Oberlandesgericht München Urteil, 13. Dez. 2018 - 6 U 886/18

bei uns veröffentlicht am13.12.2018
vorgehend
Landgericht München I, 3 HK O 11271/17, 09.02.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2018, Az. 3 HK O 11271/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Senatsurteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000.- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe dieses Betrages leistet. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Gründe

I.

Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und diesbezüglich auch unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Zu seinen Mitgliedern zählen unter anderem die Versandhandelsunternehmen O., H., T., Q. und H. S. E. GmbH, zu deren regelmäßigem Angebot Möbel gehören (vgl. Mitgliederliste Anl. K 1, S. 32).

Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungshäuser. Mit der Klage beanstandet der Kläger die Werbung der Beklagten in der Beilage zum „M. M.“ vom 16.5.2017 (siehe LGU, Seite 2 f, wobei es auf Seite 3 im fünftletzten Absatz statt „Gültig nur auf Küchen…“ richtig „Gültig nur für Badmöbel…“ heißen muss) als unlauter.

Mit Urteil vom 09.02.2018 hat das Landgericht die Beklagte den Klageanträgen des Klägers vollumfänglich entsprechend dazu verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Preisvergünstigungen auf die Waren des Sortiments anzukündigen mit dem Hinweis:

„… ausgenommen … alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“, sofern dies geschieht, die [richtig: wie] in Anlage K 4 wiedergegeben.

2. an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.9.2017 zu bezahlen.

Zur Begründung ist im landgerichtlichen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Da die vorstehend aufgeführten Mitglieder des Klägers unstreitig im Bereich des Standortes des Möbelhauses der Beklagten in F. Möbel vertreiben würden, sei der Kläger klagebefugt.

Der Unterlassungsanspruch folge aus § 5a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 UWG. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/25/EG könne die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Information, welche Möbel nicht unter den ausgelobten Preisnachlass fielen, an anderer Stelle als in der angegriffenen Produktwerbung dem Interessenten zur Verfügung gestellt habe.

Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen seien auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Daher gelte auch für Printmedien, dass diese Bedingungen leicht zugänglich, klar und unzweideutig anzugeben seien; die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines „Medienbruchs“ nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lägen hier nicht vor. Dem könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bis zum Drucktermin des Prospekts regelmäßig nicht feststehe, welche anderen Prospekte erstellt würden. Die fraglichen Angaben hätten daher unmittelbar in dem Prospekt gemäß Anl. K 4 gemacht werden müssen; anderweitiges habe die Beklagte nicht geltend gemacht. Der Verbraucher benötige die entsprechenden Informationen bereits in dem streitbefangenen Prospekt, da dieser darauf abziele, die Verbraucher zu einem Besuch des Möbelhauses zu veranlassen. Bereits die Entscheidung über den Besuch eines Möbelhauses stelle eine geschäftliche Entscheidung dar.

Die Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht der Beklagten folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie wie folgt begründet:

Die Feststellungen des Landgerichts zu den im Ersturteil angeführten Versandhandelsunternehmen seien nicht ausreichend, um die Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis des Klägers hinreichend zu begründen.

Der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehr benötige keine weiteren Angaben zu den in den fraglichen Prospekten, Anzeigen und Mailings aufgeführten Waren für die Entscheidung, ob er das Geschäftslokal der Beklagten in F. aufsuche. Dies gelte auch für diejenigen Verbraucher, die von diesen Werbematerialien der Beklagten keine Kenntnis hätten. Hierbei habe das Landgericht nicht beachtet, dass in dem verfahrensgegenständlichen Prospekt gemäß Anl. K 4 lediglich allgemein mit „RIESEN AUSWAHL AN KÜCHEN & BÄDERN“ geworben werde. § 5a Abs. 3 UWG könne daher - entgegen der Senatsentscheidung im Verfahren 6 U 403/17 (WRP 2018, 623) - zur Beurteilung des Streitfalles nicht herangezogen werden, weil es an einer Aufforderung zum Kauf fehle. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG finde keine - analoge (da nur eine Printwerbung vorliege) - Anwendung. Die Wertung des BGH im Urteil „19% MwSt. GESCHENKT“ (GRUR 2018, 199), wonach das Schutzniveau für den nichtelektronischen Geschäfts nicht geringer sein dürfe als im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, greife nicht für den Fall, dass in der fraglichen Werbung eine unmittelbare Kaufmöglichkeit nicht vorgesehen sei. Für diesen Fall genüge der Werbende seinen Kennzeichnungspflichten, wenn er in der Werbung lediglich umschreibende, gattungsbezogene Angaben (wie „Küchen“ und/oder „Badmöbel“) mache, die als solche nicht dahingehend spezifiziert sein müssten, dass daraus hervorgehe, welche in Prospekten, Anzeigen und Mailings aufgeführte Waren von der ausgelobten Prämie ausgenommen seien. Das Urteil „19% MwSt. GESCHENKT“ hätte das Erstgericht nicht als Beleg für seine Entscheidung heranziehen dürfen, weil der BGH über einen anders gelagerten Sachverhalt befunden habe. „19% MwSt GESCHENKT“ habe zudem nichts an den Feststellungen des BGH in den Entscheidungen „Preisnachlass für Vorratsware“ und „Treppenlift“ geändert, wonach eine Informationspflicht wie vom Landgericht angenommen nicht für eine Werbung unterhalb der Kaufaufforderung bestehe.

Auch sei es für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er das Ladenlokal der Beklagten aufsuche, nicht wesentlich, welche Küchen/Badmöbel in anderen Prospekten, Anzeigen und Mailings angeboten würden. Derartige Ausstattungsgegenstände würden nämlich nicht von der Stange gekauft werden, sondern erforderten eine sorgfältige Auswahl und Entscheidung. Die Annahme, ein Verbraucher wäre nicht zu S. gefahren, wenn er gewusst hätte, welche konkreten Küchen in einem anderen Prospekt angeboten würden und damit nicht prämienbegünstigt seien, sei lebensfremd. Da während der fraglichen Aktion nur vier Küchenangebote für € 7.999,- oder mehr in einer anderweitigen Prospektwerbung platziert worden seien und es weitere Ausnahmen von der Prämienaktion nicht gegeben habe (bei einer vierstelligen Auswahl an prämienberechtigten Küchen und Badmöbeln), seien die fraglichen Ausnahmen von der Prämierung ohnehin der Sache nach unbedeutend gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das angegriffene erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend hierzu aus:

Für den Verbraucher sei es bei Entschlussfassung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten aufsuche, von größtem Interesse, welche Küchen und Badmöbel von den ausgelobten Preisvergünstigungen ausgeschlossen seien. Es genüge nicht, dass er dies erst im Einrichtungshaus der Beklagten erfahre. Gerade die unzureichenden Angaben im vorliegenden Fall seien dazu geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, das Geschäft der Beklagten aufzusuchen, um sich dort die fehlenden Informationen selbst zu beschaffen. Dies wäre nicht erforderlich, wenn er sich zuvor selbst hätte ein Bild machen können, welche Waren unter die Vergünstigung fielen und welche nicht. Bereits die Entscheidung, die Geschäftsräume der Beklagten aufzusuchen, stelle sich für den Verbraucher als eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG dar, welche die Absatzchancen des Unternehmens erhöhe.

Das - bestrittene - neue Vorbringen der Beklagten zum Umfang der von der Rabattaktion nicht umfassten, in anderen Prospekten, Anzeigen und Mailings enthaltenen Waren sei als verspätet zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 18.10.2018 (Bl. 102/104 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts vom 09.02.2018 ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am 20.05.2018 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.05.2018 begründet (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO). Sie führt allerdings in der Sache nicht zum Erfolg. Die Feststellung des Landgerichts, die angegriffene Werbung der Beklagten wie aus Anl. K 4 ersichtlich erfülle den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 UWG und begründe den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, ist frei von Rechtsfehlern. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände verhelfen ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:

1. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) rechtsfehlerhaft aus der Mitgliedschaft der Versandhandelsunternehmen O., H., T., Q. und S. Europe hergeleitet. In dem zwischen den Verfahrensparteien ergangenen Urteil vom 16.05.2013 im Verfahren 6 U 4729/12 (BeckRS 2015, 08975 unter als Vorinstanz zu der Entscheidung BGH GRUR 2015, 698 - Schlafzimmer komplett) hat der Senat unter Hinweis auf seine Urteile vom 11.04.2013 - 6 U 2646/12 und vom 07.02.2013 - 6 U 3266/12 die Mitgliedschaft der Unternehmen T. GmbH, Q. H. GmbH und H. Shopping ... insoweit für ausreichend erachtet, „auch wenn sie den Erwerb von Möbeln durch den Verbraucher nur in ihrem Randsortiment und in einzelnen Verkaufsaktionen auf dem Markt anbieten“ (vgl. Senat a.a.O., S. 9/11; vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 07.11.2013 - 6 U 2934/13, S. 6). Der Streitfall bietet keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung, zumal die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht näher dargetan hat, weshalb die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen nicht ausreichend seien.

2. Im Senatsurteil vom 08.02.2018 - 6 U 403/17 (WRP 2018, 623 = GRUR-RR 2018, 299), dem ein mit dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, ist ausgeführt, die dort angegriffene, ein Rabattangebot aufweisende Prospektwerbung der damaligen und hiesigen Beklagten mit dem Hinweis „Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ verstoße gegen das in § 5a UWG geregelte Irreführungsverbot durch Unterlassen. Preisnachlässe seien für den angesprochenen Verkehr von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten wegen der in blickfangmäßiger Weise hervorgehobenen Werbeaktion aufsuchen solle. In sich nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O. - 19%MwSt GESCHENKT, Tz. 30) auf den Bereich des nichtelektronischen Geschäftsverkehrs beziehender entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG gehöre zu den Bedingungen ihrer Inanspruchnahme die Angabe darüber, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden könnten. Diese Information habe grundsätzlich in der fraglichen Werbung selbst zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis erst durch Mitarbeiter im Ladenlokal der Beklagten sei nicht rechtzeitig im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG (vgl. Senat a.a.O., Tz. 25 ff.).

