller ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders (nämlich schlechter) behandelt werden als die BCH-Mitglieder. Die Beklagte müsste es nach § 33 Abs. 1 GWB folglich bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB unterlassen, den Mitgliedern des Klägers die (Vorzugs-)Behandlung der BCH-Mitglieder zu verweigern. Anders gewendet: Der Kläger könnte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zwar beanspruchen, dass seine Mitglieder mit Blick auf die streitgegenständliche Vergütungsfreistellung ebenso behandelt werden wie die BCH-Mitglieder, nicht aber - wie mit dem hier zur Beurteilung stehenden Unterlassungsantrag geschehen -, dass den BCH-Mitgliedern eine diesen von der Beklagte gewährte Vergünstigung genommen wird.

8. Schließlich bleibt auch der unter Ziffer 5. erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Unterlassungsantrag ohne Erfolg.

Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist gemäß § 533 ZPO zulässig.

§ 33 GWB sieht keinen Anspruch vor, der auf die Unterlassung der Verpflichtung zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten gerichtet ist.

Ein Unterlassungsanspruch besteht nach § 33 GWB dann, wenn eine Verletzung bereits erfolgt ist und Wiederholungsgefahr besteht oder wenn eine Zuwiderhandlung droht. Erfasst ist demnach auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch (Lübbig in: MüKo-GWB, 2. Auflage 2015, § 33 Rn. 41).

Nach § 33 Abs. 1 GWB ist daher der Fall einer bereits erfolgten Verletzung von dem Fall einer erst drohenden Verletzung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung kommt - abgesehen von § 33 Abs. 1 Satz 2 GWB - bereits in dem Tatbestandsmerkmal der „Betroffenheit“ (§§ 33 Abs. 1 Satz 1, 3 GWB) zum Au sdruck. Betroffen ist nach § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

Die in einem Gesamtvertrag enthaltene Abrede, nach der die Beklagte von nicht dem Gesamtvertrag unterliegenden PC-Herstellern eine höhere Vergütung zu fordern hat als von dem Vertrag unterworfenen Herstellern, stellt - ähnlich wie die bloße Ankündigung eines solchen Handelns - lediglich die Gefahr eines drohenden Kartellverstoßes dar (so auch Bechtold, a.a.O., § 33 Rn. 16). Die antragsgegenständliche Abrede stellt für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der Mitglieder des Klägers, sondern lediglich eine Vorfeldhandlung dar. Für diesen Fall sieht § 33 Abs. 1 Satz 2 GWB zwar einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch vor; auch dieser richtet sich aber gegen die eigentliche Beeinträchtigung - hier die Forderung höherer Vergütungssätze - und gewährt keinen Anspruch auf Unterlassung der Vorfeldhandlung. Da § 33 GWB dem Kläger grundsätzlich gestattet, einen drohenden Kartellverstoß schon im Falle der Ankündigung eines solchen oder der Abrede hierzu verbieten zu lassen, besteht auch kein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, einen Unterlassungsanspruch auch für etwaige im Vorfeld des Verstoßes liegende Handlungen zuzulassen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Annotations

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.