3. Diese Sichtweise ist auch im Streitfall veranlasst. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehr benötige keine Informationen über die Ausnahmen von den ausgelobten Preisnachlässen, unabhängig davon, ob er von den „anderen Prospekten, Anzeigen und Mailings“ beim Aufsuchen der Geschäftsräume der Beklagten positive Kenntnis habe oder nicht, „wesentliche Informationen“ i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG würden ihm daher nicht vorenthalten. Hierzu hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 08.02.2018 verhalten. Auf die dortigen Ausführungen (a.a.O., S. 14/15 unter „4.“) wird insoweit Bezug genommen.

Dass die Kenntnis des Verbrauchers von den ausgelobten Preisnachlässen für dessen geschäftliche Entscheidung, die Geschäftsräume der Beklagten aufzusuchen, i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG wesentlich ist (vgl. Berufungsbegründung unter „5.“), hat der Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 08.02.2018 bereits bejaht (a.a.O., S. 15 ff. unter „5.“).

b) Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, diese Beurteilung des Senats beruhe auf einer unzutreffenden Grundlage, da die Anforderungen an die Informationspflichten im Streitfall nicht am Maßstab des § 5a Abs. 3 UWG zu messen seien, weil die angegriffene Werbung keine Aufforderung zum Kauf darstelle. Der Kläger stützt, ebenso wie der Kläger im Verfahren 6 U 403/17, seine Klage auf einen Verstoß gegen die gemäß § 5a Abs. 2 UWG einzuhaltenden Informationspflichten. Soweit die Beklagte rügt, der Senat habe in seinem Urteil vom 8.2.2018 auf Entscheidungen des BGH rekurriert, die zu § 5a Abs. 3 UWG ergangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die vom Senat in Bezug genommenen Entscheidungen sind nicht zu § 5a Abs. 3 UWG ergangen, sondern befassen sich mit der Frage, wann eine Information als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anzusehen ist. Gleiches gilt für die Entscheidung „19% MwSt. GESCHENKT“, in der der BGH ausgeführt hat, dass die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG zu qualifizieren sind (BGH aaO LS. b) und Tz. 30) und dass bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen sind, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums dem nicht entgegenstehen (BGH aaO LS. c) und Tz. 33). Dieser Beurteilung liegt zugrunde, dass die Anforderungen des Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, wonach im elektronischen Geschäftsverkehr die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen, auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr eingehalten werden müssen (BGH aaO Tz. 30). Aufgrund dieser Präjudizien, wonach zu den Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsfördermaßnahmen bei Preisnachlässen auch die Angabe gehört, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können, ist der Senat zu der Beurteilung gelangt, dass der Verweis auf „Prospekte(n), Anzeigen und Mailings“ in Bezug auf die nicht von dem Preisnachlass umfassten Waren nicht diesen Anforderungen genügt. Dass der Senat die Rechtsprechung des BGH grundlegend missverstanden habe, vermag der Senat nicht zu erkennen. Wie bereits im Termin erörtert, liegt auch dem Urteil des OLG Hamm (WRP 2018, 116 - 15% Rabatt auf alle Artikel) dasselbe Verständnis zugrunde (aaO Tz. 33: „Der BGH hat im Falle einer Preiswerbung, mit der dem Verbraucher versprochen wurde, ihm „19% Mehrwertsteuer“ zu schenken und in welcher ein Sternchenhinweis in der Anzeige dahingehend aufgelöst wurde, dass hiervon „die Angebote in unseren aktuellen Prospekten“ ausgenommen waren, einen relevanten Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG bejaht … Der vorliegende Fall ist mit dem vom BGH entschiedenen Fall nahezu identisch. Der Senat teilt die Auffassung des BGH und macht sie sich vorliegend zu eigen.“).

aa) In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die vom Kläger angegriffene Werbung (Beilage zum M. M. vom 16.5.2017) wie aus Anl. K 4 (als Bestandteil des Urteils des Landgerichts, nach Bl. 50/58 d.A.) ersichtlich mehrfach blickfangmäßig eine „Küchen-Prämie“ in Höhe von € 3.000,- ab einem Einkaufswert von € 11.999,- sowie eine solche in Höhe von € 2.000.- ab einem Einkaufswert in Höhe von € 7.999,- auslobt. Entsprechendes gilt für die aus Anl. K 4 ersichtliche Bewerbung von Badmöbeln mit einer „Badmöbel-Prämie“ von € 1.000,- bei einem Einkaufswert in Höhe von € 4.999,- sowie in Höhe von € 200,- bei einem Einkaufswert in Höhe von € 999,-.

bb) Auch wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die Einschränkungen für die Gewährung der Preisnachlässe, wie erforderlich (BGH aaO Tz. 23 - 19% MwSt. GE-SCHENKT), jeweils am Blickfang teilnehmen, ist der Berufung der Beklagten auch insoweit der Erfolg versagt, als ihrer Auffassung nach auf den Streitfall die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG nicht entsprechend anwendbar sei bzw. eine analoge Anwendung nicht dazu führe, dass dieselben Anforderungen wie im elektronischen Geschäftsverkehr zu stellen seien. Diese von der Berufung vorgenommene Differenzierung (siehe hierzu auch nachfolgend) findet in der Rechtsprechung des BGH keine Grundlage. Danach ist ein unterschiedliches Schutzniveau für elektronischen und nichtelektronischen Geschäftsverkehr nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH a.a.O. - 19% MwSt GESCHENKT, Tz. 30). Da es aus Sicht des Verbrauchers keinen Unterschied macht, ob Verkaufsförderungsangebote online oder offline gemacht werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064, Tz. 19 - Geldzurück-Garantie II), andererseits kein Grund für eine Privilegierung des elektronischen gegenüber dem nichtelektronischen Geschäftsverkehr besteht (vgl. BGH GRUR 2010, 158 Tz 16 - FIFA-WM-Gewinnspiel), ist eine analoge Anwendung des § Abs. 1 Nr. 3 TMG in Konkretisierung des § 5a Abs: 2 Nr. 2 UWG gerechtfertigt (Köhler a.a.O., § 5a Rn. 5.29 m.w.N.).

cc) Dass diese Beurteilung eine Einschränkung für den Fall erfahre, dass je nach Sachlage des konkreten Einzelfalles lediglich eine unterhalb der Aufforderung zum Kauf liegende Werbung vorliege, lässt sich der BGH-Rechtsprechung überdies nicht entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, dass der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts in seinem „19% MwSt GE-SCHENKT“-Urteil, wonach die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen seien, ausdrücklich gebilligt hat (BGH a.a.O., Tz. 30).

dd) Der Beklagte kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die (entsprechend anwendbare, vgl. vorstehend unter bb)) Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG eine ins Einzelne gehende Informationstiefe nicht verlange. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasste Diensteanbieter zu beachten, dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, […] klar als solche erkennbar sein müssen; darüber hinaus müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG setzt nahezu wortgleich Art. 6 der Richtlinie 2000/31/EG um. Soweit in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ausgeführt ist, die Mitgliederstaaten hätten sicherzustellen, „dass der Dienstanbieter. zunächst die nachstehenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht“, ist daraus nicht abzuleiten, dass im Streitfall bei unionskonformer Auslegung an die Erfüllung der Informationspflichten geringere Anforderungen zu stellen seien als in Art. 5 der Richtlinie vorgegeben. Abgesehen davon fehlte es selbst unter Zugrundelegung des in Art. 5 der Richtlinie vorgegebenen Maßstabs im Streitfall an einer „leichten“ und unmittelbaren“ Verfügbarkeit der fraglichen Informationen.

ee) Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung der Beklagten, Art. 6 der Richtlinie 2000/31/EG verlange lediglich eine gattungsmäßige Umschreibung, welche Waren mit der Verkaufsförderungsmaßnahme günstig angeboten würden (wie mit den Angaben „Küchen“ bzw. „Badmöbel“ geschehen), anzuschließen. Diese Interpretation findet zum einen weder eine Grundlage in der Richtlinie selbst, noch lässt sie sich mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG in Einklang bringen. Eine lediglich gattungsmäßige Angabe der von der streitgegenständlichen Rabattaktion ausgenommenen Waren würde dem Verbraucherschutz nicht gerecht. Daraus lassen sich die „Bedingungen für ihre Inanspruchnahme“ gerade nicht „klar und unzweideutig“ ableiten.

c) Soweit die Beklagte darauf verweist, nur eine unerhebliche Anzahl von Angeboten (vier Küchenangebote, kein Badmöbel-Angebot) seien während der fraglichen Rabattaktion in ihren „anderen Prospekten, Anzeigen und Mailings“ aufgeführt gewesen, hat dieser neue Sachvortrag in zweiter Instanz unberücksichtigt zu bleiben, da die Voraussetzungen für dessen Zulassung (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO) weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Das Vorbringen des Beklagten ist neu, weil es im ersten Rechtszug nicht vorgebracht wurde und auch nicht lediglich ein bereits in erster Instanz schlüssiges Verteidigungsvorbringen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert. Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten bestritten, sodass es nicht als unstreitiges Vorbringen der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Dass es aus einem der in § 529 Abs. 2 ZPO genannten Gründe in erster Instanz nicht vorgebracht worden war, hat die Beklagte nicht dargetan.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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1.
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2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.01.2016, Az. 1 HK O 2420/16, abgeändert wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, zu unterlassen, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis „Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2016 zu zahlen.“

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 20.000.- festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und diesbezüglich auch unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungshäuser.

Mit Urteil vom 26.01.2017 hat das Landgericht die Klage des Klägers, darauf gerichtet,

  • 1.es der Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis „Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht,

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [eine Auslagenpauschale für die Abmahnung vom 23.03.2016, Anl. K 2, in Höhe von] 220,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2016 zu zahlen,

abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Dem - prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten - Kläger stehe der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 3, 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG analog nicht zu. Die Kundgabe eines Preisnachlasses von 25% auf den gesamten Einkauf stelle sich zwar als eine wesentliche Information für den angesprochenen Verbraucher dar. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien jedoch nicht wettbewerbswidrig, weil in dem in der Werbung angebrachten Hinweis „(S2) Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" (vgl. Anl. K 1, S. 4) hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck gebracht werde, welche Artikel nicht unter den Preisnachlass fielen. Kunden der Beklagten, die Prospekte erhalten, eine Anzeige in der Zeitung zur Kenntnis genommen oder auch den Newsletter der Beklagten abonniert hätten, wüssten genau, dass der Rabatt auf diese Produkte nicht zum Tragen komme. Derjenige Teil des Publikums, dem diese Informationen nicht zuteil geworden seien, benötige für den Ausschluss vom 25%-igen Geburtstagsrabatt keine Konkretisierung im negativen Sinne, weil ihm gegenüber keine Konkretisierung im positiven Sinne stattgefunden habe. Wer nicht wisse, welche Produkte in den Prospekten, Anzeigen und Mailings beworben würden, könne nicht davon ausgehen, dass auf diese ein Preisnachlass erfolge. Begebe sich ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, der von der Rabattaktion gelesen und die Einschränkungen zur Kenntnis genommen habe, in eine Filiale der Beklagten, werde er sich vor einem Kaufentschluss dort erkundigen, ob sein ausgewähltes Produkt von der Rabattaktion umfasst ist. Vor Ort könne ihm sodann eine weitergehende Information durch die Mitarbeiter der Beklagten erteilt werden. Weitere Konkretisierungen vorzunehmen sei der Beklagten unzumutbar, da faktisch nicht umsetzbar. Dies gelte insbesondere, soweit alle Artikel in die Werbung aufzunehmen wären, die unter die Ausnahmeregelung fielen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Er führt aus, das Landgericht habe übersehen, dass für die Verwirklichung des Tatbestands des § 5a Abs. 2 UWG eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs nicht erforderlich sei. Bei einer Werbung, in der ein Rabatt auf „fast alles“ versprochen werde, erwarte der Verbraucher, dass auch tatsächlich nahezu das komplette Warenangebot hierunter falle. Diese Fehlvorstellung müsse, insbesondere bei einer Blickfangwerbung, deutlich richtig gestellt werden. Dies treffe auf den Streitfall nicht zu, in dem der Verbraucher lediglich durch den in kleiner Schrift und sehr unübersichtlich gehaltenen Fußnotentext Weiteres erfahre. Unbeschadet dessen vermittle auch dieser ihm keine nähere Kenntnis darüber, auf welche Waren sich die Ausnahme beziehe, da er unmöglich alle jemals veröffentlichten Prospekte, Anzeigen und Mailings kennen und im Gedächtnis behalten könne. Auch bestehe keine Klarheit darüber, ob sich die Rabatt-Ausnahme nur auf die Beklagte beziehe oder auch auf die Hersteller der Möbel. Zudem sei der Zeitraum unklar, auf den sich die Anzeigen, Prospekte und Mailings beziehen sollten.

Das Landgericht sei ferner rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Aufklärung im Ladenlokal der Beklagten ausreichend sei. Diese erfolge verspätet, die erforderlichen Angaben seien bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Werbemaßnahme dem angesprochenen Verkehr zur Verfügung zu stellen. Betrete der Verbraucher das Geschäft der Beklagten, habe er bereits eine geschäftliche Entscheidung, das Aufsuchen des Ladenlokals, getroffen.

Der Beklagten sei es auch nicht unzumutbar, in gesetzlich zulässiger Weise zu werben und dem Verbraucher die Ausnahmen von der Rabattaktion darin mitzuteilen. Soweit die erforderlichen Angaben ihrem Umfang nach in der fraglichen Werbung nicht platziert werden könnten, dürfe dies nicht zu Lasten des berechtigten Informationsbedürfnisses des Verbrauchers gehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen wie erstinstanzlich beantragt und vorstehend wiedergegeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend hierzu aus:

Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass jene Teile des Publikums, denen die Prospekte, Anzeigen und Mailings der Beklagten nicht bekannt seien, wegen des Ausschlusses der darin befindlichen Angebote vom 25%-igen Geburtstagsrabatt keine Konkretisierung im negativen Sinne benötigten, und dass der in Anl. K 1 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss für diejenigen Verbraucher hinreichend sei, die Kenntnis von den relevanten Prospekten, Anzeigen oder Mailings hätten. Ein Verbraucher, der die streitgegenständliche Werbung lese und über keine Vorkenntnis über Einschränkungen vom versprochenen Rabatt verfüge, nehme nicht an, dass es auf den Preis des betreffenden Angebots den Geburtstagsrabatt gebe.

Ohnehin treffe es nicht zu, dass dem Kunden bereits in der Werbung für eine Verkaufsaktion konkrete Angaben gemacht werden müssten, für welche Waren im Einzelnen der Rabatt ausgelobt werde. Eine derartige Beschränkung sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware; BGH GRUR 2016, 403 - Fressnapf) gerade nicht zu entnehmen. Wenn es aber hiernach aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht erforderlich sei, in der (Ausgangs-)Werbung das Warenangebot, für das ein Rabatt gewährt werde, zu konkretisieren, dann müsse dies erst recht für die Angabe über Einschränkungen des Rabatt-Angebots gelten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG sei auf die angegriffene Werbung nicht anwendbar. Für eine analoge Anwendung sei im Streitfall kein Raum.

Der Rüge des Klägers, das Landgericht habe übersehen, dass § 5a Abs. 2 UWG eine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs nicht erfordere, sei nicht zu folgen; in dieser Allgemeinheit treffe dessen Rechtsansicht auch nicht zu. Insbesondere sei die hierfür herangezogene „Call by Call“-Entscheidung des BGH im Streitfall nicht einschlägig.

Der Gesichtspunkt der Rabattgewährung auf „fast alles“ im Rahmen einer Blickfangwerbung finde weder im Klageantrag, noch in der Klagebegründung eine Entsprechung und könne daher der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Lediglich vorsorglich sei hierzu anzumerken, dass in Bezug auf den nunmehr vom Kläger bemühten Blickfangaspekt der Ausnahme-Hinweis sowohl im Originalprospekt als auch auf dem Bildschirm mit der erforderlichen Deutlichkeit angebracht sei, der Bildschirmausdruck in Anlage K 1 entspreche nicht dem Erscheinungsbild des Originals.

Dem Kläger könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die angegriffene Werbung nicht erkennen lasse, ob die Ausnahme auch für Anzeigen und Prospekte der Möbelhersteller gelte. Solches sei abwegig, zumal es in der Werbung gemäß Anl. K 1 ausdrücklich laute: „in unseren Was den Zeitraum der Angebote in Anzeigen, Prospekten und Mailings anbelange, ergebe sich von selbst, dass damit die Angebote in deren Gültigkeitsdauer, die in den Anzeigen, Prospekten und Mailings jeweils ausgewiesen würden, angesprochen seien.

Auf die Feststellung des Landgerichts, der Durchschnittsverbraucher werde sich vor einem Kaufentschluss für eine Ware wegen des Rabattes erkundigen, komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der Kläger auf die von ihm benannten Entscheidungen berufe, seien diese mit Ausnahme des Urteils des BGH „Treppenlift“ (das eine Klageabweisung zum Gegenstand gehabt habe) nicht einschlägig, da sie zu § 4 Nr. 4 UWG a.F. ergangen seien. Diese Vorschrift sei mit der UWG-Reform 2015 wegen Inkompatibilität mit der UGP-Richtlinie aufgehoben worden. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen zur Unanwendbarkeit dieser Entscheidungen werde insoweit verwiesen.

Der Berufungsantrag zu 2. (Abmahnkostenpauschale) sei nicht begründet worden und daher unzulässig.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 20.07.2017 (Bl. 82/84 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.01.2016 ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags 2 keinen gesonderten Angriff enthält. Denn die Abweisung dieses Klageantrags durch das Landgericht beruht offensichtlich darauf, dass das Landgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint und deshalb die Abmahnung des Klägers als unbegründet angesehen hat. Da sich der Kläger mit der Berufung (auch) gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags wendet und dieser Angriff im Falle seines Erfolges auch der Abweisung des Klageantrags 2 die Grundlage entzieht, bedurfte es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Reichold, in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 520 Rn. 25) keiner zusätzlichen Ausführungen.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet, da dem Kläger sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 3, 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 5 Abs. 5 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, als auch der Anspruch auf Zahlung einer Abmahnpauschale (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) in eingeklagtem Umfang zusteht. Das landgerichtliche Urteil war daher wie aus dem Tenor dieses Senatsurteils ersichtlich abzuändern. Im Einzelnen:

1. Gegen die zutreffende Feststellung im Ersturteil zur Aktivlegitimation des Klägers nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, auf die Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte nicht. Weitere Ausführungen sind hierzu insoweit daher nicht veranlasst.

2. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG (das bei Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme vormals geltende Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG a.F. findet im Streitfall keine Anwendung, da die streitgegenständliche Verletzungshandlung vom März 2016 erst nach Inkrafttreten des UWG 2015 begangen wurde) handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).

3. a) Eine Information ist wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2017, 295 Tz. 17 - Entertain; BGH GRUR 2016, 1076 Tz. 31 - LGA tested; BGH GRUR 2012, 1275 Tz. 36 - Zweigstellenbriefbogen). Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne von Abs. 2 auch spezialgesetzliche unionsrechtliche Vorschriften betreffend Informationen, die im Bereich der kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Nach Maßgabe des (für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Werbung im Internet, vgl. Ricke, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 1 TMG Rn. 4 und 5, § 2 Rn. 2, unmittelbar, entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr entsprechend anwendbaren, vgl. BGH WRP 2018, 182 = GRUR 2018, 199 -19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 30) § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke als solche klar erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. „Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (BGH a.a.O. - Entertain; vgl. auch XoMer/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5a Rn. 4.22 ff.).

b) Die Angabe über die von der streitgegenständlichen Rabattaktion ausgenommenen Waren stellt sich vor diesem Hintergrund im Streitfall als eine wesentliche Information dar:

Bei Preisnachlässen gehört zu den Bedingungen ihrer Inanspruchnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG die Angabe darüber, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 5.44; OLG Bamberg GRUR-RR 2016, 348 - Sternchenhinweis im Medienbruch, nachgewiesen in juris, Tz. 50 sowie zu § 4 Nr. 4 UWG a.F. BGH GRUR 2010, 69 Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware). Die werbliche Auslobung eines - wie im Streitfall geschehen - Rabatts in Höhe von 25% auf Teile eines Produktsortiments ist für den angesprochenen Verkehr von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten wegen der in blickfangmäßiger Weise hervorgehobenen, zum Besuch des Ladenlokals auffordernden Werbeaktion aufsuchen soll und ob er gegebenenfalls die beworbenen Produkte erwerben möchte (vgl. BGH a.a.O. -19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 32; BGH a.a.O. - Fressnapf, Tz. 30).

4. In der vom Kläger angegriffenen streitgegenständlichen Werbung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen für den angesprochenen Verbraucher, namentlich im Hinblick auf die Einschränkung bestimmter Warensortimente vom ausgelobten Rabatt, im Sinne von § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 5 Abs. 5 UWG zu sehen.

a) Die Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/25/EG umsetzende Vorschrift des § 5a Abs. 5 UWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es auf die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um dem Verbraucher die wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anderweitig als in der fraglichen Werbung selbst zur Verfügung zu stellen, nur ankommt, wenn das Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen aufweist. Bestehen für ein Kommunikationsmittel dagegen keine ins Gewicht fallende räumliche oder zeitliche Beschränkungen, kann der Unternehmer nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Informationen an anderer Stelle zur Verfügung gestellt (BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 29; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 6.11; Obergfell in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 98). Dass es im Streitfall unmöglich sei, die Angaben zu den von der Rabattaktion ausgeschlossenen Waren in der streitgegenständlichen Werbeanzeige gemäß Anl. K 1 selbst zu machen, ist weder vom Landgericht festgestellt, noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 22) behauptet worden. Der Auffassung des Landgerichts, es sei der Beklagten unzumutbar, weitere Konkretisierungen hinsichtlich der Einschränkung des ausgelobten Rabatts für bestimmte Waren vorzunehmen, ist bei dieser Sachlage nicht zu folgen, abgesehen davon, dass es in den Risikobereich eines Werbenden fällt, dafür Sorge zu tragen, dass sein Werbeangebot den gesetzlichen Informationspflichten Genüge leistet und dieser Umstand nicht zu Lasten eines Verbrauchers gehen darf. Kann er aufgrund der Besonderheiten des für die Werbung ausgewählten Mediums oder aufgrund anderweitiger Umstände seiner Informationspflicht nicht nachkommen, muss er gegebenenfalls Abstand von der Werbung nehmen.

b) Die streitgegenständliche Werbung gemäß Anl. K 1 mit dem Slogan „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ und der das Rabattangebot einschränkende Hinweis „(S2) Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ tragen vor diesem Hintergrund den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Dem angesprochenen Verbraucher, der bei einer Rabattwerbung auf „fast alles“ erwartet, dass auch tatsächlich weite Teile des Warenangebots hierunter fallen, vermittelt der einschränkende Sternchenhinweis nicht, welche Waren von der Rabattaktion ausgenommen sind. Diesbezüglich muss der Verbraucher auf andere Quellen zurückgreifen, abgesehen davon, dass es lebensfremd wäre, davon auszugehen, dass ihm die von der Beklagten veröffentlichten Prospekte, Anzeigen und Mailings bekannt sein könnten, auch wenn hiervon nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Platzierung der angegriffenen Werbung im Internet jeweils aktuelle Informationsquellen umfasst sind.

c) Der Argumentation der Beklagten, jene Teile des Publikums, denen die Prospekte, Anzeigen und Mailings der Beklagten nicht bekannt seien, bedürften keiner Aufklärung über die Einschränkung vom Rabattangebot - dem das Landgericht gefolgt ist - kann aus den vorstehenden Gründen bei dieser Sachlage nicht beigetreten werden.

5. Die von der Beklagten gegen die vorstehenden Feststellungen vorgebrachten weiteren Einwände verhelfen ihrer Rechtsverteidigung ebenfalls nicht zum Erfolg:

a) Dem klägerischen Unterlassungsbegehren kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der in der Berufungsbegründung enthaltene Hinweis auf die blickfangmäßige Herausstellung der Worte „fast alles“ in der angegriffenen Werbung gemäß Anl. K 1 finde keine Entsprechung in der Antragstellung des Klägers. Dies trifft nicht zu, denn der Antrag des Klägers nimmt in Gestalt der Anlage K 1 auf die konkrete Verletzungsform, den auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Prospekt Bezug.

b) Der Auffassung der Beklagten, der Verbraucher benötige in Ansehung der angegriffenen Werbung gemäß Anl. K 1 noch keine umfassenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ausgelobten Rabatte, kann nicht gefolgt werden. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf die Entscheidungen des BGH „Preisnachlass nur für Vorratsware“ (GRUR 2010, 649 Tz. 23) und „Treppenlift“ (GRUR 2012, 402 Tz. 18) rekurriert, kann ein Informationsbedürfnis des Verbrauchers nicht mit dem Hinweis verneint werden, die angegriffene Werbung gehe nicht mit einer unmittelbaren Möglichkeit zum Kauf einher. Der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehr verbindet mit dieser ihrem blickfangmäßigem Wortlaut entsprechend, dass er bei einem Aufsuchen der Geschäftsräume der Beklagten in einem erheblichem Umfang reduzierte Ware vorfindet, die er dort auch entsprechend erwerben kann. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung „19% MwSt. GESCHENKT', in der der Bundesgerichtshof ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis ebenfalls angenommen hat (vgl. BGH a.a.O., Tz. 16).

c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, einer Konkretisierung der von der ausgelobten Rabattgewährung ausgenommenen Waren bzw. Warengruppen bedürfe es im Streitfall nicht, weil bereits in der Ausgangswerbung mit dem Slogan „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ in zulässiger Weise das vom Rabatt erfasste Produktsortiment nicht näher bezeichnet worden sei. Die Aussage, einem Kunden müsse in der Werbung für eine Aktion nicht konkret mitgeteilt werden, für welche Waren ein Preisnachlass gewährt werde, lässt sich der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGH a.a.O. - Preisnachlass nur für Vorratsware; BGH a.a.O. - Fressnapf) nicht entnehmen und trifft in dieser Allgemeinheit auch nicht zu. Über wesentliche Informationen ist der Verbraucher nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterrichten.

d) Soweit im Ersturteil ausgeführt ist (LGU S. 6), eine ausreichende Konkretisierung der nicht von der Rabattaktion umfassten Waren könne durch einen Mitarbeiter der Beklagten vor Ort erfolgen, vermag dies der Verteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme (vgl. BGH GRUR 2012, 402 Tz. 17 - LGA tested). Wenn der Verbraucher aufgrund der angegriffenen Rabattwerbung den Entschluss fasst, das Ladenlokal der Beklagten aufzusuchen, hat er bereits insoweit eine dem Anwendungsbereich des § 5a UWG unterliegende geschäftliche Entscheidung (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG) getroffen. Eine Information über die Beschränkung des Rabattangebots unter Hinweis auf die angegriffene Internetwerbung erst durch Mitarbeiter der Beklagten im Ladenlokal wäre nicht rechtzeitig im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG.

e) Der Anwendungsbereich des § 5a UWG setzt - im Gegensatz zum allgemeinen Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 UWG - eine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs nicht voraus (vgl. BGH a.a.O. - Call by Call, Tz. 13; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 3.48). Unbeschadet dessen liegt im Streitfall eine solche vor, weil ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher durch die streitgegenständliche Werbeanzeige gemäß Anl. K 1 zum Aufsuchen des Einrichtungshauses der Beklagten veranlasst und dort durch das Ausmaß der für die Rabattaktion geltenden Einschränkungen überrascht wird (vgl. BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 35).

f) Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass entgegen der klägerischen Darstellung der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehr die Ausnahme des Rabattangebots dahingehend verstehe, dass sich dies nur auf die Beklagte beziehe und nicht auf Anzeigen und Prospekte der Hersteller der Möbel, was durch die Worte „alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ hinreichend deutlich klargestellt ist, und der Verbraucher auch davon ausgehen wird, dass sich die vorgenannten einschränkenden Hinweise lediglich auf das aktuelle Warenangebot der Beklagten beziehen und nicht auf Prospekt- oder Anzeigenwerbung in der Vergangenheit. Aber auch dieser Gesichtspunkt ändert nichts an der vorstehend festgestellten wettbewerbswidrigen Werbung der Beklagten.

6. Durch die erfolgte Verletzungshandlung streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/'Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.43 f.), die im Streitfall mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fortbesteht.

7. Dem Kläger steht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch eine Abmahnpauschale in der geltend gemachten Höhe von € 220,- zu, da die Abmahnung vom 23.3.2016 (Anlage K 3) erforderlich (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) und begründet war.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dass der Kläger sein Interesse in der Klageschrift deutlich zu niedrig angegeben hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) liegen nicht vor.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.01.2016, Az. 1 HK O 2420/16, abgeändert wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, zu unterlassen, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis „Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2016 zu zahlen.“

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 20.000.- festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und diesbezüglich auch unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungshäuser.

Mit Urteil vom 26.01.2017 hat das Landgericht die Klage des Klägers, darauf gerichtet,

  • 1.es der Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis „Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht,

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [eine Auslagenpauschale für die Abmahnung vom 23.03.2016, Anl. K 2, in Höhe von] 220,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2016 zu zahlen,

abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Dem - prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten - Kläger stehe der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 3, 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG analog nicht zu. Die Kundgabe eines Preisnachlasses von 25% auf den gesamten Einkauf stelle sich zwar als eine wesentliche Information für den angesprochenen Verbraucher dar. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien jedoch nicht wettbewerbswidrig, weil in dem in der Werbung angebrachten Hinweis „(S2) Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" (vgl. Anl. K 1, S. 4) hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck gebracht werde, welche Artikel nicht unter den Preisnachlass fielen. Kunden der Beklagten, die Prospekte erhalten, eine Anzeige in der Zeitung zur Kenntnis genommen oder auch den Newsletter der Beklagten abonniert hätten, wüssten genau, dass der Rabatt auf diese Produkte nicht zum Tragen komme. Derjenige Teil des Publikums, dem diese Informationen nicht zuteil geworden seien, benötige für den Ausschluss vom 25%-igen Geburtstagsrabatt keine Konkretisierung im negativen Sinne, weil ihm gegenüber keine Konkretisierung im positiven Sinne stattgefunden habe. Wer nicht wisse, welche Produkte in den Prospekten, Anzeigen und Mailings beworben würden, könne nicht davon ausgehen, dass auf diese ein Preisnachlass erfolge. Begebe sich ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, der von der Rabattaktion gelesen und die Einschränkungen zur Kenntnis genommen habe, in eine Filiale der Beklagten, werde er sich vor einem Kaufentschluss dort erkundigen, ob sein ausgewähltes Produkt von der Rabattaktion umfasst ist. Vor Ort könne ihm sodann eine weitergehende Information durch die Mitarbeiter der Beklagten erteilt werden. Weitere Konkretisierungen vorzunehmen sei der Beklagten unzumutbar, da faktisch nicht umsetzbar. Dies gelte insbesondere, soweit alle Artikel in die Werbung aufzunehmen wären, die unter die Ausnahmeregelung fielen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Er führt aus, das Landgericht habe übersehen, dass für die Verwirklichung des Tatbestands des § 5a Abs. 2 UWG eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs nicht erforderlich sei. Bei einer Werbung, in der ein Rabatt auf „fast alles“ versprochen werde, erwarte der Verbraucher, dass auch tatsächlich nahezu das komplette Warenangebot hierunter falle. Diese Fehlvorstellung müsse, insbesondere bei einer Blickfangwerbung, deutlich richtig gestellt werden. Dies treffe auf den Streitfall nicht zu, in dem der Verbraucher lediglich durch den in kleiner Schrift und sehr unübersichtlich gehaltenen Fußnotentext Weiteres erfahre. Unbeschadet dessen vermittle auch dieser ihm keine nähere Kenntnis darüber, auf welche Waren sich die Ausnahme beziehe, da er unmöglich alle jemals veröffentlichten Prospekte, Anzeigen und Mailings kennen und im Gedächtnis behalten könne. Auch bestehe keine Klarheit darüber, ob sich die Rabatt-Ausnahme nur auf die Beklagte beziehe oder auch auf die Hersteller der Möbel. Zudem sei der Zeitraum unklar, auf den sich die Anzeigen, Prospekte und Mailings beziehen sollten.

Das Landgericht sei ferner rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Aufklärung im Ladenlokal der Beklagten ausreichend sei. Diese erfolge verspätet, die erforderlichen Angaben seien bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Werbemaßnahme dem angesprochenen Verkehr zur Verfügung zu stellen. Betrete der Verbraucher das Geschäft der Beklagten, habe er bereits eine geschäftliche Entscheidung, das Aufsuchen des Ladenlokals, getroffen.

Der Beklagten sei es auch nicht unzumutbar, in gesetzlich zulässiger Weise zu werben und dem Verbraucher die Ausnahmen von der Rabattaktion darin mitzuteilen. Soweit die erforderlichen Angaben ihrem Umfang nach in der fraglichen Werbung nicht platziert werden könnten, dürfe dies nicht zu Lasten des berechtigten Informationsbedürfnisses des Verbrauchers gehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen wie erstinstanzlich beantragt und vorstehend wiedergegeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend hierzu aus:

Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass jene Teile des Publikums, denen die Prospekte, Anzeigen und Mailings der Beklagten nicht bekannt seien, wegen des Ausschlusses der darin befindlichen Angebote vom 25%-igen Geburtstagsrabatt keine Konkretisierung im negativen Sinne benötigten, und dass der in Anl. K 1 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss für diejenigen Verbraucher hinreichend sei, die Kenntnis von den relevanten Prospekten, Anzeigen oder Mailings hätten. Ein Verbraucher, der die streitgegenständliche Werbung lese und über keine Vorkenntnis über Einschränkungen vom versprochenen Rabatt verfüge, nehme nicht an, dass es auf den Preis des betreffenden Angebots den Geburtstagsrabatt gebe.

Ohnehin treffe es nicht zu, dass dem Kunden bereits in der Werbung für eine Verkaufsaktion konkrete Angaben gemacht werden müssten, für welche Waren im Einzelnen der Rabatt ausgelobt werde. Eine derartige Beschränkung sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware; BGH GRUR 2016, 403 - Fressnapf) gerade nicht zu entnehmen. Wenn es aber hiernach aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht erforderlich sei, in der (Ausgangs-)Werbung das Warenangebot, für das ein Rabatt gewährt werde, zu konkretisieren, dann müsse dies erst recht für die Angabe über Einschränkungen des Rabatt-Angebots gelten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG sei auf die angegriffene Werbung nicht anwendbar. Für eine analoge Anwendung sei im Streitfall kein Raum.

Der Rüge des Klägers, das Landgericht habe übersehen, dass § 5a Abs. 2 UWG eine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs nicht erfordere, sei nicht zu folgen; in dieser Allgemeinheit treffe dessen Rechtsansicht auch nicht zu. Insbesondere sei die hierfür herangezogene „Call by Call“-Entscheidung des BGH im Streitfall nicht einschlägig.

Der Gesichtspunkt der Rabattgewährung auf „fast alles“ im Rahmen einer Blickfangwerbung finde weder im Klageantrag, noch in der Klagebegründung eine Entsprechung und könne daher der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Lediglich vorsorglich sei hierzu anzumerken, dass in Bezug auf den nunmehr vom Kläger bemühten Blickfangaspekt der Ausnahme-Hinweis sowohl im Originalprospekt als auch auf dem Bildschirm mit der erforderlichen Deutlichkeit angebracht sei, der Bildschirmausdruck in Anlage K 1 entspreche nicht dem Erscheinungsbild des Originals.

Dem Kläger könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die angegriffene Werbung nicht erkennen lasse, ob die Ausnahme auch für Anzeigen und Prospekte der Möbelhersteller gelte. Solches sei abwegig, zumal es in der Werbung gemäß Anl. K 1 ausdrücklich laute: „in unseren Was den Zeitraum der Angebote in Anzeigen, Prospekten und Mailings anbelange, ergebe sich von selbst, dass damit die Angebote in deren Gültigkeitsdauer, die in den Anzeigen, Prospekten und Mailings jeweils ausgewiesen würden, angesprochen seien.

Auf die Feststellung des Landgerichts, der Durchschnittsverbraucher werde sich vor einem Kaufentschluss für eine Ware wegen des Rabattes erkundigen, komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der Kläger auf die von ihm benannten Entscheidungen berufe, seien diese mit Ausnahme des Urteils des BGH „Treppenlift“ (das eine Klageabweisung zum Gegenstand gehabt habe) nicht einschlägig, da sie zu § 4 Nr. 4 UWG a.F. ergangen seien. Diese Vorschrift sei mit der UWG-Reform 2015 wegen Inkompatibilität mit der UGP-Richtlinie aufgehoben worden. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen zur Unanwendbarkeit dieser Entscheidungen werde insoweit verwiesen.

Der Berufungsantrag zu 2. (Abmahnkostenpauschale) sei nicht begründet worden und daher unzulässig.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 20.07.2017 (Bl. 82/84 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.01.2016 ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags 2 keinen gesonderten Angriff enthält. Denn die Abweisung dieses Klageantrags durch das Landgericht beruht offensichtlich darauf, dass das Landgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint und deshalb die Abmahnung des Klägers als unbegründet angesehen hat. Da sich der Kläger mit der Berufung (auch) gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags wendet und dieser Angriff im Falle seines Erfolges auch der Abweisung des Klageantrags 2 die Grundlage entzieht, bedurfte es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Reichold, in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 520 Rn. 25) keiner zusätzlichen Ausführungen.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet, da dem Kläger sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 3, 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 5 Abs. 5 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, als auch der Anspruch auf Zahlung einer Abmahnpauschale (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) in eingeklagtem Umfang zusteht. Das landgerichtliche Urteil war daher wie aus dem Tenor dieses Senatsurteils ersichtlich abzuändern. Im Einzelnen:

1. Gegen die zutreffende Feststellung im Ersturteil zur Aktivlegitimation des Klägers nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, auf die Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte nicht. Weitere Ausführungen sind hierzu insoweit daher nicht veranlasst.

2. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG (das bei Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme vormals geltende Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG a.F. findet im Streitfall keine Anwendung, da die streitgegenständliche Verletzungshandlung vom März 2016 erst nach Inkrafttreten des UWG 2015 begangen wurde) handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).

3. a) Eine Information ist wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2017, 295 Tz. 17 - Entertain; BGH GRUR 2016, 1076 Tz. 31 - LGA tested; BGH GRUR 2012, 1275 Tz. 36 - Zweigstellenbriefbogen). Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne von Abs. 2 auch spezialgesetzliche unionsrechtliche Vorschriften betreffend Informationen, die im Bereich der kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Nach Maßgabe des (für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Werbung im Internet, vgl. Ricke, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 1 TMG Rn. 4 und 5, § 2 Rn. 2, unmittelbar, entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr entsprechend anwendbaren, vgl. BGH WRP 2018, 182 = GRUR 2018, 199 -19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 30) § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke als solche klar erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. „Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (BGH a.a.O. - Entertain; vgl. auch XoMer/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5a Rn. 4.22 ff.).

b) Die Angabe über die von der streitgegenständlichen Rabattaktion ausgenommenen Waren stellt sich vor diesem Hintergrund im Streitfall als eine wesentliche Information dar:

Bei Preisnachlässen gehört zu den Bedingungen ihrer Inanspruchnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG die Angabe darüber, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 5.44; OLG Bamberg GRUR-RR 2016, 348 - Sternchenhinweis im Medienbruch, nachgewiesen in juris, Tz. 50 sowie zu § 4 Nr. 4 UWG a.F. BGH GRUR 2010, 69 Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware). Die werbliche Auslobung eines - wie im Streitfall geschehen - Rabatts in Höhe von 25% auf Teile eines Produktsortiments ist für den angesprochenen Verkehr von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten wegen der in blickfangmäßiger Weise hervorgehobenen, zum Besuch des Ladenlokals auffordernden Werbeaktion aufsuchen soll und ob er gegebenenfalls die beworbenen Produkte erwerben möchte (vgl. BGH a.a.O. -19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 32; BGH a.a.O. - Fressnapf, Tz. 30).

4. In der vom Kläger angegriffenen streitgegenständlichen Werbung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen für den angesprochenen Verbraucher, namentlich im Hinblick auf die Einschränkung bestimmter Warensortimente vom ausgelobten Rabatt, im Sinne von § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 5 Abs. 5 UWG zu sehen.

a) Die Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/25/EG umsetzende Vorschrift des § 5a Abs. 5 UWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es auf die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um dem Verbraucher die wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anderweitig als in der fraglichen Werbung selbst zur Verfügung zu stellen, nur ankommt, wenn das Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen aufweist. Bestehen für ein Kommunikationsmittel dagegen keine ins Gewicht fallende räumliche oder zeitliche Beschränkungen, kann der Unternehmer nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Informationen an anderer Stelle zur Verfügung gestellt (BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 29; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 6.11; Obergfell in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 98). Dass es im Streitfall unmöglich sei, die Angaben zu den von der Rabattaktion ausgeschlossenen Waren in der streitgegenständlichen Werbeanzeige gemäß Anl. K 1 selbst zu machen, ist weder vom Landgericht festgestellt, noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 22) behauptet worden. Der Auffassung des Landgerichts, es sei der Beklagten unzumutbar, weitere Konkretisierungen hinsichtlich der Einschränkung des ausgelobten Rabatts für bestimmte Waren vorzunehmen, ist bei dieser Sachlage nicht zu folgen, abgesehen davon, dass es in den Risikobereich eines Werbenden fällt, dafür Sorge zu tragen, dass sein Werbeangebot den gesetzlichen Informationspflichten Genüge leistet und dieser Umstand nicht zu Lasten eines Verbrauchers gehen darf. Kann er aufgrund der Besonderheiten des für die Werbung ausgewählten Mediums oder aufgrund anderweitiger Umstände seiner Informationspflicht nicht nachkommen, muss er gegebenenfalls Abstand von der Werbung nehmen.

b) Die streitgegenständliche Werbung gemäß Anl. K 1 mit dem Slogan „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ und der das Rabattangebot einschränkende Hinweis „(S2) Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ tragen vor diesem Hintergrund den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Dem angesprochenen Verbraucher, der bei einer Rabattwerbung auf „fast alles“ erwartet, dass auch tatsächlich weite Teile des Warenangebots hierunter fallen, vermittelt der einschränkende Sternchenhinweis nicht, welche Waren von der Rabattaktion ausgenommen sind. Diesbezüglich muss der Verbraucher auf andere Quellen zurückgreifen, abgesehen davon, dass es lebensfremd wäre, davon auszugehen, dass ihm die von der Beklagten veröffentlichten Prospekte, Anzeigen und Mailings bekannt sein könnten, auch wenn hiervon nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Platzierung der angegriffenen Werbung im Internet jeweils aktuelle Informationsquellen umfasst sind.

c) Der Argumentation der Beklagten, jene Teile des Publikums, denen die Prospekte, Anzeigen und Mailings der Beklagten nicht bekannt seien, bedürften keiner Aufklärung über die Einschränkung vom Rabattangebot - dem das Landgericht gefolgt ist - kann aus den vorstehenden Gründen bei dieser Sachlage nicht beigetreten werden.

5. Die von der Beklagten gegen die vorstehenden Feststellungen vorgebrachten weiteren Einwände verhelfen ihrer Rechtsverteidigung ebenfalls nicht zum Erfolg:

a) Dem klägerischen Unterlassungsbegehren kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der in der Berufungsbegründung enthaltene Hinweis auf die blickfangmäßige Herausstellung der Worte „fast alles“ in der angegriffenen Werbung gemäß Anl. K 1 finde keine Entsprechung in der Antragstellung des Klägers. Dies trifft nicht zu, denn der Antrag des Klägers nimmt in Gestalt der Anlage K 1 auf die konkrete Verletzungsform, den auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Prospekt Bezug.

b) Der Auffassung der Beklagten, der Verbraucher benötige in Ansehung der angegriffenen Werbung gemäß Anl. K 1 noch keine umfassenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ausgelobten Rabatte, kann nicht gefolgt werden. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf die Entscheidungen des BGH „Preisnachlass nur für Vorratsware“ (GRUR 2010, 649 Tz. 23) und „Treppenlift“ (GRUR 2012, 402 Tz. 18) rekurriert, kann ein Informationsbedürfnis des Verbrauchers nicht mit dem Hinweis verneint werden, die angegriffene Werbung gehe nicht mit einer unmittelbaren Möglichkeit zum Kauf einher. Der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehr verbindet mit dieser ihrem blickfangmäßigem Wortlaut entsprechend, dass er bei einem Aufsuchen der Geschäftsräume der Beklagten in einem erheblichem Umfang reduzierte Ware vorfindet, die er dort auch entsprechend erwerben kann. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung „19% MwSt. GESCHENKT', in der der Bundesgerichtshof ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis ebenfalls angenommen hat (vgl. BGH a.a.O., Tz. 16).

c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, einer Konkretisierung der von der ausgelobten Rabattgewährung ausgenommenen Waren bzw. Warengruppen bedürfe es im Streitfall nicht, weil bereits in der Ausgangswerbung mit dem Slogan „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ in zulässiger Weise das vom Rabatt erfasste Produktsortiment nicht näher bezeichnet worden sei. Die Aussage, einem Kunden müsse in der Werbung für eine Aktion nicht konkret mitgeteilt werden, für welche Waren ein Preisnachlass gewährt werde, lässt sich der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGH a.a.O. - Preisnachlass nur für Vorratsware; BGH a.a.O. - Fressnapf) nicht entnehmen und trifft in dieser Allgemeinheit auch nicht zu. Über wesentliche Informationen ist der Verbraucher nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterrichten.

d) Soweit im Ersturteil ausgeführt ist (LGU S. 6), eine ausreichende Konkretisierung der nicht von der Rabattaktion umfassten Waren könne durch einen Mitarbeiter der Beklagten vor Ort erfolgen, vermag dies der Verteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme (vgl. BGH GRUR 2012, 402 Tz. 17 - LGA tested). Wenn der Verbraucher aufgrund der angegriffenen Rabattwerbung den Entschluss fasst, das Ladenlokal der Beklagten aufzusuchen, hat er bereits insoweit eine dem Anwendungsbereich des § 5a UWG unterliegende geschäftliche Entscheidung (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG) getroffen. Eine Information über die Beschränkung des Rabattangebots unter Hinweis auf die angegriffene Internetwerbung erst durch Mitarbeiter der Beklagten im Ladenlokal wäre nicht rechtzeitig im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG.

e) Der Anwendungsbereich des § 5a UWG setzt - im Gegensatz zum allgemeinen Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 UWG - eine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs nicht voraus (vgl. BGH a.a.O. - Call by Call, Tz. 13; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 3.48). Unbeschadet dessen liegt im Streitfall eine solche vor, weil ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher durch die streitgegenständliche Werbeanzeige gemäß Anl. K 1 zum Aufsuchen des Einrichtungshauses der Beklagten veranlasst und dort durch das Ausmaß der für die Rabattaktion geltenden Einschränkungen überrascht wird (vgl. BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 35).

f) Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass entgegen der klägerischen Darstellung der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehr die Ausnahme des Rabattangebots dahingehend verstehe, dass sich dies nur auf die Beklagte beziehe und nicht auf Anzeigen und Prospekte der Hersteller der Möbel, was durch die Worte „alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ hinreichend deutlich klargestellt ist, und der Verbraucher auch davon ausgehen wird, dass sich die vorgenannten einschränkenden Hinweise lediglich auf das aktuelle Warenangebot der Beklagten beziehen und nicht auf Prospekt- oder Anzeigenwerbung in der Vergangenheit. Aber auch dieser Gesichtspunkt ändert nichts an der vorstehend festgestellten wettbewerbswidrigen Werbung der Beklagten.

6. Durch die erfolgte Verletzungshandlung streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/'Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.43 f.), die im Streitfall mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fortbesteht.

7. Dem Kläger steht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch eine Abmahnpauschale in der geltend gemachten Höhe von € 220,- zu, da die Abmahnung vom 23.3.2016 (Anlage K 3) erforderlich (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) und begründet war.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dass der Kläger sein Interesse in der Klageschrift deutlich zu niedrig angegeben hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) liegen nicht vor.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.01.2016, Az. 1 HK O 2420/16, abgeändert wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, zu unterlassen, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis „Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2016 zu zahlen.“

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 20.000.- festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und diesbezüglich auch unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungshäuser.

Mit Urteil vom 26.01.2017 hat das Landgericht die Klage des Klägers, darauf gerichtet,

  • 1.es der Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis „Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht,

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [eine Auslagenpauschale für die Abmahnung vom 23.03.2016, Anl. K 2, in Höhe von] 220,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2016 zu zahlen,

abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Dem - prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten - Kläger stehe der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 3, 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG analog nicht zu. Die Kundgabe eines Preisnachlasses von 25% auf den gesamten Einkauf stelle sich zwar als eine wesentliche Information für den angesprochenen Verbraucher dar. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien jedoch nicht wettbewerbswidrig, weil in dem in der Werbung angebrachten Hinweis „(S2) Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" (vgl. Anl. K 1, S. 4) hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck gebracht werde, welche Artikel nicht unter den Preisnachlass fielen. Kunden der Beklagten, die Prospekte erhalten, eine Anzeige in der Zeitung zur Kenntnis genommen oder auch den Newsletter der Beklagten abonniert hätten, wüssten genau, dass der Rabatt auf diese Produkte nicht zum Tragen komme. Derjenige Teil des Publikums, dem diese Informationen nicht zuteil geworden seien, benötige für den Ausschluss vom 25%-igen Geburtstagsrabatt keine Konkretisierung im negativen Sinne, weil ihm gegenüber keine Konkretisierung im positiven Sinne stattgefunden habe. Wer nicht wisse, welche Produkte in den Prospekten, Anzeigen und Mailings beworben würden, könne nicht davon ausgehen, dass auf diese ein Preisnachlass erfolge. Begebe sich ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, der von der Rabattaktion gelesen und die Einschränkungen zur Kenntnis genommen habe, in eine Filiale der Beklagten, werde er sich vor einem Kaufentschluss dort erkundigen, ob sein ausgewähltes Produkt von der Rabattaktion umfasst ist. Vor Ort könne ihm sodann eine weitergehende Information durch die Mitarbeiter der Beklagten erteilt werden. Weitere Konkretisierungen vorzunehmen sei der Beklagten unzumutbar, da faktisch nicht umsetzbar. Dies gelte insbesondere, soweit alle Artikel in die Werbung aufzunehmen wären, die unter die Ausnahmeregelung fielen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Er führt aus, das Landgericht habe übersehen, dass für die Verwirklichung des Tatbestands des § 5a Abs. 2 UWG eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs nicht erforderlich sei. Bei einer Werbung, in der ein Rabatt auf „fast alles“ versprochen werde, erwarte der Verbraucher, dass auch tatsächlich nahezu das komplette Warenangebot hierunter falle. Diese Fehlvorstellung müsse, insbesondere bei einer Blickfangwerbung, deutlich richtig gestellt werden. Dies treffe auf den Streitfall nicht zu, in dem der Verbraucher lediglich durch den in kleiner Schrift und sehr unübersichtlich gehaltenen Fußnotentext Weiteres erfahre. Unbeschadet dessen vermittle auch dieser ihm keine nähere Kenntnis darüber, auf welche Waren sich die Ausnahme beziehe, da er unmöglich alle jemals veröffentlichten Prospekte, Anzeigen und Mailings kennen und im Gedächtnis behalten könne. Auch bestehe keine Klarheit darüber, ob sich die Rabatt-Ausnahme nur auf die Beklagte beziehe oder auch auf die Hersteller der Möbel. Zudem sei der Zeitraum unklar, auf den sich die Anzeigen, Prospekte und Mailings beziehen sollten.

Das Landgericht sei ferner rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Aufklärung im Ladenlokal der Beklagten ausreichend sei. Diese erfolge verspätet, die erforderlichen Angaben seien bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Werbemaßnahme dem angesprochenen Verkehr zur Verfügung zu stellen. Betrete der Verbraucher das Geschäft der Beklagten, habe er bereits eine geschäftliche Entscheidung, das Aufsuchen des Ladenlokals, getroffen.

Der Beklagten sei es auch nicht unzumutbar, in gesetzlich zulässiger Weise zu werben und dem Verbraucher die Ausnahmen von der Rabattaktion darin mitzuteilen. Soweit die erforderlichen Angaben ihrem Umfang nach in der fraglichen Werbung nicht platziert werden könnten, dürfe dies nicht zu Lasten des berechtigten Informationsbedürfnisses des Verbrauchers gehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen wie erstinstanzlich beantragt und vorstehend wiedergegeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend hierzu aus:

Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass jene Teile des Publikums, denen die Prospekte, Anzeigen und Mailings der Beklagten nicht bekannt seien, wegen des Ausschlusses der darin befindlichen Angebote vom 25%-igen Geburtstagsrabatt keine Konkretisierung im negativen Sinne benötigten, und dass der in Anl. K 1 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss für diejenigen Verbraucher hinreichend sei, die Kenntnis von den relevanten Prospekten, Anzeigen oder Mailings hätten. Ein Verbraucher, der die streitgegenständliche Werbung lese und über keine Vorkenntnis über Einschränkungen vom versprochenen Rabatt verfüge, nehme nicht an, dass es auf den Preis des betreffenden Angebots den Geburtstagsrabatt gebe.

Ohnehin treffe es nicht zu, dass dem Kunden bereits in der Werbung für eine Verkaufsaktion konkrete Angaben gemacht werden müssten, für welche Waren im Einzelnen der Rabatt ausgelobt werde. Eine derartige Beschränkung sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware; BGH GRUR 2016, 403 - Fressnapf) gerade nicht zu entnehmen. Wenn es aber hiernach aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht erforderlich sei, in der (Ausgangs-)Werbung das Warenangebot, für das ein Rabatt gewährt werde, zu konkretisieren, dann müsse dies erst recht für die Angabe über Einschränkungen des Rabatt-Angebots gelten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG sei auf die angegriffene Werbung nicht anwendbar. Für eine analoge Anwendung sei im Streitfall kein Raum.

Der Rüge des Klägers, das Landgericht habe übersehen, dass § 5a Abs. 2 UWG eine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs nicht erfordere, sei nicht zu folgen; in dieser Allgemeinheit treffe dessen Rechtsansicht auch nicht zu. Insbesondere sei die hierfür herangezogene „Call by Call“-Entscheidung des BGH im Streitfall nicht einschlägig.

Der Gesichtspunkt der Rabattgewährung auf „fast alles“ im Rahmen einer Blickfangwerbung finde weder im Klageantrag, noch in der Klagebegründung eine Entsprechung und könne daher der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Lediglich vorsorglich sei hierzu anzumerken, dass in Bezug auf den nunmehr vom Kläger bemühten Blickfangaspekt der Ausnahme-Hinweis sowohl im Originalprospekt als auch auf dem Bildschirm mit der erforderlichen Deutlichkeit angebracht sei, der Bildschirmausdruck in Anlage K 1 entspreche nicht dem Erscheinungsbild des Originals.

Dem Kläger könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die angegriffene Werbung nicht erkennen lasse, ob die Ausnahme auch für Anzeigen und Prospekte der Möbelhersteller gelte. Solches sei abwegig, zumal es in der Werbung gemäß Anl. K 1 ausdrücklich laute: „in unseren Was den Zeitraum der Angebote in Anzeigen, Prospekten und Mailings anbelange, ergebe sich von selbst, dass damit die Angebote in deren Gültigkeitsdauer, die in den Anzeigen, Prospekten und Mailings jeweils ausgewiesen würden, angesprochen seien.

Auf die Feststellung des Landgerichts, der Durchschnittsverbraucher werde sich vor einem Kaufentschluss für eine Ware wegen des Rabattes erkundigen, komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der Kläger auf die von ihm benannten Entscheidungen berufe, seien diese mit Ausnahme des Urteils des BGH „Treppenlift“ (das eine Klageabweisung zum Gegenstand gehabt habe) nicht einschlägig, da sie zu § 4 Nr. 4 UWG a.F. ergangen seien. Diese Vorschrift sei mit der UWG-Reform 2015 wegen Inkompatibilität mit der UGP-Richtlinie aufgehoben worden. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen zur Unanwendbarkeit dieser Entscheidungen werde insoweit verwiesen.

Der Berufungsantrag zu 2. (Abmahnkostenpauschale) sei nicht begründet worden und daher unzulässig.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 20.07.2017 (Bl. 82/84 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.01.2016 ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags 2 keinen gesonderten Angriff enthält. Denn die Abweisung dieses Klageantrags durch das Landgericht beruht offensichtlich darauf, dass das Landgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint und deshalb die Abmahnung des Klägers als unbegründet angesehen hat. Da sich der Kläger mit der Berufung (auch) gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags wendet und dieser Angriff im Falle seines Erfolges auch der Abweisung des Klageantrags 2 die Grundlage entzieht, bedurfte es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Reichold, in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 520 Rn. 25) keiner zusätzlichen Ausführungen.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet, da dem Kläger sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 3, 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 5 Abs. 5 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, als auch der Anspruch auf Zahlung einer Abmahnpauschale (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) in eingeklagtem Umfang zusteht. Das landgerichtliche Urteil war daher wie aus dem Tenor dieses Senatsurteils ersichtlich abzuändern. Im Einzelnen:

1. Gegen die zutreffende Feststellung im Ersturteil zur Aktivlegitimation des Klägers nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, auf die Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte nicht. Weitere Ausführungen sind hierzu insoweit daher nicht veranlasst.

2. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG (das bei Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme vormals geltende Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG a.F. findet im Streitfall keine Anwendung, da die streitgegenständliche Verletzungshandlung vom März 2016 erst nach Inkrafttreten des UWG 2015 begangen wurde) handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).

3. a) Eine Information ist wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2017, 295 Tz. 17 - Entertain; BGH GRUR 2016, 1076 Tz. 31 - LGA tested; BGH GRUR 2012, 1275 Tz. 36 - Zweigstellenbriefbogen). Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne von Abs. 2 auch spezialgesetzliche unionsrechtliche Vorschriften betreffend Informationen, die im Bereich der kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Nach Maßgabe des (für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Werbung im Internet, vgl. Ricke, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 1 TMG Rn. 4 und 5, § 2 Rn. 2, unmittelbar, entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr entsprechend anwendbaren, vgl. BGH WRP 2018, 182 = GRUR 2018, 199 -19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 30) § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke als solche klar erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. „Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (BGH a.a.O. - Entertain; vgl. auch XoMer/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5a Rn. 4.22 ff.).

b) Die Angabe über die von der streitgegenständlichen Rabattaktion ausgenommenen Waren stellt sich vor diesem Hintergrund im Streitfall als eine wesentliche Information dar:

Bei Preisnachlässen gehört zu den Bedingungen ihrer Inanspruchnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG die Angabe darüber, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 5.44; OLG Bamberg GRUR-RR 2016, 348 - Sternchenhinweis im Medienbruch, nachgewiesen in juris, Tz. 50 sowie zu § 4 Nr. 4 UWG a.F. BGH GRUR 2010, 69 Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware). Die werbliche Auslobung eines - wie im Streitfall geschehen - Rabatts in Höhe von 25% auf Teile eines Produktsortiments ist für den angesprochenen Verkehr von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten wegen der in blickfangmäßiger Weise hervorgehobenen, zum Besuch des Ladenlokals auffordernden Werbeaktion aufsuchen soll und ob er gegebenenfalls die beworbenen Produkte erwerben möchte (vgl. BGH a.a.O. -19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 32; BGH a.a.O. - Fressnapf, Tz. 30).

4. In der vom Kläger angegriffenen streitgegenständlichen Werbung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen für den angesprochenen Verbraucher, namentlich im Hinblick auf die Einschränkung bestimmter Warensortimente vom ausgelobten Rabatt, im Sinne von § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 5 Abs. 5 UWG zu sehen.

a) Die Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/25/EG umsetzende Vorschrift des § 5a Abs. 5 UWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es auf die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um dem Verbraucher die wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anderweitig als in der fraglichen Werbung selbst zur Verfügung zu stellen, nur ankommt, wenn das Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen aufweist. Bestehen für ein Kommunikationsmittel dagegen keine ins Gewicht fallende räumliche oder zeitliche Beschränkungen, kann der Unternehmer nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Informationen an anderer Stelle zur Verfügung gestellt (BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 29; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 6.11; Obergfell in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 98). Dass es im Streitfall unmöglich sei, die Angaben zu den von der Rabattaktion ausgeschlossenen Waren in der streitgegenständlichen Werbeanzeige gemäß Anl. K 1 selbst zu machen, ist weder vom Landgericht festgestellt, noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 22) behauptet worden. Der Auffassung des Landgerichts, es sei der Beklagten unzumutbar, weitere Konkretisierungen hinsichtlich der Einschränkung des ausgelobten Rabatts für bestimmte Waren vorzunehmen, ist bei dieser Sachlage nicht zu folgen, abgesehen davon, dass es in den Risikobereich eines Werbenden fällt, dafür Sorge zu tragen, dass sein Werbeangebot den gesetzlichen Informationspflichten Genüge leistet und dieser Umstand nicht zu Lasten eines Verbrauchers gehen darf. Kann er aufgrund der Besonderheiten des für die Werbung ausgewählten Mediums oder aufgrund anderweitiger Umstände seiner Informationspflicht nicht nachkommen, muss er gegebenenfalls Abstand von der Werbung nehmen.

b) Die streitgegenständliche Werbung gemäß Anl. K 1 mit dem Slogan „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ und der das Rabattangebot einschränkende Hinweis „(S2) Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ tragen vor diesem Hintergrund den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Dem angesprochenen Verbraucher, der bei einer Rabattwerbung auf „fast alles“ erwartet, dass auch tatsächlich weite Teile des Warenangebots hierunter fallen, vermittelt der einschränkende Sternchenhinweis nicht, welche Waren von der Rabattaktion ausgenommen sind. Diesbezüglich muss der Verbraucher auf andere Quellen zurückgreifen, abgesehen davon, dass es lebensfremd wäre, davon auszugehen, dass ihm die von der Beklagten veröffentlichten Prospekte, Anzeigen und Mailings bekannt sein könnten, auch wenn hiervon nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Platzierung der angegriffenen Werbung im Internet jeweils aktuelle Informationsquellen umfasst sind.

c) Der Argumentation der Beklagten, jene Teile des Publikums, denen die Prospekte, Anzeigen und Mailings der Beklagten nicht bekannt seien, bedürften keiner Aufklärung über die Einschränkung vom Rabattangebot - dem das Landgericht gefolgt ist - kann aus den vorstehenden Gründen bei dieser Sachlage nicht beigetreten werden.

5. Die von der Beklagten gegen die vorstehenden Feststellungen vorgebrachten weiteren Einwände verhelfen ihrer Rechtsverteidigung ebenfalls nicht zum Erfolg:

a) Dem klägerischen Unterlassungsbegehren kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der in der Berufungsbegründung enthaltene Hinweis auf die blickfangmäßige Herausstellung der Worte „fast alles“ in der angegriffenen Werbung gemäß Anl. K 1 finde keine Entsprechung in der Antragstellung des Klägers. Dies trifft nicht zu, denn der Antrag des Klägers nimmt in Gestalt der Anlage K 1 auf die konkrete Verletzungsform, den auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Prospekt Bezug.

b) Der Auffassung der Beklagten, der Verbraucher benötige in Ansehung der angegriffenen Werbung gemäß Anl. K 1 noch keine umfassenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ausgelobten Rabatte, kann nicht gefolgt werden. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf die Entscheidungen des BGH „Preisnachlass nur für Vorratsware“ (GRUR 2010, 649 Tz. 23) und „Treppenlift“ (GRUR 2012, 402 Tz. 18) rekurriert, kann ein Informationsbedürfnis des Verbrauchers nicht mit dem Hinweis verneint werden, die angegriffene Werbung gehe nicht mit einer unmittelbaren Möglichkeit zum Kauf einher. Der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehr verbindet mit dieser ihrem blickfangmäßigem Wortlaut entsprechend, dass er bei einem Aufsuchen der Geschäftsräume der Beklagten in einem erheblichem Umfang reduzierte Ware vorfindet, die er dort auch entsprechend erwerben kann. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung „19% MwSt. GESCHENKT', in der der Bundesgerichtshof ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis ebenfalls angenommen hat (vgl. BGH a.a.O., Tz. 16).

c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, einer Konkretisierung der von der ausgelobten Rabattgewährung ausgenommenen Waren bzw. Warengruppen bedürfe es im Streitfall nicht, weil bereits in der Ausgangswerbung mit dem Slogan „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ in zulässiger Weise das vom Rabatt erfasste Produktsortiment nicht näher bezeichnet worden sei. Die Aussage, einem Kunden müsse in der Werbung für eine Aktion nicht konkret mitgeteilt werden, für welche Waren ein Preisnachlass gewährt werde, lässt sich der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGH a.a.O. - Preisnachlass nur für Vorratsware; BGH a.a.O. - Fressnapf) nicht entnehmen und trifft in dieser Allgemeinheit auch nicht zu. Über wesentliche Informationen ist der Verbraucher nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterrichten.

d) Soweit im Ersturteil ausgeführt ist (LGU S. 6), eine ausreichende Konkretisierung der nicht von der Rabattaktion umfassten Waren könne durch einen Mitarbeiter der Beklagten vor Ort erfolgen, vermag dies der Verteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme (vgl. BGH GRUR 2012, 402 Tz. 17 - LGA tested). Wenn der Verbraucher aufgrund der angegriffenen Rabattwerbung den Entschluss fasst, das Ladenlokal der Beklagten aufzusuchen, hat er bereits insoweit eine dem Anwendungsbereich des § 5a UWG unterliegende geschäftliche Entscheidung (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG) getroffen. Eine Information über die Beschränkung des Rabattangebots unter Hinweis auf die angegriffene Internetwerbung erst durch Mitarbeiter der Beklagten im Ladenlokal wäre nicht rechtzeitig im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG.

e) Der Anwendungsbereich des § 5a UWG setzt - im Gegensatz zum allgemeinen Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 UWG - eine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs nicht voraus (vgl. BGH a.a.O. - Call by Call, Tz. 13; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 3.48). Unbeschadet dessen liegt im Streitfall eine solche vor, weil ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher durch die streitgegenständliche Werbeanzeige gemäß Anl. K 1 zum Aufsuchen des Einrichtungshauses der Beklagten veranlasst und dort durch das Ausmaß der für die Rabattaktion geltenden Einschränkungen überrascht wird (vgl. BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 35).

f) Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass entgegen der klägerischen Darstellung der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehr die Ausnahme des Rabattangebots dahingehend verstehe, dass sich dies nur auf die Beklagte beziehe und nicht auf Anzeigen und Prospekte der Hersteller der Möbel, was durch die Worte „alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ hinreichend deutlich klargestellt ist, und der Verbraucher auch davon ausgehen wird, dass sich die vorgenannten einschränkenden Hinweise lediglich auf das aktuelle Warenangebot der Beklagten beziehen und nicht auf Prospekt- oder Anzeigenwerbung in der Vergangenheit. Aber auch dieser Gesichtspunkt ändert nichts an der vorstehend festgestellten wettbewerbswidrigen Werbung der Beklagten.

6. Durch die erfolgte Verletzungshandlung streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/'Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.43 f.), die im Streitfall mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fortbesteht.

7. Dem Kläger steht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch eine Abmahnpauschale in der geltend gemachten Höhe von € 220,- zu, da die Abmahnung vom 23.3.2016 (Anlage K 3) erforderlich (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) und begründet war.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dass der Kläger sein Interesse in der Klageschrift deutlich zu niedrig angegeben hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) liegen nicht vor.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.